ablehnung_geschwaerzt.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zum Gesetzentwurf "Hack-Back"“
Berlin, 10.09.2019 Seite 2 von 3 Die im Zusammenhang mit Maßnahmen deraktiven Cyberabwehr aufgeworfenen Fragestellungen werden derzeit von der Bundesregierung geprüft. Es handelt sich um einen noch laufenden Vorgang der Willensbildung innerhalb der Regierung. Zur Wahrung der Entscheidungsautonomie der Regierung kann eine Informationsheraus- gabe nicht erfolgen, da dadurch die funktionsnotwendig freie und offene Willensbil- dung innerhalb der Regierung gefährdet wäre. Darüber hinaus wird die AblehnungIhres Antrages auch auf die Schutzgründe der 88 3 Nummer 1 lit. c und 3 Nummer 4 IFG gestützt: Der Anspruch auf Informationszugang bestehtnicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicher- heit haben kann (8 3 Nr.1 lit. c IFG) oder wenn die Information einer durch Rechts- vorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und orga- nisatorischen Schutz von Verschlusssachengeregelten Geheimhaltungs- oder Ver- traulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt (8 3 Nr. 4 IFG). Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften sind in Bezug auf die Informati- onen, von denen angenommenwird, dass der Antrag daraufabzielt, erfüllt. Ein Bekanntwerden vonInformationen, die sich auf die aktive Cyber-Abwehr Deutschlands beziehen, könnte potentiellen Angreifern relevante Hinweise geben, wie diese Abwehr überwunden werden könnte. Dies würde die Erfolgswahrschein- lichkeit von Angriffen auf deutsche IT-Infrastrukturen erhöhen und hätte somit nach- teilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit. Soweit bisher Zwischen- stände der laufenden Prüfungenschriftlich niedergelegt wurden, sind diese nach der Verschlusssachenanweisung in verschiedene Geheimhaltungsgrade eingestuft, da die Kenntnisnahmedieser Zwischenstände durch Unbefugte - insbesondere durch potentielle Angreifer - aus 0.9. Gründen für die Interessen und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nachteilig und schädlich sein kann. Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Rechtsbehelfsbelehrung:
Berlin, 10.09.2019 Seite 3 von 3 Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundes- ministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder elektronisch 1. 2. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse EEEoe: durch eine De-Mail mit der Versandart nach $ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adressc erklärt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftra Hinweis zum Datenschutz Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Be- troffenenrechte finden Sie unter https://www.bmi.bund.de/DE/service/datenschutz/daten- schutz _node.html auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.