THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 2583 4. Wahlperiode 29.12.2006 Kleine Anfrage der Abgeordneten Meißner (CDU) und Antwort des Thüringer Kultusministeriums Kinder- und Jugendparlamente in Thüringen Die Kleine Anfrage 1050 vom 10. November 2006 hat folgenden Wortlaut: Für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Politik gibt es zwar zahlreiche rechtliche Veranke- rungen, doch werden diese nach dem 12. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung selten genutzt. Wie schon in der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Panse im Jahr 2005 bekräftigt (Drucksache 4/1548), gewinnen Kinder- und Jugendparlamente als demokratisch gewählte Mitwirkungsorgane gerade vor dem Hintergrund der wachsenden Demokratieverdrossenheit unter Jugendlichen an Bedeutung. Als Konsequenz aus dem 12. Kinder- und Jugendbericht stellt sich besonders die Frage nach der Förderung der Jugendgre- mien in Thüringen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche landesrechtlichen Grundlagen gibt es für Kinder- und Jugendparlamente in Thüringen? 2. In welchen Thüringer Kommunen, Landkreisen und kreisfreien Städten gibt es derzeit Kinder- und Ju- gendparlamente? 3. Inwiefern und in welcher Form wird die Initiierung von Kinder- und Jugendgremien durch Verwaltung und Politik gefördert, um ein Scheitern an bürokratischen Hürden zu vermeiden? 4. Wurden in den Jahren 2005 und 2006 Förderanträge für die Einrichtung von Kinder- und Jugendparla- menten eingereicht? Wenn ja, wie häufig und wie viele davon wurden positiv beschieden? 5. Gibt es Untersuchungen zu den Kinder- und Jugendvertretungen in Thüringen? Falls ja, was sind deren Aufgabenstellung und ggf. erste Ergebnisse? 6. Wo sieht die Landesregierung Möglichkeiten, bereits vorhandene Schüler- und Jugendparlamente künf- tig besonders zu fördern? Das Thüringer Kultusministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Rechtsgrundlage ist die in § 28 des Thüringer Schulgesetzes und in § 9 der Thüringer Schulordnung festge- schriebene Mitwirkung der Schüler. Druck: Thüringer Landtag, 11. Januar 2007 1
Drucksache 4/ 2583 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Darüber hinaus können Gemeinden und Landkreise aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts als Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts im eigenen Wirkungskreis neben den in § 26 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) erwähnten Ausländerbeiräten auch Beiräte oder anders benannte Mitwirkungs- formen für bestimmte andere Bevölkerungsgruppen einrichten. Die Mitwirkung der auf dieser Grundlage eingerichteten Beiräte ist auf die Beratungsfunktion beschränkt. Auf dieser Grundlage können auch kom- munale Jugendparlamente mitwirken. Zu 2.: Der Landesregierung ist im Ergebnis der Wahrnehmung der Rechtsaufsichtsfunktion nicht bekannt, ob und in welchen Kommunen Kinder- und Jugendparlamente bestehen. Zu 3.: Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen die Initiierung von kommunalen Kinder- und Ju- gendgremien an bürokratischen Hürden gescheitert wäre. Zu 4.: nein Zu 5.: Seitens der Landesregierung wurde in den Jahren 1998/1999 eine Untersuchung zu "Mitwirkungsmöglich- keiten von Kindern und Jugendlichen an der kommunalpolitischen Willensbildung" durch das Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Frankfurt/Main in Auftrag gegeben. Für die Untersuchung und Auswer- tung der Ergebnisse wurde durch das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit ein Werk- vertrag vergeben. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden dokumentiert, in einem Leitfaden als Anregung für die Praxis zusammengefasst und veröffentlicht. Zu 6.: Im schulischen Bereich wäre eine projektbezogene Förderung denkbar und müsste im Einzelfall geprüft werden. In Vertretung Eberhardt Staatssekretär 2