Teilzeitbeschäftigung im Polizeivollzugsdienst des Landes Rheinland-Pfalz II (Form des Blockmodells, früheres „Sabbatjahr-Modell“, § 75 I LBG i.V.m. § 5 III Nr. 1 ArbZVO)
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 843 06. 08. 2021 Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Barth (CDU) Teilzeitbeschäftigung im Polizeivollzugsdienst des Landes Rheinland-Pfalz II (Form des Blockmodells, frühe- res „Sabbatjahr-Modell“, § 75 I LBG i. V. m. § 5 III Nr. 1 ArbZVO) Neben der Teilzeitbeschäftigung zur Pflege von Angehörigen oder der Erziehung von Kindern sieht das Landesbeamtengesetz grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung aus anderen Gründen vor (sog. „voraussetzungslose Teilzeit“ gem. § 75 I LBG). Derartige Anträge fußen häufig auf einem nachvollziehbaren Interesse der jeweiligen Dienstkraft (beispielsweise zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie in anderen als in den § 75 IV LBG genannten Fällen oder zur Aufnahme bzw. Beendigung eines Hochschulstudiums neben den dienstlichen Verpflichtungen als Element persönlicher Weiterbildung). Die je- weilige Dienstkraft hat zwar keinen Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch besteht das Recht auf eine fehlerfreie Ausübung des Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraums durch den Dienstherrn. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ablehnung eines Teilzeitantrags für die betroffene Dienstkraft (ausgehend von dem jeweiligen Antragsgrund) regelmäßig mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Insofern scheint eine zusammenfassende und transparente Darstellung der derzeitigen Ent- scheidungspraxis des für die Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Landes Rheinland-Pfalz zuständigen Dienst- herrn angezeigt, da hier unter Verweis auf die angespannte Personalsituation regelmäßig entsprechende Teilzeitanträge abgelehnt wurden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Teilzeitanträge gem. § 75 I LBG i. V. m. § 5 III Nr. 1 ArbZVO mit dem Ziel der Teilzeitbeschäftigung in Form des Blockmodells (bestehend aus einer mindestens zwei Jahre andauernden Ansparphase und einer maximal ein Jahr andauernden Freistellungsphase, früheres „Sabbatjahr-Modell“) wurden in den letzten fünf Jahren gestellt (Aufgliederung nach den in den jeweiligen Präsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei bzw. den im Ministerium des Innern und für Sport tätigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erbeten)? 2. Welche Dauer wurde für die Anspar- bzw. Freistellungsphase in den nach Frage 1 gestellten Teilzeitanträgen jeweils gewählt? 3. Welche der nach Frage 1 gestellten Teilzeitanträge wurden mit der Aufnahme bzw. Beendigung eines Hochschulstudiums be- gründet (Aufgliederung wie bei Frage 1 erbeten)? 4. Wie wurden die nach Frage 1 gestellten Teilzeitanträge jeweils beschieden (Aufgliederung wie bei Frage 1 erbeten)? 5. Welche Maßnahmen werden seitens des hier in Rede stehenden Dienstherrn ergriffen, um der jeweiligen Dienstkraft bei einer Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung in Form des Blockmodells auf andere Art und Weise im Hinblick auf das Antragsbegeh- ren entgegenzukommen? Thomas Barth Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 10. August 2021