Fehlende Regressobergrenze
25.06.2021 Drucksache 7/7845 öffentlich Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung – Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Fehlende Regressobergrenze Kleine Anfrage ‐ KA 7/4611 Vorbemerkung des Fragestellenden: Beamt*innen haften für Schäden, die sie dem Dienstherrn zufügen, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (Artikel 34 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, § 48 des Beamtenstatusgesetzes). § 56 des Landesbeamtengesetzes vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 07.07.2020 (GVBl. LSA S. 372), regelt die vermögensrechtliche Haftung der Beamt*innen gegenüber dem Dienstherrn im Innenverhältnis. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Aus welchen Gründen wurde in Sachsen‐Anhalt bisher keine Regressobergrenze einge‐ führt, obwohl das Land gegenüber seinen Beamt*innen einer gesetzlichen Fürsorge‐ pflicht unterliegt und im Bund und in anderen Bundesländern bereits entsprechende Regelungen existieren? Nach einer Bund‐Länder‐Umfrage sind die Regelungen in den jeweiligen Beamtengeset‐ zen sowie in den Verwaltungsvorschriften zur Schadenshaftung der Bediensteten bei Kraftfahrzeugunfällen und zum Rückgriff bei Obliegenheitspflichtverletzung ähnlich aus‐ Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen‐Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 25.06.2021)
2 gestaltet. Lediglich für Bundespolizeiangehörige, die dienst‐ oder arbeitsrechtliche Pflichten grob fahrlässig verletzen, soll für den Eigenschaden des Bundes ein angemes‐ sener Schuldbetrag eingezogen werden, der sich für den Normalfall an drei Monatsge‐ hältern orientiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 22.16 vom 2. Februar 2017 wird zum Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen die/den Beamtin/en in Randnummer (Rn.) 23 Folgendes ausgeführt: „Nach § 48 Satz 1 BeamtStG ist die Verpflichtung des Beamten zum Ersatz des dem Dienstherrn entstandenen Schadens auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln des Beamten beschränkt. Diese Regelung über die begrenzte Haftung des Beamten gegen‐ über seinem Dienstherrn stellt auch im Hinblick auf die Interessen der Beamten eine ab‐ schließende Regelung dar. Diese Risikoverteilung kann nicht aufgrund anderer beamten‐ rechtlicher Vorschriften, insbesondere der Fürsorgepflicht, im Ergebnis wieder umge‐ stoßen werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 ‐ 2 B 4.80 ‐ Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26 S. 2 m. w. N.). Dementsprechend gebietet auch die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nicht, den Beamten von der im Gesetz vorgesehenen Haftung durch Ab‐ schluss einer Versicherung zu seinen Gunsten letztendlich freizustellen (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 ‐ 2 C 147.61 ‐ Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 5 S. 27) oder seine Haftung in anderer Weise auf einen Bruchteil des Gesamtschadens zu begrenzen (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1972 ‐ 6 C 22.68 ‐ Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18 S. 47 und Beschluss vom 18. Februar 1981 ‐ 2 B 4.80 ‐ Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26 S. 2 m. w. N.).“ 2. Sind der Landesregierung entsprechende Regelungen und Rechtsprechungen bekannt, welche zumindest die Einführung einer Regressobergrenze empfehlen? Wenn ja, welche? Der Landesregierung sind keine entsprechenden Regelungen und/oder Rechtsprechung bekannt, die eine Einführung einer Regressobergrenze geböten oder empfählen. 3. Beabsichtigt beziehungsweise prüft die Landesregierung die Einführung einer Regress‐ obergrenze? Nein. 3.1. Wenn ja, wann und zu welchen Konditionen? Eine Antwort entfällt aufgrund der Antwort auf Frage 3.
