Fehlende Regressobergrenze

/ 7
PDF herunterladen
25.06.2021 Drucksache 7/7845 öffentlich Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung – Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Fehlende Regressobergrenze Kleine Anfrage ‐ KA 7/4611 Vorbemerkung des Fragestellenden: Beamt*innen haften für Schäden, die sie dem Dienstherrn zufügen, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (Artikel 34 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, § 48 des Beamtenstatusgesetzes). § 56 des Landesbeamtengesetzes vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 07.07.2020 (GVBl. LSA S. 372), regelt die vermögensrechtliche Haftung der Beamt*innen gegenüber dem Dienstherrn im Innenverhältnis. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Aus welchen Gründen wurde in Sachsen‐Anhalt bisher keine Regressobergrenze einge‐ führt, obwohl das Land gegenüber seinen Beamt*innen einer gesetzlichen Fürsorge‐ pflicht unterliegt und im Bund und in anderen Bundesländern bereits entsprechende Regelungen existieren? Nach einer Bund‐Länder‐Umfrage sind die Regelungen in den jeweiligen Beamtengeset‐ zen sowie in den Verwaltungsvorschriften zur Schadenshaftung der Bediensteten bei Kraftfahrzeugunfällen und zum Rückgriff bei Obliegenheitspflichtverletzung ähnlich aus‐ Hinweis:     Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen‐Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 25.06.2021)
1

2 gestaltet. Lediglich für Bundespolizeiangehörige, die dienst‐ oder arbeitsrechtliche Pflichten grob fahrlässig verletzen, soll für den Eigenschaden des Bundes ein angemes‐ sener Schuldbetrag eingezogen werden, der sich für den Normalfall an drei Monatsge‐ hältern orientiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 22.16 vom 2. Februar 2017 wird zum Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen die/den Beamtin/en in Randnummer (Rn.) 23 Folgendes ausgeführt: „Nach § 48 Satz 1 BeamtStG ist die Verpflichtung des Beamten zum Ersatz des dem Dienstherrn entstandenen Schadens auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln des Beamten beschränkt. Diese Regelung über die begrenzte Haftung des Beamten gegen‐ über seinem Dienstherrn stellt auch im Hinblick auf die Interessen der Beamten eine ab‐ schließende Regelung dar. Diese Risikoverteilung kann nicht aufgrund anderer beamten‐ rechtlicher Vorschriften, insbesondere der Fürsorgepflicht, im Ergebnis wieder umge‐ stoßen werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 ‐ 2 B 4.80 ‐ Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26 S. 2 m. w. N.). Dementsprechend gebietet auch die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nicht, den Beamten von der im Gesetz vorgesehenen Haftung durch Ab‐ schluss einer Versicherung zu seinen Gunsten letztendlich freizustellen (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 ‐ 2 C 147.61 ‐ Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 5 S. 27) oder seine Haftung in anderer Weise auf einen Bruchteil des Gesamtschadens zu begrenzen (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1972 ‐ 6 C 22.68 ‐ Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18 S. 47 und Beschluss vom 18. Februar 1981 ‐ 2 B 4.80 ‐ Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26 S. 2 m. w. N.).“ 2. Sind der Landesregierung entsprechende Regelungen und Rechtsprechungen bekannt, welche zumindest die Einführung einer Regressobergrenze empfehlen? Wenn ja, welche? Der Landesregierung sind keine entsprechenden Regelungen und/oder Rechtsprechung bekannt, die eine Einführung einer Regressobergrenze geböten oder empfählen. 3. Beabsichtigt beziehungsweise prüft die Landesregierung die Einführung einer Regress‐ obergrenze? Nein. 3.1. Wenn ja, wann und zu welchen Konditionen? Eine Antwort entfällt aufgrund der Antwort auf Frage 3.
2

