Verkehrsberuhigende Maßnahmen in Leimbach-Kaiseroda

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Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/       6294 01.07.2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Schubert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Verkehrsberuhigende Maßnahmen in Leimbach-Kaiseroda Die Kleine Anfrage 3068 vom 13. Mai 2013 hat folgenden Wortlaut: Die Einwohner der Ortsteile Leimbach und Kaiseroda sind einer massiven Verkehrsbelastung ausgesetzt. Über die Bundesstraße 62 fahren durchschnittlich 15.000 Fahrzeuge täglich. Abhilfe soll eine Ortsumgehung schaffen, deren Bau allerdings wegen finanzieller Zwänge und der fehlen- den Priorisierung bei Vorhaben des Bundesverkehrswegeplans nicht abzusehen ist. Deshalb wird sich die Situation über Jahre nicht verbessern und es muss für diese Zeit alles Mögliche ge- tan werden, um die Lebensqualität der Einwohner zu verbessern. Die Bauhaus-Universität Weimar empfahl laut Aussage von Bewohnern in einer Studie dringend Maßnah- men zur Entlastung. Dem wiederholten Anliegen, in Leimbach Tempo 30 einzuführen, haben die Behörden bisher nicht entsprochen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer hat aus welchen Gründen die Studie "Bestandsaudit B 62 Leimbach, Kaiseroda" in Auftrag gegeben? 2. Wann wurde die Studie fertiggestellt und wie können sich die Abgeordneten des Thüringer Landtags darüber informieren? 3. Welche Schlüsse hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde aus den Ergebnissen gezogen? 4. Welche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung kommen aus Sicht der Landesregierung grundsätzlich für solche hoch belasteten Straßen in Frage? 5. Welche Verkehrsberuhigungsmaßnahmen wurden davon wie umgesetzt, welche nicht und wie begründet die Landesregierung dies im Einzelfall? 6. Inwiefern sieht die Landesregierung Bedarf, mit weiteren Fußgängerüberwegen der stark zerschneiden- den Wirkung der Straße zu begegnen? Druck: Thüringer Landtag, 18. Juli 2013
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Drucksache 5/      6294                                       Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Lan­desre­gierung mit Schreiben vom 26. Juni 2013 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Dem Bau einer Ortsumgehung für die Bundesstraße (B) 62 in Leimbach-Kaiseroda wird seitens der Lan- desregierung eine hohe Bedeutung beige­messen. In Ermangelung einer finanziellen Untersetzung von Seiten des Bundes sind mit Ausnahme der B 90n kurz- und mittelfristig keine Neubeginne für Bundesstra- ßenbauvorhaben in Thüringen möglich. Auch eine Priorisierung würde an diesem Umstand nichts ändern. Zu 1.: Die Sicherheitsanalyse (Bestandsaudit) wurde auf Wunsch des Thüringer Ministeriums für Bau, Landes- entwicklung und Verkehr (TMBLV) vom Straßenbauamt Südwestthüringen in Auftrag gegeben. Sie umfasst den Abschnitt vom Hämbacher Kreuz (Landesstraße [L] 1120) bis zum Knoten L 2895 in Bad Salzungen und diente der Erforschung des Querungsbedarfes für Fußgänger. Zu 2.: Die Sicherheitsanalyse wurde am 14. Juni 2011 fertiggestellt. Sie kann im TMBLV eingesehen werden. Zu 3.: In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden wurden verschiedene Maßnahmen zur weiteren Ver- besserung der Verkehrssicherheit mit folgenden Ergebnissen geprüft: 1. Schaffung einer Querungsmöglichkeit für Fußgänger in der Ortsdurchfahrt Kaiseroda und Querungshil- fe/Fahrbahnteiler zur Geschwindigkeits­dämpfung im Bereich der Bushaltestellen/Ortseingangsbereich Kaiseroda Aufgrund der geringen Breite des Straßenraumes kann eine Mitteltrennung durch Fahrbahnteiler nicht realisiert werden. Nach Prüfung der verkehr­lichen Voraussetzungen und zahlreichen Ortsbegehungen mit den fachlich Beteiligten und der Bürgerinitiative wurde durch die Straßenverkehrs­behörde die Er- richtung einer Fußgängerlichtsignalanlage in der Vachaer Straße/Bereich Bushaltestellen in Kaiseroda angeordnet. Die Lichtsignal­anlage wurde durch das Straßenbauamt errichtet und im März 2012 in Be- trieb genommen. 