Ideologie der PDS
Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 21 _______________________________________________________________________________ Weiterbeschäftigungszeit fehlen, mit dem zuletzt gezahlten monatlichen Lohnkostenzuschuß. Artikel 9 Qualifizierungs-Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen § 1 Zielsetzung (1) Durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit integrierter beruflicher Qualifizierung (Qualifizierungs-ABM) sollen Jugendliche im Sinne des § 2 Qualifikationen im beruf- lichen Bereich erwerben, die auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind. Die durchge- führte Qualifizierung soll dem Jugendlichen bescheinigt werden. (2) Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, insbesondere die §§ 7 und 8 und das Sechste Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB lll sind entsprechend anzuwenden, so- weit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. § 2 Förderfähiger Personenkreis Es können gefördert werden, a) Jugendliche, b) Arbeitnehmer, deren Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, die arbeitslos sind und von längerer Arbeitslosigkeit bedroht sind. § 263 SGB lll findet keine Anwendung. § 3 Maßnahmen (1) Der Anteil der beruflichen Qualifizierung der Jugendlichen an der Dauer der Ge- samtmaßnahme soll mindestens 30 % und höchstens 50 % betragen. § 261 Abs. 4
22 Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Satz 2 SGB lll ist nicht anzuwenden. Der Zeitanteil für die berufliche Qualifizierung kann auch zu größeren Zeitabschnitten zusammengefaßt werden (Blocksystem). (2) Von einer beruflichen Qualifizierung kann abgesehen oder der Qualifizierungsan- teil von mindestens 30 % kann unterschritten werden, wenn die berufliche Qualifizie- rung nach Absatz 1 nicht sinnvoll erscheint. (3) Der Träger kann mit Zustimmung des Arbeitsamtes einen Dritten mit der Durch- führung der beruflichen Qualifizierung beauftragen. Ansprüche des Dritten, der die berufliche Qualifizierung im Auftrag durchführt, gegenüber der Bundesanstalt für Ar- beit bestehen insoweit nicht. § 4 Leistungen (1) Für die Dauer der Qualifizierungs-ABM können an Träger Zuschüsse zu dem Arbeitsentgelt gezahlt werden. Als Arbeitsentgelt gilt das für die Teilnahme an der Qualifizierungs-ABM (Gesamtmaßnahme) gezahlte Entgelt. Die Zuschüsse betragen 100 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes im Sinne des § 265 SGB lll. Dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer nach § 2 Satz 1 Buchstabe b. (2) Für die berufliche Qualifizierung im Rahmen der Qualifizierungs-ABM können die notwendigen Maßnahmekosten übernommen werden. lm übrigen können zu den Arbeiten im Rahmen der Qualifizierungs-ABM Leistungen nach Maßgabe des Son- derprogrammes der Bundesregierung „Sachkostenzuschüsse zu Arbeitsbeschaf- fungsmaßnahmen" gezahlt werden. Soweit innerhalb einer Gesamtmaßnahme eine eindeutige Zuordnung von Sachkosten auf den Qualifizierungsanteil oder den Teil der Arbeiten nicht möglich ist, sind Sachkosten aus den Mitteln dieses Sofortpro- grammes zu fördern. § 5 Zusätzlichkeit der Arbeiten und öffentliches lnteresse Abweichend von § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB lll und § 261 Abs. 1 bis 3 SGB lll sind die Zusätzlichkeit der Arbeiten und das öffentliche lnteresse an den Arbeiten zu vermu- ten, wenn
Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 23 _______________________________________________________________________________ 1. der Qualifizierungsanteil 50 % beträgt und in Zusammenhang mit den Arbeiten steht oder 2. die Arbeiten im Bundesgebiet in Tätigkeitsfeldern nach den §§ 273 oder 415 Abs. 1 Satz 1 SGB lll stattfinden. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, daß der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlaßt hat, um Zuschüsse für eine Qualifizierungs-ABM zu erhalten. § 6 Vergabe der Arbeiten Eine Verpflichtung, Arbeiten im gewerblichen Bereich nach § 262 SGB lll zu verge- ben, besteht nicht. Artikel 10 Beschäftigungsbegleitende Hilfen § 1 Zielsetzung Durch gezielte Hilfen zur Qualifizierung und Stabilisierung soll die betriebliche Ein- gliederung Jugendlicher gefördert werden. § 2 Förderfähiger Personenkreis Förderfähig sind Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. § 3 Förderfähige Maßnahmen (1) Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung können Zuschüsse erhalten, wenn sie durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Eingliederung für förderfähige Jugendliche deren berufliche Eingliederung in den Betrieb ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern.
