Welche Bedingungen herrschen für Abschlepp- und Bergungsunternehmen in NRW?

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN                                      Drucksache  18/697 18. Wahlperiode 26.08.2022 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 224 des Abgeordneten Serdar Yüksel SPD Drucksache 18/333 Welche Bedingungen herrschen für Abschlepp- und Bergungsunternehmen in NRW? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Vergabe von Aufträgen an Abschlepp- und Bergungsunternehmen an Unternehmen unterliegt bestimmten Kriterien und Voraussetzungen, unter anderem damit manche Unternehmen nicht bevorzugt oder andere Unternehmen ausgeschlossen werden. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 224 mit Schreiben vom 26. August 2022 im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen namens der Landesregierung beantwortet. 1.    Welche Auflagen, Bedingungen bzw. Voraussetzungen haben Abschlepp- und Bergungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Prinzips des nächstgelegenen Unternehmens bei Abschleppaufträgen/-vermittlungen zu erfüllen? (Bitte um Angabe für die Bereiche Pkw und Lkw) 2.    Mit welchen Folgen hat ein durch eine Polizeibehörde vermitteltes Abschlepp- und Bergungsunternehmen zu rechnen, wenn im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wird, dass die festgelegten Auflagen, Bedingungen bzw. Voraussetzungen nicht mehr eingehalten werden? 3.    Nach welchen Kriterien werden Vermittlungen von Abschleppaufträgen im Rahmen des Prinzips des nächstgelegenen Unternehmens an verschiedene Unternehmen, die im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde liegen, verteilt? 4.    Wie wird ausgeschlossen, dass ausschließlich ein Unternehmen lediglich aufgrund der örtlichen Nähe in der Vergabe von Abschlepp-oder Sicherstellungsaufträgen berücksichtigt wird und somit andere (geringfügig weiter entfernte) grundsätzlich von der Vergabe ausgeschlossen werden? 5.    Unter welchen Kriterien bzw. welchen Qualitätsstandards werden in Nordrhein- Westfalen Unternehmen in die Liste der nächstgelegenen Abschleppunternehmen aufgenommen? Datum des Originals: 26.08.2022/Ausgegeben: 01.09.2022
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode                                  Drucksache 18/697 Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei dem „Prinzip des Nächstgelegenen“ erfolgt für einen konkreten Abschlepp- bzw. Bergungsvorgang keine öffentliche Ausschreibung im Vorfeld, im Rahmen derer Voraussetzungen beschrieben bzw. vertraglich festgelegt sind. Die Polizei NRW wird lediglich im Rahmen einer telefonischen Hilfeleistung/Vermittlung für die Bürgerinnen und Bürger einmalig tätig. Dabei handelt es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag für die Polizei NRW. Den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort wird dargestellt, dass die Polizei NRW ausschließlich vermittelnd tätig wird. Eine Beauftragung kommt somit ausschließlich zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Unternehmen zustande. Die Polizei NRW ist in diesem konkreten Prozess zu keinem Zeitpunkt Vertragspartner oder hat entsprechende vertragliche Voraussetzungen zu beachten. Im jeweiligen Einzelfall können Voraussetzungen technischer Art vorliegen, die durch ein Abschleppunternehmen erfüllt werden müssen (Pkw/Lkw), um den konkreten Auftrag erfüllen zu können. Jedoch gelten auch hier die zuvor gemachten Ausführungen zum „Prinzip des Nächstgelegenen“. Mangels Vorliegens eines Vertragsverhältnisses erfolgt keine Überprüfung eines Unternehmens, welches im Rahmen des „Prinzips des Nächstgelegenen“ beauftragt wird. Grundsätzlich werden alle sich bewerbenden Unternehmen in der sogenannten „Nächstgelegenenliste“ aufgenommen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der fachlichen Geeignetheit oder grundsätzlichen Zuverlässigkeit begründen. Auch sonstige sachliche Erwägungen (z. B. unzureichende Ausstattung) können dazu führen, eine Bewerbung zurückzuweisen. Unter Anführung derselben Gründe kann ein bereits in der Liste befindliches Unternehmen gestrichen werden. Angehörige der Polizei NRW haben sich gegenüber Bürgerinnen und Bürgern jeder Beeinflussung in Bezug auf die Auswahl des Unternehmens zu enthalten. Sie sind lediglich berechtigt, Angaben über die Entfernung der Unternehmen vom Abschlepport (Dauer des Anfahrtsweges) und deren technische Möglichkeiten zu machen. Die Entscheidung, welches Unternehmen beauftragt wird, obliegt weiterhin ausschließlich den Bürgerinnen und Bürgern. 2
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