Fortgesetzte Wahlkampfunterstützung des Gemeindewahlleiters für CDU-Bürgermeisterkandidaten in Bad Salzungen

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THÜRINGERLandtag Thüringer          LANDTAG    - 4. Wahlperiode                               Drucksache 4/     2081 4. Wahlperiode                                                         29.06.2006 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (Die Linkspartei.PDS) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Fortgesetzte Wahlkampfunterstützung des Gemeindewahlleiters für CDU-Bürger- meisterkandidaten in Bad Salzungen Die Kleine Anfrage 834 vom 15. Mai 2006 hat folgenden Wortlaut: Der Bürgermeister der Stadt Bad Salzungen, Manfred Seidler (CDU), fungiert als Gemeindewahlleiter und ist in dieser Funktion zur Neutralität gegenüber den Kandidaten für das Bürgermeisteramt verpflichtet. Bereits in einem so genannten Bürgerbrief hat der Bürgermeister zur Wahl des CDU-Bewerbers für das Bür- germeisteramt aufgerufen. Zudem ist Herr Seidler auf dem Wahlplakat des CDU-Bewerbers mit abgebildet. Während eines Arbeitsbesuches des Thüringer Ministerpräsidenten am 10. Mai 2006 in Bad Salzungen sprach sich Herr Seidler erneut öffentlich für seinen "Wunschnachfolger" als Bürgermeister, den CDU-Kan- didaten aus. Bereits in der Antwort auf die Mündliche Anfrage (Drucksache 4/1922) verwies die Landesregierung auf die hohen Anforderungen an die Neutralitätspflicht als Gemeindewahlleiter. Danach muss bereits der Anschein einer Parteinahme des Gemeindewahlleiters für einen Kandidaten vermieden werden. Gleichzeitig infor- mierte die Landesregierung in der Antwort auf die genannte Mündliche Anfrage, dass die benannten Hand- lungsweisen des Bürgermeisters der Stadt Bad Salzungen, die mögliche Parteinahme für den CDU-Bürger- meisterkandidaten, durch die zuständige Kommunalaufsicht geprüft wird. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit stellt der öffentliche Aufruf des Bürgermeisters der Stadt Bad Salzungen zur Wahl des CDU- Bewerbers für das Bürgermeisteramt in Form eines Bürgerbriefes eine Verletzung der beamtenrechtli- chen Neutralitätspflicht, die verstärkt auch gerade für den Gemeindewahlleiter gilt, dar und wie wird diese Auffassung begründet? 2. Inwieweit stellt der öffentliche Aufruf des Bürgermeisters der Stadt Bad Salzungen zur Wahl des CDU- Bewerbers für das Bürgermeisteramt durch den öffentlichen Auftritt während einer CDU-Veranstaltung am 10. Mai 2006 eine Verletzung der beamtenrechtlichen Neutralitätspflicht, die verstärkt auch gerade für den Gemeindewahlleiter gilt, dar und wie wird diese Auffassung begründet? 3. Inwieweit stellt der öffentliche Aufruf des Bürgermeisters der Stadt Bad Salzungen zur Wahl des CDU- Bewerbers für das Bürgermeisteramt in Form der Abbildung des Bürgermeisters und des CDU-Bewer- bers auf einem Plakat eine Verletzung der beamtenrechtlichen Neutralitätspflicht, die verstärkt auch gerade für den Gemeindewahlleiter gilt, dar und wie wird diese Auffassung begründet? 4. Wann und auf welche Weise hat die zuständige Kommunalaufsicht über die in den Fragen 1 bis 3 darge- stellten Sachverhalte, die auch durch die Lokalpresse öffentlich gemacht wurden, Kenntnis erlangt und welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wurden dabei eingeleitet und umgesetzt? Mit welcher Begrün- dung wurde möglicherweise auf die Einleitung und Umsetzung rechtsaufsichtlicher Maßnahmen verzich- tet? 1 Druck: Thüringer Landtag, 11. Juli 2006
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Drucksache 4/      2081                                        Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode 5. Unter welchen Voraussetzungen können die in den Fragen 1 bis 3 dargestellten Sachverhalte zu einer Wahlanfechtung führen und wie wird diese Auffassung begründet? 6. Unter welchen Voraussetzungen ist die zuständige Kommunalaufsicht verpflichtet, eine Kommunalwahl von Amts wegen zu beanstanden und wie wird diese Auffassung begründet? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. Juni 2006 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Am 22. Mai 2006 ist eine Wahlanfechtung gegen die Bürgermeisterwahl am 7. Mai 2006 in Bad Salzungen bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis eingegangen. Gegenstand der Wahlanfechtung ist u. a. der Vortrag, dass der Bürgermeister der Stadt Bad Salzungen mit dem Bürgerbrief gegen die beamtenrechtliche Neutralitätspflicht verstoßen habe. Die Prüfung der Anfechtung durch die Rechts- aufsichtsbehörde ist noch nicht abgeschlossen, so dass eine Stellungnahme derzeit nicht möglich ist. Zu 2.: Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde liegen zu dem geschilderten Sachverhalt keine Informationen vor, so dass eine Stellungnahme nicht möglich ist. Zu 3.: Gegenstand der am 22. Mai 2006 bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eingegangenen Wahlan- fechtung ist auch der Vortrag, dass der Bürgermeister der Stadt Bad Salzungen durch die gemeinsame Abbildung mit dem Bewerber des Wahlvorschlags der CDU gegen die beamtenrechtliche Neutralitätspflicht verstoßen habe. Die Prüfung der Anfechtung durch die Rechtsaufsichtsbehörde ist noch nicht abgeschlos- sen, so dass eine Stellungnahme derzeit nicht möglich ist. Zu 4.: Der in Frage 1 angesprochene Bürgerbrief war Gegenstand von zwei Beschwerdeschreiben vom 3. und 5. April 2006. Die Rechtsaufsichtsbehörde des Wartburgkreises hat den fraglichen Bürgerbrief nicht als Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Bürgermeisters und Gemeindewahlleiters der Stadt Bad Salzun- gen bewertet. Es wurden keine rechtsaufsichtlichen Maßnahmen gegen den Bürgermeister eingeleitet. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Zu 5.: Nach § 31 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz kann jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des hauptamt- lichen Bürgermeisters oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte Bewer- ber, binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der Rechtsaufsichtsbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Die Anfechtungs- berechtigten können im Rahmen einer Wahlanfechtung alle Sachverhalte vortragen, die sie für einen Wahl- rechtsverstoß halten. Zu 6.: Nach § 32 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz kann die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde auch nach Ablauf der Anfechtungspflicht von Amts wegen prüfen, ob die Wahlvorschriften bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen eingehalten worden sind. Sie darf jedoch die Feststellung des Wahlergebnisses nur binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses berichtigen. Diese Ausschlussfrist gilt auch für die Ungültigerklärung der Wahl, es sei denn, dass eine Per- son gewählt wurde, der die Wählbarkeit fehlte. Die Durchführung einer Wahlprüfung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde. Dr. Gasser Minister 2
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