Rehabilitation vor Versorgung von Thüringer Beamten

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Thüringer LandTag 5. Wahlperiode Drucksache 5/    3646 05.12.2011 Kleine Anfrage des Abgeordneten Meyer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Rehabilitation vor Versorgung von Thüringer Beamten Die Kleine Anfrage 1778 vom 6. September 2011 hat folgenden Wortlaut: Das Ziel der gesetzlichen Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 SGB IX seit 2004 ist die Senkung der Krankenausfallzeiten sowie die dauerhafte Erhaltung der Arbeits- und Dienstfä- higkeit. Diese Regelung sollte sich daher auch entsprechend auf die Praxis vorzeitiger Ruhestandsversetzungen von Beamten auswirken und nicht zuletzt Versorgungslasten für den öffentlichen Haushalt senken. Ich frage dazu die Landesregierung: 1. Wie viele Beamtinnen und Beamte mussten in den letzten fünf Jahren vor Erreichen des regulären Ru- hestandsalters wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, aufgegliedert nach Ressort und den Jahren 2006 bis 2010 sowie nach den Altersgruppen 20 bis 30, 31 bis 40, 41 bis 50, 51 bis 60, 61 bis 65 (davon jeweils wie viele Menschen von Behinderungen betroffen waren; im Bereich des TIM und TJM sollten die Beamtinnen und Beamten des Justiz- bzw. Polizeivollzugsdienstes gesondert auf- geführt werden)? 2. Wie ist die Entwicklung im Vergleich zu den Jahren 2000 bis 2005? 3. Wie viele Verfahren der zwangsweisen Versetzung in den Ruhestand sind gegenwärtig noch anhängig (davon wie viele Menschen mit Behinderungen)? 4. Bei wie vielen Beamtinnen und Beamten konnte seit 2005 eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z.B. Telearbeit, Teilzeitarbeit oder durch einen Wech- sel vom Polizeivollzugsdienst in den Verwaltungsdienst [§ 7 Abs. 4 ThürLbVO])? Die Aufgliederung wird analog zu Frage 1 erbeten. 5. Warum wird angesichts leerer Kassen auf eine Verpflichtung zur Abgabe eines Versorgungsberichts im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz verzichtet? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. November 2011 (Eingang: 5. Dezember 2011) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Anzahl der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2006 bis 2010 ergibt sich aus der Anlage 1. Druck: Thüringer Landtag, 19. Dezember 2011
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Drucksache 5/       3646                                        Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zu 2.: Die Anzahl der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten unterlag in den vergangenen Jahren leichten Schwankungen. Eine deutliche Tendenz zur Verringerung oder Erhöhung der Anzahl der im Laufe eines Jahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Be- amtinnen und Beamten ist nicht erkennbar. Zu 3.: Gegenwärtig sind 70 Verfahren der zwangsweisen Versetzung in den Ruhestand anhängig, davon haben 24 Beamtinnen und Beamte eine anerkannte Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX. Zu 4.: Zur Beantwortung dieser Frage liegen nicht in allen Geschäftsbereichen langfristige Statistiken bzw. Daten- grundlagen vor. Soweit hierzu Daten vorhanden sind, wird auf die Anlage 2 verwiesen. Ob und inwiefern im Einzelfall Maßnahmen im Sinne der "Empfehlungen für das Verfahren bei längerfristi- gen Erkrankungen, Wiedereingliederungen und Frühpensionierung" (herausgegeben durch das Thüringer Innenministerium an die obersten Landesbehörden - Anlage 3) der Vermeidung einer frühzeitigen Verset- zung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit dienten, ist zudem nicht immer eindeutig belegbar. Inso- weit wäre auch eine Datenerhebung im Nachgang nicht oder allenfalls eingeschränkt möglich. Zu 5.: Zur Erstellung eines Versorgungsberichts bedarf es keines gesetzlichen Auftrags. Die Landesregierung kann jederzeit die Erstellung eines Versorgungsberichts beschließen, der sich an den jeweils aktuellen An- forderungen ausrichten kann. Zudem wurde die Landesregierung durch Beschluss des Thüringer Landtags vom 8. Juli 2011 (Drucksache 5/3060) gebeten, dem Landtag einmal in jeder Legislaturperiode, erstmals im Herbst 2012, einen Bericht über die voraussichtliche Entwicklung der Pensionsausgaben für die Beamten, Richter und anderen Ver- sorgungsempfänger im Landesbereich in den jeweils darauf folgenden 20 Jahren vorzulegen. Anträge auf Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes hinsichtlich der Aufnahme einer Ver- pflichtung zur Abgabe eines Versorgungsberichts wurden im Gesetzgebungsverfahren überdies nicht gestellt. Dr. Voß Minister Anlagen*) *) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Landtagsinformationssystem unter der oben genannten Drucksa- chennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 2
