Funkzellenabfrage und Einsatz sogenannter IMSI-Catcher in Thüringen
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 3155 11.08.2011 Kleine Anfrage der Abgeordneten Renner (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Funkzellenabfrage und Einsatz sogenannter IMSI-Catcher in Thüringen Die Kleine Anfrage 1588 vom 23. Juni 2011 hat folgenden Wortlaut: Durch Medienveröffentlichungen wurde bekannt, dass die Polizei in Dresden am 19. Februar 2011 eine so- genannte Funkzellenauswertung durchgeführt hat und dabei mehr als 130 000 Mobilfunkdatensätze ge- speichert und verarbeitet hat. Bereits seit dem Jahr 2009 wurden nach Berichten des MDR tausende Kundendaten der Baumarktkette OBI sowie zehntausende Mobilfunkdaten aus dem Bereich der Dresdner Neustadt beim Sächsischen Lan- deskriminalamt gespeichert und ausgewertet. Funkzellenabfragen und der Einsatz sogenannter IMSI-Catcher haben ihre Rechtsgrundlage in der Straf- prozessordnung, aber auch im Thüringer Polizeiaufgabengesetz und im Verfassungsschutzgesetz. Bei der Funkzellenabfrage werden Telekommunikationsverbindungsdaten abgefragt, die in einer bestimmten, räum- lich bezeichneten Funkzelle in einem bestimmten Zeitraum angefallen sind. IMSI-Catcher simulieren Mobilfunknetzwerke und ermöglichen somit die Datenerfassung. Auch die Thürin- ger Polizei führte u.a. im Fall der Drohungen gegen die Integrierte Gesamtschule Erfurt 2009 auf derarti- ge Weise ihre Ermittlungen durch. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann und in welchen Fällen wurden in den vergangenen zehn Jahren in Thüringen Funkzellenabfragen durchgeführt sowie sogenannte IMSI-Catcher eingesetzt? Was waren die jeweiligen Anlässe? Wie vie- le Datensätze wurden hierbei erhoben und wie viele Personen waren von dieser Maßnahme betroffen? 2. Welche Behörden führten jeweils Funkzellenabfragen durch sowie setzten den sogenannten IMSI-Cat- cher ein? 3. In welchen Fällen wurden die von der Funkzellenabfrage sowie vom Einsatz sogenannter IMSI-Catcher betroffenen Personen informiert bzw. in welchen Fällen wurden die betroffenen Personen aus welchen Gründen nicht informiert? 4. In welcher Form wurde die rechtliche Zulässigkeit der durchgeführten Funkzellenabfrage sowie der Ein- satz sogenannter IMSI-Catcher im Vorfeld bzw. nachträglich und mit welchem Ergebnis geprüft? 5. In welchen Fällen wurden beantragte Funkzellenabfragen sowie der beantragte Einsatz sogenannter IM- SI-Catcher durch das zuständige Gericht zurückgewiesen und was waren jeweils die Gründe? 6. In welchen Fällen und jeweils aus welchem Grund unterblieb eine richterliche Bestätigung der Maßnah- me? Durch wen wurden die Maßnahmen jeweils angeordnet? Druck: Thüringer Landtag, 22. August 2011
Drucksache 5/ 3155 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 7. In welchem Zeitraum wurden jeweils die erhobenen und gespeicherten Daten gelöscht? 8. In welchen Fällen wurde jeweils der Zweck der durchgeführten Funkzellenabfrage erreicht? 9. In welchen Fällen wurden bei den durchgeführten Funkzellenabfragen sowie beim Einsatz sogenannter IMSI-Catcher auch Daten besonders geschützter Berufsgruppen (Abgeordnete, Rechtsanwälte, Rich- ter, Journalisten) erfasst und gespeichert? Wie wurde mit diesen Daten im Unterschied zu den ansons- ten erhobenen Datensätzen jeweils verfahren? 10.Welche Gründe gab es jeweils dafür, wenn Daten besonders geschützter Personen gegebenenfalls nicht gesondert behandelt wurden? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. August 2011 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Bereich der Gefahrenabwehr führte die Polizeidirektion Erfurt Ende 2008 eine Funkzellenabfrage zur Verhinderung eines angedrohten Amoklaufs an der Integrierten Gesamtschule (IGS) in Erfurt durch. Dabei wurden ca. 36 000 Datensätze erfasst. Die Zahl der betroffenen Personen ist nicht mehr nachvollziehbar. Zu diesem Sachverhalt erfolgte eine ausführliche Unterrichtung in der Sitzung des Innenausschusses am 1. April 2009. Darüber hinaus verweise ich auch auf die schriftliche Berichterstattung der Landesregierung unter der Drucksache 5/145. Das TLfV setzte im Jahr 2010 in einem Fall einen IMSI-Catcher zur Ermittlung der Geräte- und Kartennum- mer eines aktiv geschalteten Mobilfunkgeräts (§ 7 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. ThürVSG) einer Person ein, die im Verdacht stand, eine ausländische terroristische Vereinigung zu unterstützen. Im Messzeitraum wurden 3 621 Mobilfunkgeräte erfasst. Zu 19 festgestellten IMSI-Nummern wurden personenbezogene Daten erho- ben. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend wurde die G10-Kommission des Thüringer Landtags durch das Thüringer Innenministerium vorab über diesen beabsichtigten Einsatz eines IMSI-Catchers informiert. Für den Bereich der Strafverfolgung kann die Landesregierung keine Aussagen über erfolgte Funkzellenab- fragen bzw. IMSI-Catcher-Einsätze treffen. Hierzu liegen keine Daten vor. Die in der Strafprozessordnung verankerte gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung differenzierter statistischer Angaben zu Verkehrsdaten- erhebungen (§ 100g Abs. 4 StPO) sieht eine gesonderte Erfassung von Funkzellenabfragen nicht vor. Glei- ches gilt hinsichtlich der Erhebung statistischer Angaben über den Einsatz von IMSI-Catchern (§ 100i StPO). Zu 2.: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1. Zu 3.: Von der nachträglichen Benachrichtigung der von der in der Antwort zu Frage 1 angesprochenen polizeili- chen Funkzellenabfrage betroffenen Personen wurde gemäß § 34 Abs. 9 PAG abgesehen, da die Betrof- fenen überwiegend nicht bekannt waren und Ermittlungen zur Feststellung der Identität den Eingriff unver- hältnismäßig vertieft hätten. Soweit einzelne Personen bekannt waren, wurde von der Benachrichtigung Abstand genommen, weil sie nur geringfügig betroffen waren und angenommen werden konnte, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse haben. Der gegen die von der in der Antwort zu Frage 1 angesprochenen Maßnahme des TLfV betroffene Per- son vorliegende Verdacht besteht fort, folglich auch der auf tatsächlichen Anhaltspunkten gründende Be- obachtungsauftrag des TLfV. Die Benachrichtigung wurde daher gemäß §§ 7 Abs. 4 Satz 5, 5 Abs. 7 Satz 2 ThürVSG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes zurückgestellt. Zu 4.: Die in der Antwort zu Frage 1 benannte polizeiliche Funkzellenabfrage wurde durch das Amtsgericht Erfurt angeordnet. Im Übrigen war die Maßnahme auch Gegenstand einer Kontrolle durch den Thüringer Landes- beauftragten für den Datenschutz, der hierzu in seinem 8. Tätigkeitsbericht ausgeführt hat. 2
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 3155 Grundlage für den Einsatz des IMSI-Catchers durch das TLfV bildet § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürVSG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a des Artikel 10-Gesetzes. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Maß- nahme wurde gemäß § 7 Abs. 4 Satz 5 i. V. m. § 5 Abs. 5 ThürVSG im Vorfeld der Anordnung der Maßnah- me durch den Thüringer Innenminister vorgenommen. Weiterhin wurde gemäß § 7 Abs. 4 Satz 5 i. V. m. § 5 Abs. 6 ThürVSG vor dem Vollzug der Maßnahme die G 10-Kommission unterrichtet. Zu 5.: Entfällt Zu 6.: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 4. Zu 7.: Alle durch die Polizei erhobenen Daten sind nach Abschluss der Maßnahme gelöscht worden. Die vom TLfV erfassten Datensätze wurden mit Ausnahme der Daten zur betroffenen Person gelöscht. Zu 8.: Die in der Antwort zu Frage 1 angesprochene polizeiliche Datenerhebung hat nicht zur Aufklärung des Sach- verhalts beigetragen, da der Fall durch parallel durchgeführte "klassische" Ermittlungen aufgeklärt werden konnte, bevor die Auswertung der Daten abgeschlossen war. Zu 9.: Erkenntnisse hierzu liegen nicht vor. Im Einzelnen verweise ich auf die Antworten zu den Fragen 3 und 7. Zu 10.: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 9. In Vertretung Rieder Staatssekretär 3