Drohende Entsorgungsengpässe bei der Entsorgung von Verpackungsabfällen ab 1. Januar 2018?

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Landtag Brandenburg                                        Drucksache 6/7679 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3072 des Abgeordneten Dieter Dombrowski (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7535 Drohende Entsorgungsengpässe bei der Entsorgung von Verpackungsabfällen ab 1. Januar 2018? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Verpackungsabfälle werden von Endverbrauchern im Land Brandenburg im „Gelben Sack“ oder in der „Gelben Tonne“, dem Papiercontainer oder der Papiertonne sowie in Glascontainern entsorgt und von kommunalen oder regio- nalen Entsorgungsunternehmen kostenfrei abgeholt, gesammelt und recycelt. Diese Ent- sorgungsunternehmen werden durch die sog. Dualen Systeme - privatwirtschaftlich getra- gene Firmen - beauftragt. Eine geordnete Entsorgung der Verpackungsabfälle auf diesem Weg setzt voraus, dass die Dualen Systeme jederzeit entsprechend den verbindlichen Vorgaben der Verpackungsverordnung (VerpackV) handeln. Ab 1.01.2018 könnte im Land Brandenburg bei der Entsorgung von Verpackungsabfällen ein Entsorgungsengpass dro- hen. Am bundesdeutschen Markt sind derzeit zehn Duale Systeme i.S.d. VerpackV tätig. Jedes Unternehmen, das als „Duales System" tätig werden will, bedarf der vorherigen Zulassung (‚Feststellung) durch die jeweils zuständige Landesbehörde. Die zehn Systembetreiber sind zugleich Gesellschafter der Gemeinsamen Stelle der dualen Systeme Deutschland GmbH" (i. S. von § 6 Abs. 7 VerpackV - sog. Clearingstelle), der sie verpflichtend angehö- ren müssen. Die Gemeinsame Stelle sorgt für die zwingend notwendige Koordinierung der am Markt tätigen Systeme. Sie ermittelt unter anderem regelmäßig die Marktanteile der dualen Systeme im Entsor- gungsgebiet, auf deren Grundlage die Anteile an den erfassten Verpackungsmengen und damit die anteiligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Entsorgungsunternehmen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bestimmt werden. Rechtsgrundlage dafür sind die zwischen allen Systemteilnehmern gemeinsam und einheitlich abgeschlos- senen Verträge: der Ausschreibungsvertrag, der Mengenclearingvertrag (MCV) sowie ein Nebenentgeltvertrag (NECV). Die Beteiligung an der Gemeinsamen Steile ist mithin Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftskreislauf nach der VerpackV, der Mengenclearingvertrag ist die entscheidende Rechtsgrundlage für das eigentliche Funktionieren der Gemeinsamen Stelle und dem Zu- sammenwirken der teilnehmenden Systeme zur Sicherung der Entsorgung auch im Land Brandenburg. Aktuell haben allerdings sieben Systembetreiber (Duale Systeme) mit Wirkung zum 1.01.2018 den bisherigen Mengenclearingvertrag und den Nebenentgeltvertrag gekündigt Eingegangen: 22.11.2017 / Ausgegeben: 27.11.2017
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Landtag Brandenburg                                                    Drucksache 6/7679 Die Verträge sehen ausdrücklich vor, dass die Clearingverträge bei Ausscheiden einer o- der mehrerer Parteien unter den übrigen Parteien, also den drei verbliebenen Dualen Sys- temen, fortgesetzt werden. Vorbemerkungen der Landesregierung: In Deutschland sammeln zehn duale Systeme Verpackungsabfälle von privaten Haushalten. Da diese für die Verwertung der Verpackun- gen aus denselben Wertstofftonnen bzw. gelben Säcken verantwortlich sind, regeln sie ihre Beziehungen untereinander (Aufteilung der Marktanteile) über Mengenclearingverträ- ge mit der Gemeinsamen Stelle, an der alle dualen Systeme gemäß § 6 Abs. 7 VerpackV beteiligt sind. Da der bisherige Mengenclearingvertrag offensichtlich Interpretationsmöglichkeiten bietet, haben sieben der zehn dualen Systeme den Mengenclearingvertrag gekündigt und be- gonnen, ihn zu überarbeiten. Entscheidend ist, dass der Mengenclearingvertrag auch den Vorgaben der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) herausgegebenen Mitteilung M 37 „Umsetzung der Verpackungsverordnung“ entspricht. Darin