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Anlage 1 Ges.: Gesamte Anzahl an Dienstunfähigen SB: Anzahl der Schwerbehinderten von der jeweils gesamten Anzahl an Dienstunfähigen Jahr 2006 Altergruppe /SB    20 bis 30     31 bis 40      41 bis 50    51 bis 60     61 bis 65 Ressort                Ges. SB       Ges     SB     Ges. SB      Ges. SB      Ges. SB TSK Vollzugsdienst                 2       1       3      -     6      1 TIM Übrige                                                      1       -     1      - Vollzugsdienst                                 1      - TJM Übrige                                                      2      1 TFM                                   2       1                    3      1 TMWAT TMBLV TMLFUN TMBWK                                                 2      1     8      4 TMSFG                                                              1       - Jahr 2007 Altergruppe /SB    20 bis 30     31 bis 40      41 bis 50     51 bis 60     61 bis 65 Ressort               Ges.    SB    Ges     SB     Ges.    SB   Ges.     SB   Ges.     SB TSK Vollzugsdienst                 2       -       2      -    12       5 TIM Übrige                                                                    2       1 Vollzugsdienst                 1       -       1      -     2       2 TJM Übrige                                         2      -     1       - TFM                                  1       -       2      1     4       - TMWAT TMBLV                                                1      - TMLFUN                                                            1       1 TMBWK                                                             5       1 TMSFG
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Jahr 2008 Altergruppe /SB   20 bis 30  31 bis 40  41 bis 50  51 bis 60  61 bis 65 Ressort              Ges.    SB Ges     SB Ges.    SB Ges.    SB Ges.    SB TSK Vollzugsdienst             3       -  10      2   8      6 TIM Übrige Vollzugsdienst TJM Übrige                     1       -   3      1   1      - TFM                                          3      1   3      1 TMWAT TMBLV                                                   1      - TMLFUN                                       1      -   3      2 TMBWK                                                  10      3 TMSFG                                        1      1 Jahr 2009 Altergruppe /SB   20 bis 30  31 bis 40  41 bis 50  51 bis 60  61 bis 65 Ressort              Ges.    SB Ges     SB Ges.    SB Ges.    SB Ges.    SB TSK Vollzugsdienst             4       -  10      2  7       - TIM Übrige                                 1      -   1      -  1       - Vollzugsdienst                         1      1   2      1 TJM Übrige                                 3      - TFM                              1       0   3      1   5      2 TMWAT TMBLV                                        2      - TMLFUN                                                  1      1 TMBWK                            1       -   3      2  14      6 TMSFG Jahr 2010 Altergruppe /SB   20 bis 30  31 bis 40  41 bis 50  51 bis 60  61 bis 65 Ressort              Ges.    SB Ges     SB Ges.    SB Ges.    SB Ges.    SB TSK                                                               1       1 Vollzugsdienst             2       -  5       4   5      1 TIM Übrige                                            2      1 Vollzugsdienst                         1      -   3      - TJM Übrige                                 1      -   4      2  1       - TFM                              3       1  1       -   6      4  1       1 TMWAT TMBLV                                                   2      1 TMLFUN TMBWK                                        4      2  12      5  1       1 TMSFG                                        1      -
