Nachträgliche Erhebung von Baukostenzuschüssen nach der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)

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THÜRINGERLandtag Thüringer          LANDTAG    - 4. Wahlperiode                                   Drucksache 4/     2651 4. Wahlperiode                                                             25.01.2007 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (Die Linkspartei.PDS) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Nachträgliche Erhebung von Baukostenzuschüssen nach der Änderung des Thü- ringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) Die Kleine Anfrage 1088 vom 8. Dezember 2006 hat folgenden Wortlaut: Bereits in den Kleinen Anfragen 528 (Antwort in Drucksache 4/1341) und 717 (Antwort in Drucksache 4/1956) hat die Landesregierung dargelegt, dass Baukostenzuschüsse gemäß § 9 Abs. 1 Verordnung über Allgemeine Be- dingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) nur für Neuanschlüsse bei Wasser und Abwasser erhoben werden können. Unstrittig kann die Zahlung eines nach Zivilrecht vereinbarten Baukostenzuschusses auch dann gefordert werden, nachdem der Thüringer Gesetzgeber mit Erlass des § 7 Abs. 2 ThürKAG die öffentlichen Wasserbeiträge abgeschafft hat (Urteil LG Erfurt vom 30.06.06 - Az: 8 O1829/05). Nicht geklärt ist bislang, ob und inwieweit die Grundstücke, die bei der Einführung des privaten Nutzungsverhältnisses bereits an die öffentliche Anlage angeschlossen sind, noch zu einem Baukostenzuschuss und zu einer Kostenerstattung für bereits bestehende Hausanschlüsse herangezogen werden. So wird nach Pressebericht im Wasserversorgungszweckverband Weimar bei ca. 70 Grundstückseigentümern verfahren. Diese haben vor der Umstellung auf privatrechtliche Entgelte (Umstellung erfolgte 2003) im Jahre 2003 bereits Beiträge für die Wasserversorgung gezahlt. Der Wasserlieferungsvertrag wurde mit den Grund- stückseigentümern im Juli 2004 geschlossen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat das Beitragsmoratorium bezüg- lich der Erhebung von Beiträgen nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz bestanden, das eine Ände- rung der Gesetzeslage zum Ziel hatte. Nunmehr beruft sich der Aufgabenträger bei diesen Grundstücksei- gentümern auf Anpassung der Wasserlieferungsverträge nach § 313 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, da bei Kenntnis der Abschaffung der Wasserbeiträge die Verträge ohne Geltendmachung von Baukostenzu- schüssen nicht zustande gekommen wären. Er verlangt von den Grundstückseigentümern die Zahlung von Baukostenzuschüssen und Kostenerstattung auch für Wasserversorgungsanschlüsse im öffentlichen Raum. Ich frage die Landesregierung: 1. Kann unter den Bedingungen, die vom Wasserversorgungszweckverband Weimar dargelegt werden, ein Baukostenzuschuss und Kostenerstattung verlangt werden und wie wird diese Ansicht begründet? 2. Welche Möglichkeiten haben die betroffenen Grundstückseigentümer, um die Rückzahlung ihres zuste- henden Wasserbeitrages vom Zweckverband zu erhalten, ohne dass dabei eine Verrechnung mit nach- träglich geltend gemachten Baukostenzuschüssen erfolgt? 3. Inwieweit ist es zulässig, einen Wasserlieferungsvertrag, der auch die Erhebung eines Baukostenzu- schusses beinhaltet, nachträglich ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers zu ändern und diese Änderung mit der Neuregelung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zu begründen? Druck: Thüringer Landtag, 30. Januar 2007 1
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Drucksache 4/      2651                                     Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode 4. Wie ist zukünftig durch die Aufgabenträger mit der Erhebung von Baukostenzuschüssen für bereits be- stehende Anschlüsse an die Wasserver- und Abwasserentsorgung umzugehen, auch in Bezug auf das Urteil des LG Erfurt vom 30. Juni 2006? 5. Welche Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung verfahren hinsichtlich der Erhebung von Baukostenzuschüssen wie der Wasserversorgungszweckverband Weimar? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. Januar 2007 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Hinsichtlich der Frage, unter welchen Bedingungen vom Wasserversorgungszweckverband Weimar Bau- kostenzuschüsse erhoben werden können, wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage 528 des Abgeordneten Kuschel (Die Linkspartei.PDS) in der Drucksache 4/1341 verwie- sen. Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes handelt es sich im Fall des Wasserversorgungs- zweckverbandes Weimar um eine Baukostenzuschusserhebung für Neuanschlüsse im Sinne des § 9 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980. Der Anschluss der Grundstücke an diese Versorgungsleitung erfolgte erst nach dem 1. Januar 2003, also nach der Finanzierungsumstellung auf privatrechtliche Entgelte durch den Zweckverband. Inwieweit der Aufgabenträger eine Anpassung der mit den Grundstückseigentümern geschlossenen Was- serlieferungsverträge gemäß § 313 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nunmehr verlangen kann, hängt von den Umständen ab, die zur Grundlage jedes einzelnen zivilrechtlichen Vertrages zwischen den Ver- tragsparteien geworden sind. Zu 2.: Da die Frage auf den materiellen Anspruch der Grundstückseigentümer zielt, wird auf die Antwort zu der Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Auf die Antwort zu der Frage 1 wird verwiesen. Zu 4.: Nach dem Urteil des Landgerichtes Erfurt vom 30. Juni 2006 kann die Zahlung eines nach Zivilrecht verein- barten Baukostenzuschusses auch ungeachtet dessen gefordert werden, dass der Thüringer Gesetzgeber mit Erlass des § 7 Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz die öffentlichen Wasserbeiträge abgeschafft hat. Dies bedeutet, dass die bundesgesetzliche Regelung des § 9 der Verordnung über Allgemeine Bedin- gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) durch die Änderung des Thüringer Kommunalabga- bengesetzes unberührt bleibt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu der Frage 1 verwiesen. Zu 5.: Dem Thüringer Landesverwaltungsamt sind keine weiteren Aufgabenträger bekannt, welche im Rahmen der Erhebung von Baukostenzuschüssen wie der Wasserversorgungszweckverband Weimar verfahren, also eine Anpassung der Wasserlieferungsverträge nach § 313 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vornehmen. Dr. Gasser Minister 2
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