Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns bei der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts
Landtag Brandenburg Drucksache 6/370 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 101 des Abgeordneten Andreas Gliese der CDU-Fraktion Drucksache 6/218 Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns bei der Ausübung des siedlungsrecht- lichen Vorkaufsrechts Wortlaut der Kleinen Anfrage 101 vom 04.12.2014: Im Bericht der Arbeitsgruppe Bodenmarkt vom 29.04.2014 wird das für Landwirtschaft zuständige Minis- terium gebeten, „ weiterhin ein einheitliches, begründetes und transparentes Verwaltungshandeln der Genehmigungsbehörden durch regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen und Workshops zum Grund- stück- und Landpachtverkehrsgesetz sicherzustellen“. Zudem sei „ durch Runderlasse, Rechtspre- chungsübersichten und Stellungnehmen des Ministeriums zu Einzelproblemen eine einheitliche Rechts- anwendung der Genehmigungsbehörden zu gewährleisten“. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie oft wurde das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht durch die Siedlungsgesellschaft in den vergangenen fünf Jahren in Brandenburg rechtsgültig ausgeübt? (bitte tabellarisch pro Jahr und differenziert nach Landkreisen auflisten) 2. Wie oft ist das Vorkaufsrecht in den vergangenen fünf Jahren zugunsten eines Einzelunter- nehmens, einer Personengesellschaft und einer juristischen Person ausgeübt worden? (bitte tabellarisch pro Jahr und differenziert nach Landkreisen auflisten) 3. Wer entscheidet im Falle mehrerer in Frage kommender aufstockungsbedürftiger Landwirte, zu wessen Gunsten das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll? 4. Welche Kriterien bzw. welcher Kriterienkatalog liegt diesen Entscheidungen zugrunde? 5. Sind diese Kriterien in Brandenburg einheitlich und wo sind diese öffentlich abrufbar? Wenn die Kriterien bislang nicht einheitlich das Verwaltungshandeln der unteren Landesbehörden bislang unterschiedlich sind, welche Maßnahmen hat das für Landwirtschaft zuständige Ministerium seit dem Vorliegen des Abschlussberichts der AG Bodenmarkt ergriffen, um der Anregung der AG Bodenmarkt nachzukommen und wann ist voraussichtlich mit einem Ergebnis zu rechnen? Datum des Eingangs: 06.01.2015 / Ausgegeben: 12.01.2015
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Land- wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie oft wurde das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht durch die Siedlungsgesellschaft in den vergange- nen fünf Jahren in Brandenburg rechtsgültig ausgeübt? (bitte tabellarisch pro Jahr und differenziert nach Landkreisen auflisten) Zu Frage 1: Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht wurde durch die Siedlungsgesellschaft, die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH von 2010 bis November 2014 für das Land Brandenburg 65-mal ausgeübt. Landkreis 2010 2011 2012 2013 2014 Prignitz 0 2 0 0 0 Ostprignitz-Ruppin 0 2 3 2 5 Oberhavel 0 2 2 0 0 Havelland 0 0 0 0 0 Barnim 2 4 2 0 2 Uckermark 1 3 0 1 0 Stadt Brandenburg 0 0 0 0 0 Stadt Potsdam 0 0 0 0 0 Potsdam-Mittelmark 0 0 1 1 0 Teltow-Fläming 2 1 1 1 1 Märkisch-Oderland 0 0 0 1 0 Stadt Frankfurt /Oder 0 0 0 0 0 Oder- Spree 0 0 0 0 1 Elbe-Elster 0 2 4 1 1 Oberspreewald-Lausitz 1 1 0 0 0 Spree-Neiße 2 0 1 3 6 Dahme-Spreewald 0 0 0 0 0 Stadt Cottbus 0 0 0 0 0 Land Brandenburg ges. 8 17 14 10 16 Frage 2: Wie oft ist das Vorkaufsrecht in den vergangenen fünf Jahren zugunsten eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft und einer juristischen Person ausgeübt worden? (bitte tabellarisch pro Jahr und differenziert nach Landkreisen auflisten)
