Situation der Feuerwehren in Brandenburg

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zu Frage 101: Jahr                                 2010      2011       2012        2013       2014       2015 abgesetzte Lehrgänge mangels 1         0          1           0          0          1 Lehrkräfte Frage 102: Welche Engpässe sind bei der Lehrgangsplatzzuweisung jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 entstan- den? Welche Wartezeiten sind für die Bedarfsträger bei bestehenden Engpässen entstanden? zu Frage 102: Engpässe bei der Lehrgangsplatzvergabe traten nicht auf. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Bedarfe vollständig bedient werden konnten, da die materiellen und personellen Voraussetzungen für ein bei der Bedarfsabfrage gefordertes Leistungsspektrum nicht vorhanden sind und auch in der Zukunft nicht vor- handen sein werden. Durch die Tatsache, dass nicht alle Bedarfe bedient werden konnten, lässt sich jedoch keine Wartezeit ableiten, da stets die Möglichkeit der Weitergabe der Lehrgangsanmeldung im eigenen oder benachbarten Landkreis gegeben ist und dadurch freigewordene Lehrgangsplätze, z.B. durch Krankheit belegt werden können. Trotz dieser Möglichkeit erfolgte in den Jahren 2010 bis 2015 keine 100-prozentige Auslastung der angebotenen Lehrgänge. Frage 104: Hat sich die Lehrgangsdauer seit dem Jahr 2010 verändert? zu Frage 104: Nein. Die Lehrgangsdauer ist in der Feuerwehrdienstvorschrift 2 sowie in den Ausbildungs- und Prü- fungsordnungen festgelegt. Frage 105: Wie lange dauert durchschnittlich die Ausbildung, bis ein ehemaliges Mitglied der Jugendfeuerwehr oder ein Neumitglied der freiwilligen Feuerwehr vollwertig einsatzfähig ist, und hat sich die Dauer seit dem Jahr 2010 verändert? zu Frage 105: Die Ausbildung eines Feuerwehrmitgliedes richtet sich nach seiner Verwendung. Von einer vollwertigen Einsatzfähigkeit kann man nach der Absolvierung der Grundausbildung ausgehen. Die Grundausbil- dung besteht aus der Truppmannausbildung Teil 1 (70 Stunden) und der Truppmannausbildung Teil 2. Die Truppmannausbildung Teil 2 beträgt mindestens 80 Stunden in zwei Jahren, sodass man von einer durchschnittlichen Dauer von zwei Jahren ausgehen kann. Frage 106:
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Haben sich die Anforderungen in einzelnen Aus- und Fortbildungslehrgängen geändert? Wenn ja, wie und welche Auswirkung hat dies auf die Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer bzw. die Lehrgangs- dauer gehabt? zu Frage 106: Die Anforderungen in einzelnen Aus- und Fortbildungslehrgänge haben sich nicht geändert. Frage 107: Wie hoch sind die Ist-Zahlen für Lohnausfallersatzleistungen der Lehrgangsteilnehmer jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 gewesen? zu Frage 107: Höhe der Lohnausfall-Ersatzleistungen von Lehrgangsteilnehmer/Innen (Angaben in €) 2010          2011          2012           2013          2014          2015 540.016,74    604.069,42    497.742,57     583.493,16    498.082,19    522.043,35 Frage 108: Wie hoch sind die Ist-Zahlen für Reisekosten der Lehrgangsteilnehmer jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 gewesen? zu Frage 108: Höhe der Reisekosten von Lehrgangsteilnehmer/Innen (Angaben in €): 2010          2011        2012         2013         2014        2015 43.404,83     54.299,16   38.688,11    42.352,02    35.194,46   31.891,49 Frage 109: Wie finanziert sich die Landesfeuerschule? Welchen Anteil hat das Land an der Finanzierung? Wie viele und welche finanziellen Mittel standen der Landesfeuerschule jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 zur Verfügung? Wie wurden diese verwendet? zu Frage 109: Der LSTE (gesamte Einrichtung) werden im Landeshaushalt in Kapitel 03 750 Mittel für die Wahrneh- mung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus stehen der LSTE Mittel in Höhe von 2.000.000 € (2010) bzw. 2.200.000 € (ab 2011) für den kommunalen Aufgabenanteil aus Kapitel 20 030 Titel 613 14 (Ausgleichsfonds) zur Verfügung. Haushaltsmittel des Kapitel 20 030 wurden im Haus- haltsplan für 2015 im originären Titel der LSTE 03 750) verschoben.
