V-Personen in Strukturen des Thüringer Heimatschutzes
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 4198 15.03.2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Renner (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums V-Personen in Strukturen des Thüringer Heimatschutzes Die Kleine Anfrage 1965 vom 21. November 2011 hat folgenden Wortlaut: Es ist bekannt, dass das langjährige Führungsmitglied der militanten rechtsextremistischen Gruppierung Thüringer Heimatschutz (THS) Tino Brandt von 1994 bis 2001 V-Person des Thüringer Landesamtes für den Verfassungsschutz (TLfV) gewesen ist. Das Nachrichtenmagazin Spiegel online veröffentlichte am 19. November 2011, dass der Thüringer Verfas- sungsschutz "drei V-Leute im Umfeld des Terror-Trios" führte. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele V-Leute waren für das Landesamt für den Verfassungsschutz seit dem Jahr 1994 in den Struk- turen des THS und dessen Vorgängerin, der Anti-Antifa Ostthüringen, insgesamt bis heute tätig? 2. Wie viele V-Leute waren für die Thüringer Polizei seit dem Jahr 1994 in den Strukturen des THS und dessen Vorgängerin, der Anti-Antifa Ostthüringen, insgesamt bis heute tätig? 3. Wie viele V-Leute waren für das Landesamt für den Verfassungsschutz jährlich seit 1994 in den Struktu- ren des THS und dessen Vorgängerin, der Anti-Antifa Ostthüringen, bis heute tätig (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Jahren)? 4. Wie viele V-Leute waren für die Thüringer Polizei jährlich seit 1994 in den Strukturen des THS und des- sen Vorgängerin, der Anti-Antifa Ostthüringen, bis heute tätig (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Jahren)? 5. Wie viele verdeckte Ermittler der Thüringer Polizei waren seit 1994 in den Strukturen des THS und des- sen Vorgängerin, der Anti-Antifa Ostthüringen, bis heute insgesamt tätig (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Jahren)? 6. Wie viele verdeckte Ermittler der Thüringer Polizei waren jährlich seit 1994 in den Strukturen des THS und dessen Vorgängerin, der Anti-Antifa Ostthüringen, bis heute tätig (bitte aufschlüsseln nach den ein- zelnen Jahren)? 7. Von wie vielen weiteren V-Personen und verdeckten Ermittlern anderer Sicherheitsbehörden des Bun- des und der Länder in der o.g. Gruppierung hatte und hat die Landesregierung Kenntnis (bitte um Auf- stellung nach Behörde, Zeitraum des Einsatzes, Anzahl der eingesetzten V-Leute bzw. verdeckten Er- mittler)? Druck: Thüringer Landtag, 21. März 2012
Drucksache 5/ 4198 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 8. An welchen Straftaten waren die V-Personen des TLfV und der Thüringer Polizei sowie anderer Sicher- heitsbehörden beteiligt (bitte um Einzelaufstellung)? 9. An welchen als verfassungsfeindlich geltenden Aktionen waren die V-Personen des TLfV und der Thü- ringer Polizei sowie anderer Sicherheitsbehörden beteiligt (bitte um Einzelaufstellung)? 10.Welche der genannten Straftaten und als verfassungsfeindlich geltenden Aktionen wurden durch die V- Personen des TLfV und der Thüringer Polizei sowie anderer Sicherheitsbehörden möglicherweise maß- geblich geplant, vorbereitet und durchgeführt (Bitte um Einzelaufstellung)? 11. Welche Straftaten und als verfassungsfeindlich geltende Aktionen wurden durch die V-Personen des TLfV und der Thüringer Polizei sowie anderer Sicherheitsbehörden verhindert bzw. aufgeklärt (Bitte um Einzelaufstellung)? 12.An welchen Straftaten waren die verdeckten Ermittler der Thüringer Polizei sowie anderer Sicherheits- behörden möglicherweise beteiligt (Bitte um Einzelaufstellung)? 13.An welchen als verfassungsfeindlich geltenden Aktionen waren die verdeckten Ermittler der Thüringer Polizei sowie anderer Sicherheitsbehörden möglicherweise beteiligt (Bitte um Einzelaufstellung)? 14.Welche der genannten Straftaten und als verfassungsfeindlich geltenden Aktionen wurden durch die ver- deckten Ermittler der Thüringer Polizei sowie anderer Sicherheitsbehörden möglicherweise maßgeblich geplant, vorbereitet und durchgeführt (Bitte um Einzelaufstellung)? 15.Welche Straftaten und als verfassungsfeindlich geltende Aktionen wurden durch die verdeckten Ermitt- ler der Thüringer Polizei sowie anderer Sicherheitsbehörden verhindert bzw. aufgeklärt (Bitte um Einzel- aufstellung)? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. März 2012 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 2.: Im Verantwortungsbereich der Thüringer Polizei waren und sind keine V-Leute in den Strukturen des THS und dessen Vorgängerin, der Anti-Antifa Ostthüringen, tätig. Zu 3.: Für das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz waren seit 1994 bis einschließlich Januar 2001 zwei dem THS zuzurechnende Personen als V-Leute tätig, eine davon lediglich in den Jahren 1999 bis 2000. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 5.: In den Strukturen des THS und dessen Vorgängerin, der Anti-Antifa Ostthüringen, waren keine verdeck- ten Ermittler tätig. Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Zu 7.: Zu V-Personen und verdeckten Ermittlern anderer Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in der o. g. Gruppierung kann die Landesregierung keine Angaben machen. 2
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 4198 Zu 8.: Bei dem im Zeitraum von 1994 bis einschließlich Januar 2001 dem THS zuzurechnenden V-Mann des Thü- ringer Landesamtes für Verfassungsschutz handelt es sich um Tino Brandt, zu dem folgende strafrechtli- che Erkenntnisse bekannt sind: 1. Hinsichtlich rechtskräftiger Verurteilungen des V-Mannes bestehen keine Erkenntnisse. 2. In folgenden Verfahren wurde gegen ihn zwar Anklage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls bean- tragt, die Strafverfahren endeten jedoch nicht mit einer rechtskräftigen Verurteilung: a) Unter dem 22. März 1996 hat die Staatsanwaltschaft Gera (113 Js 11116/95) gegen den V-Mann und sechs weitere Beschuldigte Anklage beim Amtsgericht Rudolstadt wegen Landfriedensbruchs erhoben. Das Ver- fahren wurde später gerichtlich eingestellt. b) Nachdem der V-Mann zunächst durch Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt (113 Js 2509/96 jug Ls) vom 30. September 1997 wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war, wurde er durch Urteil des Landgerichts Gera (113 Js 2509/96 - 4 Ns jug.) vom 25. Juni 2001 rechtskräf- tig freigesprochen. Ihm war vorgeworfen worden, am 27. Januar 1996 zusammen mit weiteren Angehörigen der rechtsorientierten Szene in einer Gaststätte in Gräfenthal an tumultartigen Szenen und Ausschreitun- gen beteiligt gewesen zu sein. c) Die Staatsanwaltschaft Gera (114 Js 39732/99) beantragte beim Amtsgericht Saalfeld gegen den V-Mann den Erlass eines Strafbefehls wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Beleidigung. Er soll am 26. April 1996 in Saalfeld einem Polizeibeamten den Hitlergruß gezeigt und ihn be- leidigt haben. Nach Durchführung der Hauptverhandlung wurde das Verfahren später gerichtlich eingestellt. d) Am 15. Juli 1997 hat die Staatsanwaltschaft Gera (113 Js 14707/97) gegen den V-Mann und zehn weitere Beschuldigte wegen besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs Anklage beim Amtsgericht Rudol- stadt erhoben. Dem V-Mann wurde vorgeworfen, am 28. Februar 1997 in Saalfeld zusammen mit weiteren Angehörigen der rechten Szene Angehörige der linken Szene angegriffen zu haben. Das Verfahren wur- de mit Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt vom 11. April 2000 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. e) Gegen den V-Mann wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt (116 Js 49540/00 - 1Cs) wegen Ver- unglimpfung des Staates eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt. Auf seinen Einspruch hin wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt (116 Js 49540/00 5 Cs) vom 10. Oktober 2003 rechtskräftig freige- sprochen. Ihm war vorgeworfen worden, in der Zeit von Anfang Oktober bis zum 13. November 2000 als In- haber einer Internetdomain einen offenen Brief eines gesondert Verfolgten mit die Bundesrepublik Deutsch- land beschimpfendem Inhalt veröffentlicht oder die Veröffentlichung geduldet zu haben. f) Mit Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt (Cs 114 Js 14803/96) vom 15. April 1999 wurde der V-Mann vom Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte freigesprochen. g) Mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 9. Februar 1999 (114 Js 20288/98) wurde der V-Mann vom Vorwurf der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen freigesprochen. h) Mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 24. Februar 1999 (452 Js 26745/99) wurde der V-Mann vom Vorwurf der Verwendung des Verstoßes gegen das Waffengesetz freigesprochen. 3