3 3.2. Welche Maximalhöhe der Forderung je Schadensfall sollte aus Sicht der Landes‐ regierung angestrebt werden? Gibt es diesbezüglich anzuwendende Richtwerte? Eine Antwort entfällt aufgrund der Antwort auf Frage 3. 4. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe mussten Polizeibeamt*innen in den letzten 3 Jahren für Schäden in voller Höhe mit privaten Mitteln aufkommen? Bitte nach Jah‐ ren, Polizeidirektionen, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, Schaden, Schadenshöhe und Schadensursache differenziert aufführen. Zur Antwort wird auf die beigefügte Tabelle verwiesen. 5. Was folgt, wenn Beamt*innen nicht in der Lage sind, den durch sie verursachten Scha‐ den (sofort) zu begleichen? In Nummer 23 der Richtlinien über die Haltung und Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landes Sachsen‐Anhalt (Kraftfahrzeugrichtlinien) ist festgelegt, dass bei Kraftfahr‐ zeugunfällen der Gemeinsame Runderlass (Gem. RdErl.) des Ministeriums der Finanzen (MF), der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur (StK) und der übrigen Ministerien zur Schadenshaftung des Landes und seiner Bediensteten bei Kraftfahrzeugunfällen in der Landesverwaltung Sachsen‐Anhalt vom 26.2.2009 anzuwenden ist. In o. g. Gem. RdErl. ist in Nummer 7.4 Folgendes geregelt: „Ein Schadensersatzanspruch ist bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich gel‐ tend zu machen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist bei der Bemessung der Scha‐ densersatzforderung und bei der Fragestellung, ob eine besondere Härte vorliegt, zu be‐ rücksichtigen. Erscheint der festgesetzte Schadensbetrag nach den besonderen Um‐ ständen des Einzelfalles in seiner vollen Höhe unzumutbar, kann gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO auf die Geltendmachung des bestands‐ oder rechtskräftig festgestellten Anspruchs ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die Einziehung des Betrages für die be‐ troffene Person eine besondere Härte bedeuten würde. Ein solcher auch nur teilweiser Erlass muss auf besonders gestaltete, atypische Einzelschicksale beschränkt bleiben. Ei‐ ne besondere Härte liegt insbesondere nicht vor, soweit der oder die Bedienstete aus Anlass des schadenstiftenden Ereignisses Ansprüche gegen eine Versicherungsgesell‐ schaft besitzt. Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass ent‐ halten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO.“
3

4 Ein Erlass gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung (LHO) bedarf der Einwilli‐ gung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet. In der Nr. 3.1 der VV zu § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO ist festgelegt, dass ein Erlass nur dann möglich ist, wenn eine Stundung nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO nicht in Betracht kommt. Eine Stundung darf danach nur gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung der An‐ sprüche mit erheblichen Härten für die/den Anspruchsgegner/in verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn die/der Anspruchsgegner/in sich aufgrund ungünstiger wirtschaft‐ licher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde (Nr. 1.2 der VV zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO). Eine besondere Härte ist gem. Nr. 3.4 der VV zu § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die/der Anspruchsgegner/in in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
4

Anlage zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 7/4611 der Abgeordneten Henriette Quade - fehlende Regressobergrenze Zeitraum 20.05.2018 bis 19.05.2019 Ud.                                           Schadenshöhe Behördel Einrichtung    Schadensart                       Verschuldensgrad       Schadensursache (Sachverhalt) Nr.                                                in Euro PD ST Nord I PI                                                                 Nichtrückgabe von FEM nach 1                           Sachschaden           585,90        grob fahrlässig Magdeburg                                                                           Ruhestandseintritt PD ST Nord I PI 2                           Sachschaden           414,93        grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug MaQdeburQ 3    PD ST Süd l PI Halle   Sachschaden           333,83        grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug 4    PD ST Südl PI Halle    Sachschaden          1.950,41       grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug Verlust Führungs- und Einsatzmittel 5          FH Pol           Sachschaden            40,17        grob fahrlässig (FEM) 6          FH  Pol          Sachschaden            73,00        grob fahrlässig      Verlust Dienst-I Schutzbekleidung 7          FH  Pol          Sachschaden            25,47        grob fahrlässig      Verlust Dienst-I Schutzbekleidung 8          FH  Pol          Sachschaden            76,00        grob fahrlässig      Verlust Dienst-I Schutzbekleidung 9          FH  Pol          Sachschaden            58,00        grob fahrlässig      Verlust Dienst-I Schutzbekleidung 10          FH  Pol          Sachschaden             15,00       grob fahrlässig                  Verlust FEM 11          FH  Pol          Sachschaden            49,76        grob fahrlässig                  Verlust FEM 12         FH  Pol          Sachschaden             15,00       grob fahrlässig                  Verlust FEM 13         FH  Pol          Sachschaden            35,00        grob fahrlässig      Verlust Dienst-I Schutzbekleidung Verlust von zwei Büchern aus der 14         FH Pol           Sachschaden            39,40        grob fahrlässig Bibliothek der FH Pol 15         FH Pol           Sachschaden            24,22        grob fahrlässig                  Verlust FEM 16         FH Pol           Sachschaden            24,22        grob fahrlässig                  Verlust FEM 17         FH Pol           Sachschaden            299,15       grob fahrlässig                  Verlust FEM Zeitraum 20.05.2019 bis 19.05.2020
5