ist unter ande- rem festgelegt, dass die Lizenzmengenmeldungen an die Gemeinsame Stelle mit den an das DIHK-Register gemeldeten Mengen sowie mit den Angaben in den Mengenstrom- nachweisen korrespondieren müssen. Die Landesregierung geht davon aus, dass unter den dualen Systemen eine Einigung auf einen neuen einheitlichen Mengenclearingvertrag bis zum 31.12.2017 zustande kommen wird. Die Entsorgung der Verpackungen in Deutschland respektive im Land Brandenburg ist allerdings in keinem Fall gefährdet. Die Entsorgung beruht auf Verträgen der dualen Systeme mit Entsorgungsunternehmen, die nicht angetastet werden. Im Übrigen stehen der Landesregierung für die Verpackungsentsorgung im „worst case“ Sicherheitsleistun- gen von jedem dualen System zur Verfügung. Bei dieser Problematik handelt es sich nicht um ein Brandenburger Problem. Die Bedin- gungen für die dualen Systeme sind in allen Bundesländern gleich. Insofern beziehen sich die Aussagen auf die Situation in Deutschland insgesamt. Frage 1: Wie beurteilt die Landesregierung die durch die Kündigung der Mengenclearing- verträge zum 1.01.2018 durch sieben Duale Systeme eintretende Lage, d.h. die dadurch geänderte Entsorgungssituation und den drohenden Entsorgungsengpass bei Verpa- ckungsabfällen im Land Brandenburg? Zu Frage 1: Die Kündigung der Mengenclearingverträge zum 01.01.2018 durch sieben duale Systeme ist Instrument des Wettbewerbs unter den dualen Systemen. Die Entsor- gung von Verpackungen in Deutschland und auch im Land Brandenburg ist dadurch nicht beeinträchtigt. Frage 2: Stimmt die Landesregierung der Beurteilung zu, dass die Verpackungsverord- nung eine jederzeit vollzugsfähige, allseits abgestimmte und kooperative Zusammenarbeit der Dualen Systeme voraussetzt, die nicht nur eine formale Beteiligung an der Gemein- samen Stelle, sondern auch die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Mengenclearingver- träge für die Feststellung (Zulassung) als Duales System bedingt (und damit insbesondere auch Parallelstrukturen in Form mehrerer paralleler, nicht einheitlich abgestimmter Men- genclearingverträge ausschließt)? -2-
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Landtag Brandenburg                                                    Drucksache 6/7679 Zu Frage 2: Nein. Die Verpackungsverordnung lässt den dualen Systemen sehr viele Frei- räume, ihre Geschäfte zu organisieren. Frage 3: Wie soll ein funktionierendes Clearing - als notwendige Voraussetzung für die Entsorgung der Verpackungsabfälle im Land Brandenburg - konkret aussehen und funkti- onieren, wenn sieben von zehn Dualen Systemen die geltenden Clearingverträge gekün- digt haben und damit bereits ab dem 1.01.2018 keine Grundlage mehr für ein gemeinsa- mes Mengenclearing besteht? Zu Frage 3: Die Entsorgung von Verpackungsabfällen basiert auf Verträgen der dualen Systeme mit Entsorgungsunternehmen, die nicht angetastet werden. Ein Entsorgungsnot- stand ab dem 01.01.2018 ist nicht erkennbar. Die Entsorgung der Verpackungsabfälle in Deutschland, resp. im Land Brandenburg funktioniert auch ohne Clearing. Frage 4: Stimmt die Landesregierung der Auffassung zu, dass mit Wirksamwerden der von sieben der zehn Dualen Systeme erklärten Kündigung der Mengenclearingverträge zum 1.01.2018 die Feststellung der kündigenden Dualen Systeme nach § 6 Abs. 5, 3 VerpackV gerade dadurch unwirksam wird, weil die Kündigung sich als stärkste Form der Verweige- rung der Zusammenarbeit der kündigenden Dualen Systeme darstellt und damit die Grundlage für ihre Zulassung als Duales System im Sinne der Verpackungsverordnung entfällt? Wie beurteilt die Landesregierung die konkrete Situation nach dem 1.01.2018 in- soweit im Einzelnen? Zu Frage 4: Nein. Die Landesregierung geht davon aus, dass die dualen Systeme die Zeit bis Januar 2018 dazu nutzen werden, um Verträge abzustimmen. Frage 5: Stimmt die Landesregierung zu, dass Hersteller und Vertreiber von Verkaufsver- packungen solche Verpackungen ab 01.01.2018 nur noch an private Endverbraucher ab- geben dürfen, wenn sie sich an den drei in den geltenden Mengenclearingvorträgen ver- bliebenen