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Insgesamt standen der LSTE in den Jahren 2010 bis 2015 folgende Mittel für die einzelnen Ausgabebe- reiche zur Verfügung: 2010        2011       2012      2013      2014      2015 (in EUR)    (in EUR)   (in EUR)  (in EUR)  (in EUR)  (in EUR) Personalaus- 3.208.100   2.892.900  3.149.700 3.006.900 2.904.300 4.633.500 * gaben Sächliche Verwaltungs-      2.865.500   2.081.100  2.075.600 2.732.200 2.724.100 3.475.300* ausgaben Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse 665.200     665.200    665.200   665.400   665.400   665.400 mit Ausnahme von Investitio- nen Baumaßnah- 150.000     150.000 men Sonstige Investitionen und Investiti- 839.900     727.700    849.100   256.500   339.600   585.000 onsförde- rungsmaß- nahmen Besondere Finanzierungs-    -1.000.000 ausgaben Verstärkung der Ausgabe-                                                           *     bereits mittel für den    2.000.000   2.200.000  2.200.000 2.200.000 2.200.000 oben enthal- kommunalen                                                             ten Aufgabenanteil Gesamt            8.728.700   8.716.900  8.939.600 8.861.000 8.833.400 9.359.200 Die LSTE erzielt Einnahmen unter anderem für die laufende technische Unterhaltung der Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehren und des erweiterten Katastrophenschutzes sowie für die kostenpflichtige Prüfung und Instandsetzung von Geräten, aus der Erstattung von Lehrgangskosten sowie der Kosten- erstattung des Bundes für die im Rahmen des Zivilschutzgesetzes übertragenen Aufgaben. In den Haushaltsplänen des Landes sind folgende Einnahmen veranschlagt worden: -             Jahr 2010:       1.999.000 EUR, -             Jahr 2011:       2.195.500 EUR, -             Jahr 2012:       2.118.500 EUR, -             Jahr 2013:       1.989.000 EUR, -             Jahr 2014:       2.009.000 EUR, -             Jahr 2015:       1.780.000 EUR. Frage 110: Mit welchem Konzept für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehren beabsichtigt die Landesregierung den stetig steigenden Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf eine ganzheitliche Ausbildung unter realistischen Randbedingungen, gerecht zu werden?
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zu Frage 110: Die Landesregierung wird die Prämisse des Koalitionsvertrages umsetzen und die LSTE ungekürzt erhalten und weiterentwickeln. Insofern ist die LSTE jederzeit bestrebt auf sich verändernde Bedarfe der Aufgabenträger zeitnah zu reagieren. Dazu gehören insbesondere die sich auch auf Bundesebene wie- derspiegelnden Ausbildungsinhalte, wie z. B. im Krisenmanagement und Katastrophenschutz. Frage 111: Wie stuft die Landesregierung die brandenburgische Landesfeuerschule heute im Vergleich zu den Ausbildungseinrichtungen anderer Länder ein? zu Frage 111: Durch den AK V "Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidi- gung“ der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wurde in den Jahren 2013/2014 ein Leistungsvergleich der Feuerwehrschulen der Länder hinsichtlich der Themenfelder An- meldeverfahren und Freistellung für Lehrgangsteilnahmen durchgeführt. Im Ergebnis dieses Leistungs- vergleiches ist festzustellen, dass die Feuerwehrschule des Landes Brandenburg in den abgefragten Bereichen gut aufgestellt ist. Frage 112: Wie bewertet die Landesregierung die Vorfälle zu den rechtsradikalen Äußerungen an der Landesfeu- erwehrschule? Frage 113: Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus diesen Vorfällen? zu den Fragen 112 und 113: Jegliche extremistische Äußerungen von Angehörigen der Feuerwehr sind nicht zu tolerieren. Im Er- gebnis der Ereignisse an der Landesfeuerwehrschule und Feuerwehren des Landes Brandenburg wur- de der Erlass "Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit in den öffentlichen Feuerwehren des Landes Brandenburg" veröffentlicht. Frage 114: Gibt es ein striktes Alkoholverbot auf den Liegenschaften der Landesfeuerwehrschule? zu Frage 114: Ein striktes Alkoholverbot besteht für die Zeiten des Unterrichts bzw. der Ausbildung. Darüber hinaus gilt für Personen, die Dienstkraftfahrzeuge führen, die 0,0-Promille-Grenze. Frage 115: Sind bereits dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen worden oder ist dies geplant? Wenn ja, welche und aus welchen Gründen? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 115: Das Ergreifen dienstrechtlicher Maßnahmen gegen Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer ist der LSTE nicht möglich, da sie ihnen gegenüber nicht disziplinarbefugt ist. Diese Möglichkeit hat nur der jeweilige Dienstherr bzw. die entsendenden Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes.