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Anlage 2 Jahr 2005 Altergruppe /SB   20 bis 30  31 bis 40  41 bis 50  51 bis 60  61 bis 65 Ressort              Ges.    SB Ges     SB Ges.    SB Ges.    SB Ges.    SB TSK Vollzugsdienst             3       1  4       2   8      6 TIM Übrige Vollzugsdienst TJM Übrige TFM TMWAT TMBLV TMLFUN TMBWK TMSFG Jahr 2006 Altergruppe /SB   20 bis 30  31 bis 40  41 bis 50  51 bis 60  61 bis 65 Ressort              Ges.    SB Ges     SB Ges.    SB Ges.    SB Ges.    SB TSK Vollzugsdienst                        4       2   3      2 TIM Übrige                                1       1 Vollzugsdienst TJM Übrige TFM TMWAT TMBLV TMLFUN TMBWK TMSFG                            1                      2      2 Jahr 2007 Altergruppe /SB   20 bis 30  31 bis 40  41 bis 50  51 bis 60  61 bis 65 Ressort              Ges.    SB Ges     SB Ges.    SB Ges.    SB Ges.    SB TSK Vollzugsdienst             1          4       1  11      4 TIM Übrige Vollzugsdienst TJM Übrige TFM TMWAT TMBLV TMLFUN TMBWK                                       1 TMSFG                                                   1      1
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Jahr 2008 Altergruppe /SB   20 bis 30  31 bis 40  41 bis 50  51 bis 60  61 bis 65 Ressort              Ges.    SB Ges     SB Ges.    SB Ges.    SB Ges.    SB TSK Vollzugsdienst             3       2  6       2   9      5 TIM Übrige Vollzugsdienst TJM Übrige TFM TMWAT TMBLV TMLFUN TMBWK                                        2      -   1      1  1       - TMSFG                                        2      2   2      - Jahr 2009 Altergruppe /SB   20 bis 30  31 bis 40  41 bis 50  51 bis 60  61 bis 65 Ressort              Ges.    SB Ges     SB Ges.    SB Ges.    SB Ges.    SB TSK Vollzugsdienst             5       1  9       2   3      3 TIM Übrige                                            1      1 Vollzugsdienst TJM Übrige TFM TMWAT TMBLV TMLFUN TMBWK                            2       -  6       1  13      4 TMSFG                                        1      1   4      1 Jahr 2010 Altergruppe /SB   20 bis 30  31 bis 40  41 bis 50  51 bis 60  61 bis 65 Ressort              Ges.    SB Ges     SB Ges.    SB Ges.    SB Ges.    SB TSK Vollzugsdienst  1       -  3       1   7      4  11      7 TIM Übrige                                                      1       - Vollzugsdienst TJM Übrige TFM                                          1      1 TMWAT TMBLV                                        2 TMLFUN TMBWK                            2       -  10      4  38      9  1       - TMSFG                                        1      -   1      -  3       -
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Anlage 3 „Empfehlungen für das Verfahren bei längerfristigen Erkrankungen, Wiedereingliederung und Frühpensionierung“ 1. Einleitung Die Zahl der Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit in der Landesverwaltung ist in den letzten Jahren angestiegen. Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und vor dem Hintergrund der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn seinen Beamten gegenüber, gilt es Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und das Prinzip der „Rehabilitation vor Versorgung“ verstärkt durchzusetzen. Zu diesem Zwecke steht eine Vielzahl von Möglichkeiten (z. B. Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit, die stufenweise Wiedereingliederung, die Prüfung des Einsatzes der Beamten auf anderen Dienstposten, die begrenzte Dienstfähigkeit) zur Verfügung. Diesen Maßnahmen kommt eine besondere Bedeutung zu, um Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfä- higkeit zu vermeiden. Im Übrigen ist es sowohl im Interesse der betroffenen Beamten als auch des Dienstherrn ange- zeigt, den Gesamtzeitraum bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf ein sachlich angemessenes Maß zu beschränken. Da die meisten in Rede stehenden Maßnahmen abhängig von einer zutreffenden Gesundheits- prognose sind, spielt die ärztliche Begutachtung der betroffenen Beamten eine entscheidende Rolle. Sie muss von kompetenten Ärzten durchgeführt und als Entscheidungsgrundlage für die Personalstellen tragfähig und vor allem aussagefähig sein. Infolgedessen ist es wichtig auch die Verständigung zwischen den beteiligten Bereichen zu optimieren. Im Rahmen der längerfristigen Erkrankungen, der Wiedereingliederung und der Frühpensionie- rung spielt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die Beamten eine bedeutende Rolle. Nur wenn in jedem Einzelfall ein höchst mögliches Maß an Gerechtigkeit erzielt werden kann, wer- den die im Folgenden dargestellten personalwirtschaftlichen Instrumentarien bei den Bedienste- ten auf Akzeptanz stoßen. 