Anwendung der Regelung der sogenannten Ausbildungsduldung in Brandenburg
Landtag Brandenburg Drucksache 6/9471 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3768 der Abgeordneten Andrea Johlige (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/9261 Anwendung der Regelung der sogenannten Ausbildungsduldung in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Geflüchtete ohne formelle Flüchtlingsanerkennung unterliegen zahlreichen Restriktionen beim Arbeitsmarktzugang (Arbeitserlaubnispflicht, Vorrangprüfung, Wartezeiten usw.). Die Regelung der sogenannten Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) betrifft Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Sie wurde mit dem Integrationsgesetz grundlegend überarbeitet, um Geduldeten und Ausbildungsbetrieben in den jeweiligen konkreten Ein- zelfällen für die Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung und einer sich ggf. anschlie- ßenden Arbeitsplatzsuche (§ 60a Absatz 2 Satz 11 AufenthG) mehr Rechtssicherheit zu verschaffen. Diese Regelung birgt sowohl für das Land Brandenburg - angesichts ca. 1700 freier Ausbildungsplätze - als auch für die geflüchteten jungen Menschen eine große Chance. Allerdings wird sie aktuell in den Landkreisen und kreisfreien Städten unter- schiedlich angewandt. Ein großes Problem stellt auch dar, dass die Regelungen zur Ertei- lung einer Ausbildungsduldung in der Regel nicht bei berufsvorbereitenden Maßnahmen angewandt werden. 1. Welche Regelungen wurden geschaffen, um sicherzustellen, dass § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG landeseinheitlich angewandt wird? zu Frage 1: Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat mit dem Erlass Nr. 10/2017 vom 27. Oktober 2017 „Anwendungshinweise des BMI zur Duldungserteilung“ eine Regelung geschaffen, um eine einheitliche Anwendung der Duldungsregelungen auf Landes- und Bundesebene zu treffen und diese verbindlich in Kraft gesetzt. Insbesondere der Teil IV des Erlasses betrifft die Regelung der Ausbildungsduldung. 2. Wie viele Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG wurden durch die kom- munalen Ausländerbehörden in den Jahren 2017 und 2018 erteilt? (Bitte nach Landkrei- sen/kreisfreien Städten, Geschlecht und Alter der Personen unterscheiden!) zu Frage 2: Auf die Antwort der Landesregierung vom 23.03.2018 (Drs. 6/8424) auf die Frage 138 der Großen Anfrage 29 vom 13.12.2017 wird verwiesen. Eingegangen: 27.08.2018 / Ausgegeben: 03.09.2018
Landtag Brandenburg Drucksache 6/9471 3. In wie vielen Fällen wurde der Antrag auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG aus welchen Gründen abgelehnt? (Bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städten, Geschlecht und Alter der Personen unterscheiden!) zu Frage 3: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Erwägt die Landesregierung eine Ausweitung der Regelungen zur Ausbildungsduldung auf das Instrument der betrieblichen Einstiegsqualifizierung, die Teilnahme an BFS-G- Plus-Maßnahmen und staatlich geregelte Helferausbildungen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann ist mit entsprechenden Regelungen zu rechnen und wie sollen diese um- gesetzt werden? zu Frage 4: Nach dem Gesetzeswortlaut des § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG ist eine Anwendung der Regelung für Ausbildungsduldungen auf die betrieblichen Einstiegsqualifi- zierungen, BFS-G-Plus-Maßnahmen und staatlich geregelte Helferausbildungen nicht möglich, da diese keine qualifizierte Ausbildung i. S. d. Regelung darstellen. Insoweit be- steht kein Handlungsspielraum der Landesregierung, die Ausbildungsduldungserteilung auf die genannten Maßnahmen auszuweiten. Darüber hinaus befürwortet die Landesregie- rung eine bundesweit einheitliche Anwendung der Duldungsregelungen. Deswegen wer- den auch die Planungen der Bundesregierung, die Anwendung des § 60a Absatz 2 S. 4 ff. AufenthG auf Helferausbildungen auszuweiten (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode, Zeile 4979-4986) befürwortet. In seiner 52. Sitzung vom 16. November 2017 hat der Landtag beschlossen, dass die Landesregierung aufgefordert wird, zusammen mit anderen Ländern eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel der Auswei- tung des § 60a Absatz 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auf Teilnehmer*innen, die einen vollzeitschulischen Bildungsgang mit dem Ziel des Erwerbs der Berufsbildungsreife besu- chen, zu prüfen. Der Erlass Nr. 10/2017 (Teil IV Ziff. 3) ermöglicht im Übrigen schon jetzt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 S. 3 AufenthG bei Einstiegsqualifizierungen, BFS-G-Plus-Maßnahmen und Helferausbildungen. -2-