Gründung einer Stiftung nach der Fusion von Zeulenroda und Triebes

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THÜRINGERLandtag Thüringer          LANDTAG    - 4. Wahlperiode                                Drucksache 4/       1441 4. Wahlperiode                                                          16.12.2005 Kleine Anfrage der Abgeordneten Skibbe und Kuschel (Die Linkspartei.PDS) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Gründung einer Stiftung nach der Fusion von Zeulenroda und Triebes Die Kleine Anfrage 565 vom 7. November 2005 hat folgenden Wortlaut: Die beiden Städte Zeulenroda und Triebes wollen fusionieren. Für den Zusammenschluss ist eine Million Euro als finanzielle Förderung vom Land in Aussicht gestellt. Diese Mittel sollen nach Vorstellung der Bür- germeister von Zeulenroda und Triebes für die Gründung einer Stiftung verwendet werden. Die erwarteten Stiftungserlöse sollen zur Förderung der kulturellen Identität der neuen Stadt eingesetzt werden. Andererseits ist davon auszugehen, dass die neu zu bildende Stadt noch Kreditverbindlichkeiten aufzuwei- sen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Verwendung der in Aussicht gestellten Fusionsmittel für eine Stiftungsgründung nicht als ein Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu bewerten ist, sind doch die Stiftungserlöse größer als die Schuldzinsen für Kredite. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie stellt sich die Verschuldung der beiden Städte Zeulenroda und Triebes zum gegenwärtigen Zeit- punkt dar? 2. Wie wird sich die Situation der Verschuldung nach dem Zusammenschluss der beiden Städte darstellen? 3. Welche Voraussetzungen müssen für die beabsichtigte Gründung der Stiftung vorliegen? Welche dieser Voraussetzungen werden bereits gegenwärtig erfüllt? Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden, damit die derzeit noch nicht erfüllten Voraussetzungen zur Gründung der Stiftung erfüllt werden können? 4. Wie bewertet die Landesregierung die beabsichtigte Gründung der Stiftung unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Stadt Triebes hatte nach der letzten amtlichen Statistik zum 31. Dezember 2004 Schulden in Höhe von 2,130 Millionen Euro. Dies entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung von 519 Euro. Die Stadt Zeulenroda hatte nach der letzten amtlichen Statistik zum 31. Dezember 2004 Schulden in Höhe von 5,003 Millionen Euro. Dies entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung von 337 Euro. Druck: Thüringer Landtag, 30. Dezember 2005 1
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Drucksache 4/        1441                                      Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Zu 2.: Der Schuldenstand nach dem Zusammenschluss der beiden Städte errechnet sich durch Addition der in Frage 1 genannten Schulden. Zu 3.: Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entsteht gemäß § 80 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbu- ches (BGB) durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, in diesem Falle des Thüringer Innenministeriums. Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung sind in § 80 BGB abschließend gere- gelt. Danach ist eine Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert er- scheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Tritt eine Gemeinde als Stifterin auf, bedarf es der Vorlage des Beschlusses des Gemeinderates sowie des Nachweises, dass die Errichtung der Stiftung gemäß § 67 Abs. 6 der Thüringer Kommunalordnung zulässig ist. Vorgenannte Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor, da eine neue Gemeinde noch nicht existiert. Zu 4.: Eine Förderung des Zusammenschlusses durch das Land soll ab dem Jahr 2006 auf der Grundlage des neu in das Thüringer Finanzausgleichsgesetz eingefügten § 35a erfolgen, vorausgesetzt, der Landesgesetzge- ber beschließt den entsprechenden Gesetzentwurf wie von der Landesregierung eingebracht. Die Förder- mittel sollen als allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisungen an die be- treffenden Gemeinden nach erfolgter Gebiets- und Bestandsänderung ausgereicht werden. Nach vorstehender Zweckbestimmung können die Zuweisungen als allgemeine Deckungsmittel im Haus- halt verwendet werden. Dies schließt auch die Deckung eines Stiftungskapitals ein. Das konkrete Schuldenmanagement ist von der Gemeinde eigenständig nach den Grundsätzen der Wirt- schaftlichkeit und Sparsamkeit wahrzunehmen und unterliegt der örtlichen und überörtlichen Rechnungs- prüfung. Dr. Gasser Minister 2
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