Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 8053 21.07.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Beschädigung von unbefestigten Wegen durch Umleitungsverkehr während der Vollsperrung der L 2149 in der Ortslage Gräfenroda Die Kleine Anfrage 3984 vom 27. Mai 2014 hat folgenden Wortlaut: Wegen umfassender Sanierungsmaßnahmen ist die Landesstraße (L) 2149 in der Ortstlage Gräfenroda voll gesperrt. Die Umleitungsstrecke ist großräumig über die Bundesstraße (B) 88, die Bundesautobahn (A) 71 und die L 3004 bzw. die B 88, L 1046 und die L 3004 ausgewiesen. Ein Teil des Umleitungsverkehrs erfolgt jedoch über unbefestigte Wirtschaftswege, die als Wander-, Rad- und Landwirtschaftswege ausgewiesen sind. Dies betrifft auch einen Weg in der Gemarkung Liebenstein entlang der Wilden Gera zwischen Fried- hof und Sportplatz. Durch diesen Umleitungsverkehr wurden die unbefestigten Wege stark beschädigt. Die Gemeinde Liebenstein ist derzeit finanziell nicht in der Lage, die Instandsetzung der unbefestigten Wege zu veranlassen. Der Bürgermeister der Gemeinde Liebenstein hat sich in diesem Zusammenhang an das Stra- ßenbauamt Mittelthüringen gewandt und gefordert, dass der Straßenbaulastträger der L 2149 dafür Sorge trägt, dass in der Phase der Vollsperrung kein Umleitungsverkehr über die unbefestigten Wirtschaftswege erfolgt. Das Straßenbauamt Mittelthüringen wies diese Forderung zurück und verwies auf die Zuständig- keit der Polizei- und Ordnungsbehörden. Ordnungsbehörde für die Gemeinde Liebenstein ist die Verwal- tungsgemeinschaft "Oberes Geratal". Gegenüber dieser Ordnungsbehörde hat der Bürgermeister von Lie- benstein jedoch keine Weisungsbefugnis. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit muss das Straßenbauamt Mittelthüringen als Straßenbaulastträger der L 2149 dafür Sorge tragen, dass in der Phase der Vollsperrung der Landesstraße in der Ortslage Gräfenroda kein Umlei- tungsverkehr über unbefestigte Wirtschaftswege erfolgt? 2. Welche Absprachen gab es zwischen dem Straßenbauamt Mittelthüringen, der Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal" und den Gemeinden Gräfenroda und Liebenstein in Bezug auf die Verhinderung eines Umleitungsverkehrs über Wirtschaftswege in der Phase der Vollsperrung der L 2149 in der Ortslage Gräfenroda? 3. Gegen wen hat die Gemeinde Liebenstein in welchem Umfang Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung von unbefestigten Wegen in ihrer Flur infolge von Umleitungsverkehren in der Phase der Vollsperrung der L 2149 in der Ortslage Gräfenroda? 4. Welche Fördermöglichkeiten bestehen für die Gemeinde Liebenstein zur Beseitigung der Schäden an den unbefestigten Wegen in ihrer Flur infolge von Umleitungsverkehren in der Phase der Vollsperrung der L 2149 in der Ortslage Gräfenroda? Welche Förderungsvoraussetzungen müssen dabei erfüllt sein? Druck: Thüringer Landtag, 30. Juli 2014
Drucksache 5/ 8053 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. Juli 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Falle der Vollsperrung einer Landesstraße muss eine Umleitungsstrecke ausgewiesen werden. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Sofern die Umleitungsstrecke über Straßen anderer Baulastträger führt, bestehen hinsichtlich von Mehraufwendungen und Schadenersatz entsprechende Ansprüche nach § 34 Abs. 3 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG). Erfahrungsgemäß ist es nicht ungewöhnlich, dass ortskundige Kraftfahrer andere Strecken als die vorgege- bene Umleitungsstrecke nutzen. Da die jeweilige Straßen- oder Wegebaulast ohne Rücksicht auf den An- lass der Verkehrsbenutzung zu erfüllen ist, ist dies auch grundsätzlich zulässig. Sofern derartiger "Schleich- verkehr" jedoch beispielsweise aus Gründen des Straßenzustandes der genutzten Straße oder Wege nicht erwünscht oder nicht zulässig ist bzw. über den Gemeingebrauch hinausgeht, muss der zuständige Bau- lastträger entsprechende Maßnahmen zur Nutzungsbeschränkung ergreifen. Bei Verstößen gegen diese Maßnahmen können die zuständigen Ordnungsbehörden einschreiten. Zu 2.: Nach dem Bekanntwerden von Beschwerden des Bürgermeisters von Liebenstein wegen der Beschädi- gung kommunaler Wege hat das Straßenbauamt Mittelthüringen Kontakt mit der Verwaltungsgemeinschaft Oberes Geratal aufgenommen. Seitens der Verwaltungsgemeinschaft wurde dem Straßenbauamt mitgeteilt, dass die Gemeinde kommunale Wege selbst sperren und Zuwiderhandlungen ahnden lassen kann. Hierfür ist die Ordnungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft, die für die Mitgliedsgemeinden tätig ist, zuständig. Zu 3.: Allein aus einer widerrechtlichen Nutzung gesperrter Wege ergeben sich keine Schadenersatzansprüche. Schadenersatzansprüche bestehen nur dann, wenn durch die widerrechtliche Nutzung ein Schaden entstan- den ist. Als Anspruchsgrundlagen kommen § 17 Abs. 2 ThürStrG (öffentlich-rechtlich) oder § 823 Bürgerli- ches Gesetzbuch (zivilrechtlich) in Betracht. Die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung der Schadensersatz- ansprüche hängen davon ab, ob es dem Straßenbauamt gelingt, den jeweiligen Verursacher zu ermitteln. Zu 4.: Im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz besteht die Möglichkeit, den Ausbau ländlicher Wege, von Feldwegen und Verbindungswegen im Sinne der Richtli- nien für den ländlichen Wegebau (DWA-A 904) finanziell zu unterstützen. Gemäß der landeshaushaltsrecht- lichen Vorgabe in Nr. 13.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung dürfen dabei jedoch nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 7.500 Euro gefördert werden. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie der Ausbau eigenständiger Wege in der Ortslage. Die finanzielle Unterstützung durch den Freistaat Thüringen beträgt bei zuschussfähigen Vorhaben bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben, so dass von der Gemeinde Liebenstein ein Eigenanteil von mindestens 35 Prozent getragen werden müsste. Förderanträge kann die Gemeinde Liebenstein beim Amt für Landentwicklung und Flur- neuordnung Gotha stellen. Carius Minister 2