Anla ge zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 7/4611 der Abgeordneten Henriette Quade - fehlende Regressobergrenze Lfd.                                            Schadenshöhe Behörde! Einrichtung      Schadensart                       Verschuldensgrad      Schadensursache (Sachverhalt) Nr.                                                 in Euro 1       PI Magdeburg         Sachschaden           860,56        grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug 2       PI Magdeburg         Sachschaden           687,09        grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug 3      PI Halle (Saale)      Sachschaden          8.525,57       grob fahrlässig          Unfall mit Dienstfahrzeug 4           FH Pol           Sachschaden            13,00        grob fahrlässig     Verlust Dienst-! Schutzbekleidung 5           FH Pol           Sachschaden            74,00        grob fahrlässig     Verlust Dienst-! SChutzbekleidung 6           FH Pol           Sachschaden            29,90        grob fahrlässig    Beschädigung Sitz Turnhalle FH Pol 7           FH Pol           Sachschaden             9,00        grob fahrlässig     Verlust Dienst-! Schutzbekleidung 8           FH Pol           Sachschaden            135,49       grob fahrlässig                 Verlust FEM 9           FH Pol           Sachschaden            24,22        grob fahrlässig                 Verlust FEM 10           FH Pol           Sachschaden            15,00        grob fahrlässig                 Verlust FEM 11           FH Pol           Sachschaden            56 ,82       Qrob fahrlässig                 Verlust FEM 12           FH Pol           Sachschaden           261,51        grob fahrlässig                 Verlust FEM 13    PI Dessau-Roßlau        Sachschaden           209,58        grob fahrlässig          Unfall mit Dienstfahrzeug 14    PI Dessau-Roßlau        Sachschaden           736,72        grob fahrlässig            Beschädigung Laptop 15    PI Dessau-Roßlau        Sachschaden          5.300,74       grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug 16    PI Dessau-Roßlau        Sachschaden          4.992,36       grob fahrlässig          Unfall mit Dienstfahrzeug 17     PI Dessau-Roßlau       Sachschaden            161 ,91      grob fahrlässig      Falschbetanku nQ Dienstfahrzeug 18     PI Dessau-Roßlau       Sachschaden            303,91       grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug 19     PI Dessau-Roßlau       Sachschaden            371,02       grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug 20    Landeskriminalamt       Sachschaden          9.859,00       grob fahrlässig          Unfall mit Dienstfahrzeug Zeitraum 20.05.2020 bis 19.05.2021
6

Anlage zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 7/4611 der Abgeordneten Henriette Quade - fehlende Regressobergrenze Ud.                                            Schadenshöhe Behördel Einrichtung Schadensart                           Verschuldensgrad       Schadensursache (Sachverhalt) Nr.                                                 in Euro 1      PI Magdeburg         Sachschaden           438,40        grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug 2      PI Halle (Saale)      Sachschaden         13.887,70       grob fahrlässig          Unfall mit Dienstfahrzeug 3      PI Halle (Saale)      Sachschaden           714,81        grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug 4      PI Halle (Saale)      Sachschaden           423,84        grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug 5      PI Halle (Saale)      Sachschaden           352,22        grob fahrlässig      FalschbetankunQ Dienstfahrzeug 6      PI Halle (Saale)      Sachschaden           318,81        grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug 7      PI Halle (Saale)      Sachschaden           233,49        grob fahrlässig      Falschbetankung Dienstfahrzeug 8      PI Halle (Saale)      Sachschaden         25.049,32       Qrob fahrlässig          Unfall mit Dienstfahrzeug* 9      PI Halle (Saale)      Sachschaden           719,71        grob fahrlässig        Verlust Kamera und Objektiv 10          FH Pol           Sachschaden            184,99       grob fahrlässig                 Verlust FEM 11          FH Pol           Sachschaden            81 ,37       grob fahrlässig      Verlust Dienst-I Schutzbekleidung 12          FH Pol           Sachschaden           276,50        grob fahrlässig      Verlust Dienst-I Schutzbekleidung 13          FH Pol           Sachschaden            29,90        grob fahrlässig     Beschädigung Sitz Turnhalle FH Pol 14          FH Pol           Sachschaden            100,56       grob fahrlässig                 Verlust FEM 15          FH Pol           Sachschaden             13,93       grob fahrlässig                 Verlust FEM Polizeiinspektion 16                           Sachschaden          6.612,07       grob fahrlässig          Unfall mit Dienstfahrzeug Zentrale Dienste * Zahlung noch nicht erfolgt; Klageverfahren anhängig
7