Entlastung der Kommunen – Berücksichtigung der Ortsgemeinden und Städte bei der geplanten Übernahme der hälftigen Liquiditätskredite, „Altschuldenschnitt“

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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 18. Wahlperiode Drucksache 18/   1924 23. 12. 2021 Kleine Anfrage des Abgeordneten Helge Schwab (FREIE WÄHLER) Entlastung der Kommunen – Berücksichtigung der Ortsgemeinden und Städte bei der geplanten Übernahme der hälftigen Liquiditätskredite, „Altschuldenschnitt“ Durch § 68 Abs. 4 GemO wird der Grundsatz der Einheitskasse in Verbandsgemeinden auf die Kasse der Verbandsgemeinde und die Kassen der Ortsgemeinden ausgedehnt. Eine eigene Kassenführung durch die Ortsgemeinden ist demnach ausgeschlos- sen. Folgerichtig können nur von der Verbandsgemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung aufgenommen werden. Die Lasten für Kredite zur Liquiditätssicherung der Verbandsgemeinde, die durch Fehlbeträge bei der Haushaltswirtschaft einzelner Orts- gemeinden veranlasst sind, haben wegen des Grundsatzes der Übereinstimmung von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung die einzelnen Ortsgemeinden zu tragen (OVG RP, Urteil vom 8. März 1994 – 7 A 11649/93.OVG – GV 1994/224, unter Änderung der Rechtsprechung des OVG RP, Urteil vom 14. August 1979 – 7 A 80/78 – GV 1980/427). Andererseits sind die Forderungen der Ortsgemeinden zu verzinsen. Bei dem Anspruch der Verbandsgemeinde gegenüber den Ortsgemeinden auf Erstattung der Liquiditätskreditzinsen handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Entsprechendes gilt für den Anspruch der Ortsgemeinden gegenüber der Verbandsgemeinde auf Verzinsung ihrer Forderungen. Die Ansprüche können ggf. durch allgemeine Leistungsklage geltend gemacht werden. In der Einheitskasse nivellieren sich Forderungen von Ortsgemeinden (Guthaben) mit den Liquiditätskrediten von anderen Orts- gemeinden einer Verbandsgemeinde. Insofern bedarf es einer nach Ortsgemeinden getrennten Betrachtung, damit die Liquiditäts- kredite Einzelner Berücksichtigung finden können. Wortlaut des § 68 Abs. 4 GemO RLP: „Die Kasse der Verbandsgemeinde bildet mit den Kassen der Ortsgemeinden eine einheit- liche Kasse im Sinne der §§ 106 und 107. Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 105) können nur von der Verbandsgemeinde aufge- nommen werden. Die Entscheidung über die Besorgung von Kassengeschäften durch eine Stelle außerhalb der Verbandsgemeinde- verwaltung (§ 107) trifft die Verbandsgemeinde.“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: Wie (in welcher Form) beabsichtigt die Landesregierung die Berücksichtigung der bisher aufgelaufenen Liquiditätskredite der rheinland-pfälzischen Ortsgemeinden und Städte beim geplanten „Altschuldenschnitt“, welche über die Einheitskasse bei der je- weiligen Verbandsgemeinde sichergestellt werden? Helge Schwab Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. Dezember 2021
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