Rechtsauffassung des Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Ausschussbesetzung im Kreistag des Wartburgkreises

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THÜRINGERLandtag Thüringer          LANDTAG    - 4. Wahlperiode                                   Drucksache 4/     947 4. Wahlperiode                                                              06.06.2005 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (PDS) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Rechtsauffassung des Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Ausschussbesetzung im Kreistag des Wartburgkreises Die Kleine Anfrage 309 vom 22. April 2005 hat folgenden Wortlaut: Der Kreistag des Wartburgkreises hat in seiner Sitzung am 23. Februar 2005 eine Änderung der Geschäfts- ordnung, nach der die Anzahl der Ausschussmitglieder im Kreisausschuss von bisher sechs auf fünf redu- ziert wird, beschlossen. Der Beschluss wurde nicht vom Landrat oder der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet. Der Vollzug des Beschlusses wurde bisher nicht realisiert. Bei Umsetzung des Beschlusses würde durch die Neuberechnung der auf die im Kreistag vertretenen Frak- tionen und Wählergruppen entfallenen Ausschusssitze der CDU-Fraktion einen Sitz im Kreisausschuss weniger als bisher zugewiesen. Zwischenzeitlich hat sich der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes in das Verfahren einge- schaltet. Dieser vertritt die Auffassung, dass die Zahl der Ausschusssitze in einer kommunalen Vertretung während der Wahlperiode nur aus sachlichen Gründen geändert werden darf. Eine diesbezügliche Rege- lung ist in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) jedoch nicht enthalten. Zudem meint der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes, dass bei einer Verringerung der Zahl der Ausschusssitze die subjektive Rechtsstellung der bestellten Kreistagsmitglieder zu berücksichtigen ist. Dies würde beinhalten, dass der Entzug eines Ausschusssitzes nicht ohne wichtigen Grund gegen den Willen des Betroffenen erfolgen darf. In der Folge wäre eine Ausschussverkleinerung während der Wahlpe- riode nur möglich, wenn die Mitglieder, die deshalb ihren Ausschusssitz verlieren würden, damit einverstan- den sind. Weil im vorliegenden Fall von den bisher drei CDU-Kreisausschussmitgliedern keines auf seinen Sitz freiwillig verzichtet, könnte der Kreistagsbeschluss nicht umgesetzt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage und mit welcher Zielrichtung beteiligt sich der Präsident des Thürin- ger Landesverwaltungsamtes am dargestellten Verfahren, liegt doch bisher keine Beanstandung nach § 120 Abs. 1 ThürKO vor? Auf Grundlage welcher gesetzlichen Regelung darf der Präsident des Thürin- ger Verwaltungsamtes rechtsberaterisch gegenüber Kommunen, wie im vorliegenden Fall, tätig werden? 2. Weshalb hat der Landrat des Wartburgkreises den benannten Beschluss des Kreistages einerseits nicht beanstandet, andererseits aber auch nicht umgesetzt? 3. Innerhalb welchen Zeitraumes ist die Rechtsaufsichtsbehörde berechtigt, nach § 120 Abs. 1 ThürKO kommunale Beschlüsse und Verwaltungsakte zu beanstanden und wie wird diese Auffassung begrün- det? Wäre für den dargelegten Fall eine Beanstandung durch die Rechtsaufsicht zum jetzigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt, ist der Beschluss doch bereits im Februar 2005 gefasst worden, und wie wird diese Auffassung begründet? Druck: Thüringer Landtag, 14. Juni 2005                                                                   1
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Drucksache 4/        947                                      Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode 4. Wie begründet der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes seine Auffassung, dass die Zahl der Ausschusssitze in einer kommunalen Vertretung während der Wahlperiode nur aus sachlichen Grün- den geändert werden darf? Was ist dabei unter sachlichen Gründen zu verstehen? Wie ist diese Auffas- sung des Präsidenten mit dem kommunalen Selbstorganisationsrecht bei der Ausschussbildung nach den §§ 26 und 27 bzw. 105 Abs. 2 ThürKO vereinbar? Wie bewertet die Landesregierung diese Rechts- auffassung des Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes? 5. Wie begründet der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes seine Auffassung, dass bei einer Verringerung der Zahl der Ausschusssitze die subjektive Rechtsstellung der bestellten Kreistagsmitglie- der zu berücksichtigen ist? Wie bewertet die Landesregierung diese Rechtsauffassung? Wie ist die Rechts- auffassung des Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes mit den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Regelungen der §§ 26 und 27 bzw. 105 Abs. 2 ThürKO vereinbar? 