Hilfsprogramme im Rahmen der Flutkatastrophe, hier: Hilfsmittel der Sanitätshäuser

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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 18. Wahlperiode Drucksache 18/    982 02. 09. 2021 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anette Moesta (CDU) Hilfsprogramme im Rahmen der Flutkatastrophe, hier: Hilfsmittel der Sanitätshäuser Im Rahmen der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz sind viele wirtschaftliche Schäden entstanden. Viele Menschen in den Katastrophengebieten benötigen Hilfsmittel wie z. B. Rollatoren, Rollstühle oder Badhilfen. Die gesetz- lichen Krankenkassen, aber auch einige private Kassen, arbeiten heute in der Versorgung ihrer Mitglieder mit Hilfsmitteln mit vertraglich geregelten Fallpauschalen. Das bedeutet, die Hilfsmittel bleiben Eigentum des jeweiligen Sanitätshauses und werden an die Krankenkassen für einen bestimm- ten Gewährleistungszeitraum für einen festen Pauschalbetrag verliehen. Der „Kunde“ bekommt das Hilfsmittel geliefert, das Sani- tätshaus sorgt für Wartung, Reparaturen und holt es wieder ab. Auch in die Bereiche der Katastrophengebiete wurden Tausende von Hilfsmittel geliefert, und es stellt sich für die Sanitätshäuser die Frage, wer für die „untergegangenen Hilfsmittel“ aufkommt. Nach einer ersten rechtlichen Beurteilung durch einen Anwalt eines Sanitätshauses erfolgt keine Übernahme durch die jeweilige Kasse und auch keine Erstattung durch den „Kunden“. Dies bedeutet, dass die betroffenen Sanitätshäuser für die Ersatzversorgung aufkommen müssen. Für die betroffenen Sanitätshäuser, die teilweise auch keine Niederlassung im Katastrophengebiet haben, kann dies einen Betrag im sechsstelligen Bereich bedeuten. Nicht im Katastrophengebiet ansässige Betriebe sind bisher nicht in Hilfsprogrammen berücksichtigt. Ich frage die Landesregierung: 1. Sind Fördermittel für Ersatzbeschaffungen von untergegangenen Hilfsmitteln aus dem Sanitätshausbereich auch für nicht im Katastrophengebiet ansässige Unternehmen vorgesehen? 2. Ist beabsichtigt, Fördermittel für Ersatzbeschaffungen von untergegangenen Hilfsmitteln aus dem Sanitätshausbereich auch für nicht im Katastrophengebiet ansässige Unternehmen vorzusehen? 3. Wenn ja, in welchem Rahmen sind diese Mittel vorgesehen, und in welcher Höhe? 4. Wenn ja, ab wann und wo können diese Mittel beantragt werden? 5. Wenn nein, wie soll die notwendige Ersatzbeschaffung von untergegangenen Hilfsmitteln erfolgen? Anette Moesta Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. September 2021
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