Sogenannte Ortshaftung als Voraussetzung eines Datenabgleichs nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Polizeiaufgabengesetz

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Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/     3433 24.10.2011 Kleine Anfrage der Abgeordneten Renner (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Sogenannte Ortshaftung als Voraussetzung eines Datenabgleichs nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Polizeiaufgabengesetz Die Kleine Anfrage 1780 vom 8. September 2011 hat folgenden Wortlaut: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat nach Auskunft an Betroffene seine Rechtsauffassung zur Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Polizeiaufgabengesetz (PAG) dahin gehend wiedergegeben, dass die nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG bestehende Ortshaftung, die die Polizei zur Identitätsfeststellung ermächtigt, nicht auf die Befugnis zum Datenabgleich nach § 43 Abs. 1 Satz 2 PAG übertragen werden kann. Eine rechts- konforme Identitätsfeststellung führe demnach nicht automatisch dazu, dass die personenbezogenen Daten der von der Identitätsfeststellung Betroffenen automatisch mit anderen Daten abgeglichen werden dürfen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz teilte ferner mit, dass über diese Rechtsauslegung seitens des Thüringer Innenministeriums Unsicherheit bestehe. Die Polizeidirektion Erfurt sei aufgefordert worden, künftig die Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beachten. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Rechtsauffassung zur Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 2 PAG vertritt die Landesregierung und wie begründet sie ihre Auffassung? 2. Für den Fall eines bestehenden Widerspruches mit der Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, inwiefern beabsichtigt die Landesregierung hier eine rechtliche Klärung herbeizufüh- ren bzw. aus welchen Gründen wird auf eine Klärung gegebenenfalls verzichtet? 3. Wie wird bei Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz diese künftig durchgesetzt bzw. die Kenntnis und Umsetzung durch die Polizeidirektionen sichergestellt? 4. Werden personenbezogene Daten, die im Ergebnis eines rechtswidrigen durchgeführten Datenabgleichs nach § 43 Abs. 1 Satz 2 PAG in der Vergangenheit gespeichert wurden, nunmehr gelöscht? Wenn nein, wie wird dies rechtlich begründet und gerechtfertigt? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan­desre­gierung mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Für die Landesregierung steht außer Zweifel, dass die Anwesenheit einer Person an einem gefährli- chen Ort oder in der Nähe eines gefährdeten Objekts den von § 43 Abs. 1 Satz 2 PAG geforderten "tat- Druck: Thüringer Landtag, 2. November 2011
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Drucksache 5/      3433                                      Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode sächlichen Anhaltspunkt" darstellt. Sowohl im Umfeld gefährdeter Objekte als auch an gefährlichen Orten ist ein Datenabgleich mit dem Inhalt aller polizeilichen Dateien zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich, da nur so eine Einschätzung getroffen werden kann, ob von der angetroffenen Person mög- licherweise eine Gefahr ausgeht. Zu 2.: Die Landesregierung hat dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zunächst ein Gespräch zur Erörte- rung des weiteren Vorgehens angeboten. Zu 3.: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1. Zu 4.: Bei einem Datenabgleich nach § 43 PAG werden keine Daten gespeichert, sondern lediglich bei der Poli- zei bereits vorhandene Daten genutzt. In Vertretung Rieder Staatssekretär 2
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