24 Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ (2) Förderfähig sind Maßnahmen, die die betriebliche Eingliederung unterstützen und über betriebsübliche lnhalte hinausgehen (beschäftigungsbegleitende Hilfen). Hierzu gehören Maßnahmen 1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, 2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und 3. zur sozialpädagogischen Begleitung. (3) Arbeitgeber können für die Beschäftigung von Jugendlichen durch Zuschüsse gefördert werden, soweit beschäftigungsbegleitende Hilfen nach diesem Sofortpro- gramm während der Arbeitszeit durchgeführt werden. § 4 Leistung (1) Als Maßnahmekosten können gegenüber dem Träger die angemessenen Auf- wendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten übernommen werden. (2) An Arbeitgeber können in den Fällen des § 3 Abs. 3 Zuschüsse in Höhe des Be- trages erbracht werden, der sich als anteilige Vergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet. (3) Die Förderung darf eine Dauer von 6 Monaten nicht übersteigen. Artikel 11 Soziale Betreuung zur Hinführung an Beschäftigungs- und Qualifizierungs- maßnahmen § 1 Zielsetzung Die Bundesanstalt für Arbeit gewährt Zuschüsse an Träger von Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekten für Jugendliche, die nicht beschäftigt und in keiner Ausbil-
Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 25 _______________________________________________________________________________ dung sind, um mit Hilfe zusätzlicher sozialer Betreuungsmaßnahmen besonders be- nachteiligten Jugendlichen die Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäfti- gungssystem zu erleichtern. § 2 Förderfähiger Personenkreis ln den Maßnahmen dürfen nur besonders benachteiligte Jugendliche betreut werden, die wegen besonderer persönlicher Merkmale vorhandene Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen. Hierzu gehören unter anderem ehemalige Sonderschüler und Hauptschüler ohne qualifizierten Abschluß sowie Jugendliche aus einem schwierigen sozialen Umfeld. § 3 Maßnahmen (1) Gefördert werden zusätzliche Maßnahmen im Vorfeld der Berufsvorbereitung, beruflichen Bildung und Beschäftigung. lnsbesondere sollen passive Jugendliche durch Vor-Ort-Beratung und Einbindung von Jugendberatern in das UmfeId der Ju- gendlichen erreicht werden, um sie dem Bildungs- und Beschäftigungssystem zuzu- führen. Dabei ist der soziale Hintergrund und die Persönlichkeitsstruktur der einzel- nen Jugendlichen zu berücksichtigen. (2) Die Maßnahme muß eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung er- warten lassen. (3) Jugendliche, die nach Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung oder Ausbildung ge- funden haben, können zur Unterstützung der Kontaktaufnahme mit passiven be- schäftigungslosen Jugendlichen vom Träger einbezogen werden. § 4 Maßnahmeträger Maßnahmeträger können sein 1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, 2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,
26 Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ 3. sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie für die Durchführung einer Maßnahme besonders geeignet erscheinen und die bereits über Erfahrungen mit der Durchführung von Maßnahmen für Jugend- liche zur Eingliederung in Arbeit und Beruf verfügen. § 5 Leistung (1) Die Ausgaben für Betreuungspersonal können übernommen werden. (2) Daneben werden Pauschalen gewährt für Betriebsmittelaufwand (in Höhe von 500,-- DM mtl./pro gefördertem Betreuer) sowie für motivierende Aktivitäten während der Maßnahme (in Höhe von 150,-- DM mtl./pro Jugendlichen). (3) Die Zuschüsse können nur insoweit gewährt werden, als aufgrund anderer recht- licher oder vertraglicher Bestimmungen eine Verpflichtung Dritter, gleichartige Lei- stungen zu gewähren, nicht besteht. (4) Jugendliche, die nach § 3 Abs. 3 eingebunden werden, können vom Träger eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 6 Betreuungspersonal Der Maßnahmeträger darf seine Beschäftigten, die in der Regel eine Qualifikation als Sozialpädagoge, Sozialarbeiter oder staatlich anerkannter Erzieher und eine berufli- che Praxis nachweisen sollten, finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Bun- desbedienstete. Tarifverträge der Länder oder Kommunen sind dem BAT oder MTB gleichgesteIlt. Darüber hinausgehende Vergütungen sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen sind nicht förderungsfähig.
Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 27 _______________________________________________________________________________ Artikel 12 Kombination von Maßnahmen (1) Verschiedene Leistungen können, soweit sinnvoll oder erforderlich, miteinander kombiniert werden. (2) Die Praxisphasen von Maßnahmen nach den Artikeln 6, 7 und 8 können auch im angrenzenden Ausland durchgeführt werden, wenn der Jugendliche von seinem im Inland liegenden Wohnsitz aus täglich die Arbeitsstätte erreicht. lm übrigen gilt § 62 Abs. 2 Nr. 4 SGB lll entsprechend. Die notwendigen Fahrkosten werden in ent- sprechender Anwendung des § 67 SGB lll erstattet. Artikel 13 Dauer der Förderung (1) Soweit bei den einzelnen Leistungen nichts Abweichendes bestimmt ist, beträgt die Förderdauer grundsätzlich ein Jahr. Eintritte in Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 1999 möglich. (2) Für die Mittel des Europäischen Sozialfonds können rechtlich verbindliche Ver- pflichtungen nur bis zum 31. Dezember 1999 eingegangen werden. Artikel 14 Programme Dritter Leistungen nach diesem Programm sind nachrangig gegenüber vergleichbaren Lei- stungen Dritter, insbesondere gegenüber Sonderprogrammen der Länder.
28 Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Artikel 15 Verfahrensvorschriften (1) Leistungen nach dem Sofortprogramm werden auf Antrag gewährt. Sie sind vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen. (2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 327 SGB lll. Über den Antrag entscheidet der Direktor des zuständigen Arbeitsamtes. (3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid. Der Be- willigungsbescheid soll die zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlichen Auflagen und Bedingungen enthalten. lm Vertrag ist in geeigneter Form darauf hin- zuweisen, daß die Maßnahmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden. (4) Für die Auszahlung der Leistungen ist § 337 SGB lll entsprechend anzuwenden. Leistungen zugunsten Jugendlicher im Sinne des Artikel 7 § 2 Abs. 1 Satz 2 werden an das Bundesministerium der Verteidigung ausgezahlt. (5) lm übrigen finden die Vorschriften des Ersten, Dritten und Zehnten Buches Sozi- algesetzbuch Anwendung, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist. (6) Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit sollen bei der Umsetzung des Sofortprogrammes eng mit den Betrieben und Verwaltungen, Maßnahmeträgern, Ein- richtungen der Arbeitgeber und Gewerkschaften, Ländern und Kommunen, darunter insbesondere mit den Trägern der Sozialhilfe und Jugendhilfe, zusammenarbeiten.
Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 29 _______________________________________________________________________________ Artikel 16 Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Bei Jugendlichen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, gelten die Vorschriften über den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB lll. Artikel 17 Kürzung der Sozialhilfe Bei Jugendlichen, die Sozialhilfe beziehen, hat das Arbeitsamt im Falle der unbe- gründeten Verweigerung der Teilnahme oder des unbegründeten Abbruchs von Maßnahmen nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 den Träger der Sozialhilfe zu unterrich- ten. Dieser prüft, ob der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 BSHG zu kürzen ist. Artikel 18 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1999 in Kraft. Bonn, den 9. Dezember 1998 Bonn, den 9. Dezember 1998 Bundesministerium für Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bildung und Forschung lm Auftrag lm Auftrag Schauer Kremer
30 Landtag von Sachsen-Anhalt • Dritte Wahlperiode • Drs. 3/1503 • 23.04.1999 _______________________________________________________________________________ Zu 3. Präferenzrichtlinienverdingungsordnungen (Abg. Jürgen Scharf, CDU, Drs. 3/1195) Wortlaut der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Ich frage die Landesregierung: 1. Über welche Erfahrungen verfügt die Landesregierung bei der öffentlichen Auf- tragsvergabe unter Berücksichtigung der Präferenzrichtlinien (Ausnahmeregelung zugunsten von Unternehmen aus Regionen der Europäischen Union mit Entwick- lungsrückstand bei der Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und gewerblicher Dienstleistungsaufträge, MBI. LSA 1995 S. 2461 ff., und Richtlinie für die bevor- zugte Berücksichtigung von Leistungen von Architektinnen bzw. Architekten und Ingenieurinnen bzw. Ingenieuren mit Sitz in der Region der Europäischen Union mit Entwicklungsrückstand MBI. LSA 1995 S. 2228 f.)? 2. Sind insbesondere durch Anwendung der Richtlinien verstärkt Unternehmen aus Sachsen-Anhalt bei der öffentlichen Auftragsvergabe berücksichtigt worden? 3. In welcher Weise werden im Rahmen der Verdingungsordnung zur öffentlichen Auftragsvergabe die genannten Spielräume bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - insbesondere Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßig- keit, Kundendienst, technische Hilfen, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder Frist sowie Preis und Honorar - ausreichend berücksichtigt? 4. Welche Maßnahmen werden von seiten des Landes ergriffen, um Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter des Landes mit den Spielräumen im Vergaberecht vertraut zu machen? Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft und Technologie Zu 1: Beide Richtlinien werden von den Vergabestellen angenommen und es wird von guten Erfahrungen berichtet. Zu 2: Ja.