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Frage 116: Wie bewertet die Landesregierung die Führung der Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz Brandenburg? zu Frage 116: Im Jahr 2015 wurde durch das altersbedingte Ausscheiden mehrerer leitender Führungskräfte die Lei- tung der LSTE in mehreren Positionen neu besetzt. Die Leitung der LSTE verfügt über einen über die Grenzen des Landes Brandenburg hinaus guten fachlichen Leumund. Frage 117: Welche Qualifikation besitzt das Führungspersonal? zu Frage 117: Das Führungspersonal verfügt über die für den Dienstposten erforderliche Qualifikation nach den Vor- gaben der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverord- nung - LVO) im Feuerwehrtechnischen Dienst der jeweiligen Laufbahngruppe. Frage 118: Sind Unregelmäßigkeiten bei der Führung aufgetreten? zu Frage 118: Der Entwurf einer Mitteilung des Landesrechnungshofes Brandenburg über die Prüfung der Haushalt- und Wirtschaftsprüfung, der Organisation des Lehrbetriebes sowie des IT-Einsatzes an der LSTE vom 12. Dezember 2013 enthielt mehrere Beanstandungen die im Rahmen der Führung an der Einrichtung beseitigt werden hätten können. Frage 119: Wie bewertet die Landesregierung den Jahresbericht 2014 des Landesrechnungshofes im Hinblick auf die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz Brandenburg (S. 137 ff.)? a)   Zu welchen Ergebnissen kommt die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht? b)   In wie vielen Fällen waren jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 bei Beschaffungsmaßnahmen nicht die vergaberechtlichen Vorschriften beachtet worden, die Beschaffungsunterlagen unvoll- ständig, Ausnahmetatbestände nicht ausreichend dokumentiert und die Notwendigkeit der Be- schaffung nicht nachgewiesen oder deren Begründung nicht ausreichend? (Falls diese Informa- tionen nicht vorhanden sind, bitte der Aufsichtspflicht nachkommen und diese ermitteln) c)   Warum war ein im Jahr 2007 vom damaligen Landesumweltamt übernommenes Störfallmess- fahrzeug bis zum Jahr 2013 nicht einsatzbereit? d)   Warum waren die unproduktiven Arbeitsstunden in der Werkstatt der Technischen Einrichtung mit 19 % im I. Quartal 2013 fast doppelt so hoch wie geplant? Wie hat dies in den jeweiligen Quartalen jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 ausgesehen? (Falls diese Informationen nicht vorhanden sind, bitte der Aufsichtspflicht nachkommen und diese ermitteln)
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e)  Warum wurden die für die private Nutzung der Werkstätten getroffenen Regelungen durch die Landesschule und Technische Einrichtung nicht beachtet? Wie hat dies jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 ausgesehen? (Falls diese Informationen nicht vorhanden sind, bitte der Auf- sichtspflicht nachkommen und diese ermitteln) f) Warum wirkte sie nicht auf eine zeitnahe Bezahlung hin und ließ Privatarbeiten durch Nichtbe- rechtigte zu? Wie hat dies jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 ausgesehen? (Falls diese Infor- mationen nicht vorhanden sind, bitte der Aufsichtspflicht nachkommen und diese ermitteln) g) Warum lagen die mithilfe der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten Stundensätze für In- standsetzungs- und Wartungsarbeiten über denen der Gebührenordnung? Wie hat dies jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 ausgesehen? (Falls diese Informationen nicht vorhanden sind, bit- te der Aufsichtspflicht nachkommen und diese ermitteln) h) Warum betrieb die Landesschule und Technische Einrichtung ihre Homepage nicht mit der gebotenen Sorgfalt? Warum konnte ein Mitarbeiter den Quellcode dieser Homepage für seinen eigenen Internet-Auftritt verwenden? i) Warum sind trotz eines IT-Sicherheitskonzeptes wesentliche Sicherheitsmängel im IT-Bereich nicht abgestellt worden waren? j) Wie ist der Stand beim Projekt eines landesweiten Katastrophenschutzportals und kann das Gesamtprojekt noch weiterentwickelt werden? k) Wie bewertet die Landesregierung das selbstentwickelte und nicht dokumentierte IT-Verfahren „Lehrgangsmanager“ auch im Hinblick auf Sicherheitsrisiken? l) Welche weiteren Vorfälle gab es an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz Brandenburg? m) Wie ist die Landesregierung ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen? Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung auch im Hinblick auf das Führungspersonal? Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, dass diese Vorfälle sich nicht wiederholen? zu Frage 119: a) Die Landesregierung hat den Bericht des Landesrechnungshofes zum Anlass genommen jeden dargestellten Hinweis aufzunehmen und zu analysieren. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht hat die Landesregierung Weisungen und Hinweise erteilt und führt Prüfungen durch. b)  Der Landesrechnungshof prüfte stichprobenartig zehn Beschaffungsmaßnahmen der LSTE aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 und bemängelte zwei davon. Im Ergebnis setzte die LSTE ei- ne Dienstanweisung zur Beschaffungsorganisation mit Datum vom 1. Juli 2015 in Kraft, welche die gesamte Beschaffungsorganisation regelt und zukünftig Fehler vermeiden soll. Unter ande- rem erlegte sich die LSTE selbst auf, je Dienstort und Haushaltsjahr mindestens zehn Stichpro- ben zu überprüfen. Eine detaillierte Überprüfung aller Beschaffungsvorgänge der Jahre 2010 bis 2015 ist mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht machbar. c)  Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Staatssekretären in den damaligen Ministerien des Innern (MI) und Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) wurde im Jahr 2007 ein Störfallmessfahrzeug an die LSTE übergeben. Zur beabsichtigten Nutzung des Fahrzeuges ist es jedoch nie gekommen, weil das MLUV weder die Mess- und Analysegeräte ertüchtigen, noch die personelle Besetzung mit Analytikern absichern konnte.
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d)      Aufgrund der teilweise noch nicht bestätigten Haushalte der Träger des Brandschutzes ist die Auftragslage zu Beginn des Jahres gering. Weiterhin wurden im I. Quartal 2013 Mitarbeiter der LSTE für den Aufbau des Sonderprojektes "Einbau Digitalfunk in Sonderfahrzeugen der Poli- zei"" eingesetzt. Ab dem II. Quartal 2013 lagen der Anteil unproduktiver Arbeiten bei lediglich ca. 10 %. Im III. Quartal des Jahres 2015 kam es zu einer leichten Erhöhung auf 11,87%. Dies begründet sich jedoch in einer 60-stündigen Erprobungsphase im Fahrzeug-Digitalfunkbereich. e-i) Die Auswirkungen der aufgezeigten Hinweise durch den Landesrechnungshof waren der Dienststellenleitung der LSTE in diesem Umfang nicht bewusst. j)      Derzeit werden durch die LSTE in Zusammenarbeit mit dem MIK die Möglichkeiten, den Proto- typ des Katastrophenschutzportals in den Wirkbetrieb zu überführen, geprüft. k)      Die Landesregierung bewertet den Erstellungsvertrag, in dem die Wartung und Pflege der Software sowie die Erstellung der Systemdokumentation als ausreichend. Sicherheitsrisiken sind der Landesregierung in diesem Zusammenhang nicht bekannt. l)      Der Entwurf einer Mitteilung über die Prüfung der Haushalt- und Wirtschaftsprüfung, der Orga- nisation des Lehrbetriebes sowie des IT-Einsatzes an der LSTE vom 12. Dezember 2013 ent- hielt mehrere Beanstandungen zum Handeln an der LSTE bis zum Jahr 2012 die im Rahmen der Fachaufsicht geprüft und abgestellt werden. Darüber hinaus kam es im Jahr 2015 zu Vor- gängen bei denen zum Verdacht einer Straftat gemäß § 86a StGB ermittelt wird. Dies und wei- tere Presseartikel in denen über den Verdacht rechtsextremer Tendenzen bei einzelnen Mit- gliedern von Freiwilligen Feuerwehren berichtet wurde, nahm das Ministerium des Innern und für Kommunales zum Anlass mit dem Rundschreiben 1/2016 auf die Pflicht zur Verfassungs- treue bei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren zu verweisen und einen Erlass „Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit in den öffentlichen Feuerwehren des Lan- des Brandenburg“ zu veröffentlichen. m) Die Landesregierung hat unmittelbar nach Bekanntwerden die LSTE zur Stellungnahme aufge- fordert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LSTE wurden im Rahmen von Sensibilisie- rungsmaßnahmen des „Toleranten Brandenburg“ sowie des Projektes „Ohne Blaulicht“ für mög- liche Vorkommnisse geschult. Mit Mitteln des demokratischen Rechtsstaates, wie z. B. über Maßnahmen des Verfassungsschutzes durch Aufklärung, wird auf allen gesellschaftlichen Ebe- nen versucht, extremistischem Gedankengut vorzubeugen und es zu vermeiden. VII.        Finanzielle Förderung Frage 120: Wie hoch waren die aus der Feuerschutzsteuer gezahlten Mittel jeweils in den Jahren 2010 bis 2015? Wie haben sich die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer seit dem Jahr 2010 entwickelt? Frage 122: Nach welchen Parametern erfolgt die Zuweisung der Feuerschutzsteuer an die Länder und die Kommu- nen im Land Brandenburg?
