Verkauf des Fachkrankenhauses für Psychologie und Neurologie in Hildburghausen

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Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/     7119 08.01.2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kummer und Kubitzki (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit Verkauf des Fachkrankenhauses für Psychologie und Neurologie in Hildburghausen Die Kleine Anfrage 3472 vom 17. Oktober 2013 hat folgenden Wortlaut: Medienberichten zufolge ist die Rhön Klinikum AG an die HELIOS Kliniken GmbH veräußert worden. Vor- behaltlich der Prüfung durch das Bundeskartellamt wurde damit auch der Klinikstandort Hildburghausen mit veräußert. Das Fachkrankenhaus für Psychologie und Neurologie Hildburghausen ging nach erfolgter Pri- vatisierung aus dem Landesfachkrankenhaus Hildburghausen hervor. Am Hildburghäuser Standort hatte die Rhön Klinikum AG auch den Maßregelvollzug im Auftrag des Frei- staats Thüringen betrieben und damit hoheitliche Aufgaben übernommen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Kriterien sind im damals zwischen den Vertragspartnern Freistaat Thüringen und Rhön Klinikum AG geschlossenen Vertrag für den Fall einer Weiterveräußerung des Fachkrankenhauses an Dritte festgeschrieben worden? 2. Können die vertraglich an die Rhön Klinikum AG übertragenen hoheitlichen Aufgaben ohne weiteres durch eine rein privatwirtschaftliche Weiterveräußerung an die HELIOS Kliniken GmbH übertragen werden? 3. Welche Auflagen und Fördermittelbindungen bestehen vertragsgemäß für den jetzt beabsichtigten Trä- gerwechsel? 4. Besteht bei der offensichtlichen Veräußerungsabsicht der Rhön Klinikum AG für den Standort Hildburg- hausen ein mögliches Vorkaufsrecht des Freistaats Thüringen? 5. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der von der Rhön Klinikum AG an die Belegschaften ihrer bisherigen Standorte gegebenen Zusicherung, das alle Arbeitsverhältnisse und zwischen Arbeitge- ber und Arbeitnehmern bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt geschlossenen Verträge voll umfänglich weiter bestehen, hat sie Kenntnis davon, dass dies als zutreffend anzusehen ist oder besteht die Gefahr, dass diese vertraglichen Regelungen einschließlich der bestehenden Tarifverträge durch den Betreiberwechsel umgangen bzw. außer Kraft gesetzt werden können? 6. Welche Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte enthält der geschlossene Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Rhön Klinikum AG für den Fall einer Weiterveräußerung? Druck: Thüringer Landtag, 21. Januar 2014
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Drucksache 5/       7119                                     Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Lan­desre­gierung mit Schreiben vom 7. Januar 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Freistaat Thüringen und die RK Klinik Besitz GmbH Nr. 5 haben am 10. Dezember 2001 folgende no- tariell beurkundete Verträge abgeschlossen: 1. einen Einbringungsvertrag zur Übertragung des Landesfachkrankenhauses für Psychiatrie und Neuro- logie Hildburghausen auf die RK Klinik Besitz GmbH Nr. 5, umbenannt in: Fachkrankenhaus für Psych- iatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH, 2. einen Beleihungsvertrag zur Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Durchführung des Maßregel- vollzuges nach den §§ 63, 64 Strafgesetzbuch (StGB) und den §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie den Unterbringungen nach den §§ 81, 126 a der Strafprozessordnung (StPO) sowie § 73 JGG auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG), 3. eine Übergangsregelung. Keine dieser vorbezeichneten notariellen Verträge beinhaltet eine Vereinbarung für den Fall der Weiterver- äußerung des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH an Dritte. Zu 2.: Die Rechtslage zu dieser komplexen Thematik wird derzeit geprüft. Zu 3.: Die bestehenden Ansprüche der RK Klinik Besitz GmbH Nr. 5, am 10. Dezember 2001 umbenannt in Fach- krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH gegenüber dem Freistaat Thüringen auf Erstattung der Refinanzierungskosten gehen im Falle eines wirksamen Erwerbs sämtlicher Gesellschafts- anteile auf den neuen Gesellschafter über. Soweit dem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie GmbH Fördermittel nach dem Krankenhaus- finanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit dem Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) bewilligt wur- den, hat der neue Träger der Bewilligungsbehörde gegenüber schriftlich zu erklären, dass er in alle Rech- te und Pflichten, die aus den bisherigen Fördermittelbescheiden folgen, eintritt. Zu 4.: In den abgeschlossenen Verträgen ist kein Vorkaufsrecht des Freistaats Thüringen vorgesehen. Lediglich für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages sieht § 15 Nr. 2 des Einbringungsvertrages eine Rücküber- tragung sämtlicher Aktiva und Passiva, mithin auch der Immobilien auf den Freistaat Thüringen vor. Eine derartige Rückabwicklung käme aber nur dann in Betracht, wenn eine Vertragsanpassung nicht zumutbar wäre (§ 60 Abs. 1, 2. Alternative Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz -ThürVwVfG-) bzw. schwere Nach- teile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen wären (§ 60 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG). Zu 5.: Die Landesregierung hat keine Kenntnis von der beschriebenen Zusicherung. Zu 6.: Es wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Taubert Ministerin 2
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