Überstunden der Feuerwehrbediensteten der Stadt Potsdam
Landtag Brandenburg Drucksache 6/2661 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1046 der Abgeordneten Björn Lakenmacher und Steeven Bretz der CDU-Fraktion Drucksache 6/2424 Überstunden der Feuerwehrbediensteten der Stadt Potsdam Wortlaut der Kleinen Anfrage 1046 vom 28.08.2015: Die Feuerwehrbediensteten der Stadt Potsdam arbeiten im 24-Stunden- Schichtdienst durchschnittlich 56 Wochenstunden pro Jahr. Sie werden auf der Grundlage der in Brandenburg geltenden Arbeitszeitverordnungen zu einem soge- nannten Dienst mit Arbeitszeiten, einschließlich Bereitschaftsdienst, herangezogen. Wegen nicht bezahlter Überstunden kam es zu Gerichtsverhandlungen zwischen der Stadt Potsdam und Feuerwehrbediensteten. Das Oberverwaltungsgericht hat ent- schieden, dass die Arbeitszeitregelung gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie verstößt, die maximal 48 Wochenstunden zulasse. Die Stadt Potsdam muss die Feuerwehrbediensteten als Kläger für ihre geleisteten Überstunden entschädigen. Sonderaufsichtsbehörde für die kreisfreie Stadt Potsdam ist das für Brand- und Kata- strophenschutz zuständige Ministerium des Innern und für Kommunales Branden- burg. Dem Ministerium obliegt also die Dienst- und Fachaufsicht in diesem Bereich. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung diesen Sachverhalt und welche Vorgaben und Handlungspflichten ergeben sich aus den Gerichtsurteilen für den Dienstherrn (Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus, des Oberver- waltungsgericht Berlin-Brandenburg und Bundesverwaltungsgericht zu diesem Themenbereich)? 2. Wie viele Bedienstete waren/sind bei der Feuerwehr Potsdam jeweils in den Jah- ren 2007 bis 2015 beschäftigt? 3. Wie viele Überstunden sind jeweils in den Jahren 2007 bis 2015 bei der Feuer- wehr Potsdam angefallen? Wie viele Überstunden sind davon jeweils in den Jah- ren 2007 bis 2015 im Durchschnitt auf einen Feuerwehrbediensteten entfallen? 4. Wie viele Bedienstete der Feuerwehr Potsdam haben jeweils in den Jahren 2007 bis 2015 wie häufig und in welchem Maße die von der europäischen Arbeitszeit- richtlinie eingeforderten, maximalen 48 Wochenstunden überschritten?
5. Wie viele Bedienstete haben davon hat jeweils in den Jahren 2007 bis 2015 die über die 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit in welcher Höhe vergütet bekommen? 6. Wie viele Feuerwehrbedienstete der Stadt Potsdam haben insoweit Klage erho- ben? 7. Welchen Zeitraum betreffen diese Fälle? 8. Welche Auswirkungen haben diese o.g. Urteile für andere Feuerwehrbedienstete in der Stadt Potsdam und im übrigen Brandenburg? Inwieweit können weitere Feuerwehrbedienstete ihre Rechte geltend machen? 9. Wird die Landesregierung ihr Aufsichtsrecht geltend machen, so dass die Stadt Potsdam in Zukunft nicht mehr gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie ver- stößt und die angefallenen und zukünftigen Überstunden zugunsten der Feuer- wehrbediensteten und entsprechend den Gerichtsurteilen vergütet werden? 10. Wird die Landesregierung ihr Aufsichtsrecht geltend machen, damit die Stadt Potsdam zügig die Gerichtsurteile umsetzt? 11. Wird die Landesregierung die geltende Arbeitszeitverordnung mit der 56- Wochenstundenregelung an die 48-Wochenstundenregelung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie anpassen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? 12. Wird die Landesregierung in der Arbeitszeitverordnung festlegen, wie Überstun- den und Arbeitszeit, die über die 48 Wochenstunden hinausgeht, in Geld oder Freizeitausgleich vergütet wird? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie soll die konkrete Regelung aussehen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommu- nales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung diesen Sachverhalt und welche Vorgaben und Handlungspflichten ergeben sich aus den Gerichtsurteilen für den Dienstherrn (Ent- scheidungen der Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus, des Oberverwaltungs- gericht Berlin-Brandenburg und Bundesverwaltungsgericht zu diesem Themenbe- reich)? zu Frage 1: Eine abschließende Aussage zu eventuellen Handlungspflichten, welche sich aus den Gerichtsurteilen für den Dienstherrn ergeben, kann nicht getroffen werden, da durch die beklagten Kommunen (Stadt Potsdam, Stadt Cottbus) gegen die Nichtzu- lassung der Revision beim Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg Beschwer- de eingelegt wurde.