3 3.2. Welche Maximalhöhe der Forderung je Schadensfall sollte aus Sicht der Landes‐ regierung angestrebt werden? Gibt es diesbezüglich anzuwendende Richtwerte? Eine Antwort entfällt aufgrund der Antwort auf Frage 3. 4. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe mussten Polizeibeamt*innen in den letzten 3 Jahren für Schäden in voller Höhe mit privaten Mitteln aufkommen? Bitte nach Jah‐ ren, Polizeidirektionen, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, Schaden, Schadenshöhe und Schadensursache differenziert aufführen. Zur Antwort wird auf die beigefügte Tabelle verwiesen. 5. Was folgt, wenn Beamt*innen nicht in der Lage sind, den durch sie verursachten Scha‐ den (sofort) zu begleichen? In Nummer 23 der Richtlinien über die Haltung und Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landes Sachsen‐Anhalt (Kraftfahrzeugrichtlinien) ist festgelegt, dass bei Kraftfahr‐ zeugunfällen der Gemeinsame Runderlass (Gem. RdErl.) des Ministeriums der Finanzen (MF), der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur (StK) und der übrigen Ministerien zur Schadenshaftung des Landes und seiner Bediensteten bei Kraftfahrzeugunfällen in der Landesverwaltung Sachsen‐Anhalt vom 26.2.2009 anzuwenden ist. In o. g. Gem. RdErl. ist in Nummer 7.4 Folgendes geregelt: „Ein Schadensersatzanspruch ist bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich gel‐ tend zu machen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist bei der Bemessung der Scha‐ densersatzforderung und bei der Fragestellung, ob eine besondere Härte vorliegt, zu be‐ rücksichtigen. Erscheint der festgesetzte Schadensbetrag nach den besonderen Um‐ ständen des Einzelfalles in seiner vollen Höhe unzumutbar, kann gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO auf die Geltendmachung des bestands‐ oder rechtskräftig festgestellten Anspruchs ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die Einziehung des Betrages für die be‐ troffene Person eine besondere Härte bedeuten würde. Ein solcher auch nur teilweiser Erlass muss auf besonders gestaltete, atypische Einzelschicksale beschränkt bleiben. Ei‐ ne besondere Härte liegt insbesondere nicht vor, soweit der oder die Bedienstete aus Anlass des schadenstiftenden Ereignisses Ansprüche gegen eine Versicherungsgesell‐ schaft besitzt. Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass ent‐ halten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO.“
4 Ein Erlass gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung (LHO) bedarf der Einwilli‐ gung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet. In der Nr. 3.1 der VV zu § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO ist festgelegt, dass ein Erlass nur dann möglich ist, wenn eine Stundung nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO nicht in Betracht kommt. Eine Stundung darf danach nur gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung der An‐ sprüche mit erheblichen Härten für die/den Anspruchsgegner/in verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn die/der Anspruchsgegner/in sich aufgrund ungünstiger wirtschaft‐ licher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde (Nr. 1.2 der VV zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO). Eine besondere Härte ist gem. Nr. 3.4 der VV zu § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die/der Anspruchsgegner/in in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Anlage zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 7/4611 der Abgeordneten Henriette Quade - fehlende Regressobergrenze Zeitraum 20.05.2018 bis 19.05.2019 Ud. Schadenshöhe Behördel Einrichtung Schadensart Verschuldensgrad Schadensursache (Sachverhalt) Nr. in Euro PD ST Nord I PI Nichtrückgabe von FEM nach 1 Sachschaden 585,90 grob fahrlässig Magdeburg Ruhestandseintritt PD ST Nord I PI 2 Sachschaden 414,93 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug MaQdeburQ 3 PD ST Süd l PI Halle Sachschaden 333,83 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug 4 PD ST Südl PI Halle Sachschaden 1.950,41 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug Verlust Führungs- und Einsatzmittel 5 FH Pol Sachschaden 40,17 grob fahrlässig (FEM) 6 FH Pol Sachschaden 73,00 grob fahrlässig