Verbindlichkeit der Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO)

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Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/      6242 18.06.2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Schubert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Verbindlichkeit der Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO) Die Kleine Anfrage 3058 vom 2. Mai 2013 hat folgenden Wortlaut: Nach Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern von Kommunen und der Landesregierung besteht Un- klarheit, inwieweit die Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung verbindlich für die Kommunen ist. Die Kommunen behandeln die Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung als verbindlich, da sie argumentieren, dass diese im Zweifel vor Gericht als Entschei- dungskriterium herangezogen würde. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Verbindlichkeit hat die Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung für die Kommunen? 2. Könnte die Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauord- nung aus Sicht der Landesregierung vor Gericht als Entscheidungskriterium herangezogen werden? 3. Soll die Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung nach der Novellierung der Thüringer Bauordnung ebenfalls angepasst werden? Wenn ja, welche Punkte sollen nach heutigem Stand gestrichen, ergänzt oder hinzugefügt werden? Wenn nein, wieso sieht die Landesregierung keinen Bedarf für eine Anpassung der Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung? 4. Wieso sieht die Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung keine Empfehlungen für die Anzahl von Fahrradstellplätzen vor? Wird dahin gehend eine Änderung zu erwarten sein, wenn nein, wieso nicht? 5. Wie wird der Bedarf an Fahrradstellplätzen bei Anlagen, bei denen mit erheblichem Zu- und Abgangs- verkehr mit Fahrrädern gerechnet wird, ermittelt? 6. Warum sieht die Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung keine Empfehlungen für die Art (Überdachung, Vorderradhalter) der Fahrradstellplätze vor? 7. Hat die Landesregierung Informationen darüber, ob die allgemeine Stellplatzpflicht ein Investitionshin- dernis darstellt? Wenn ja, welche? Druck: Thüringer Landtag, 2. Juli 2013
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Drucksache 5/       6242                                        Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 8. Gilt die Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung in vollem Umfang auch für die Planung und Errichtung von landeseigenen Gebäuden? 9. Wie groß ist jeweils die Anzahl der Stellplätze, die im Zuge von Neu- und Umbauten von Landesgebäuden in den letzten zehn Jahren errichtet oder abgelöst wurden? Entspricht diese Zahl jeweils den Vorgaben der Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung? Wenn nein, warum nicht (bitte in diesem Fall für jede Abweichung einzeln begründen)? Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Lan­desre­gierung mit Schreiben vom 17. Juni 2013 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß der Vorbemerkung der Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO) vom 13. Juli 2004 soll die Bekanntmachung den Bauaufsichts- behörden und sonstigen am Bau Beteiligten die Anwendung der Thüringer Bauordnung erleichtern. Sie ist nicht bindend. Zu 2.: Bei der Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung handelt es sich um Vollzugshinweise, die erläuternden Charakter haben und als Auslegungshilfe herange- zogen werden können. Zu 3.: Die Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung soll nach Abschluss der Novellierung der Thüringer Bauordnung (ThürBO) überarbeitet werden. Schwerpunk- te der Überarbeitung werden die gesetzlichen Neuregelungen und Änderungen der Thüringer Bauordnung sein. Zudem sollen die seit der umfassenden Novellierung der Thüringer Bauordnung im Jahr 2004 im Voll- zug gesammelten Erfahrungen berücksichtigt werden. Zu 4.: Wie aus den Ausführungen unter Nummer 49 der VollzBekThürBO hervorgeht, dienen die dort enthaltenen Stellplatzrichtzahlen nur als grober Anhaltspunkt für die Festsetzung der erforderlichen Stellplätze. Maß- geblich sind immer die besonderen Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung u. a. des Standorts eines Bauvorhabens. Da die zu erwartenden Unterschiede je nach Bauvorhaben bei der Nutzung von Fahrrädern durch die Be- nutzer noch deutlicher ausfallen als bei der Kfz-Nutzung, würden Richtzahlen für Fahrradstellplätze nur in seltenen Fällen tatsächlich dem zu erwartenden Bedarf Rechnung tragen. Sie würden daher Baugenehmi- gungsverfahren eher behindern als erleichtern. Zu 5.: Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Ermittlung des Bedarfs von Kfz-Stellplätzen. Zu berücksich- tigen sind u. a. die Zahl der zu erwartenden Besucher, die Zusammensetzung des Besucherkreises, der Standort der Anlage oder die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Unter Berücksichtigung dieser und gegebenenfalls weiterer Gesichtspunkte ist eine Prognose zu erstellen, wie viele Personen vo- raussichtlich gleichzeitig mit dem Fahrrad eine Anlage aufsuchen werden. Zu 6.: Im Regelungsbereich der Thüringer Bauordnung als ordnungsrechtliche Regelung ist es für die Erfüllung der Anforderungen ebenso wie bei Kfz-Stellplätzen erforderlich und ausreichend, dass eine ausreichende Zahl von Abstellplätzen für Fahrräder zur Verfügung steht, um eine Behinderung oder Gefährdung der üb- rigen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Zu 7.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 2
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Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode                                         Drucksache 5/      6242 Zu 8.: Die Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung erläu- tert lediglich die Regelungen der Thüringer Bauordnung im Sinne von Vollzugshinweisen. Sie dient als Ar- beitshilfe für alle Baumaßnahmen, die dem Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung unterliegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 9.: In den letzten zehn Jahren wurden circa 2.200 Stellplätze gebaut. Eine Ablöse erfolgte in 300 Fällen. Die Anzahl der gebauten bzw. abgelösten Stellplätze entspricht grundsätzlich den Empfehlungen der Be- kanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei größeren Liegenschaften bzw. Einrichtungen mit mehreren Standorten Parkraum- konzepte zum Tragen kamen, die beispielsweise einen Nachweis fehlender Stellplätze eines Gebäudes an anderer Stelle im Umkreis sicherten. Teilweise wurde auch im Rahmen von Gesamtplanungen die Reali- sierung der erforderlichen Stellplätze zeitlich anderen Bauabschnitten zugeordnet. Carius Minister 3
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