2. Im Einzelnen 2.1 Ärztliche Begutachtung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit von Beamten 2.1.1 Anforderung und Inhalt des Gutachtens Um die Aussagekraft ärztlicher Gutachten zu optimieren, sollten die Personalstellen bereits in der Anforderung an den Arzt den Untersuchungszweck, eine umfassende Darstellung des Sachverhalts und alle bekannten Tatsachen mitteilen, die für die Fertigung des Gutachtens notwendig sind. Im Übrigen sollte die Anforderung auch konkrete Fragen zur Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit und zu zusätzlichen Maßnahmen (z. B. geeignete Wiedereingliede- rungsmöglichkeiten, gesundheitliche Eignung des Betroffenen für einen anderen Dienstposten) beinhalten. Als Orientierungshilfe wird auf die Anlage „Wesentliche Inhalte für die Anforderung eines amts- ärztlichen Gutachtens“ verwiesen, die je nach den ressortspezifischen Gegebenheiten weiter ausgestaltet werden kann. © Thüringer Innenministerium – Referat 15
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2 2.1.2 Örtliche Zuständigkeit des Amtsarztes Mangels einer Spezialnorm ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsarztes aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG. Danach ist der für den Dienstort zuständige Amtsarzt für die Feststellung der Dienstfähigkeit zuständig (vgl. dazu auch VG Berlin Beschluss vom 26.11.1997 – 5 A 283.97). 2.2 Präventionsmaßnahmen Präventionsmaßnahmen, die auf die Vermeidung der Dienstunfähigkeit gerichtet sind, wie z.B. Mitarbeitergespräche, Motivationsmaßnahmen, medizinisch notwendige Kuren, Umsetzung in eine gleichwertige Tätigkeit, sind vorrangig durchzuführen. § 84 Abs. 2 SGB IX ist zu beachten. 2.3 Schrittweise Wiedereingliederung Bei dem Wiedereinstieg in den Dienst nach längerer Erkrankung ist die stufenweise Eingliede- rung ein zentrales Instrument. Damit können die Beschäftigten wieder in den Arbeitsprozess integriert und schonend an die Erbringung der vollen Dienstleistung herangeführt werden. Vor- aussetzung für dessen Anwendung ist, dass der Beamte voraussichtlich die volle Dienstfähig- keit oder zumindest eine begrenzte Dienstfähigkeit wiedererlangt. Grundlage ist § 10 ThürAz- VO. Aus dem Wortlaut der Vorschrift wird deutlich, dass lediglich in den Arbeitszeitstatus des Beamten eingegriffen wird. Der Beamte hat eine durch den Arzt bescheinigte Teil- Dienstfähigkeit wiedererlangt, die in Form einer verkürzten Arbeitszeit geleistet werden kann. Alle anderen Rechte und Pflichten des Beamten bleiben durch die Wiedereingliederung unbe- rührt (z. B. die Gewährung von Erholungsurlaub oder Sonderurlaub). Die schrittweise Wiedereingliederung ist grundsätzlich zu ermöglichen, soweit keine zwingen- den dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Wiedereingliederung sollte grundsätzlich eine Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Sie kann aber in begründeten Einzelfällen auch darüber hinausgehen. Erst wenn Präventionsmaßnahmen und die schrittweise Wiedereingliederung nicht Erfolg ver- sprechend erscheinen bzw. ausgeschöpft sind, ist das Verfahren zur Überprüfung der Dienstun- fähigkeit einzuleiten. Wird dabei festgestellt, dass der Beamte nicht mehr zur vollen Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage ist, sollte die Personalstelle vor der Versetzung in den Ruhe- stand in jedem Fall vorrangig die nachfolgend dargestellten Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung der Beamten und die begrenzte Dienstfähigkeit prüfen und in geeigneten Fällen konsequent anwenden. 2.4 Anderweitige Verwendung Wird bescheinigt, dass der Betroffene nicht mehr uneingeschränkt seinen dienstlichen Oblie- genheiten nachkommen kann, sollte die Personalstelle gem. § 46 Abs. 3 ThürBG vorrangig die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung in folgender Reihenfolge untersuchen:     Übertragung eines anderen Amtes derselben Laufbahn mit demselben Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn (§ 46 Abs. 3 Satz 1 – 3 ThürBG)     Übertragung eines anderen Amtes einer anderen Laufbahn mit demselben Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn (§ 46 Abs. 3 Satz 1 – 3 ThürBG) Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Der Dienstherr ist damit im Regelfall zur an- derweitigen Verwendung des Betroffenen anstatt vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ver- pflichtet, wenn eine entsprechende Verwendung noch möglich ist. Bei einer vorgesehenen Ver- wendung in einer anderen Laufbahn muss die Personalstelle den Betroffenen an Maßnahmen © Thüringer Innenministerium – Referat 15
