Kostenminimierende Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum sowie etwaige weitere Ansätze zur Vereinfachung und Reduzierung von Standards und Kosten

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Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/    7724 02.05.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Bergner (FDP) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Kostenminimierende Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasser- anlagen im ländlichen Raum sowie etwaige weitere Ansätze zur Vereinfachung und Reduzierung von Standards und Kosten Die Kleine Anfrage 3868 vom 26. März 2014 hat folgenden Wortlaut: Im Thüringer Staatsanzeiger 1/1999 wurden die "Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Pla- nung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum" veröffentlicht. Insbesondere werden dabei unter anderem beispielsweise Hinweise für die naturnahe Ableitung von Niederschlagswasser gege- ben, die Reduzierung von Mindestnennweiten bei Freigefälleleitungen auf 150 mm (bei hydraulischer Eig- nung) zugelassen und unbelüftete Abwasserteichanlagen als besonders empfehlenswert bezeichnet so- wie Variantenvergleiche verlangt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie, wann und mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung seit Veröffentlichung der "Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum" evaluiert, inwieweit diese Hinweise einschließlich vorgeschlagenen Unterschreitungen von Min- deststandards, insbesondere bei a) beitragspflichtigen, b) geförderten und c) wasserrechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen umgesetzt wurden bzw. werden? 2. Wie viele und welche unbelüftete Abwasserteichanlagen wurden in Thüringen seit Veröffentlichung der "Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum" im Thüringer Staatsanzeiger errichtet und in Betrieb genommen? 3. Bei wie vielen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde seit Veröffentlichung der "Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum" die Genehmigung von unbelüfteten Abwasserteichanlagen aus welchen Gründen versagt? 4. Sind die Genehmigungsbehörden, Fördermittelbehörden und Kommunalaufsichten gehalten, beratend tätig zu werden, um Maßnahmen im Sinne der "Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum" öffentlichen Bauherren und Planern nahezulegen? 5. Wurden die "Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum" seit ihrer Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger 1/1999 fortgeschrieben und wenn ja, wie? Druck: Thüringer Landtag, 2. Juni 2014
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Drucksache 5/       7724                                      Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 6. Beabsichtigt die Landesregierung, die "Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum" fortzuschreiben? Wenn ja, wann und mit welchem grundsätzlichen Inhalt? 7. Beabsichtigt die Landesregierung, analog zu den oben genannten Hinweisen weitere Standardunter- schreitungen im Laufe der 5. Legislaturperiode des Thüringer Landtags zu ermöglichen? Wenn ja, welche Standards sollen auf welche Weise "aufgeweicht" werden? Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan­desre­gierung mit Schreiben vom 30. April 2014 wie folgt beantwortet: Die Abwasserentsorgung ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden bzw. ihrer Zusam- menschlüsse. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe entscheiden sie selbständig in eigener Verantwor- tung über die Pla­nung und Bauausführung von Abwasseranlagen. Zu 1.: Bei der Veröffentlichung der "Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausfüh- rung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum" handelt es sich um Hinweise. Sie sind deshalb nicht zwin- gend anzuwenden. Die ehemaligen Staatlichen Umweltämter und die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie wie- sen und weisen bei geförderten Maßnahmen auf mögliche Abweichungen vom technischen Regelwerk hin, um Kostenminimierungspotenziale aufzuzeigen. Diese beziehen sich jedoch nicht auf alle Empfehlungen aus dem Jahr 1999. Während beispielsweise der Bau von Druckleitungen mittels Rohrpflügen oder die na- turnahe Gestaltung von Regenrückhaltebecken mittlerweile als Standards angesehen werden können, wer- den damals ebenfalls vorgeschlagene Nennweitenunterschreitungen auf 150 Millimeter aufgrund von Ver- stopfungsgefahren eher kritisch gesehen. Allerdings hat sich für Schmutzwasserkanäle im ländlichen Raum eine Nennweite von 200 Millimeter durchgesetzt, die immer noch unter dem Mindestwert laut Regelwerk von 250 Millimeter liegt. Eine statistische Evaluierung, wie und bei welchen Maßnahmen die Empfehlungen aus dem Jahr 1999 um- gesetzt wurden, erfolgte nicht. Zu 2.: Seit 1999 wurden folgende 13 unbelüftete Abwasserteichanlagen in Betrieb genommen: Bernsgrün, Großberndten, Großbrembach, Großwechsungen, Immenrode, Kloster Zella, Siegritz, Neufran- kenroda, Sambach, Steinsdorf, Struth, Tiefengruben und Zaunröden Die Nachteile von unbelüfteten Abwasserteichanlagen, wie beispielsweise der hohe Flächenverbrauch, eine mindere Ablaufqualität, die fehlenden Eingriffsmöglichkeiten bei Störungen und Betriebsprobleme auf- grund des Zufrierens im Winter, haben dazu geführt, dass diese Anlagen mittlerweile eher selten realisiert werden. Heutzutage werden unbelüftete Abwasserteichanlagen daher häufig in Kombination mit Scheiben- tauchkörperanlagen errichtet. Zu 3.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. Im Übrigen bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungs- anlage nur einer wasserrechtlichen Genehmigung, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung entsprechend des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß Ziffer 13.1.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht diese Pflicht erst ab einer Ausbaugröße einer Abwasserbehandlungsanlage ab 2.000 Einwohnerwerten. Unbelüftete Abwasser- teichanlagen werden gemäß Arbeitsblatt DWA-A 201 wegen ihres großen Flächenbedarfs für bis zu 1.000 Ein- wohner eingesetzt. Demzufolge besteht für diese Anlagen keine Genehmigungspflicht nach Wasserrecht. Zu 4.: Mit den Hinweisen zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasseran- lagen im ländlichen Raum (ThürStAnz Nr. 1/1999 S. 42-43) sollen die Träger der öffentlichen Abwasserbe- 2
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Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode                                         Drucksache 5/    7724 seitigung auf mögliche Faktoren zur Kostenminimierung hingewiesen werden. Ent­sprechend der Veröffent- lichung haben die Wasserbehörden und die techni­schen Fachbehörden die Aufgabenträger entsprechend zu beraten. Zu 5.: Eine Fortschreibung erfolgte mit der Schriftenreihe der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie Nr. 71 "Abwasserableitung und -reinigung in ländlich strukturierten Gebieten". Unter anderem wird hierin die Aussage aus den Hinweisen von 1999 relati­viert, dass unbelüftete Abwas- serteichanlagen besonders empfehlenswert seien. Zu 6.: Derzeit ist eine Fortschreibung dieser Hinweise nicht vorgesehen. Weitere kostenminimierende Faktoren sind zurzeit nicht erkennbar. Zu 7.: Die hohe Kosten verursachenden Standards sind durch bundesdeutsches und europäisches Recht vorge- geben. Eine Unterschreitung dieser Standards durch Thüringen ist somit nicht möglich. Die oben genannten Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren betreffen nicht das bundesdeutsche bzw. das europäische Recht, sondern stellen zum Teil lediglich Abweichungen vom technischen Regelwerk dar. In Vertretung Richwien Staatssekretär 3
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