Ideologie der PDS
Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 11 _______________________________________________________________________________ § 3 Förderfähige Projektkosten (1) Förderfähig sind die zur Entwicklung und Durchführung von erfolgversprechenden Projektkonzepten notwendigen Personal- und Sachkosten, einschließlich der Kosten für den Einsatz von Personal zur Ansprache und Unterstützung von Betrieben. (2) Voraussetzung für die Förderung ist die Zusätzlichkeit der Maßnahme oder deren Ausweitung. Die Gewährung von Zuschüssen zu den von den Betrieben übli- cherweise für die Berufsausbildung aufzuwendenden Personal- und Sachkosten ist ausgeschlossen. (3) Die Dauer der Förderung der Projekte beträgt in der Regel ein Jahr. Projekte, für deren Erfolg es notwendig ist, daß die Berufsausbildung der im Rahmen des Projek- tes in betriebliche Ausbildung vermittelten Jugendlichen begleitet wird (z. B. Projekte zur Unterstützung von Betrieben bei der Ausbildung benachteiligter Jugendlicher; Projekte zur Betreuung und Verwaltung von Ausbildungsverbünden) können erfor- derlichenfalls bis zum Ende der Ausbildungszeit dieser Jugendlichen gefördert wer- den. § 4 Förderung von Ausbildungsverbünden (1) Bei Ausbildungsverbünden, die neu geschaffen oder ausgeweitet werden, kann - sofern sie nicht nach den §§ 1 und 2 gefördert werden - für im Jahr 1999 neu be- gründete betriebliche Ausbildungsverhältnisse ein einmaliger Zuschuß zu den Ver- waltungs- und Organisationskosten sowie den sonstigen verbundbedingten Mehr- kosten gewährt werden. Bestehende Ausbildungsverbünde können nur gefördert werden, wenn die ZahI der Ausbildungsverhältnisse gegenüber 1998 ausgeweitet wird. Förderfähig sind nur die zusätzlichen Ausbildungsverhältnisse. (2) Der Zuschuß beträgt für jedes förderfähige Ausbildungsverhältnis pauschaI 3.000 DM. Für die Übernahme von Jugendlichen, die nach diesem Sofortprogramm eine außerbetriebIiche Ausbildung begonnen haben, erhöht sich der Zuschuß um 2.000 DM, wenn die außerbetriebIiche Ausbildungszeit angerechnet wird. Die
12 Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Höchstförderung pro Ausbildungsverbund ist begrenzt auf die Summe der Zuschüsse für bis zu 20 Förderfälle. (3) Ein Drittel des Zuschusses wird ausgezahlt, wenn das zu fördernde Ausbildungs- verhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen ist (§§ 31 ff. Berufsbildungsgesetz - BBiG) und die Ausbildung begonnen hat. Die Restsumme wird nach AbIauf der Probezeit (§ 13 BBiG) ausge- zahlt, wenn das geförderte Ausbildungsverhältnis fortgesetzt wird. Artikel 3 Trainingsprogramm für noch nicht vermittelte Bewerberinnen und Bewerber § 1 Zielsetzung (1) Soweit erforderlich soll Jugendlichen, die bei den Arbeitsämtern als noch nicht vermittelte Bewerberinnen und Bewerber um Ausbildungsplätze für das laufende Ausbildungsjahr 1998/99 gemeldet sind, ab 1 . Januar 1999 ein Trainingsprogramm angeboten werden, das ihre Chancen zur Vermittlung auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz verbessert. (2) Die Arbeitsämter sollen darauf hinwirken, die Vermittlungschancen junger Frauen auch in technikorientierten Berufsbereichen zu verbessern. § 2 Förderfähige Maßnahmen (1) Es können Maßnahmen von bis zu drei Monaten Dauer gefördert werden, die die Verbreiterung und Vertiefung der Berufswahlorientierung, ein gezieltes Bewer- bungstraining und intensive Beratung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ge- währleisten. (2) Während des Trainingsprogrammes sind die Bemühungen, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in eine betriebliche Berufsausbildung zu vermitteln, unvermindert
Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 13 _______________________________________________________________________________ fortzusetzen. Die Träger der Maßnahmen sollen den Teilnehmerinnen und Teilneh- mern Kontakte und Praktika mit oder in ausbiIdungsanbietenden Betrieben anbieten. § 3 Leistungen (1) Jugendliche können eine Pauschale als Bedarf für den Lebensunterhalt erhalten. Für ihre Höhe gelten die §§ 66 und 413 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB lll) entsprechend. Für die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen gelten die §§ 67 und 68 Abs. 2 und 3 SGB lll. (2) Jugendliche, die zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslo- sengeld oder Arbeitslosenhilfe gehabt hätten, der höher ist als die Pauschale für den Lebensunterhalt nach Absatz 1, können die Pauschale in Höhe des Arbeitslosengel- des oder der Arbeitslosenhilfe erhalten. (3) Die Lehrgangskosten können übernommen werden. Sie dürfen die Kosten ver- gleichbarer berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit - ohne Berücksichtigung der Leistungen nach Absatz 1 - nicht überschreiten. Artikel 4 Erstes Ausbildungsjahr in außerbetrieblicher Ausbildung für im Februar/März noch nicht vermittelte Bewerberinnen und Bewerber und gegebenenfalls Fortsetzung der außerbetrieblichen Ausbildung bis zum Berufsabschluß § 1 Zielsetzung (1) Ausbildungsfähigen Jugendlichen, die bei den Arbeitsämtern als noch nicht vermittelte Bewerberinnen und Bewerber um Ausbildungsplätze für das laufende Ausbildungsjahr 1998/99 gemeldet sind und bis Februar/März 1999 nicht in betrieb- liche Ausbildung vermittelt werden können, kann eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach
14 Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung angeboten wer- den. (2) Die Förderung der außerbetrieblichen Ausbildung soll in der Regel am 1. April 1999 beginnen. Sie kann ab 1. Februar 1999 beginnen, wenn dadurch ein früherer Prüfungstermin erreicht wird und alle Möglichkeiten, den Bewerberinnen und Be- werbern in eine betriebliche Ausbildung zu vermitteln, nach Feststellung der Berufs- beratung des zuständigen Arbeitsamtes erschöpft sind. (3) Die Bemühungen, den Auszubildenden in eine betriebliche Ausbildung zu vermit- teln, sind unvermindert fortzusetzen. Die Träger der Maßnahmen sind zu verpfIich- ten, diese Bemühungen aktiv zu unterstützen. § 2 Dauer der Förderung (1) Die Förderung wird für das erste Ausbildungsjahr bewilligt. Sie endet mit dem Übergang in eine betriebliche Ausbildung. (2) Die Förderung kann nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung fortgesetzt werden, solange es trotz andauernder Bemühungen im Zusammenwirken mit dem Träger der Maßnahme nicht gelingt, den Auszubildenden in eine betriebliche Ausbil- dung zu vermitteln. § 3 Leistungen (1) Die Förderung umfaßt die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und des Beitrags zur Unfallversicherung sowie die Maßnahmekosten. (2) Für die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gilt § 244 SGB lll entsprechend. (3) Die Maßnahmekosten können übernommen werden. Sie dürfen 80 % der Kosten der außerbetrieblichen Ausbildung nach den §§ 240 ff SGB lll nicht überschreiten.
Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 15 _______________________________________________________________________________ Artikel 5 Nachholen des Hauptschulabschlusses § 1 Zielsetzung Arbeitslose Jugendliche, die noch nicht über einen Hauptschulabschluß oder einen entsprechenden Abschluß verfügen und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, können im Rahmen einer ausbildungsvorbereitenden Maßnahme auf den nachträgli- chen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses vorbereitet werden. § 2 Förderfähige Maßnahmen Maßnahmen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht den Schulgesetzen der Länder unterIiegen und neben der Vorbereitung auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses auch praxisorientierte Hilfen zur Berufsorientierung und Berufswahl vorsehen. § 3 Leistungen (1) Jugendliche können eine Pauschale als Bedarf für den Lebensunterhalt erhalten. Für ihre Höhe gelten die §§ 66 und 413 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB lll entspre- chend. Für die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen gelten die §§ 67 und 68 Abs. 2 und 3 SGB lll. (2) Jugendliche, die zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslo- sengeld oder Arbeitslosenhilfe gehabt hätten, der höher ist als die Pauschale für den Lebensunterhalt nach Absatz 1, können die Pauschale in Höhe des Arbeitslosengel- des oder der Arbeitslosenhilfe erhalten.
16 Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ (3) Die Lehrgangskosten können übernommen werden. Sie dürfen die Kosten ver- gleichbarer berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit - ohne Berücksichtigung der Leistungen nach Absatz 1 - nicht überschreiten. Artikel 6 Arbeit und Qualifizierung für (noch) nicht ausbildungsgeeignete Jugendliche (AQJ) § 1 Zielsetzung Jugendliche, die noch nicht ausbildungsfähig sind, können in entsprechender Anwendung der Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 21. April 1998 gefördert werden. § 2 Förderfähige Maßnahmen (1) Praktikum im Betrieb und berufsvorbereitende Qualifizierung beim Träger sind gleichwertige Elemente der Maßnahme. Abweichend von den in § 1 genannten Richtlinien muß der Anteil der berufsvorbereitenden Qualifizierung am Gesamtum- fang der Maßnahme mindestens 40 % umfassen. (2) Die Maßnahmedauer beträgt abweichend von den in § 1 genannten Richtlinie höchstens ein Jahr. Artikel 7 Berufliche Nach- und Zusatzqualifizierung § 1 Zielsetzung (1) Die Förderung soll vor allem dazu beitragen, daß arbeitslose Jugendliche ohne Berufsabschluß, die nicht in eine Ausbildung vermittelt werden können, einen aner-
Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 17 _______________________________________________________________________________ kannten Berufsabschluß oder einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Teil einer anerkannten Ausbildung erwerben. (2) Bei arbeitslosen Jugendlichen, die bereits über einen Berufsabschluß verfügen, soll durch eine nachgehende oder zusätzliche Qualifizierung eine berufliche Einglie- derung erreicht werden. § 2 Leistungen (1) Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Jugendliche können Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in entsprechender Anwendung des SGB lll auch dann erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 78 Satz 1, der §§ 79, 80 Abs. 1 oder des § 92 Abs. 2 SGB lll nicht erfüllt sind. Das Gleiche gilt für Jugendliche, denen Arbeitslosigkeit im Anschluß an den Grundwehrdienst droht, sofern sie den Grundwehrdienst freiwillig verlängern. (2) Jugendliche, die die Voraussetzungen des § 78 Satz 1 SGB lll nicht erfüllen, er- halten während der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme anstelle des Un- terhaltsgeldes nach den §§ 153 und 154 SGB lll ein Unterhaltsgeld nach diesen Richtlinien. Es beträgt bei Teilnahme an Vollzeitmaßnahmen 1. für einen Jugendlichen, der die Voraussetzungen des § 129 Nr. 1 SGB lll erfüllt, 1.100 DM monatlich, 2. für die übrigen Teilnehmer 900 DM monatlich. Bei Teilzeitmaßnahmen kann es zur Hälfte erbracht werden. (3) Für die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme gelten die §§ 48 und 49 SGB III entsprechend. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die keinen Anspruch auf ArbeitsIo- sengeId oder ArbeitsIosenhiIfe haben, können eine PauschaIe zum LebensunterhaIt in Höhe von 700 DM monatlich erhalten. Für die Maßnahmekosten gilt § 50 SGB lll entsprechend.