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zu den Fragen 120 und 122: Es wird auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage 1443 (LT-Ds. 6/3462) vom 8. Februar 2016 der Abgeordneten Björn Lakenmacher und Prof. Dr. Michael Schierack (CDU-Fraktion) verwiesen. Frage 121: In welcher Höhe hat das Land darüber hinaus finanzielle Mittel und andere Zuwendungen zur Verfü- gung gestellt? zu Frage 121: Darüber hinausgehend wurden den Aufgabenträgern Zuwendungen im Rahmen der Konzeption Stütz- punktfeuerwehr zur Verfügung gestellt. Siehe hierzu Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfra- ge 1155 (LT-Ds. 6/2940) vom 8. Oktober 2015 der Abgeordneten Björn Lakenmacher und Raik Nowka (CDU-Fraktion). Frage 123: Wäre es möglich, neben der Feuerschutzsteuer einen Anteil beispielsweise aus der Kfz-Steuer für die Erstattung spezieller Einsätze, wie beispielsweise technischer Hilfeleistungen, zu nehmen? zu Frage 123: Steuern werden im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips des Haushaltes erhoben. Für die Gewährung von Zuwendungen an die Aufgabenträger stehen der Landesregierung Haushaltsmittel aus dem Einzel- plan 03 zur Verfügung. Eine differenzierte Erfassung und Verwendung von bestimmten Einnahmen durch Steuern erfolgt nicht. Frage 124: Wie kann gewährleistet werden, dass ausländische Versicherungsunternehmen oder Versicherungs- nehmer als Steuerschuldner gemäß § 5 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes ihrer Pflicht zur Anmel- dung der Feuerschutzsteuer bzw. zur Anzeige eines Versicherungsabschlusses nachkommen? zu Frage 124: Gemäß § 12 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) teilen die mit der Aufsicht über die Versiche- rungsunternehmen betrauten Behörden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit. Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) haben sich auch aus- ländische Versicherer für in Deutschland getätigtes Versicherungsgeschäft (Dienstleistungsgeschäft) bei der deutschen Versicherungsaufsichtsbehörde anzumelden. Hiervon wird das zentral zuständige BZSt unterrichtet. Wird eine Feuerversicherung mit einem außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Versicherer (Drittland-Versicherer) abgeschlossen, der über keinen in Deutschland ansässigen Bevoll- mächtigten verfügt, ist nach § 5 Abs. 2 FeuerschStG der deutsche Versicherungsnehmer selbst Steuer- schuldner der Feuerschutzsteuer und damit anmelde- und abführungsverpflichtet. Zur Überprüfung der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, insbesondere von ausländischen Versi- cherungsunternehmen und Versicherungsnehmern als Steuerschuldner, erhält das BZSt zudem ver- stärkt Kontrollmaterial aus Außen-/Betriebsprüfungen der Länder und der Bundesbetriebsprüfung.
