Verwaltungsfragen
LaDd'tag voo Sachsen-Anhai t Drucksache lf1229 Brate Welllperiode 26.02.1992 Antworten der Landesregie rung auf )(Ieine Anfragen von Mitgliedern des Landtages zu den Drs. l/1096; l/1115; 1 /1133 Seite 1. Drs. 1/1096 Qualifizierung von 2 - 3 ABM-Beschäftigten im Bereich "Soziale Arbeit und Beratung" (Abg. Frau Scheff1er, Bündnis 90/Grüne 2. Drs. 1/1115 Neue Tarife für Wasser und 4 - 6 Abwasser (Abg. Herr Dr. Spotka, CDU) 3. Drs. 1/1133 Verwaltungsfragen 7 - 10 (Abg. Herr Krause, POS) Die Antworten wurden übermittelt durch den Chef der Staaatskanz lei, Herrn Link. (Ausgegeben a•: 26.02.1992)
Zu 1. Betr.: Qualifizierung von ABM-Beschäftigten im Bereich "Soziale Arbeit und Beratung" Drs. 1/1096 (Abg. Frau Scheffler, Bündnis 90/Grüne ) Kleine Anfrage Wir fragal die Laodesregienmg: 1. Welche Möglichkeiten werden ,esebea.. daß ABM ·Bescbiftilte im Bereich "Soziale Arbeit wd BikhmJ" das tbeoretiscb UDd pnk1isch Geleade iD eiDe mte=b!ieftende � Ausbildung als Soz:ia1arbei. ter/Sozialpida,. fort�etZen köaDeD? 2. Werden für iltere ABM • Be1c:bifti8te. die keiDe � AulbiJduq IDSU'ebeD. M� für eiDe T� im prülizierteD Bereich (Aiylbftierbet UDd Ar ·,k, Obdvbkw UDd Nichaeßbatte. Arbeilsloee, Scbu�) mf F� ,..:haffs? 3. lJD�Cr ....... � 'Mim iDCh teidich hefritW, tllaDeDjfmaere ABM ·�die e:rfolpeicb arbedtu aber Dicht die FvbMc:D:halreife becitzea, m e:iDem Fachhoet.hnkftwlju"' � werdm?
- ..3- Nac� 1e� ��p::nl� ngen des Wissen sc� a f �srats vom :3. 3. :99: mu ß die A.usb.:...:.c.ung ·Je� Sc z :. al ar;:, ei ter:1 i.n � ac!'lhoc!'lsc�ule n er!olgen. Je:-zei. � ex:.s�.:..er� :� �and Sac� se n-.�h a lt jedcc� noch kei.ne � ac�hoc�s� ��le :·:i:- soz.:..alwesen. A..:.lerd.i.:l<;S ist an de :- Magdebur�e= �ac!'lncc�sc�u.:.e :-J:- :�ger:.;.e'.!:-·.."ese� c..:..e ::.:..:lr.:..c;,.cung ei:1er entsprec�enden A.bt:e.:...:.·.J.n<; geplant. �cnk:-ete .�s t:-e ng ungen z�r Entwicklung eines berufsbeglei�ende� St�diums an ?achhoch sc�ule n zum Sozialar�eit:er/Scz.:..alpädagogen we r de� z�r Zei: an der neu gegründe ten Evangelisc hen �ac:,.nochschule !�= soz.:..alar�e.:..:/Sozialpädagogik Dresden und an de:- Kath o li sch en �ac�hochsc!'lule i� 9e:-lin unternommen. Als Zulassungsbedi:l<;un<; für die se Studiengänge wi:-� :n der �egel die :achhcchschulrei!e vorausgesetzt. Ausnahmetälle we:-den bei den � a c hh c c hschul en gesondert geprüft. Für frühere Sozi.al- und Gesund he.:.. :s f·}rsorge:- !Tti t s:aatlic!'ler Ausbildun;- ist ei:1e An<; lei c!'lunc; übe: en:.s�:-echende '�Je.:..:er �il dungsp rog :-amme mit st a a tli che :- Ane:-kennung mög.:..:..::::. :::>iese �egel.:.mg g.:..l.t j edoc� nic�t fü:- fr'.lhe:-e .Jugendf·J.:-sor ger. :::"1.:ir Scz:.a.:.a:-�e.:.. :er mit k:. :-ch liche :- Ausbildung ::Jesteht dagegen die �cgl.i.::hke.:..: de:- An<;leichung ohn e daß eine zu s ä:= .:. .:.. :::l e Wei�e= bi.:.cung er:orde:-lich ist. Weite:-bildungsprogramme, die zur Aufnahme einer Fachhochschulaus b i�du ng hinführen sol�en, können jedoch nicht nach dem Arbeitsför de:-�ng sge se �z vom 25. 6. 1969 (BGBl. I s. 582), z uletzt geänder� durc� Ar:. 4 des Zwe i�en Gesetzes zur Ander�ng der Fünf�en auc�es Sozial ges e �zbuch vom 20. !.2. 