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3 für den Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn teilnehmen lassen, wenn er die Befähi- gung nicht besitzt.     Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe im Be- reich desselben Dienstherrn (§ 46 Abs. 3 Satz 4 ThürBG) Die Tätigkeit k a n n übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und der Betroffene die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bishe- rigen Tätigkeit zuzumuten ist. In die Prüfung nach § 46 Abs. 3 ThürBG ist grundsätzlich die Personalentwicklungsstelle einzu- beziehen, sofern eine Verwendung des Beamten im eigenen Geschäftsbereich nicht möglich ist. 2.5 Begrenzte Dienstfähigkeit Vor jeder Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit ist bei den betroffenen Beamten zu prü- fen, ob unter Beibehaltung des Amtes zumindest eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 46a ThürBG vorhanden ist und die Beamten somit noch im Arbeitsprozess gehalten werden können. Nach § 46a ThürBG soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstun- fähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der re- gelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). 2.6 Verfahrensweise bei Langzeiterkrankung bis zur Einleitung des Ruhestandsver- setzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit Im Allgemeinen sollte beim Vorliegen von konkreten Fakten, aus denen Zweifel an der Dienst- fähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit resultieren, auf eine möglichst baldige Klärung des Gesund- heitszustands des Beamten hingewirkt werden. Die Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind. Eine längerfristige Erkrankung kann einen hinreichenden Grund für eine amtsärztliche Untersu- chung darstellen. Dabei lässt sich keine exakte Mindestdauer der Erkrankung als Vorausset- zung für eine amtsärztliche Untersuchung festlegen. Entscheidend sind die Umstände des Ein- zelfalls. Unter Hinweis auf § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürBG erscheint es sachgerecht, einerseits in der Regel bei einer Krankheitsdauer von drei bis sechs Monaten eine amtsärztliche Untersu- chung zur Prüfung der Dienstunfähigkeit zu veranlassen. Andererseits kann es geboten sein, bereits wesentlich früher eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, z. B. bei einer Häufung von kürzeren krankheitsbedingten Fehlzeiten oder aus Fürsorgegründen, oder noch eine längere Zeit zuzuwarten, wenn noch Therapiemaßnahmen anstehen, die in absehbarer Zeit durchgeführt oder abgeschlossen sein werden, oder aber auch gar nicht, wie z. B. bei Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft. Die Gründe sollten in regel- mäßigen Abständen aktenkundig gemacht werden. © Thüringer Innenministerium – Referat 15
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4 2.7 Erneute Berufung bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit Nach § 49 Abs. 1 ThürBG ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beam- ter, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Beru- fung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitli- chen Anforderungen des neuen Amts genügt. Zur Überprüfung der Dienstfähigkeit ist der Be- amte verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (§ 49 Abs. 3 ThürBG). Zur Vermeidung von langen Versorgungslaufzeiten ist es unter anderem erforderlich, Möglich- keiten zur Reaktivierung regelmäßig aktenkundig zu prüfen und sich abzeichnende Chancen konsequent umzusetzen. Bei der Prüfung, ob geeignete Stellen für die ruhestandsversetzten Beamten vorhanden sind, kann die Personalentwicklungsstelle einbezogen werden. Die Hinweise zur ärztlichen Begutachtung von Beamten gelten entsprechend für die Überprü- fung der Dienstfähigkeit von Ruhestandsbeamten. Bei Beamten, für die das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze bildet, kann nach dem vollendeten 60. Lebensjahr auf eine Nachuntersuchung verzichtet werden, es sei denn, es lie- gen besondere Anhaltspunkte vor, die eine Nachuntersuchung erforderlich erscheinen lassen. Bei Beamten, für die eine besondere Altersgrenze gilt, kann unter Berücksichtigung dieser Al- tersgrenze entsprechend verfahren werden. 2.8 Beteiligung der Personalvertretung Der Personalrat wirkt bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beschäf- tigten mit (§ 75 a Abs. 1 Nr. 2 ThürPersVG). Evaluierung Es ist beabsichtigt, diese Hinweise 2010 zu evaluieren. © Thüringer Innenministerium – Referat 15
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