Todesopfer rechter Gewalt in Thüringen seit 1990
Thüringer LandTag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 3992 02.02.2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Renner (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Todesopfer rechter Gewalt in Thüringen seit 1990 Die Kleine Anfrage 1995 vom 13. Dezember 2011 hat folgenden Wortlaut: Die Bundesregierung zählt seit der Vereinigung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Bundesre- publik Deutschland 48 Todesopfer infolge rechter Gewalt. Über diese Einordnung wird zum Teil heftig debat- tiert. So zählte die Zeitung "Tagesspiegel" bis Oktober 2011 138 Todesopfer rechter Gewalt. Das Bekannt- werden des rechtsextremen Motivs der Morde an zehn Migranten und einer Polizistin zwischen den Jahren 2000 und 2007 hat die Diskussion über die Einordnung und Bewertung von Tötungsdelikten mit rechtsext- remem Hintergrund neu hervorgerufen. In einer Aufstellung der Antonio-Amadeo-Stiftung wird von 182 To- desopfern von rechter Gewalt ausgegangen. Für Thüringen weist diese Aufstellung insgesamt sechs To- desfälle aus. Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen Kriterien und durch wen erfolgt die Einordnung einer Straftat als politisch motivierte Straf- tat im sogenannten Phänomenbereich "Politisch motivierte Kriminalität-Rechts" (PMK-Rechts)? 2. Wie viele Straftaten mit Todesfolge sind in Thüringen seit 1990 in der PMK-Rechts eingeordnet worden (bitte Einzelaufstellung nach Tatzeit, Tatort, Straftathergang, Delikt, Verurteilung)? 3. Wie viele Straftaten mit Todesfolge sind in Thüringen seit dem Jahr 1990 nicht in der PMK-Rechts ein- geordnet worden, obwohl der Täter entweder rechtsextremen Strukturen zuzurechnen war oder eine rechtsextreme Einstellung des Täters bekannt war (bitte Einzelaufstellung nach Tatzeit, Tatort, Strafta- thergang, Delikt, Verurteilung, Bezüge zum Rechtsextremismus)? Aus welchen konkreten Gründen wur- de eine Einordnung in die PMK-Rechts unterlassen? 4. Wie und aus welchen Gründen wurde das Tötungsdelikt am 25. Juni 1990 in Erfurt in die PMK-Rechts eingetragen bzw. nicht eingetragen? 5. Wie und aus welchen Gründen wurde das Tötungsdelikt am 3. August 1992 in Stotternheim in die PMK- Rechts eingetragen bzw. nicht eingetragen? 6. Wie und aus welchen Gründen wurde das Tötungsdelikt am 18. Januar 1993 in Arnstadt in die PMK- Rechts eingetragen bzw. nicht eingetragen? 7. Wie und aus welchen Gründen wurde das Tötungsdelikt am 24. Januar 1993 in Schlotheim in die PMK- Rechts eingetragen bzw. nicht eingetragen? 8. Wie und aus welchen Gründen wurde das Tötungsdelikt am 26. März 1998 in Saalfeld in die PMK-Rechts eingetragen bzw. nicht eingetragen? Druck: Thüringer Landtag, 13. Februar 2012
Drucksache 5/ 3992 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 9. Wie und aus welchen Gründen wurde das Tötungsdelikt am 25. Januar 2003 in Erfurt in die PMK-Rechts eingetragen bzw. nicht eingetragen? 10.Wie und aus welchen Gründen wurde das Tötungsdelikt am 21. Januar 2004 in Gera in die PMK-Rechts eingetragen bzw. nicht eingetragen? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. Januar 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Bundesregierung beantwortete im Jahr 2009 die Große Anfrage "Rechtsextreme Tötungsdelikte seit 1990 und antisemitisch motivierte Schändungen jüdischer Friedhöfe seit 2000" (Drucksache 16/12005 vom 17. Februar 2009) umfangreich (Antwort: Drucksache 16/14122 vom 7. Oktober 2009). Im Rahmen der Er- stellung der Antwort wurden bundesweit und entsprechend der örtlichen Zuständigkeit auch im Freistaat Thüringen umfassende Prüfungen der Thematik vorgenommen. In der Antwort der Bundesregierung sind auch sehr ausführliche Darlegungen zur Erhebung der Fallzahlen aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität und zu den Ursachen für unterschiedliche und nicht vergleichbare Zahlenangaben enthalten. In der Antwort der Bundesregierung zur Großen Anfrage "Mindestens 137 Todesopfer rechter Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland seit 1990" (Drucksache 17/5303 vom 29. März 2011) wurde in Abstimmung mit den Ländern erneut Stellung bezogen (Antwort: Drucksache 17/7161 vom 