1991 (BGBl. : s. 2325), (z. 3. A.EM) gefördert werden. Die �a n desreg :. eru ng prütt daher. ob Maßnahmen dieser Art a us �an desm��:el� f i�an z ier � we:-den können. Jas �nges�rebte �achhcchsc�ul-Niveau :ür den Bereich Scz��:a:-�ei :er.'Soz:.al?ä dagogik s�eht einer T ei.l an er ke nnu n g fü:- :Oe st�:nmc: 3e re�che ;:-�ndsätz�ich im Wege. Die Lande sreg i e :-ung erkennt jedoch die P:-oblemat:.k der ä.:.: eren ASM-3eschäf:ig-cen. die keine be ruf sbeglei �ende Qualif:.zie:-�n<; mehr anstreben. und prü!t daher die Möglic�keiten zu ein er Tei:anerken nung �m prakti.zier:en 3e:-eich aut Fachschulniveau. Da es im Land Sachsen-Anhal t zur Zeit no ch keine Fac h ho chschul e mi: Schwerpunk: Sozialwesen gibt. sind Aussagen über Zulassungsbedin gun ge n für ABM-�eschäf�igte. die erfolgr eich arbeiten. aber nicht di e Fachschulreite besitzen, nicht möglich.
- '+- - Zu 2. Betr.: Neue Tarife für Wasser und Abwasser Drs. 1/1115 (Abg. Herr Dr. Spotka, CDU) Kleine Anfrage Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Einflußmöglicb...-keiten hat die Landesregieruna auf die Wasser-/Ab wassertarife, und in welcher Weise wurden diese Einflußmöglichkeiten bei der genannten Preissteigerung wahrgenommen? 2. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, unter Bezugnahme evt. auf das "Vergleic:bsmarkt-Konzept" oder das "Kosten-Konzept" durch Einschaltung des Kanellamtes eine am hypothetischen Wettbewerbspreis orientiene Preissenkung �verlangen und rückwirkend durchzusetzen? 3. Welche Möglichkeiten gedenkt die Landesregierung langfristig wahrzunehm� um auf dem Gebiet der Wasserwirtsc haft eine Begrenzung der marktbe herrschenden Stellung der Midewa durch Wettbewerbskonstrolle und staatliche Wettbewerbspolitik zu erreichen?
Zu Nr. 1. Bei Wasser- und Abwassertarifen gibt es keine staatliche Preiskon trolle, wie das im Niederspannungsbereich der Elektrizitätswirt schaft der Fall ist. Nur in diesem Bereich der Versorgungswirt schaft gibt es na� § 12 in Verbindung mit § 1 der Bundestariford nung Elektrizität vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2255) eine Genehmi gungsbedürftigkeit der Stromtarife. Bei der Höhe der Wasserpreise besteht lediglich die Möglichkeit. daß das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr als Landeskartellbehörde prüft. ob die Preishöhe ein Ausdruck der miß bräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung ist und damit gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen i.d.F. vom 20. 2. 1990 (BGBl. I S. 1081), geändert durch Art. 8 Abs. 10 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. 12. 1990 (BGEl. I S. 2847), verstößt. Die Landeskartellbehörde prüft bereits auf Grund mehrerer Be schwerden über die Wasserpreiserhöhung der Mitteldeutschen Wasser und Abwasser-GmbH Halle (MIDEWA), ob sich der Anfangsverdacht des Mißbrauchs einer marktbehe=rschenäen Stellung konkretisiert. Zu Nr. 2. Die Landeskartellbehörde kann eine am hypothetischen Wettbewerbs preis orientierte Preissenkung lediglich dann verlangen. wenn die Gestaltung der Was�erpreise als mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen wäre. Eine Wertung der Wasserpreise der MIDEWA kann die Landeskartellbe hörde jedoch erst nach Abschluß der Sachverhaltsaufklärung vor nehmen.
