THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 3303 4. Wahlperiode 03.09.2007 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Zahlungspflicht von ALG II-Beziehern für Ausbaubeiträge Die Kleine Anfrage 2046 vom 18. Juli 2007 hat folgenden Wortlaut: Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum können unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslo- sengeld II (ALG II) beziehen. Als Eigentümer können diese Personen auch Beitragsschuldner für Abwasser- und Straßenausbaubeiträge sein. Bei der Berechnung des Regelsatzes sind derartige finanzielle Belastun- gen aus Abwasser- und Straßenausbaubeiträgen nicht mitkalkuliert. Die mögliche zinslose Stundung derar- tiger Beitragsschulden auf Grundlage der Zinsbeihilferichtlinie entlastet die Betroffenen nicht tatsächlich, weil jährliche Ratenzahlungen von mindestens 1 000 Euro unterstellt werden. Die verzinste Stundung sieht ebenfalls im Regelfall eine Ratenzahlung vor und erzeugt Zinsbelastungen, die ebenfalls im Regelsatz des ALG II nicht kalkuliert sind. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen haben ALG II-Bezieher einen Rechtsanspruch auf Stundung von Ab- wasser- und Straßenausbaubeiträgen und welche finanziellen Belastungen sind dabei jährlich für die betroffenen Beitragsschuldner aus Sicht der Landesregierung zumutbar? Wie wird diese Zumutbarkeits- grenze begründet? 2. Unter welchen Voraussetzungen können bei ALG II-Beziehern die finanziellen Belastungen infolge von Beitragsschulden bei Abwasser und Straßenausbau bei der Bewilligung der Kosten der Unterkunft Be- rücksichtigung finden? Wie wird diese Auffassung seitens der Landesregierung begründet? 3. Unter welchen Voraussetzungen können bei ALG II–Beziehern die Beitragsschulden für Abwasser und Straßenausbau zins- und tilgungsfrei gestundet werden? Wer ersetzt dabei den Gemeinden und Aufga- benträgern die entstehenden Mindereinnahmen? 4. Welche Probleme sind der Landesregierung im Zusammenhang mit der Erhebung von Abwasser- und Straßenausbaubeiträgen von ALG II-Beziehern bekannt? Welche Maßnahmen hält die Landesregierung in diesem Zusammenhang für erforderlich? 5. Welche Hinweise hat die Landesregierung im Rahmen ihres rechtsaufsichtlichen Wirkens an die Ge- meinden und Aufgabenträger hinsichtlich der Verfahrensweise zur Erhebung von Abwasser- und Stra- ßenausbaubeiträgen von ALG II-Beziehern gegeben? Weshalb hat die Landesregierung möglicherweise auf solche Hinweise bisher verzichtet? Hält die Landesregierung derartige Hinweise für sinnvoll und wie wird dies begründet? Druck: Thüringer Landtag, 10. September 2007 1
Drucksache 4/ 3303 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. August 2007 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Thüringer Kommunalabgabengesetz enthält eine Reihe von Stundungsmöglichkeiten, die neben die allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen nach der Abgabenordnung treten. Gemäß § 7 b Abs. 1 Thüringer Kom- munalabgabengesetz können einmalige Beiträge auf Antrag des Beitragspflichtigen insoweit verzinslich gestundet werden, als die Beitragsschuld in bis zu fünf aufeinander folgenden Jahresraten beglichen wird. Die Höhe und Fälligkeit der Raten wird durch Bescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt. Nach § 7 b Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz können einmalige Beiträge zur Vermeidung erheb- licher Härten im Sinne des § 222 Satz 1 der Abgabenordnung im Einzelfall über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus gestundet werden. In diesem Fall soll der Beitrag in höchstens 20 Jahresraten entrichtet wer- den. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresraten werden durch Bescheid festgelegt. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende eines jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Neben den sich aus § 7 b Abs. 1 und 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz ergebenden Stundungsmög- lichkeiten finden auch die Billigkeitsmaßnahmen nach der Abgabenordnung Anwendung. Des Weiteren eröffnet § 7 b Abs. 3 bis 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz spezielle Stundungsmöglich- keiten für bestimmte Gruppen von Beitragspflichten. Weder die Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes noch diejenigen der Abgabenordnung enthalten konkrete Zumutbarkeitsgrenzen, sondern bedingen eine konkrete Prüfung des Einzelfalls. Zu 2.: Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Leistungen für Unterkunft und Hei- zung werden nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Träger der Leistung nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetz- buch sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung haben die Leistungsträger die so genannten Unterkunftsrichtlinien erstellt. Die zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Unterkunft umfassen bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die in einem nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch geschützten Eigenheim oder einer Eigentumswohnung leben, im Wesentlichen die Kosten, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermie- tung und Verpachtung im Sinne des § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch abgesetzt werden können, sowie die angemessenen Betriebskosten. Dies sind zum Beispiel die angemes- senen Schuldzinsen für die Finanzierung der Immobilie, die Grundsteuer, die Wohngebäudeversicherung sowie die Gebühren für Wasser, Abwasser und die Müllabfuhr. Die Abwasser- oder Straßenausbaubeiträge werden in diesem Zusammenhang nicht mit aufgeführt. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch werden nur dann gewährt, soweit eine Hilfebedürf- tigkeit besteht und diese nicht anderweitig beseitigt werden kann (Nachrang- oder Subsidiaritätsprinzip). Hinsichtlich der Aufwendungen für Abwasser- und Straßenausbaubeiträge ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Zahlungserleichterung nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Abgaben- ordnung zur Anwendung kommt. Eine Kostenübernahme ist im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsu- chende daher nicht angezeigt. Zu 3.: Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zinsbeihilfen zur Finanzierung von Beiträgen nach § 7 Thürin- ger Kommunalabgabengesetz und von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch können Zinsbei- hilfen als nicht rückzahlbare Zuwendungen für die durch die Stundung von Beiträgen entstehenden Zinsauf- wendungen gewährt werden. Zuwendungsempfänger können Gemeinden oder Zweckverbände sein. 2
Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 3303 Zu 4.: Der Landesregierung sind im Rahmen der Bearbeitung von Eingaben und Petitionen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bisher kaum Fälle bekannt geworden, die diese Problematik zum Gegenstand hatten. Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härten wurde den Hilfebedürftigen empfohlen, die Möglichkeiten zur Zahlungserleichterung nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung zu nutzen. Zu 5.: Das Thüringer Innenministerium hat Hinweise zur Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (AnwHiThürKAG) vom 28. Februar 2005 im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 12/2005 veröffentlicht. Dr. Gasser Minister 3