Persönliche Beteiligung nach § 38 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bei ehrenamtlichen Bürgermeistern, die als Immobilienmakler tätig sind

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Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/      5439 07.01.2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Persönliche Beteiligung nach § 38 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bei eh- renamtlichen Bürgermeistern, die als Immobilienmakler tätig sind Die Kleine Anfrage 2691 vom 6. November 2012 hat folgenden Wortlaut: In den Thüringer Gemeinden werden auch Entscheidungen zu Grundstücksverkäufen und -käufen getrof- fen. In den meisten Fällen werden diese Entscheidungen in nichtöffentlichen Sitzungen der gemeindlichen Gremien getroffen. Der Vollzug gefasster Gremienbeschlüsse obliegt dem Bürgermeister. In Thüringen gibt es ehrenamtliche Bürgermeister, die beruflich als Immobilienmakler tätig sind. Durch ihre Mitwirkung an den Grundstücksentscheidungen erlangen die betroffenen ehrenamtlichen Bürgermeister Informationen, die ihre berufliche Tätigkeit betreffen und darüber hinaus grundsätzlich der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit sind ehrenamtliche Bürgermeister, die beruflich als Immobilienmakler tätig sind, bei gemeind- lichen Grundstücksentscheidungen als persönlich Beteiligte nach § 38 ThürKO anzusehen? Wie wird diese Auffassung begründet? 2. Sollte zur Frage 1 die erste Teilfrage verneint werden, wie wird dann ausgeschlossen, dass der ehren- amtliche Bürgermeister, der beruflich als Immobilienmakler tätig ist, durch die Mitwirkung an den ge- meindlichen Grundstücksbeschlüssen an Informationen gelangt, die ihm für seine Immobiliengeschäfte "dienlich" sein können? 3. Welche Auswirkungen hat es auf gemeindliche Grundstücksbeschlüsse, wenn deren ehrenamtliche Bür- germeister, die beruflich als Immobilienmakler tätig sind, mitgewirkt haben und diese nach § 38 ThürKO gegebenenfalls als persönlich beteiligt gelten? 4. Wie muss das Verfahren des Vollzugs von gemeindlichen Grundstücksentscheidungen gestaltet sein, insbesondere mit Blick auf die gemeindliche Außenvertretung durch den Bürgermeister, wenn eine per- sönliche Beteiligung nach § 38 ThürKO ehrenamtlicher Bürgermeister, die beruflich als Immobilienmakler tätig sind, bejaht wird? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan­desre­gierung mit Schreiben vom 3. Januar 2013 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Bürgermeister ist Mitglied des Gemeinderates (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ThürKO). Ein Mitglied eines Gemein- derates darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Voraussetzungen für eine Druck: Thüringer Landtag, 18. Januar 2013
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Drucksache 5/      5439                                      Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode persönliche Beteiligung nach § 38 ThürKO vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine wertende Betrach- tung des jeweiligen konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 ThürKO ist ein Beschluss unwirksam, wenn ein persönlich Beteiligter an der Ab- stimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die- se Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind (§ 38 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Zu 4.: Ist ein ehrenamtlicher Bürgermeister wegen persönlicher Beteiligung nach § 20 Thüringer Verwaltungsver- fahrensgesetz am Vollzug des entsprechenden Beschlusses gehindert, obliegt der Vollzug dem Beigeord- neten, der den Bürgermeister auch bei dessen rechtlicher Verhinderung vertritt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 ThürKO). In Vertretung Rieder Staatssekretär 2
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