Einer Schaffung vollständigen Wettbewerbs stehen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgungswirtschaft technische und wirt schaftliche Hindernisse entgegen. Deshalb ist die Versorgungswirt schaft für Gas, Strom und Wasser gemäß § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von der Anwendung der §§ l, 15, 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen. Dies bedeu �et, daß die Versorgungswirtschaft von dem Verbot der Vereinbarung ausschließlicher Leitungsrechte befreit ist. Bei der Mißbrauchsprüfung untersucht die �andeskartellbehörde ins besondere, ob das Marktverhalten des Versorgungsunternehmens den Grundsät zen zuwiderläuft, die für das Mark�verhalten von Unternehmen bei wirksamem Wettbewerb bestimmend sind oder ob ein Versorgungsun�ernehmen ungünstigere Preise oder Ge schäf�sbedingungen fordert .als gleichartige Versorgungsunter nehmer, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, daß der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind.
Zu 3. Betr. : Verwa ltungs frage n Drs. l/1133 (Abg. Herr K rause , POS) Kleine Anfrage Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie definiert die Landesregierung die Verwaltungshilfen aus den alten Bundesländern? 2. Bestehen für den weiteren Einsatz von Fachkräften aus den alten Bundesländern Schwerpunktbereiche? Wenn ja, welche? 3. Ist ein bestimmter Qualifikationsgrad und praktisch fachliche Kenntnisse für einen möglichen Einsatz vorgeschrieben? 4. Wofür we r den die dafür geplanten Mittel im Haushalt eingesetzt? 5. Ist die Landesregierung davon in Kenntnis gesetzt, daß berufene verantwortliche Leiter aus den alten Bundes ländern, wie Dezernenten, Aatsleiter und Sektorenleiter im öffentlichen Dienst ihr Aat mißbrauchen, indem sie Facharbeiter und Sachbearbeiter für bürotechnische Dienste aus ihrer alten Dienststelle nachziehen und damit Bewerbungen einhei•ischer gleichgelagerter Fach kräfte ungenügend berücksichtigt werden? 6. Erhalten diese Fach- und Sachbearbeiter für ihren Ein satz in Sachsen-Anhalt Aufwandsentschädigungen? Wenn ja, welche und in welcher Höhe.
Zum ra..._ Aufbau einer funktions- und leistungsfähigen Landesverwaltung in Sachsen Anhalt ist personelle Verwaltungshilfe über das Jahr 199 2 hinaus unabdingbar notwendig. Dies vorausgeschickt beantwonet die Landesregierung die Kleine Anfrage der Fraktion der PDS wie folgt: Der Auf- und Ausbau der öffentlichen Verwaltung in den neuen Ländern erfordert zwingend die Mitarbeit von praxiserfahrenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus den alten Ländern im Rahmen eines vorübergehenden oder dauernden Einsatzes (Verwaltungshilfe). Beim Regelfall der vorübergehenden Tätigkeit kommt eine Abordnung des Bediensteten durch den bisherigen Dienstherrn in Betraeht. bei einer auf Dauer angelegten Verwendung wird der Bedienstete in den Landesdienst Sachsen-Anhalt versetzt. Die personelle Verwaltungshilfe hat für das Land Sachsen -Anhalt einen hohen Stellenwen. Aus dem Parmerland Niedersachsen waren 1991 im Jahresdurchschnitt mehr als 700 nieder sächsische Bedienstete in Sachsen-Anhalt tätig. Für den weiteren Einsatz von Fachkräften aus den alten Ländern haben sich folgende . Sch werpllilk.'ti.>ereiche gebildet: Justiz: - Richter. insbesondere für die Rechtsprechung in der ersten Instanz. - Staatsanwälte. Amtsanwälte sowie Rechtspfleger in Strafvoll srreckungssachen. - Rechtspfleger in Grundbuch- und Registersachen sowie zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben-Beamte des gehobenen Justizdienstes; Ämterzur ReKelunioffenerVennö2ensfra�en: Dringend notwendige personelle Verstärkung zum Abbau erheblicher Arbeitsrück stände: Ingenieure der Fachrichtung Vermessungsteehnik;
