LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 18/602 18. Wahlperiode 23.08.2022 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 164 der Abgeordneten Markus Wagner und Andreas Keith AfD Drucksache 18/240 Berliner Senat kippt „Urlaubsverbot“ für Dienstwagen – Was gilt in NRW? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach Angaben von Welt.de beabsichtigt der Berliner Senat das „Urlaubsverbot“ für die Dienstwagen seiner Senatsmitglieder aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass die Fahrzeuge in ganz Europa auch im Rahmen von Privatreisen eingesetzt werden dürfen. Bisher war die private Nutzung der Dienstwagen nur innerhalb Deutschlands gestattet, wobei Urlaubsfahrten gänzlich ausgeschlossen waren. Bei der anvisierten Gesetzesänderung fällt für die betroffenen Senatsmitglieder eine Nutzungspauschale an und bei Urlaubsfahrten darf nicht auf einen 1 Chauffeur zurückgegriffen werden. Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien des Landes Nordrhein-Westfalen und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage 164 mit Schreiben vom 22. August 2022 im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen Mitgliedern der Landesregierung namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Mitglieder der Landesregierung nutzen persönlich zugewiesene Dienstkraftfahrzeuge des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Nutzung erfolgt insbesondere gemäß den Regelungen der „Kraftfahrzeug-richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen“ und den „Richtlinien für die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen“ jeweils in der aktuellen Fassung. 1. In welchem Umfang ist es den Ministern des Landes Nordrhein-Westfalen gestattet, den Dienstwagen für private Zwecke innerhalb Deutschlands und in Europa zu nutzen? Den Mitgliedern der Landesregierung stehen Dienstwagen zur Verfügung, die sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden dürfen. Grundsätzlich sind daher private 1 Vgl. https://www.welt.de/wirtschaft/article239885327/Dienstwagen-Jetzt-kippt-Berlin-sogar-das- Urlaubsverbot.html. Datum des Originals: 22.08.2022/Ausgegeben: 29.08.2022
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/602 Urlaubsfahrten ins Ausland mit dem Dienstwagen möglich, tatsächlich jedoch eine Ausnahme; diese bedürfen zudem immer einer Genehmigung. 2. Fällt bei der privaten Nutzung des Dienstwagens eine Nutzungspauschale an? (Bitte die Höhe dieser Pauschale angeben.) Die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen wird von den dienstwagenberechtigten Personen als geldwerter Vorteil individuell versteuert sowie von der Fahrdienstverwaltung nach den einschlägigen Regelungen der Kraftfahrzeugrichtlinie abgerechnet. 3. Wie hoch waren die jährlichen Gesamtkosten für den nordrhein-westfälischen Fuhrpark seit dem Jahre 2015? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln.) 4. Wie hoch waren die jährlichen Kosten seit 2015 für alternative Fahrten mit dem Taxi? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Kosten des Fuhrparks und einzelner alternativen Fahrten lassen sich nicht ohne weiteres beziffern, da eine schlichte Addition einzelner Kostenbestandteile nicht sachgerecht ist. Vielmehr wäre eine bewertende Einordnung u.a. von direkten und indirekten Kosten erforderlich, die in der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht geleistet werden kann. 5. Sieht die Landesregierung Änderungsbedarf für diese Regelungen? Nein. 2