Landtag Brandenburg Drucksache 6/10886 zu den Fragen 1, 2 und 4: Die Errichtung von Friedhöfen ist eine Selbstverwaltungsange- legenheit der Gemeinden (vgl. § 36 Absatz 2 BbgBestG) und der Religions- und Weltan- schauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Artikel 36 der Verfassung des Landes Brandenburg, § 28 Absatz 1 BbgBestG). Eine gesetzliche Verpflichtung der Friedhofsträger, die Existenz, Errichtung oder Schließung eines Friedhofs der Landesregierung anzuzeigen besteht nicht, so dass die Anzahl und Trägerschaft von der Landesregierung auch nicht erfasst wird. Nach Auskunft der Evange- lischen Kirche gibt es in Brandenburg ca. 930 Friedhöfe in evangelischer Trägerschaft, ohne dass allerdings in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehen- den Zeit eine landkreisgenaue Zuordnung möglich gewesen wäre. Über die Zahl der Friedhöfe in katholischer Trägerschaft liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Gibt es bei bestimmten Trägern bereits Bestimmungen und Vorschriften, die den Na- tur- und Umweltschutz zum Ziel haben? Wenn ja, welche bei welchem Träger? zu Frage 3: Auch der Betrieb des Friedhofs ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit des Friedhofsträgers, so dass diese nicht verpflichtet sind, ihre Satzungen und/oder Betriebs- konzepte der Landesregierung anzuzeigen. Eine Vorschrift im Sinne der Anfrage findet sich allerdings in dem über das Internet abrufbaren § 12 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Ober- lausitz vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234). 5. In welcher Form wird § 35 Umwelt und Naturschutz des BbgBestG umgesetzt und ggf. kontrolliert? zu Frage 5: § 35 BbgBestG formuliert die Verpflichtung aller an der Anlegung, Gestaltung, Nutzung und Unterhaltung des Friedhofs Beteiligter, den Anforderungen des Umwelt- und Natur-schutzes Rechnung zu tragen. Die Norm richtet sich dem Wortlaut nach nicht nur an die Friedhofsträger, sondern auch an die Unternehmen, die Friedhöfe planen oder auf ihnen tätig sind, die Grabnutzungsberechtigten sowie die Friedhofsbesucher. Allerdings lassen sich aus der Vorschrift keine konkreten Handlungspflichten ableiten. Diese müssten sich vielmehr aus speziellen umwelt- und naturschutzrechtlichen Regelungen wie bei- spielsweise einer Satzung eines Abfallentsorgungsträgers ergeben. § 35 BbgBestG kommt somit eher Appellcharakter zu. 6. Gibt es Friedhöfe, für dessen gärtnerische Pflege das Land Brandenburg in irgendei- ner Form zuständig ist? Wenn ja, bitte auflisten und ggf. bestehende Pflegekonzepte erläutern. zu Frage 6: Nein. Auch die 56 verwaisten jüdischen Friedhöfe in 49 Kommunen werden nicht vom Land, sondern von den Kommunen gepflegt. Die Finanzierung der Pflege ob- liegt aufgrund einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 21.06.1957, der Bran- denburg im Jahr 1997 beigetreten ist, dem Bund und den Ländern je zur Hälfte, so dass den brandenburgischen Kommunen diese Mittel für die Pflege auch zur Verfügung gestellt werden. -2-