Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 3466 01.11.2011 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie 34 000 Euro als Gebühr für abgelehnte Akteneinsicht Die Kleine Anfrage 1811 vom 15. September 2011 hat folgenden Wortlaut: Der Landkreis Hildburghausen hat die Leistung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) neu aus- geschrieben. Das Volumen der ausgeschriebenen Leistung betrug 46,8 Millionen Euro. Ein im Verfahren unterlegener Bieter hat ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer des Landesverwaltungsamtes beantragt. Die Nachprüfung wurde abgelehnt. Dem Antragsteller wurden dabei anteilige Verfahrenskosten in Höhe von 34 324,85 Euro als Bearbeitungsgebühr auferlegt (vgl. Freies Wort vom 13. September 2011). Ich frage die Landesregierung: 1. Welche und in welchem Umfang hat der Landkreis Hildburghausen Leistungen zum ÖPNV ausgeschrie- ben? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein am Ausschreibungsverfahren Beteiligter ein Nachprüfungs- verfahren beantragen und lagen diese Voraussetzungen im eingangs beschriebenen Fall vor? 3. Unter welchen Voraussetzungen hat der Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens ganz oder teilwei- se die Kosten des Verfahrens zu tragen? 4. Wonach bestimmt sich die Höhe der zu tragenden Kosten durch den Antragsteller des Nachprüfungs- verfahrens? 5. Inwieweit hat dabei die bearbeitende Stelle den tatsächlichen Aufwand zu ermitteln und bei der Entschei- dung über die durch den Antragsteller zu tragenden Kosten zu berücksichtigen? 6. Inwieweit hat die bearbeitende Stelle ein Ermessen, über die Kostenentscheidung zu befinden? Wie be- gründet die Landesregierung ihre Auffassung? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Überschrift der Kleinen Anfrage den zugrun- deliegenden Sachverhalt nicht korrekt umschreibt. Von der Vergabekammer des Freistaats Thüringen wur- de für die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages, welcher im Rahmen einer EU-weiten Ausschrei- Druck: Thüringer Landtag, 11. November 2011
Drucksache 5/ 3466 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode bung gestellt wurde, eine Gebühr in Höhe von 34 324,85 Euro festgesetzt. Diese Gebühr wurde nicht - wie formuliert ist - für eine abgelehnte Akteneinsicht festgesetzt. Ergänzend wird angemerkt, dass in dem hier in Rede stehenden Fall gegen die Entscheidung der Verga- bekammer und die Kostenentscheidung zur Zeit das Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht (OLG) Thüringen anhängig ist. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen und davon ausgegangen, dass sich die Fragen der Kleinen Anfrage nicht auf die Voraussetzungen der Einlegung des Rechtsmittels der so- fortigen Beschwerde beim OLG beziehen, sondern lediglich die Voraussetzungen der Einleitung des Nach- prüfungsverfahrens vor der Vergabekammer betreffen. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses wer- den nachfolgend die Antworten erteilt. Des Weiteren ist festzustellen, dass es sich vorliegend um ein laufendes Nachprüfungsverfahren handelt, welches nicht öffentlich ist, in dem nur die Beteiligten lnformationsrechte genießen. Daher ist grundsätzlich die Frage zu stellen, inwieweit Informationen aus einem nichtöffentlichen Verfahren Gegenstand einer Klei- nen Anfrage sein dürfen und an Abgeordnete weitergeleitet werden dürfen. Zu 1.: Durch den Aufgabenträger, den Landkreis Hildburghausen, wurde die Erbringung von Verkehrsdienstleis- tungen im öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr im Gebiet des Landkreises Hildburghau- sen für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2019 (Vertragslaufzeit acht Jahre) ausgeschrieben. Laut Auftragsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU handelt es sich um ca. 2,2 Millionen Fahrplankilometer pro Jahr. Die ausgeschriebene Leistung betrifft die Verkehre im Raum Themar, die Verkehre im Raum Hildburghau- sen - Römhild - Straufhain - Bad Colberg - Heldburg, die Verkehre im Raum Schleusingen - Schleusen- grund - Eisfeld und die Verkehre Hildburghausen - Schleusingen - Suhl. Zu 2.: Ein am Ausschreibungsverfahren Beteiligter kann einen Nachprüfungsantrag stellen, wenn er nach § 107 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung eigener Rechte nach § 97 Abs. 7 GWB durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften gel- tend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Verga- bevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller nach den Bestimmungen des § 107 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GWB einen Verstoß gegen Vergabe- vorschriften nicht unverzüglich gerügt hat. Des Weiteren ist der Antrag unzulässig, wenn nach § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab- helfen zu wollen, vergangen sind. Im vorbeschriebenen Fall war nach Auffassung der Vergabekammer der Nachprüfungsantrag unzulässig. Im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens hat das OLG Thüringen den Antrag des unterlege- nen Bieters auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 zurückgewiesen. Das OLG begründet dies damit, dass die sofortige Beschwerde nach Aktenlage kei- ne Aussicht auf Erfolg habe, weil die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben hat. Zu 3.: Soweit der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die Kosten nach § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB zu tragen. Sollte er teilweise unterliegen, hat er anteilig seines Unterliegens die Kosten zu tragen. Zu 4.: Nach § 128 Abs. 1 GWB werden für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten zur Deckung des Verwal- tungsaufwandes erhoben. Die zu tragenden Kosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Die Gebühr beträgt nach § 128 Abs. 2 GWB mindestens 2 500 Euro. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten. Sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeu- tung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe ist entscheidend die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung so- 2
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 3466 wie der personelle und sachliche Aufwand der Vergabekammer. Dabei kommt der wirtschaftlichen Bedeutung einer Sache, die sich nach dem Auftragswert richtet, das größere und entsprechend vorrangige Gewicht zu. Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 4. Zu 6.: Die Bemessung der Höhe der Gebühren bestimmt sich nach § 128 Abs. 2 GWB (siehe Antwort zu Fra- ge 4). Aus Gründen der Billigkeit kann nach § 128 Abs. 3 Satz 6 GWB von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Hierzu müssten Gründe vorgetragen werden oder sich aus dem Verfahren ergeben. Zudem stellt allein die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages keinen Grund dar, die Gebühren zu ermäßigen. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages, wie auch die Kostenentscheidung des Nachprüfungsverfahrens, zur Zeit beim OLG Thüringen anhängig ist. Machnig Minister 3