Situation der Talsperre Mockzig
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 4697 11.07.2012 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kummer (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Situation der Talsperre Mockzig Die Kleine Anfrage 2337 vom 24. Mai 2012 hat folgenden Wortlaut: Im Februar 2012 wurde die Talsperre Mockzig, die durch die Talsperrenliste nach § 67 Abs. 5 des Thüringer Wassergesetzes als sogenannter herrenloser Speicher dem Land zugeordnet wurde, abgelassen. Nach In- formation eines Fischereipächters diente die Talsperre dem Hochwasserschutz und es gibt Interesse an ei- ner Übernahme durch den örtlichen Agrarbetrieb. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen erfolgte das Ablassen der Talsperre? 2. Welche Hochwasserschutzfunktion erfüllt die Stauanlage und wie soll diese Aufgabe weiterhin abgesi- chert werden? 3. Ist der Hochwasserschutz an der Talsperre Mockzig hoheitliche Aufgabe des Landes? 4. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Hochwasserschutzfunktion für Sanierung bzw. Unterhalt der Talsperre? 5. Gibt es ein Interesse der Stadt Altenburg an der Übernahme der Talsperre? 6. Existieren bereits Variantenvergleiche zu Sanierung und Rückbau der Talsperre und wenn ja, mit wel- chem Ergebnis? 7. Unter welchen Umständen kann ein Agrarbetrieb diese Talsperre übernehmen? 8. Wäre ein Agrarbetrieb im Fall der Übernahme einer sanierungsbedürftigen Talsperre berechtigt, für die notwendigen Investitionen Fördermittel aus dem Europäischen Fischereifonds oder der Fischereiabga- be zu beantragen? Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfra- ge namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Juli 2012 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Talsperre befand sich wegen defekter Regelorgane in einem unsicheren Betriebszustand. Aus diesem Grund wurde das Ablassen des angestauten Wassers veranlasst. Druck: Thüringer Landtag, 20. Juli 2012
Drucksache 5/ 4697 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zu 2.: Die Talsperre erfüllt keine Hochwasserschutzfunktion. Zu 3.: Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 4.: Aus der fehlenden Funktion für den Hochwasserschutz ergeben sich keine Konsequenzen für die Unterhal- tung bzw. Gefahrlosstellung der Talsperre. Zu 5.: Im Rahmen eines Abstimmungsgespräches zwischen der Stadt Altenburg und der unterhaltungspflichtigen Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) ist bisher bekannt geworden, dass seitens der Stadt Altenburg kein Interesse an der Erhaltung der Talsperre besteht. Zu 6.: Derzeit liegen keine Variantenvergleiche zum weiteren Umgang mit der Talsperre vor. Zu 7.: Der Agrarbetrieb übernimmt die Talsperre in dem Moment, in dem er verbindlich in die Rechte und Pflichten des Stauberechtigten eintritt und das Staurecht erteilt ist. Dieses ist bei der zuständigen unteren Wasser- behörde zu beantragen. Nach Erteilung des Staurechtes liegen die Bedingungen zum Belassen der Anla- ge in der Liste zu § 67 Abs. 5 des Thüringer Wassergesetzes nicht mehr vor und sie kann aus dieser Liste bei der nächsten Novellierung des Gesetzes gestrichen werden. Zu 8.: Ein Agrarbetrieb kann kein Zuwendungsempfänger für Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds sein, weil er kein Fischereibetrieb und nicht Betreiber einer Aquakulturanlage ist (vgl. Förderrichtlinie unter Nr. 5, ThürStAnz Nr. 36/2008, S. 1563-1568). Darüber hinaus ist eine Sanierung von Talsperren im Rahmen der Förderrichtlinie nicht möglich, da der Europäische Fischereifonds (Verordnung EG Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds) dies nicht vorsieht. Vorrangig sollen in der Aqua- kultur Investitionen hinsichtlich der Produktion sowie der Verarbeitung und Vermarktung gefördert werden. Die Zuwendungen aus der Fischereiabgabe sind in der "Richtlinie zur Förderung der Fischerei aus Mitteln der Fischereiabgabe" (ThürStAnz Nr. 47/1999, S. 2501-2508) geregelt. Nach Nummer 3 ist ein Agrarbe- trieb als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. Da die Anpassung einer Talsperre an die allgemein an- erkannten Regeln der Technik kostenintensiv ist, würde zudem eine solche den finanziellen Rahmen der Fischereiabgabe übersteigen. In Vertretung Richwien Staatssekretär 2