Drucksache 5/ 4198 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 3. Gegen den V-Mann wurden außerdem weitere Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Gera ein- geleitet, die entweder mit einer Verfahrenseinstellung endeten oder deren Ausgang nicht bekannt ist, weil Akten im Geschäftsbereich nicht mehr vorhanden sind: 1994 5 Verfahren wegen Volksverhetzung 114 Js 188/94 114 Js 706/94 114 Js 708/94 114 Js 710/94 114 Js 18001/94 1 Verfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Symbole 114 Js 19039/94 1 Verfahren wegen Betruges 611 Js 74384/94 1995 1 Verfahren wegen Volksverhetzung 114 Js 9256/95 1 Verfahren wegen Sachbeschädigung 114 Js 857/95 2 Verfahren wegen Landfriedensbruchs 114 Js 14960/95 114 Js 76006/95 1 Verfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs 651 Js 81263/95 1 weiteres Verfahren 114 Js 11120/95 1 Verfahren wegen Bildung krimineller Vereinigungen 116 Js 17874/95 1996 1 Verfahren wegen Beleidigung 114 Js 1015/96 2 Verfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Symbole 114 Js 1031/96 114 Js 14796/96 2 Verfahren wegen Landfriedensbruchs 114 Js 2509/96 113 Js 19774/96 1 Verfahren wegen Bedrohung 114 Js 7015/96 2 Verfahren wegen Hausfriedensbruchs 114 Js 20086/96 114 Js 81504/96 1 Verfahren wegen Sachbeschädigung 114 Js 59276/96 2 weitere Verfahren 114 Js 10351/96 114 Js 17731/96 1997 1 Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz 114 Js 25253/97 1 Verfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Symbole 114 Js 39091/97 Nur zu zwei der oben genannten Verfahren liegen nähere Informationen vor: a) Das Ermittlungsverfahren 114 Js 14960/95 führte die Staatsanwaltschaft Gera wegen Landfriedensbruchs, Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Widerstands gegen Vollstreckungs- beamte. Gegen insgesamt 30 Beschuldigte, darunter der V-Mann, bestand der Verdacht, - am 15. September 1995 das Eisentor des Planetariums in Jena überklettert und mehrere Fensterschei- ben sowie die Scheibe der Notausgangstür zerschlagen zu haben, - ebenfalls am 15. September 1995 in Jena einen Platzverweis nicht befolgt zu haben sowie - bis zum 16. September 1995 eine Vielzahl von Gegenständen mit Kennzeichen verfassungswidriger Or- ganisationen zur Verbreitung oder Verwendung vorrätig gehalten zu haben. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 9. Februar 1996 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. b) Das Verfahren 116 Js 17874/95 führte die Staatsanwaltschaft Gera wegen Bildung krimineller Vereinigun- gen. Gegen den V-Mann sowie 11 weitere Personen bestand der Verdacht, maßgeblich an mehreren rechts- extremistischen Gruppierungen (Anti-Antifa Ostthüringen, Thüringer Heimatschutz, Kameradschaften Jena, 4
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 4198 Gera und Saalfeld), deren Tätigkeit möglicherweise auf kriminelle Zwecke gerichtet war, beteiligt gewesen zu sein. Das Verfahren wurde am 10. November 1997 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 11 verwiesen. Zu 9. bis 11.: Die Tätigkeit des Tino Brandt als V-Mann des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz wurde durch diesen selbst öffentlich bekannt gemacht. Er war im Zeitraum seiner nachrichtendienstlichen Führung an ei- ner Vielzahl von als verfassungsfeindlich geltenden Aktionen beteiligt. Er bewegte sich über Jahre hinweg vorwiegend im neonazistischen Bereich sowie innerhalb des Thüringer Landesverbandes der NPD. Darü- ber hinaus unterhielt er zahlreiche weitere Kontakte in das rechtsextremistische Spektrum. Eine detaillier- te Aufstellung seiner Beteiligung an verfassungsfeindlichen Aktionen ist angesichts der Dauer und des Um- fangs seiner Aktivitäten nicht möglich. Bezüglich der in der Antwort zu Frage 3, letzter Halbsatz, angesprochenen zweiten Person weise ich dar- auf hin, dass der Einsatz von V-Leuten - soweit sie sich nicht selber offenbaren - generell der Geheimhal- tung unterliegt. Eine konkrete Aufschlüsselung der Aktivitäten, in die V-Leute unmittelbar oder mittelbar in- volviert waren, würde die konkrete Zugangslage des TLfV bezüglich eines Beobachtungsobjekts für einen konkreten Zeitraum weitgehend offen legen und in der Folge Rückschlüsse darauf zulassen, welchen Stel- lenwert dieses Mittel zur Informationsbeschaffung im Verhältnis zu anderen Maßnahmen hat. Eine Beein- trächtigung der Aufklärungstätigkeit wäre dann nicht auszuschließen und die Enttarnung im konkreten Fall zu befürchten. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 7 verwiesen. Zu 12. bis 15.: Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 7 wird verwiesen. In Vertretung Rieder Staatssekretär 5