6. Gibt es aus Sicht der Landesregierung ein Individualrecht für kommunale Mandatsträger hinsichtlich des Bestandsschutzes für einen zugewiesenen Ausschusssitz für die Dauer der gesamten kommunalen Wahlperiode und wie wird diese Auffassung begründet? Wie würde sich dieses mögliche Individualrecht darstellen, wenn die Vertretung die Auflösung eines Ausschusses während der Wahlperiode beschließt oder der Fall des § 27 Abs. 3 ThürKO eintritt? 7. Weshalb ist, vorausgesetzt die Landesregierung trägt die Rechtsauffassung des Präsidenten des Thü- ringer Landesverwaltungsamtes mit, in der Thüringer Kommunalordnung auf eine Regelung verzichtet worden, wonach während einer Wahlperiode eine Veränderung bei der Ausschussbildung und Ausschuss- größe wegen der subjektiven Rechtsstellung der kommunalen Mandatsträger ausgeschlossen ist? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Juni 2005 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes bzw. seine Behörde hat sich am genannten Verfah- ren beteiligt, weil die CDU-Fraktion im Kreistag des Wartburgkreises darum gebeten hat, die Rechtmäßig- keit des Beschlusses vom 23. Februar 2005 zu überprüfen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für diese Überprüfung die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (§ 118 Abs. 2 ThürKO). Zu 2.: Der Landrat konnte den Kreistagsbeschluss nur im Zusammenwirken mit der betroffenen Fraktion, diese wiederum mit den betroffenen Ausschussmitgliedern umsetzen. Nachdem inzwischen ein Kreistagsmitglied der betroffenen Fraktion seinem Ausscheiden aus dem Ausschuss zugestimmt hat, ist der Kreistagsbe- schluss vollzogen. Zu 3.: Die Beanstandungspflicht der Rechtsaufsichtsbehörden nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO ist zeitlich nicht befristet. Die Nichtbefristung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Zur Frage, ob eine Beanstandung im vorliegenden Fall noch gerechtfertigt wäre, wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Zu 4.: Aus dem Selbstorganisationsrecht des Gemeinderats/Kreistags ergibt sich, dass die Zahl der Ausschusssit- ze nicht zu Beginn der Wahlperiode für deren gesamte Dauer unabänderlich festgelegt wird, sondern auch während der Wahlperiode noch aus sachlichen Gründen geändert werden kann. Ein sachlicher Grund liegt bspw. in den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 ThürKO (Abberufung aus wichtigem Grund) und § 27 Abs. 3 Satz 1 ThürKO (Änderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüsse) vor. Die hier vertretene Ansicht ist mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Zu 5.: Bei Verringerung der Ausschusssitze von bereits besetzten Ausschüssen steht das Selbstorganisations- recht des Gemeinderats/Kreistags im Spannungsverhältnis zu der erlangten Rechtsposition des betroffe- nen Gemeinderats-/Kreistagsmitgliedes als Mitglied des Ausschusses. Hier lässt sich die Auffassung vertre- ten, dass einem Gemeinderats-/Kreistagsmitglied durch die Bestellung zum Ausschussmitglied eine subjek- 2
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Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode                                               Drucksache 4/      947 tive Rechtsstellung eingeräumt wurde, die das Einverständnis des betroffenen Ausschussmitgliedes mit seinem Ausscheiden erfordert, soweit die Abberufung nicht aus den in § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 ThürKO genannten Gründen erfolgt (so Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, Kommentar, Stand: November 2003, § 27 Rdnr. 2 m. w. Nachw.). In Thüringen fehlt es an Rechtsprechung, die insoweit ab- schließend Klarheit bringen könnte. Der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes hat sich in die- ser Frage mit dem Innenministerium abgestimmt. Die Rechtsauffassung des Thüringer Landesverwaltungs- amtes ist mit den Vorgaben der Regelungen der §§ 26 und 27 bzw. 105 Abs. 2 ThürKO vereinbar. Zu 6.: Es gibt keinen generellen Bestandsschutz für einen zugewiesenen Ausschusssitz. Die Auflösung eines Ausschusses oder die Änderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüsse (§ 27 Abs. 3 Satz 1 ThürKO) sowie ein Ausscheiden eines Gemeinderats-/Kreistags- mitgliedes bspw. aus seiner Fraktion (§ 105 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2 ThürKO) berührt die subjektive Rechtsstellung als Ausschussmitglied nicht. Zu 7.: Ein gesetzlicher Regelungsbedarf besteht nicht. Es kann dem Selbstorganisationsrecht der Gemeinden und Landkreise überlassen bleiben, bei Veränderungen in der Gestaltung bereits besetzter Gemeinderats-/ Kreistagsausschüsse die Auswirkungen auf die Ausschussmitglieder zu berücksichtigen. Es ist dem einzel- nen betroffenen Ausschussmitglied unbenommen, ggf. den Rechtsweg zu beschreiten. Dr. Gasser Minister 3
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