Grundstücksverkäufe der BVVG in Ichtershausen

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THÜRINGERLandtag Thüringer          LANDTAG    - 4. Wahlperiode                               Drucksache 4/    2806 4. Wahlperiode                                                          13.03.2007 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (Die Linkspartei.PDS) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit Grundstücksverkäufe der BVVG in Ichtershausen Die Kleine Anfrage 1175 vom 26. Januar 2007 hat folgenden Wortlaut: Am 25. Januar 2007 berichtete die Thüringer Allgemeine, Lokalausgabe Ilmenau bzw. Arnstadt, dass in Ichtershausen die bundeseigene Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) Grundstücke an ei- nen Privatunternehmer verkaufte, deren Erwerb bereits seit längerem durch die Landesentwicklungsgesell- schaft Thüringen mbH (LEG) für die Entwicklung des Industriegebiets "Erfurter Kreuz" angestrebt wurde. Der Käufer ist ein Landwirtschaftsbetrieb, der bisher Pächter der Flächen war. Ein Kaufangebot an die LEG oder die Gemeinde Ichtershausen soll es nicht gegeben haben. Der Gemeinderat Ichtershausen hat den Verzicht auf das gesetzliche Vorkaufsrecht für die betroffenen Grundstücke abgelehnt. Welche rechtlichen Auswirkungen dieser Gemeinderatsbeschluss auf die abge- schlossenen Kaufverträge hat, ist strittig. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen haben Behörden des Landes (u. a. die LEG) und die Gemeinde Ich- tershausen einen Anspruch auf Informationen gegenüber der BVVG vor dem Verkauf von Grundstü- cken? Erfolgte eine solche Information? Mit welcher Begründung wurde möglicherweise eine solche Information für entbehrlich angesehen? 2. Inwieweit hat die LEG die BVVG über das Vorhaben Industriegebiet "Erfurter Kreuz" und den damit im Zusammenhang stehenden Grundstücksbedarf informiert? Weshalb wurde möglicherweise auf eine der- artige Information verzichtet? 3. Welche Auswirkungen auf die Entwicklung des Industriegebiets "Erfurter Kreuz" hat der dargestellte Grundstücksverkauf durch die BVVG an einen Privatunternehmer? Welche Grundstücksfläche (Angabe in Quadratmeter) ist betroffen? 4. Welche Möglichkeiten bestehen, damit die LEG die dargestellten Grundstücksflächen für die Entwick- lung des Industriegebiets "Erfurter Kreuz" erwerben kann? Was will die LEG konkret unternehmen, um die Grundstücksflächen für die Industriegebietsentwicklung zur Verfügung zu bekommen? 5. Welche Rechtsfolgen hat der Beschluss des Gemeinderats Ichtershausen zur Verweigerung des Ver- zichts auf das Vorkaufsrecht? Unterliegt dieser Gemeinderatsbeschluss der rechtsaufsichtlichen Kon- trolle nach § 120 Thüringer Kommunalordnung, wenn ja, welche Rechtsfolgen hat das? Druck: Thüringer Landtag, 21. März 2007 1
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Drucksache 4/      2806                                     Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. März 2007 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Sowohl die Gemeinde Ichtershausen (wie auch alle anderen Gemeinden) als auch die LEG als öffentliches Unternehmen haben keinen Anspruch auf Informationen gegenüber der BVVG vor dem Verkauf von Grund- stücken. Deshalb ist eine solche Information nicht erfolgt. Die Gemeinde Ichtershausen wurde erst am 23. November 2006, nach Abschluss des notariellen Kaufver- trages, durch den Notar Deike (Arnstadt) über diesen Vertrag (Nr. 1319/2006) informiert. Die Gemeinde wurde durch den Notar auf die Möglichkeit hingewiesen, das Vorkaufsrecht auszuüben. Zu 2.: Die BVVG war durch die LEG grundsätzlich über die Standorterweiterung Industriegebiet "Erfurter Kreuz" informiert. Die genaue Abgrenzung der Erweiterungsüberlegungen war der BVVG nicht bekannt. Zu 3.: Die Entwicklung der Erweiterungsflächen der Industriegroßfläche "Erfurter Kreuz" kann fortgesetzt werden. Die verkaufte Grundstücksfläche beträgt 51 900 Quadratmeter und liegt im insgesamt ca. 108 Hektar gro- ßen geplanten nördlichen Erweiterungsbereich. Über deren Erwerb ist mit dem Eigentümer zu verhandeln. Zu 4.: Die LEG wird Ankaufverhandlungen mit den Eigentümern aller für die Entwicklung der Erweiterungsberei- che notwendigen Flächen führen, einschließlich der hier in Rede stehenden Grundstücke. Sollte ein Kauf nicht gelingen, so kann die Flächenverfügbarkeit über ein formelles Verfahren der Baulandumlegung er- reicht werden. Zu 5.: In der Gemeinderatssitzung am 23. Januar 2007 wurde der Beschluss gefasst, den Verzicht auf das Vor- kaufsrecht zu verweigern. Dieser Beschluss hat keine Rechtsfolgen, da zwar der Verzicht auf das Vorkaufs- recht verweigert, das Vorkaufsrecht aber nicht ausgeübt wurde. Grundsätzlich kann jeder Gemeinderatsbeschluss bei fehlender Rechtmäßigkeit Gegenstand einer Bean- standung nach § 120 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung sein. Vorliegend besteht kein rechtsaufsicht- licher Handlungsbedarf. Die Frage der Ausübung des Vorkaufsrechts hat sich des Weiteren erledigt, da das Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden kann. Im Übrigen ergab eine nachfolgende Prüfung, dass hier ein Vor- kaufsrecht der Gemeinde wegen fehlender Planungsreife nicht besteht. Reinholz Minister 2
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