27. September 2011). Zu 1.: Gemäß dem bundeseinheitlichen Definitionssystem werden der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters An- haltspunkte dafür vorliegen, dass sie • den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung po- litischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, • sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben, • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, • gegen eine Person gerichtet sind, wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbil- des, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status und die Tat- handlung damit im Kausalzusammenhang steht, bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Insti- tution/Sache oder ein Objekt richtet. Darüber hinaus werden Tatbestände gemäß §§ 80 bis 83, 84 bis 86a, 87 bis 91, 94 bis 100a, 102 bis 104a, 105 bis 108e, 109 bis 109h, 129a, 129b, 234a oder 241a Strafgesetzbuch erfasst, weil sie Staatsschutzde- likte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann. Politisch motivierter Kriminalität - Rechts - werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstän- de der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer "rechten" Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlich demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezü- ge zu völkischem Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teil- weise ursächlich für die Tatbegehung waren. Diese politisch motivierten Straftaten sind als rechtsextremis- tisch zu qualifizieren. Die Einordnung erfolgt zunächst durch die den Fall bearbeitende Kriminalpolizeidienststelle. Im Landeskri- minalamt finden eine Qualitätskontrolle und die Endklassifizierung statt. Sofern beim Verfassungsschutz einschlägige Erkenntnisse zur Motivation des Täters vorliegen, fließen diese selbstverständlich ebenfalls in die Beurteilung des Deliktes ein. Die abschließende Würdigung der Tat obliegt dem entscheidenden Gericht im Strafprozess, welches z. B. im Rahmen der Strafzumessung die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab- 2
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 3992 zuwägen hat. Hierbei werden u. a. die Beweggründe und die Ziele des Täters sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht, beleuchtet. Entscheidungsrelevante Strafzumessungserwägungen finden sich somit auch in der Begründung des Strafurteils. Ergänzend werden zur vollständigen Unterrichtung die Informationen des Bundeskriminalamtes zum poli- zeilichen Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität als Anlage beigefügt. Zu 2.: Im Freistaat Thüringen wurde seit 1990 ein Tötungsdelikt mit rechtsextremistischer Motivation registriert. Am 15. Januar 1993 kam es in Arnstadt zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen und einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Danach wurde das bewusstlose 45-jährige Opfer auf eine Stra- ße gelegt und in der Folge von zwei Fahrzeugen überrollt. Das Opfer erlag im Krankenhaus seinen Verlet- zungen. Das Bezirksgericht Erfurt verurteilte zwei Täter wegen Aussetzung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung. Der Sachverhalt wurde als rechtsmotivierte Straftat erfasst. Zu 3.: Eine Statistik im Sinne der Fragestellung über Straftaten, die nicht der PMK - Rechts zugeordnet wurden, wird nicht geführt. Zu 4.: Das Delikt wurde nicht der PMK - Rechts zugeordnet, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor- lagen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 5.: Das Delikt wurde nicht der PMK - Rechts zugeordnet, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor- lagen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 6.: Auf die Beantwortung der Frage 2 wird verwiesen. Zu 7.: Das Delikt wurde nicht der PMK - Rechts zugeordnet, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor- lagen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 8.: Das Delikt wurde nicht der PMK - Rechts zugeordnet, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor- lagen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 9.: Das Delikt wurde nicht der PMK - Rechts zugeordnet, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor- lagen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 10.: Das Delikt (am 20. Januar 2004 in Gera) wurde nicht der PMK - Rechts zugeordnet, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlagen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Geibert Minister Anlage*) *) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Land- tagsbibliothek. Des Weiteren kann sie im Landtagsinformationssystem unter der oben genannten Drucksachennum- mer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 3