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Des Weiteren enthalten das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013 S. 1809) sowie auch bereits zahlreiche Doppelbesteuerungs- oder Informationsaustauschabkommen (TIEAs, Tax Information Exchange Agreement) Regelungen zur gegenseitigen Amtshilfe sowohl beim Informationsaustausch als auch bei der Steuererhebung (Beitreibung) auch für Steuern auf Versicherungsprämien. VIII.       Interkommunale Zusammenarbeit Frage 125: Wie werden sich eine mögliche Kreisgebietsreform und die Einkreisung der kreisfreien Städte auf die Beruf- und freiwilligen Feuerwehren auswirken? zu Frage 125: Aufgrund der noch nicht abschließend geklärten Festlegungen einer möglichen Kreisgebietsreform las- sen sich derzeit noch keine Aussagen über mögliche Auswirkungen auf die Berufsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr des Landes Brandenburg treffen. Das Ministerium des Innern und für Kommuna- les ist insbesondere mit dem Landesfeuerwehrverband Brandenburg e.V. in Gesprächen über Erfah- rungen in anderen Bundesländern. Frage 126: Welchen Stellenwert hat für die Landesregierung die interkommunale Zusammenarbeit im Feuerwehr- wesen? zu Frage 126: Interkommunale Zusammenarbeiten im Feuerwehrwesen werden durch die Landesregierung begrüßt. Ähnliche Ansätze werden bereits durch die Integration der Konzeption Stützpunktfeuerwehr im Feuer- wehrwesen verfolgt. Frage 127: Wie viele und welche Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit gibt es im Bereich der Feuer- wehr? zu Frage 127: Durch die Landesregierung wird im Rahmen der Konzeption Stützpunktfeuerwehr die interkommunale Zusammenarbeit durch Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von Einsatzfahrzeugen unter- stützt. So wurden im Jahr 2007 insgesamt 103 Stützpunktfeuerwehren gegründet. Als weiteres Beispiel für eine interkommunale Zusammenarbeit ist die ständig besetzte Feuerwache in Teltow. Durch die Feuerwache wird die Sicherstellung des Brandschutzes nicht nur in der Stadt Teltow, sondern auch in Stahnsdorf, Kleinmachnow und Nuthetal unterstützt. Im Landkreis Märkisch-Oderland werden derzeit interkommunale Managementstrukturen für den Brand- und Katastrophenschutz aufgebaut (sogenannte Modelregion Oderland). Für die Ämter Golzow, Lebus, Neuhardenberg und Seelow-Land, der Gemeinde Letschin und der Stadt Seelow wird ein interkommu- naler Gefahrenabwehrbedarfsplan erarbeitet.
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Frage 128: Fördert die Landesregierung diese Projekte, und, wenn ja, wie hoch ist die individuelle Förderung? zu Frage 128: Bezüglich der Höhe der gewährten Zuwendungen im Rahmen der Konzeption Stützpunktfeuerwehr wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1155 (LT-Ds. 6/2940) vom 8. Oktober 2015 der Abgeordneten Björn Lakenmacher und Raik Nowka (CDU-Fraktion) verwiesen. Weitergehende Förderungen erfolgen nicht. Frage 129: Plant die Landesregierung eine Ausweitung der Unterstützung? zu Frage 129: Im Rahmen der Erarbeitung der Landtagsdrucksache 5/8808-B ist angedacht das Projekt "Modelregion Oderland" als Vorbild für eine interkommunale Zusammenarbeit darzustellen. IX.      Länder- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit Frage 130: Welche Zusammenarbeit gibt es mit den benachbarten Ländern Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen? zu Frage 130: Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Berlin sind seit September 2012 Mitglied einer Arbeitsgruppe der Deutsch-Polnischen Regierungskommission für regionale und grenz- nahe Zusammenarbeit zur Aktualisierung der Vereinbarungen zwischen den Innenministerien des Lan- des Mecklenburg-Vorpommern, des Landes Brandenburg und des Freistaates Sachsen und dem Minis- ter für Innere Angelegenheiten und Öffentliche Verwaltung der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und Unglücksfällen sowie einer Erweiterung der Vereinbarungen auf das Land Berlin. Das Land Brandenburg ist/war weiterhin Mitglied in verschiedenen, teilweise nur temporäre, länder- übergreifende Arbeitsgruppen (wie zum Beispiel Schutz kritischer Infrastruktur, soziale Medien, Interna- tionale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung - Havarieverunreinigungen). Weitere Arbeitsgruppen mit einzelnen Ländern bestehen nicht. Es erfolgt jedoch ein regelmäßiger Erfahrungs- austausch auf Arbeitsebene. Frage 131: Welche Kooperationen bestehen mit der Republik Polen und insbesondere mit den an das Land Bran- denburg grenzenden Wojewodschaften Lebus und Westpommern? zu Frage 131: Die Wojewodschaften Lebuser Land und Westpommern sind in der Arbeitsgruppe der Deutsch- Polnischen Regierungskommission für regionale und grenznahe Zusammenarbeit zur Umsetzung der
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