18 Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ (4) Für Jugendliche, die ein Unterhaltsgeld oder bei Teilnahme an einer Trainings- maßnahme eine Pauschale zum Lebensunterhalt nach diesen Richtlinien erhalten und deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung sowie für eine Pflege- versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegever- sicherung übernommen werden. ln begründeten Ausnahmefällen können die Kosten für eine entsprechende private Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden, wenn durch den Träger der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegever- sicherung ein Versicherungsschutz nicht gewährleistet ist. (5) Die Vorschriften des SGB lll über das Unterhaltsgeld mit Ausnahme des § 156 SGB lll gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten dieser Regelung nicht ent- gegenstehen. Artikel 8 Lohnkostenzuschüsse für arbeitslose Jugendliche § 1 Zielsetzung Arbeitslosen Jugendlichen soll durch die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen an Arbeitgeber die Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden. § 2 Förderfähiger Personenkreis (1) Jugendliche können gefördert werden, wenn sie seit mindestens 3 Monaten ar- beitslos sind und die Gefahr einer länger dauernden Arbeitslosigkeit von insgesamt mehr als 6 Monaten besteht. (2) Zeiten der Arbeitslosigkeit werden entsprechend § 18 SGB lll festgestellt. Nach- gewiesene Zeiten ohne Beschäftigung stehen der Arbeitslosigkeit gleich. (3) Die Arbeitsämter sollen aktiv darauf hinwirken, daß junge Frauen auch in für sie untypische Berufstätigkeiten vermittelt werden können.
Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 19 _______________________________________________________________________________ § 3 Leistungen (1) Arbeitgeber, die mit einem förderfähigen Jugendlichen ein sozialversicherungs- pflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden begründen, können zum Ausgleich anfänglicher Minderleistungen des Ju- gendlichen einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könnte. (2) Der Lohnkostenzuschuß kann für längstens 24 Monate gewährt werden und be- trägt - bei einer Bewilligungsdauer von bis zu 12 Monaten 60 % und - bei einer Bewilligungsdauer von bis zu 24 Monaten 40 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. (3) Für den Lohnkostenzuschuß sind das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Ar- beitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversiche- rungsbeitrag berücksichtigungsfähig. Das Arbeitsentgelt wird nur berücksichtigt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht be- steht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und nicht höher ist als die Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialver- sicherung. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, ist nicht berücksichtigungsfähig. (4) Der Zuschuß wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepaßt, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. § 4 Verhältnis zu anderen Förderleistungen (1) Die Förderung kann mit zusätzlichen Landes- und Kommunalmitteln sowie mit öffentlichen lnfrastrukturmaßnahmen verbunden werden.
20 Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ (2) lm Anschluß an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik sowie eine Beschäfti- gungsförderung nach § 19 Bundessozialhilfegesetz soll eine Förderung nur nach besonderer Prüfung der arbeitsmarktpolitischen Notwendigkeit erfolgen. (3) Jugendlichen ohne Ausbildung sollen vorrangig Qualifizierungsmaßnahmen nach diesen Richtlinien angeboten werden. Zweckmäßige ergänzende Qualifizierungs- maßnahmen nach diesen Richtlinien können auch während einer mit Lohnkostenzu- schüssen geförderten Beschäftigung durchgeführt werden. § 5 Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer während der Förderzeit und einer Weiterbe- schäftigungszeit, die der halben Förderdauer entspricht, zu beschäftigen. Nach Abschluß der Förderung hat der Arbeitgeber die monatlich gezahlten Arbeitsentgelte nachzuweisen. Die Lösung des Arbeitsverhältnisses während der Förderzeit ist unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. § 6 Rückforderung der Leistung (1) Der Lohnkostenzuschuß kann teilweise zurückgefordert werden, wenn das Be- schäftigungsverhältnis während der Förderzeit oder der Weiterbeschäftigungszeit beendet wird. Das gilt nicht, wenn 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden be- trieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb ent- gegenstehen, zu kündigen oder 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat. (2) Bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während der Förderzeit ist die Rückzahlung auf die Hälfte des gewährten Förderbetrages begrenzt. Bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während der Weiterbeschäftigungszeit ergibt sich der Rückzahlungsbetrag aus der Multiplikation der Monate, die zur vollen