THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 5005 4. Wahlperiode 16.03.2009 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Stundung bei bebauten, gewerblich nicht genutzten Grundstücken durch Abwas- serbeiträge Die Kleine Anfrage 2691 vom 30. Januar 2009 hat folgenden Wortlaut: In Beantwortung der Mündlichen Anfrage "Finanzielle Belastung von Unternehmen durch Abwasserbeiträ- ge" in Drucksache 4/4771 hat das Thüringer Innenministerium mitgeteilt, dass für Unternehmen die gesetz- lich vorgesehene Möglichkeit der zinslosen Stundung von Abwasserbeiträgen für nicht genutzte industrielle Altflächen dabei von besonderer Bedeutung ist. Grundlage der zinslosen Stundung in oben genanntem Fall ist § 7 b Abs. 3 Thüringer Kommunalabgabenge- setz (ThürKAG), wenn das Verhältnis von genutzter zu ungenutzter Grundstücksfläche das Verhältnis von eins zu drei überschreitet. Die Stundung soll auf die Grundstücksfläche begrenzt werden, die über dieses Verhältnis hinausgeht. Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung "Schilfwasser-Leina" interpretiert diese Regelung dahin gehend, dass nur der Beitrag für die Differenz zwischen der gesamten Grundstücksfläche und dem Vierfachen der tatsächlich genutzten Grundstücksfläche zinslos gestundet werden kann. Diese Interpretation stellt insofern für die betroffenen Beitragspflichtigen keine tatsächliche Entlastung dar. Im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket des Bundes wurde entschieden, Infrastrukturinvestitionen im Abwasser- und Straßenbereich auszuschließen, um zu verhindern, dass in der Folge eine zusätzliche finan- zielle Belastung für betroffene Bürger entsteht. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit wird aus Sicht der Landesregierung eine finanzielle Entlastung der Grundstückseigentümer von Ge- werbe- und Industriegrundstücken durch die Regelung des § 7 b Abs. 3 ThürKAG erreicht, wenn letztlich Abwas- serbeiträge nur für den Teil der Grundstücke gestundet werden, der das Vierfache der genutzten Fläche über- schreitet? 2. Welche Informationen liegen der Landesregierung hinsichtlich der Wirksamkeit der Regelung des § 7 b Abs. 3 ThürKAG vor? Gab es zu dieser gesetzlichen Regelung Gespräche mit den Handwerkskammern und den IHKs? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? 3. Welchen Novellierungs- und Klarstellungsbedarf sieht ggf. die Landesregierung, um der ursprünglich ange- strebten Zielstellung gerecht zu werden und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet? 4. Inwieweit gibt es seitens der Landesregierung Überlegungen, im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpake- tes, die Stundungsregelungen des § 7 b ThürKAG, insbesondere die Regelung des Absatzes 3, so zu modifizie- ren, dass diese sowohl für einen größeren Teil der nicht genutzten Gewerbe- und Industrieflächen, als auch für den kommunalen Straßenausbau zur Anwendung kommen können? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 1 Druck: Thüringer Landtag, 26. März 2009
Drucksache 4/ 5005 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. März 2009 wie folgt beantwortet: Zu 1.: § 7 b Abs. 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz regelt die Problematik der so genannten Industriebra- chen. Abgestellt wird hierbei nicht auf die tatsächliche Bebauung, sondern auf die jeweilige Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke für leitungsgebundene Einrichtungen. Ausgehend von den besonderen Verhältnissen in Thüringen sollten hiernach diejenigen Grundstücke in den Genuss der Stundungsregelung kommen, welche teilweise mit alten Hallen bebaut waren, aber von dem jeweiligen Grundstückseigentümer im Rahmen seines Gewerbebetriebes nicht genutzt werden konnten. Eine finanzielle Entlastung wird durch die zinslose Stundung, unabhängig vom Bebauungsgrad der ungenutzten Fläche, erreicht. Zu 2.: Nach Informationen der Landesregierung hat im Bereich der Abwasserentsorgung der überwiegende Teil der Aufgabenträger eine dem § 7 b Abs. 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz entsprechende Stundungs- regelung in ihre Beitragssatzungen aufgenommen und setzt diese im Rahmen der kommunalen Selbstver- waltung um. Konkrete Gespräche mit den Thüringer Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern zur Regelung des § 7 b Abs.3 Thüringer Kommunalabgabengesetz waren in jüngster Vergangenheit nicht angezeigt. Zu 3.: Hinsichtlich der Regelung des § 7 b Abs. 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz wird seitens der Landesre- gierung kein Novellierungs- und/oder Klarstellungsbedarf gesehen, weil das Ziel des Gesetzgebers erreicht wird. Zu 4.: Auf die Antwort zu der Frage 3 wird verwiesen. Scherer Minister 2