Frage 2: Wie viele Bedienstete waren/sind bei der Feuerwehr Potsdam jeweils in den Jahren 2007 bis 2015 beschäftigt? zu Frage 2: Der nachstehenden Tabelle ist die Anzahl der Bediensteten der Feuerwehr Potsdam zu entnehmen: Jahr Anzahl der Bediensteten 2007 140 2008 162 2009 164 2010 189 2011 191 2012 188 2013 193 2014 202 Die Anzahl der Bediensteten wurde der jährlich durch das Ministerium des Innern und für Kommunales erhobenen Statistik entnommen. Frage 3: Wie viele Überstunden sind jeweils in den Jahren 2007 bis 2015 bei der Feuerwehr Potsdam angefallen? Wie viele Überstunden sind davon jeweils in den Jahren 2007 bis 2015 im Durchschnitt auf einen Feuerwehrbediensteten entfallen? Frage 4: Wie viele Bedienstete der Feuerwehr Potsdam haben jeweils in den Jahren 2007 bis 2015 wie häufig und in welchem Maße die von der europäischen Arbeitszeitrichtlinie eingeforderten, maximalen 48 Wochenstunden überschritten? Frage 5: Wie viele Bedienstete haben davon hat jeweils in den Jahren 2007 bis 2015 die über die 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit in welcher Höhe vergütet bekom- men? Frage 6: Wie viele Feuerwehrbedienstete der Stadt Potsdam haben insoweit Klage erhoben? zu den Fragen 3 bis 6: Dem Ministerium des Innern und für Kommunales liegen diesbezüglich keine Infor- mationen vor. Frage 7: Welchen Zeitraum betreffen diese Fälle? zu Frage 7: Die verhandelten Fälle betreffen den Zeitraum von 2007 bis 2013.
Frage 8: Welche Auswirkungen haben diese o.g. Urteile für andere Feuerwehrbedienstete in der Stadt Potsdam und im übrigen Brandenburg? Inwieweit können weitere Feuer- wehrbedienstete ihre Rechte geltend machen? zu Frage 8: Aufgrund der Revision der Städte Cottbus und Potsdam gegen die Urteile des Ober- verwaltungsgerichtes Berlin – Brandenburg kann derzeit keine Aussage über mögli- che Auswirkungen für weitere Bedienstete in der Stadt Potsdam und im übrigen Land Brandenburg getroffen werden. Frage 9: Wird die Landesregierung ihr Aufsichtsrecht geltend machen, so dass die Stadt Potsdam in Zukunft nicht mehr gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie verstößt und die angefallenen und zukünftigen Überstunden zugunsten der Feuerwehrbe- diensteten und entsprechend den Gerichtsurteilen vergütet werden? zu Frage 9: Seitens der Landesregierung wird es derzeit als nicht notwendig erachtet, aufsichts- rechtliche Maßnahmen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung über die Arbeits- zeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Ar- beitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug – BbgAZVPFJ) bzw. der Abgel- tung der Überstunden zu ergreifen. Frage 10: Wird die Landesregierung ihr Aufsichtsrecht geltend machen, damit die Stadt Pots- dam zügig die Gerichtsurteile umsetzt? zu Frage 10: Siehe Antwort zu Frage 9. Frage 11: Wird die Landesregierung die geltende Arbeitszeitverordnung mit der 56- Wochenstundenregelung an die 48-Wochenstundenregelung der europäischen Ar- beitszeitrichtlinie anpassen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 11: Bereits mit Verordnung vom 10. Juli 2014 wurde die BbgAZVPFJ angepasst. Frage 12: Wird die Landesregierung in der Arbeitszeitverordnung festlegen, wie Überstunden und Arbeitszeit, die über die 48 Wochenstunden hinausgeht, in Geld oder Freizeit- ausgleich vergütet wird? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie soll die konkrete Regelung aussehen? zu Frage 12: Eine Festlegung wie die Überstunden und Arbeitszeit, welche über die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehen, abgegolten werden soll, wird nicht durch die Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug gere- gelt. Dies liegt in der alleinigen Zuständigkeit der einzelnen Dienstherrn.