zu Frage 2: Das Vorkaufsrecht wurde durch die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt, wie aus der Aufstellung ersicht- lich, im Zeitraum 2010 bis 2014 für das Land Brandenburg 65-mal ausgeübt: Ausübung Vorkaufsrecht Ausübung zugunsten Jahr Vorkaufsrecht Fläche in ha Einzelunter- Agrargenossen- GmbH/GmbH& gesamt nehmen GbR schaften Co.KG. 2010 8 69 0 6 2 2011 17 198 5 3 9 2012 14 142 4 4 6 2913 10 124 2 3 5 Nov. 2014 16 239 5 5 6 Ges. 65 772 16 21 28 Landkreis Vorkaufsrechtsausübung 2010 2011 2012 2013 2014 Prignitz 0 2 0 0 0 Ostprignitz-Ruppin 0 2 3 2 5 Oberhavel 0 2 2 0 0 Havelland 0 0 0 0 0 Barnim 2 4 2 0 2 Uckermark 1 3 0 1 0 Brandenburg 0 0 0 0 0 Potsdam 0 0 0 0 0 Potsdam-Mittelmark 0 0 1 1 0 Teltow-Fläming 2 1 1 1 1 Märkisch-Oderland 0 0 0 1 0 Frankfurt/ Oder 0 0 0 0 0 Oder-Spree 0 0 0 0 1 Elbe-Elster 0 2 4 1 1 Oberspreewald-Lausitz 1 1 0 0 0 Spree-Neiße 2 0 1 3 6 Dahme-Spreewald 0 0 0 0 0 Cottbus 0 0 0 0 0 gesamt 8 17 14 10 16 Frage 3: Wer entscheidet im Falle mehrerer in Frage kommender aufstockungsbedürftiger Landwirte, zu wessen Gunsten das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll? Zu Frage 3: Die Genehmigungsbehörde (der Landkreis, in dem die Flächen gelegen sind) entscheidet auf der Grundlage des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) über die Genehmigung oder Versagung. Vor Entscheidung über einen Genehmigungsantrag erfolgt die Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung gem. § 19 GrdstVG, § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes in Land-
wirtschaftssachen. Die Genehmigungsbehörde leitet im Ergebnis alle erforderlichen vorliegenden Unter- lagen der Siedlungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneu- ordnung (LELF), zu. Diese entscheidet ausgehend vom vorliegenden Kaufvertrag und der Stellungnah- men über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen, die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH. Frage 4: Welche Kriterien bzw. welcher Kriterienkatalog liegt diesen Entscheidungen zugrunde? Zu Frage 4: Die Siedlungsbehörde entscheidet nach agrarstrukturellen Erfordernissen, Betriebskonzept, Anhö- rungsergebnissen von Verbänden und Beteiligten, Prüfergebnissen der Berufsgenossenschaft der Landwirte, Aufstockungsbedürftigkeit eines Landwirtschaftsunternehmens und Flurbereinigungsbelan- gen. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Grundstückverkehrsgesetz und dem Reichssied- lungsgesetz (RSG) hier §§ 1, 4 bis 11a RSG. Frage 5: Sind diese Kriterien in Brandenburg einheitlich und wo sind diese öffentlich abrufbar? Wenn die Krite- rien bislang nicht einheitlich das Verwaltungshandeln der unteren Landesbehörden bislang unterschied- lich sind, welche Maßnahmen hat das für Landwirtschaft zuständige Ministerium seit dem Vorliegen des Abschlussberichts der AG Bodenmarkt ergriffen, um der Anregung der AG Bodenmarkt nachzukommen und wann ist voraussichtlich mit einem Ergebnis zu rechnen? Zu Frage 5: Die gesetzlichen Grundlagen sind das Grundstückverkehrsgesetz, das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes in Landwirtschafts- sachen und das Reichssiedlungsgesetz. Die einheitliche Handhabung wird durch regelmäßige schriftliche Arbeitshinweise mit Rechtserläuterun- gen, Arbeitsbesprechungen sowie Schulungen der Genehmigungsbehörden durch das Ministerium unter der Beteiligung der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH und in Zusammenarbeit mit auf das Grundstückverkehrsrecht spezialisierten Dozenten gewährleistet. Die letzte Schulung erfolgte im De- zember 2014.