2. Ortsfeste Geschwindigkeitsüberwachung in der Ortsdurchfahrt Kaiseroda Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungs- widrigkeiten vom 21. April 1998 regelt in § 2 Abs. 2, dass neben dem Polizeiverwaltungsamt (ab 1. Mai 2008 Polizeidirektion Nordhausen) und den Dienststellen der Polizei die in der Anlage zu der Verord- nung genannten Gemeinden als Ordnungsbehörden im übertragenen Wirkungskreis für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz zuständig sind, soweit diese Verstöße die Vorschriften über die zulässige Höchstge­schwindigkeit von Fahrzeugen betreffen. Da we- der die Gemeinde Leimbach noch die erfüllende Gemeinde Bad Salzungen in der Anlage benannt sind, besteht ihrerseits keine Zuständig­keit für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkei- ten. Insofern kann durch die Gemeinde keine stationäre Geschwindigkeits­messanlage errichtet werden. 3. Sichere Führung des Fußgänger- und Radverkehrs über den Bahnüber­gang zwischen Leimbach-Kai- seroda sowie im Bereich der Ortsdurchfahrt Leimbach Hierzu fand am 10. Dezember 2012 eine Sonderverkehrsschau mit der unteren Straßenverkehrsbehör- de, dem Straßenbauamt Südwestthüringen, der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH als Ei- gentümerin der Bahnanlagen sowie der Landesbahnaufsicht statt. Von Seiten der Landesbahnaufsicht wurde mitgeteilt, dass keine Vorkommnisse bekannt seien, die einen unmittelbaren Handlungsbedarf erkennen lassen würden. Der Bahnübergang Leimbach sei eisenbahntechnisch nicht zu beanstanden und sicherheitstechnisch vorschriftenkonform. Eine neu zu konzipierende Querungsanlage für die Fußgänger und Rad­fahrer würde einen Gesamtkos- tenaufwand von ca. 300.000 Euro verur­sachen. Genehmigungsfreie Änderungen in der von der Gemeinde gewün­schten auch kurzfristigen Art und Weise sind nicht möglich. Die Anpas­sungen der Beschilderung des Fuß- und Radverkehrs wurden im Rahmen der Sonderverkehrsschau angeordnet und umgesetzt. 2
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Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode                                          Drucksache 5/    6294 4. Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Kilometer/Stunde in der Ortsdurchfahrt Kaise­roda und in der Orts- durchfahrt Leimbach sowie Führung des Radverkehrs Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Zeichens 274-53 (Geschwindigkeitsbe- grenzung auf 30 Kilometer/Stunde) sind in einem Straßen­abschnitt in Kaiseroda gegeben und realisiert worden. Die Gefährdung an anderen Stellen überschreitet das übliche Maß bei vergleichbaren Straßen nicht, so dass darüber hinaus derzeit keine weiteren verkehrsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweite- rung des Bereichs bestehen. Das Thema Geschwindigkeitsbeschränkung wurde auch im Rahmen einer Sonderverkehrsschau am 10. Dezember 2012 behandelt. Eine weitere Beschil­derung mit Zeichen 274-53 und 276 (Überholverbot) wurde durch die Polizeiinspektion, die Straßenverkehrsbehörde und das Straßenbauamt angesichts der Verkehrsbeobachtungen und Unfallauswertungen als nicht erforderlich bzw. unzweckmäßig abgelehnt. Durch die untere Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Wartburg­kreis wurden aus straßenver- kehrsrechtlicher Sicht alle Gesichtspunkte geprüft. Auch für das Thüringer Landesverwaltungsamt ha- ben sich keine Anhaltspunkte ergeben, im Rahmen der Fachaufsicht weitergehende verkehrsrechtliche Maßnahmen zu veranlassen. 5. Umbau des bestehenden Fußgängerüberwegs in Leimbach (Fußgäng­erlichtsignalanlage) Entsprechend der Festlegung im Ergebnis der Sonderverkehrsschau vom 10. Dezember 2012 wur- de durch die Straßenverkehrsbehörde der Umbau des Fußgängerüberwegs in eine bedarfsabhängige Fußgängerlichtsignal­anlage angeordnet. Die geplante Realisierung ist für September 2013 vorgesehen. Zu 4.: Bei verkehrsberuhigenden Maßnahmen (wie z. B. der verkehrsrechtlichen Anordnung einer Tempo-30-Zo- ne oder eines Lkw-Nachtfahrverbots) zur Lärmminderung sind die Vorgaben der Richtlinien für straßen- verkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm zu beachten. Hier ist u. a. in Punkt 3.3a festgelegt, dass auf Straßen des überörtlichen Verkehrs - dies sind Bundes-, Landes- und Kreisstra- ßen - der weiträumige und der innerörtliche Verkehr gebündelt wird. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung steht auf diesen Straßen in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion entgegen; einem Lkw-Fahrverbot steht die besondere Funktion und Widmung dieser Straßen entgegen. Zu 5.: Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Zu 6.: Nach Kenntnis der Landesregierung bestehen keine weiteren Forderungen seitens der Gemeinde hinsicht- lich der Errichtung weiterer Fußgängerüberwege. Carius Minister 3
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