Schulschwänzen an Brandenburgs Schulen

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Landtag Brandenburg                                        Drucksache 6/8882 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3463 des Abgeordneten Steffen Königer (AfD-Fraktion) Drucksache 6/8494 Schulschwänzen an Brandenburgs Schulen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Nachdem sich in einem PNN-Interview vom 26.03.18 der langjährige Schulrat H. S. vom Staatlichen Schulamt Neuruppin kritisch über die feh- lende Sanktionierung von schulschwänzenden Schülern äußert, frage ich die Landesregie- rung: Frage 1: Wie viele Schulschwänzer wurden an Brandenburgs Schulen registriert (bitte Auf- listung nach Schulamtsbezirken und einzelnen Schulen in absoluter sowie relativer Anzahl, beginnend mit dem Schuljahr 2011/12)? Vorbemerkung der Landesregierung: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Schulschwänzen“ kein gesetzlich normierter Begriff ist und daher statistisch nicht erfasst werden kann. Gemäß § 41 des Brandenburgischen Schulgesetzes haben die Eltern für eine regelmäßige Teilnahme ihres Kindes am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule zu sorgen. Wird die Schulpflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist zunächst von den Lehrkräften sowie von den Schulleiterinnen und Schulleitern auf die Schülerinnen und Schüler pädagogisch einzuwirken. Dies geschieht insbesondere durch persönliche Beratung und Hinweise zu den Folgen der Schulpflichtverletzungen. Erst wenn die schulischen Maßnahmen keinen Erfolg zeigen, wird die Schulpflichtverlet- zung dem zuständigen staatlichen Schulamt angezeigt, wobei es keine gesetzlichen Vor- gaben gibt, ab wann (z.B. bei welcher Anzahl unentschuldigter Fehltage) das staatliche Schulamt zur Durchsetzung der Schulpflicht einzubeziehen ist. zu Frage 1: Zum Thema „Schulschwänzen“ bzw. Schulabsentismus/Schulverweigerung werden bisher keine Daten in der Schulstatistik erhoben. Zum Schuljahr 2018/2019 wird das Erhebungsverfahren umgestellt, so dass Daten auch zentral im Ministerium für Bil- dung, Jugend und Sport vorhanden sein werden. Frage 2: Welche Zwangsmaßnahmen bzw. welche Sanktionierungen erfolgten gegen die registrierten Schulschwänzer (bitte Auflistung nach Schulamtsbezirken und Schulen sowie entsprechenden Sanktionen, beginnend mit dem Schuljahr 2011/12)? Eingegangen: 29.05.2018 / Ausgegeben: 04.06.2018
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Landtag Brandenburg                                                    Drucksache 6/8882 zu Frage 2: Soweit Schülerinnen und Schüler ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, sehen das Brandenburgische Schulgesetz und die untergesetzlichen Rechts- und Verwaltungs- vorschriften verschiedene Reaktionsmöglichkeiten vor: 1.   Pädagogische Maßnahmen, insbesondere Gespräche und Beratung der Eltern 2.   Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen 3.   Zwangsgeldverfahren 4.   Bußgeldverfahren 5.   Zuführung der Schule durch unmittelbaren Zwang 6.   Information des Jugendamtes Ob und welche Maßnahme zu ergreifen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, insbeson- dere der Dauer des unentschuldigten Fernbleibens, dem Alter und der Verantwortlichkeit für die Verletzung der Schulpflicht. Dabei können Maßnahmen direkt gegen die Schülerin oder den Schüler oder gegen die Eltern ergriffen werden. Die Entscheidungsbefugnisse liegen bei der Schule bzw. dem staatlichen Schulamt. Eine zentrale Datenerhebung zu den Zwangsmaßnahmen und den Sanktionierungen er- folgt nicht. Auch die soll mit der Umstellung des Erhebungsverfahrens zum Schuljahr 2018/2019 zentral erfasst werden. Frage 3: An welche Sanktionierungen (bei fehlendem Erfolg der bisherigen Maßnahmen) denkt die Landesregierung, um das Schulschwänzen zukünftig substantiell einzudämmen? zu Frage 3: Die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthalten eine Vielzahl von Maßnahmen, die die Schule oder das staatliche Schulamt in die Lage versetzen, an- gemessen auf Schulpflichtverletzungen reagieren zu können. Um schulverweigerndem Verhalten vorzubeugen, setzt die Landesregierung auf pädagogische Interventionen, die auch die Familie und das soziale Umfeld der Schülerin/des Schülers mit in den Blick neh- men und ganzheitliche Unterstützungsangebote in Kooperation mit der Jugendhilfe unter- breiten. Hier ist insbesondere auf das Förderprogramm „Projekte Schule/Jugendhilfe 2020“ zu verweisen, das sich ganz gezielt an diese Zielgruppe richtet und in der laufenden EU-Förderperiode 2014-2020 aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und aus Landesmitteln finanziert wird. Frage 4: Gibt es zudem Unterschiede zwischen Schulschwänzern und Schulverweige- rern? Wenn ja, welche Unterschiede gibt es? zu Frage 4: Die Begriffe „Schulschwänzer“ und „Schulverweigerer“ werden oft synonym verwendet. Eine klare Abgrenzung zwischen diesen beiden Begriffen ist aus der Fachlite- ratur nicht ableitbar. Frage 5: Werden die Ursachen des Schulschwänzens, z. B. Mobbing, erfasst? zu Frage 5: Mit der geplanten Umstellung des Erhebungsverfahrens soll schulverweigern- dem Verhalten genauer erfasst und einheitliche Verfahren geregelt werden. Zurzeit wird die Form der Dokumentation der einzelnen Schulen im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nicht erfasst. -2-
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Landtag Brandenburg                                                  Drucksache 6/8882 Frage 6: In welcher Höhe wurden bisher EU-Mittel des Projektes „Programm gegen Schul- schwänzen“ abgerufen? Frage 7: Welchen finanziellen Umfang und welchen Zeithorizont faßt das Projekt? zu Frage 6 und 7: Ein brandenburgisches Projekt „Programm gegen Schulschwänzen“ ist der Landesregierung nicht bekannt. -3-
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