Bundeskriminalamt Informationen zum polizeilichen Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) Stand: 01.07.10 Hinweise: Im Falle der Behandlung des Themas durch die IMK wird die Freigabe des Berichtes empfohlen. Nach abschließender Befassung der Gremien ist der Bericht für eine Veröffentlichung in Extrapol.de freigegeben. Bundeskriminalamt Kommission Staatsschutz Telefon: (02225) 89-22249 Geschäftsführung Telefax: (02225) 89-45433 53338 Meckenheim E-Mail: staskst@bka.bund.de
Inhaltsverzeichnis 1 vorbemerkung 2 Deflnitionssystem „Politisch motivierte Kriminalität“ 4 2.1 Politisch motivierte Kriminalität 5 2.2 Politisch motivierte Sewaltkriminalität 6 2.3 Terrorismus 6 2.4 Themenfelder 7 2.4.1 Hasskriminalität 7 2.5 Phänomenbereiche 8 2.5.1 Politisch motivierte Kriminalität -links- 8 2.5.2 Politisch motivierte Kriminalität -rechts- 9 2.5.3 Politisch motivierte Ausländerkriminalität 9 2.6 Extremistische Kriminalität 10 3 Fazit 10 4 Schaubild zum Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität 12 5 Katalog Politisch motivierte Gewaltdelikte 13 Seite 2 von 14
1 Vorbemerkung Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat im Rahmen ihrer 167. Sitzung das polizeiliche Definitionssystem ‚Politisch motivierte Kriminalität“ (PMK) zustimmend zur Kenntnis genommen. Sie hat angesichts des gemeinsamen Interesses an einer wirksamen und bundesweiten abgestimmten Bekämpfung politisch motivierter und insbesondere extremistischer Straftaten die Schaffung bundesweit einheitlicher Kriterien für die Erfassung politisch motivierter Straftaten begrüßt. Die Erfassung nach dem Definitionssystem PMK erfolgte rückwirkend zum 01.01.2001. Der entsprechende Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) hat den bis dahin gültigen Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen (KP MD-S) abgelöst. Das Definitionssystem PMK wurde in den Jahren 2002 und 2004 modifiziert bzw. neu strukturiert. Weitergehende Informationen zum Bereich Politisch motivierte Kriminalität können dem ‚Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht“ der Bundesregierung (Stand: November 2006) entnommen werden. Herausgeber: Bundesministerium des Innern Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin Bundesministerium der Justiz Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Der „Zweite Periodische Sicherheitsbericht“ ist über das Internet unter folgenden Adressen abrufbar: http :Hwww. bmi. bund .de http://www.bmj.bund.de Seite 3 von 14
2 Definitionssystem „Politisch motivierte Kriminalität“ Die Begriffe Extremismus und Terrorismus erfüllten im Bereich des Polizeilichen Staats- schutz ihre Klassifizierungsfunktion nur noch bedingt. Bereiche wie fremdenfeindliche Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit Protesten gegen die Nutzung der Kernenergie, der Tierhaltung oder der Gentechnik ließen sich darunter allenfalls zum Teil subsumieren. Bis zur Einführung des Definitionssystems PMK wurden diese Straftaten deshalb uneinheitlich erfasst. Dies erforderte eine Veränderung der zu verwendenden Terminologie, insbesondere die Loslösung von der bis dahin dominierenden Orientierung am Extremismusbegriff hin zu einem Definitionssystem, welches das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt stellt. Vor dem Hintergrund, dass die politische Motivation unabhängig vom Merkmal der System- überwindung schon überwiegend Zuweisungskriterium für die kriminalpolizeiliche Bearbei tung geworden war, galt es, die daran anknüpfenden Begriffe entsprechend anzupassen. Die nachfolgenden Begriffe sind infolgedessen präzise, trennscharf und verbindlich definiert worden: - Politisch motivierte Kriminalität - Politisch motivierte Gewaltkriminalität - Terrorismus Politisch motivierte Kriminalität Das Betrachtungsfeld des Polizeilichen Staatsschutzes ist die Gesamtheit der Politisch motivierten Kriminalität. Die Politisch motivierte Kriminalität bildet sich in den voneinander unabhängigen Dimensionen - Deliktsqualität Themenfeld - Phänomenbereich - Internationale Bezüge - Extremistische Kriminalität Seite 4 von 14