Verlust Dienst-I Schutzbekleidung 7 FH Pol Sachschaden 25,47 grob fahrlässig Verlust Dienst-I Schutzbekleidung 8 FH Pol Sachschaden 76,00 grob fahrlässig Verlust Dienst-I Schutzbekleidung 9 FH Pol Sachschaden 58,00 grob fahrlässig Verlust Dienst-I Schutzbekleidung 10 FH Pol Sachschaden 15,00 grob fahrlässig Verlust FEM 11 FH Pol Sachschaden 49,76 grob fahrlässig Verlust FEM 12 FH Pol Sachschaden 15,00 grob fahrlässig Verlust FEM 13 FH Pol Sachschaden 35,00 grob fahrlässig Verlust Dienst-I Schutzbekleidung Verlust von zwei Büchern aus der 14 FH Pol Sachschaden 39,40 grob fahrlässig Bibliothek der FH Pol 15 FH Pol Sachschaden 24,22 grob fahrlässig Verlust FEM 16 FH Pol Sachschaden 24,22 grob fahrlässig Verlust FEM 17 FH Pol Sachschaden 299,15 grob fahrlässig Verlust FEM Zeitraum 20.05.2019 bis 19.05.2020
Anla ge zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 7/4611 der Abgeordneten Henriette Quade - fehlende Regressobergrenze Lfd. Schadenshöhe Behörde! Einrichtung Schadensart Verschuldensgrad Schadensursache (Sachverhalt) Nr. in Euro 1 PI Magdeburg Sachschaden 860,56 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug 2 PI Magdeburg Sachschaden 687,09 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug 3 PI Halle (Saale) Sachschaden 8.525,57 grob fahrlässig Unfall mit Dienstfahrzeug 4 FH Pol Sachschaden 13,00 grob fahrlässig Verlust Dienst-! Schutzbekleidung 5 FH Pol Sachschaden 74,00 grob fahrlässig Verlust Dienst-! SChutzbekleidung 6 FH Pol Sachschaden 29,90 grob fahrlässig Beschädigung Sitz Turnhalle FH Pol 7 FH Pol Sachschaden 9,00 grob fahrlässig Verlust Dienst-! Schutzbekleidung 8 FH Pol Sachschaden 135,49 grob fahrlässig Verlust FEM 9 FH Pol Sachschaden 24,22 grob fahrlässig Verlust FEM 10 FH Pol Sachschaden 15,00 grob fahrlässig Verlust FEM 11 FH Pol Sachschaden 56 ,82 Qrob fahrlässig Verlust FEM 12 FH Pol Sachschaden 261,51 grob fahrlässig Verlust FEM 13 PI Dessau-Roßlau Sachschaden 209,58 grob fahrlässig Unfall mit Dienstfahrzeug 14 PI Dessau-Roßlau Sachschaden 736,72 grob fahrlässig Beschädigung Laptop 15 PI Dessau-Roßlau Sachschaden 5.300,74 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug 16 PI Dessau-Roßlau Sachschaden 4.992,36 grob fahrlässig Unfall mit Dienstfahrzeug 17 PI Dessau-Roßlau Sachschaden 161 ,91 grob fahrlässig Falschbetanku nQ Dienstfahrzeug 18 PI Dessau-Roßlau Sachschaden 303,91 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug 19 PI Dessau-Roßlau Sachschaden 371,02 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug 20 Landeskriminalamt Sachschaden 9.859,00 grob fahrlässig Unfall mit Dienstfahrzeug Zeitraum 20.05.2020 bis 19.05.2021
Anlage zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 7/4611 der Abgeordneten Henriette Quade - fehlende Regressobergrenze Ud. Schadenshöhe Behördel Einrichtung Schadensart Verschuldensgrad Schadensursache (Sachverhalt) Nr. in Euro 1 PI Magdeburg Sachschaden 438,40 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug 2 PI Halle (Saale) Sachschaden 13.887,70 grob fahrlässig Unfall mit Dienstfahrzeug 3 PI Halle (Saale) Sachschaden 714,81 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug 4 PI Halle (Saale) Sachschaden 423,84 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug 5 PI Halle (Saale) Sachschaden 352,22 grob fahrlässig FalschbetankunQ Dienstfahrzeug 6 PI Halle (Saale) Sachschaden 318,81 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug 7 PI Halle (Saale) Sachschaden 233,49 grob fahrlässig Falschbetankung Dienstfahrzeug 8 PI Halle (Saale) Sachschaden 25.049,32 Qrob fahrlässig Unfall mit Dienstfahrzeug* 9 PI Halle (Saale) Sachschaden 719,71 grob fahrlässig Verlust Kamera und Objektiv 10 FH Pol Sachschaden 184,99 grob fahrlässig Verlust FEM 11 FH Pol Sachschaden 81 ,37 grob fahrlässig Verlust Dienst-I Schutzbekleidung 12 FH Pol Sachschaden 276,50 grob fahrlässig Verlust Dienst-I Schutzbekleidung 13 FH Pol Sachschaden 29,90 grob fahrlässig Beschädigung Sitz Turnhalle FH Pol 14 FH Pol Sachschaden 100,56 grob fahrlässig Verlust FEM 15 FH Pol Sachschaden 13,93 grob fahrlässig Verlust FEM Polizeiinspektion 16 Sachschaden 6.612,07 grob fahrlässig Unfall mit Dienstfahrzeug Zentrale Dienste * Zahlung noch nicht erfolgt; Klageverfahren anhängig