",..•wwalpmr 4·: Loi-ftMeuer-AußeDprüfung, Umsatz-Steuer Sonderprüfung, Steuerfahndung; Englisch. Französisch. l.a.Iein, Geschichte. Religion. Nach den zu Frage 2. dargestellten Schwerpunktbereichen sind an die Qualifikation der V erwalrungshelferinnen und -helfer aus den alten Ländern hohe Ansprüche zu stellen. Die Bediensteten müssen dem Aufgabenspektrum entsprechende Abschlüsse besitzen und regel mäßig über reiche praxisbezogene Erfahrungen verfügen. Darüber hinaus sind umfangreiche Kennmisse sowie vielseitige Einsetzbarkeit., Flexibilität und Belastbarkeit notwendig. Die Zahlung von Gehältern und Aufwandsentschädigungen erfolgt aus den Ansätzen für das Personal des Landes. Da Gehälter und Entschädigungen während der Abordnungszeit von den alten Dienststellen weitergezahlt werden. entstehen dem Land für diese Verwaltungs hilfe. bis auf wenige Ausnahmen bei Kommunalbediensteten. keine zusätzlichen Kosten. Gesondert veranschlagt für 1992 sind 50 Mio. DM. mit denen das Land Sachsen-Anhalt die erheblichen Kosten der personellen Verwaltungshilfe dem Land Niedersachsen auf Grund der Verwaltungsvereinbarung vom 19. 11. 1991 teilweise erstattet. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt ist nach wie vor angewiesen auf die Mithilfe von Fachkräften mit einschlägiger Praxis. Erfahrung sowie Ausbildung. die nur in den alten Ländern erworben werden konnte (z. B. Fachkräfte der Personalverwalrung. des Kassen und Haushaltswesens. Juristen. Betriebs-. Volkswin.e. Rechtspfleger. Richter. Staatsan wälte). Es ist ein erklänes Ziel der Verwaltungen in den alten Ländern. für die Verwaltungshilfe grundsätzlich keine Fachkräfte abzugeben. die auf Grund des Anforderungsprofils und der Qualifi1carion entweder in den neuen Ländern vorhanden sind oder kurzfristig nach entspre chender Schulung gewonnen werden können. Dementsprechend sind Fachkräfte und Bewerber aus den neuen Ländern in großer Anzahl eingestellt oder übernommen worden. Freie Stellen. für die Bewerber mit entspreChender Qualifikation auf dem hiesigen Arbeitsmarkt verfügbar sind. werden grundsätzlich in übli cher Weise öffentlich ausgeschrieben. Von einer ungenügenden Berücksichtigung einheimi scher Fachkräfte. insbesondere für bürotechnische Dienste. kann keine Rede sein.
Gemäß Beschluß der I...andesregierung des Landes Sachsen-Anhalt über Steuerfreie Auf wandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensuergese ste tzes und befristeter Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung bei V ersetzUng vom 2. 7. 1991 CMBl.LSA S. 395) werden steuerfreie Aufwand.sentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes i. d. F. vom 7. 9.1990 (BGBl. I S. 1898), zuletzt geändert durch Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24. 6. 199 1 (BGBL I S. 1322), befri stet bis zum 31.12. 1992 gezahlt. Die pauschalierte steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten Bedi enstete, die als Beamte, Richter, Angestellte oder Arbeiter in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt werden und denen vor ihrem Wechsel im Wege der Verwaltungshilfe bereits eine entsprechende Aufwandsentschädigung gezahlt worden ist. Die Aufwandsentschädigung beträgt: Sachsen-Anhalt für Bedienstete in wenn die Voraussetzungen in anderen nachstehenden BesGr. für die Gewährung von Fällen oder vergleichbaren Trennungsgeld nach § 3 der BesGr. u. VergGr. Trennungsgeldverordnung i. d. F. vom 16 . 1. 1991 (BGBl. I S. 279) erfüllt sind ab1. 7. 1991 DM A I bis A 9 1026 385 A 10 1136 426 A11 1218 457 A 12 1324 497 A13 1441 541 A 14 und höher 1561 586 Die weiteren Modalitäten sind dem o. g. Beschluß zu enmehmen.