Gewährung von Beihilfe an ehemalige Thüringer Minister

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Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/       6985 03.12.2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Ramelow (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Gewährung von Beihilfe an ehemalige Thüringer Minister Die Kleine Anfrage 3486 vom 21. Oktober 2013 hat folgenden Wortlaut: Beamte im Freistaat Thüringen sind im aktiven Dienst und im Ruhestand beihilfeberechtigt, wenn ihnen Be- züge oder Ruhestandsbezüge gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn die zustehenden Bezüge oder Ru- hestandsbezüge nur deshalb nicht ausgezahlt werden, weil sie mit anderen Einkommen verrechnet werden. Mitglieder der Thüringer Landesregierung werden beihilferechtlich wie Beamte behandelt. Sie können sich stattdessen auch für einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entscheiden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Mitglieder der Thüringer Landesregierung (auch ehemalige) haben für Zeiten, für die ihnen weder Amtsbezüge nach § 8, noch Übergangsgeld nach § 10, noch Ruhegehalt nach § 11 Thüringer Ministergesetz zustanden, Beihilfe beantragt? 2. Bei welchen in Antwort zu Frage 1 angegebenen Ministerinnen und Ministern wurde ein Beihilfeantrag abgelehnt? Aus welchen jeweiligen Gründen? 3. Welchen Mitgliedern der Thüringer Landesregierung (auch ehemaligen) wurden für Zeiten, für die ihnen weder Amtsbezüge nach § 8, noch Übergangsgeld nach § 10, noch Ruhegehalt nach § 11 Thüringer Ministergesetz zustanden, ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gezahlt? 4. Hat der Thüringer Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten infolge seines von 1999 bis 2013 ausgeübten Ministeramts einen lebenslangen Anspruch auf Beihilfe erworben (vgl. Freies Wort Suhl vom 17. Oktober 2013) und wie wird dies gegebenenfalls begründet? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan­desre­gierung mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Aus den vorhandenen Unterlagen ist feststellbar, dass ein Mitglied der Landesregierung Beihilfe beantragt hat. Zu 2.: Nach anfänglicher Bewilligung von Beihilfeanträgen wurden im Jahr 2008 gestellte Anträge abgelehnt. Hin- sichtlich der Gründe siehe Antwort zu Frage 4. Druck: Thüringer Landtag, 3. Januar 2014
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Drucksache 5/       6985                                    Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zu 3.: Bei der für die Zahlung der Bezüge von aktiven und ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung zuständi- gen Stelle sind keine Fälle bekannt, für die ohne den Bezug von Amtsbezügen nach § 8, noch Übergangs- geld nach § 10, noch Ruhegehalt nach § 11 Thüringer Ministergesetz ein Zuschuss zu den Krankenversi- cherungsbeiträgen gezahlt wurde. Zu 4.: Es sei vorangestellt, dass der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sein Ministeramt zunächst von 1999 bis 2003 ausgeübt hat. Ursprünglich wurde der Begriff des "Ruhens" des Thüringer Ministergesetzes im Sinne der zu dieser Zeit für die Thüringer Beamten auf der Grundlage von § 87 Satz 2 Halbsatz 1 Thüringer Beamtengesetz an- zuwenden Beihilfevorschriften des Bundes so ausgelegt, dass dem Minister ein lebenslanger Beihilfean- spruch zugebilligt wurde. Im Jahr 2008 wurde die Auslegung des Begriffs revidiert; danach stand ihm erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres ein lebenslanger Beihilfeanspruch zu. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er demgemäß eine Anwartschaft erworben. Derzeit ist die unterschiedliche Auslegung des Begriffs "Ruhen" Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Dr. Voß Minister 2
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