mit ihren jeweiligen Ausprägungen ab. Dabei ist lediglich in der Dimension „Themenfeld“ eine Mehrfachabbildung möglich. Dieses Definitionssystem ermöglicht eine differenzierte Auswertung und Lagedarstellung, die Grundlage für effiziente präventive und repressive Maßnahmen sind. Das „Schaubild zum Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ (Nr. 4) verdeutlicht diese Systematik. 2.1 Politisch motivierte Kriminalität Der Politisch motivierten Kriminalität werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie - den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben, - durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, - gegen eine Person gerichtet sind, wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht, bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet. Darüber hinaus werden Tatbestände gem. §~ 80-83, 84-86a, 87-91, 94-bOa, 102-104a, 105-108e, bO~-b09h, 129a, 12gb, 234a oder 241a StGB erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann. • Erläuterung: Die Bezeichnung Politisch motivierte Kriminalität wurde gewählt, obwohl die darunter aufge führten Delikte in Einzelfällen auch ohne explizite politische Motivation verwirklicht werden können. Seite 5 von 14
2.2 Politisch motivierte Gewaltkriminalität Politisch motivierte Gewaltkriminalität ist die Teilmenge der Politisch motivierten Kriminalität. die eine besondere Gewaltbereitschaft der Straftäter erkennen lässt. Sie umfasst folgende Deliktsbereiche: - Tötungsdelikte - Körperverletzungen - Brand- und Sprengstoffdelikte - Landfriedensbruch - Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr - Freiheitsberaubung - Raub Erpressung Widerstandsdelikte - Sexualdelikte Erläuterung: - Der Gewaltbegriff der PKS erscheint für den Polizeilichen Staatsschutz nicht geeignet. Straftaten wie Brand- und Sprengstoffanschläge, aber auch alle Körperverletzungsdelikte haben gerade im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität eine besondere Bedeutung und sollten deshalb einbezogen werden. - Um eine einheitliche Erfassung sicherzustellen, wird die Politisch motivierte Gewaltkriminalität im KPMD-PMK anhand des „Katalog Politisch motivierte Gewaltdelikte“ (Nr. 5) erfasst. 2.3 Terrorismus Terrorismus ist über die terroristische Vereinigung (~ 129a, 129b StGB) gesetzlich bestimmt. Als Terrorismus werden darüber hinaus schwerwiegende Politisch motivierte Gewaltdelikte (Katalogtaten des § 129a StGB) angesehen, die im Rahmen eines nachhaltig geführten Seite 6 von 14
Kampfes planmäßig begangen werden, in der Regel durch arbeitsteilig organisierte und verdeckt operierende Gruppen. Weiterhin werden die §~ 89a, 89b und 91 StGB dem Terrorismus zugeordnet. Erläuterung: Terroristische Straftaten durch ausländische Gruppierungen ohne eigenständige Teilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland sind in § 129b StGB umfasst. Staatsterrorismus Unter Staatsterrorismus wird der von Staaten ausgeübte oder gesteuerte Terrorismus in Verfolgung außen- oder innenpolitischer Ziele verstanden. 2.4 Themenfelder Themenfelder der Politisch motivierten Kriminalität sind bundeseinheitlich vereinbart und werden periodisch überprüft. Ausgehend von den Umständen der Tat werden nach dem Definitionssystem PMK die Taten zunächst einem Themenfeld zugeordnet. Eine phänomenologische Zuordnung erfolgt danach aufgrund ggf. weiterer Informationen zur Tat/zum Täter. Aufgrund der besonderen Bedeutung von Straftaten, die z. 8. gegen Personen gerichtet sind allein aufgrund ihrer Nationalität oder ihres äußeren Erscheinungsbildes, wurde in diesem Zusammenhang ein Themenfeld „Hasskriminalität“ eingeführt. 2.4.1 Hasskriminalität Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person gerichtet sind, wegen ihrer/ihres - Nationalität - Volkszugehörigkeit - Rasse - Hautfarbe - Religion - Herkunft Seite 7 von 14