Dualen Systemen beteiligen? Wenn nein, wie sollen sich Hersteller und Vertrei- ber von Verkaufsverpackungen im Land Brandenburg konkret verhalten, um ihren Pflich- ten nach der Verpackungsverordnung nach dem 1.1.2018 ordnungsgemäß entsprechen zu können? Zu Frage 5: Nein. Der Mengenclearingvertrag, an dem noch drei duale Systeme festhal- ten, widerspricht der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) M 37 „Umsetzung der Verpackungsverordnung“ und muss unverzüglich überarbeitet werden. Für ein gesetzeskonformes Verhalten sollten Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpa- ckungen nur Verträge mit dualen Systemen abschließen, die garantieren, alle Anforderun- gen der LAGA-Mitteilung M 37 einzuhalten. (siehe:                http://www.laga-online.de/servlet/is/23874/M%2037%20Stand_08-02- 17.pdf?command=downloadContent&filename=M%2037%20Stand_08-02-17.pdf ) Frage 6: Sofern die Feststellung (Zulassung) der kündigenden Dualen Systeme nicht un- mittelbar unwirksam wird, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für einen Widerruf ihrer Feststellung (Zulassung) durch die zuständige Landesabfallbehörde vor. Enthalten die im Land Brandenburg gegenüber den Dualen Systemen, die die Mengenclearingverträge ge- kündigt haben, ergangenen Feststellungsbescheide nach § 6 Abs. 3, 5 VerpackV eine Ne- benbestimmung in Form eines Widerrufsvorbehaltes für den Fall, dass das jeweilige Duale -3-
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Landtag Brandenburg                                                      Drucksache 6/7679 System die Mengenclearingverträge von sich aus kündigt und damit die notwendige Vo- raussetzung für ein funktionierendes Clearing i.S. der VerpackV von sich aus beseitigt? Wenn ja: Wie lautet der genaue Wortlaut der Nebenbestimmung in den jeweiligen Feststel- lungsbescheiden? Zu Frage 6: Die Feststellungsbescheide der dualen Systeme im Land Brandenburg enthal- ten keine Nebenbestimmung in Form eines Widerrufsvorbehaltes für den Fall, dass das jeweilige duale System die Mengenclearingverträge von sich aus kündigt. Ein solcher Wi- derrufsvorbehalt ist aus den bereits genannten Gründen auch nicht erforderlich, siehe da- zu die Antworten zu Frage 1 und Frage 3. Frage 7: Soweit eine Nebenbestimmung mit Widerrufsvorbehalt nicht in den Feststel- lungsbescheiden enthalten ist: Sieht sich die Landesregierung verpflichtet, einen Widerruf der Feststellung nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG gegenüber den zu kündigenden Dualen Systemen zu erklären, weil durch die Kündigung der Mengenclearingverträge durch die zu kündigenden Dualen Systeme‚ „nachträglich geänderte Tatsachen“ eingetreten sind, die die ursprünglich erteilte Feststellung (Zulassung) nicht länger rechtfertigen (kein einheitli- ches Mengenclearing und damit keine geordnete Entsorgung mehr möglich ist)? Frage 8: Wie gedenkt die Landesregierung ihrer Verantwortung als Oberste Abfallbehörde nach der VerpackV jetzt konkret gerecht zu werden? Wird sie vor dem Hintergrund der bereits ausgesprochenen Kündigungen der Mengenclearingverträge zum 1.01.2018 durch sieben Duale Systeme aktiv werden? Welche konkreten Maßnahmen gedenkt die Landes- regierung zu welchem Zeitpunkt zu ergreifen, um die Entsorgung von Verpackungsabfällen im Land Brandenburg auch nach dem 1.01.2018 - trotz des dann nicht mehr gewährleiste- ten einheitlichen Mengenclearings nach der VerpackV - sicher und rechtskonform zu ge- währleisten und damit den drohenden Entsorgungsnotstand bei Verpackungsabfällen im Land Brandenburg abzuwenden? Zu Frage 7 und 8: Nein, die Landesregierung sieht sich nicht dazu verpflichtet, einen Wi- derruf der Feststellung zu erklären. Das Mengenclearing ist Instrument des Wettbewerbs unter den dualen Systemen. Die Entsorgung der Verpackungsabfälle in Deutschland, resp. im Land Brandenburg funktioniert auch ohne Clearing. Die Landesregierung geht davon aus, dass die dualen Systeme die Zeit bis Januar 2018 dazu nutzen werden, um Verträge abzustimmen. (Siehe auch Antworten zu Fragen 1, 3 und 4) -4-
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