Erfahrungen mit dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG)

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THÜRINGERLandtag Thüringer          LANDTAG    - 4. Wahlperiode                                Drucksache 4/    4361 4. Wahlperiode                                                          26.08.2008 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Hahnemann (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Erfahrungen mit dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) Die Kleine Anfrage 2445 vom 30. Juni 2008 hat folgenden Wortlaut: Seit einem halben Jahr ist das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Wirksamkeit und Defizite der Umsetzung des Informationsanspruchs des Bürgers durch das Gesetz sollten öffentlich und parlamenta- risch aufgearbeitet werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge auf Informationsauskunft wurden durch Bürger seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt? 2. An welche Behörden/Einrichtungen wurden die Anträge auf Informationsauskunft gerichtet (bitte die je- weilige Anzahl der Anfragen auflisten)? 3. Auf welchen Wegen haben die Bürger ihren Antrag eingereicht (bitte Antwort nach Anteil der jeweiligen Anfrageform qualifizieren)? 4. In wie vielen Fällen wurde der Antrag auf Informationsauskunft verweigert? 5. Mit welchen Begründungen wurde in wie vielen Fällen der Informationsanspruch verneint? 6. In wie vielen Fällen wurde eine teilweise Auskunft gewährt? 7. Aus welchen Gründen wurde eine vollständige Auskunft verweigert? 8. In wie vielen Fällen wurde Widerspruch/Beschwerde durch den Bürger wegen fehlender oder unvoll- ständiger Information eingelegt? 9. Wie wurden die Widerspruchsverfahren entschieden? 10.Welche Beschwerden gab es darüber hinaus ggf. durch Medienvertreter oder Journalisten im Zusam- menhang mit Auskünften nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz? 11. Wie lange dauerte die Beantwortung der Anträge in den Fällen, da ein Informationsanspruch bejaht wurde (bitte Antwort qualifizieren nach Anteil der Antworten binnen einer Woche, binnen zwei Wochen, binnen einem Monat, binnen zwei Monaten, länger als drei Monate)? 12.Welche Gebühren wurden für die Auskunft erhoben (bitte Antwort qualifizieren in Form einer tabellari- schen Staffelung)? Druck: Thüringer Landtag, 2. September 2008                                                               1
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Drucksache 4/       4361                                      Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode 13.In welcher Form wurden die Bürger und Bürgerinnen über ihre Möglichkeiten durch das Thüringer Infor- mationsfreiheitsgesetz informiert? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. August 2008 wie folgt beantwortet: Zunächst möchte ich grundsätzlich vorausschicken, dass entsprechend der Zielrichtung der Kleinen Anfra- ge nur auf Verfahren nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz, nicht aber auf Verfahren, welche die Akteneinsicht nach § 29 ThürVwVfG zum Gegenstand haben, eingegangen wird, da nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 ThürIFG das Gesetz für Informationen aus laufenden Verfahren keine Anwendung findet. Ebenfalls nicht erfasst wurden Informationsauskünfte nach sonstigen Sondervorschriften (bspw. §§ 30, 54 ThürJAPO, § 97 ff. ThürBG, § 47 PAG, § 13 ThürDSG), die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürIFG den Bestimmungen des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes vorgehen. Nicht erfasst werden konnten Anfragen, die bereits telefonisch beantwortet wurden, ohne dass eine akten- mäßige Erfassung erfolgte. Für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung haben die Kommunen nach Artikel 28 Abs. 2 Grundge- setz, Artikel 91 Abs. 1 und 2 Verfassung des Freistaats Thüringen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu regeln. Die Gemeinden unterstehen zwar der Aufsicht des Landes, in Selbstverwaltungsangelegenheiten ist diese aber auf die Gewährleistung der Ge- setzmäßigkeit beschränkt (Artikel 94 Verfassung des Freistaats Thüringen). Zweckmäßigkeitsfragen haben die Kommunen in eigener Verantwortung zu lösen, sie entziehen sich damit parlamentarischen Anfragen grundsätzlich. Gleiches gilt für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn und soweit ihnen Selbstverwaltungsrechte zustehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen bezieht sich die Beantwortung der Kleinen Anfrage nur auf die Arbeit der Behörden des Landes, dies ggf. auch als Rechtsaufsichtsbehörden für Kommunen und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen sich die vorgenannten Stellen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedie- nen. Zu 1.: Seit Inkrafttreten des Gesetzes sind 20 Anträge nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz gestellt worden. Zu 2.: Finanzamt Erfurt:                                                         10    Anträge Finanzamt Jena:                                                            1    Antrag Thüringer Finanzministerium:                                               1    Antrag Thüringer Kultusministerium:                                               1    Antrag Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Umwelt:                1    Antrag Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit                 1    Antrag Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien                2    Anträge Landesamt für Bau und Verkehr                                              1    Antrag Straßenbauamt                                                              1    Antrag Thüringer Landesverwaltungsamt                                             1    Antrag Zu 3.: Anträge in Schriftform                                                    19 telefonische Anträge                                                       1 Zu 4.: In 11 Fällen wurde der Antrag abgelehnt. 2
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Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode                                            Drucksache 4/     4361 Zu 5.: Sechs Anträge wurden abgelehnt, weil sie sich auf laufende Verfahren bezogen, § 1 Abs. 3 Nr. 3 ThürIFG. In vier Fällen war das Steuergeheimnis Dritter zu wahren. Das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung ist ein besonderes Amtsgeheimnis i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürIFG i.V.m. § 3 Nr. 4 IFG. In einem Fall wurde die Ablehnung mit der Existenz einschlägiger spezialrechtlicher Regelungen, die eine breite Veröffentlichung eines Teils der begehrten Information vorsehen, begründet. Sie wurde auch darauf gestützt, dass es sich bei dem weiteren Teil der Informationen um zu schützende Geschäftsgeheimnisse handelt. Zu 6.: In drei Fällen wurde eine Auskunft nur teilweise gewährt. Zu 7.: Die vollständige Auskunft konnte in zwei Fällen nicht erteilt werden, da die verlangten Informationen nicht zur Verfügung standen. Im dritten Fall wurde die vollständige Auskunft verweigert, da - das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden haben konnte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürIFG i.V.m. § 3 Nr. 1d IFG), - die Informationen einem besonderen Amtsgeheimnis (hier dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgaben- ordnung) unterlagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürIFG i.V.m. § 3 Nr. 4 IFG) und - das Bekanntwerden der Informationen geeignet gewesen wäre, fiskalische Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Rechtsverkehr teilnimmt und seine wirtschaftlichen Interessen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürIFG i.V.m. § 3 Nr. 6 IFG). Zu 8.: In keinem Fall wurde Widerspruch/Beschwerde eingelegt. Zu 9.: Auf die Antwort zur Frage 8 wird verwiesen. Zu 10.: Im Finanzamt Erfurt wurde seitens eines Journalisten eine mündliche Beschwerde erhoben. Gegenstand dieser Beschwerde waren die Bearbeitungszeiten im Finanzamt Erfurt. Zu 11.: binnen einer Woche                                   2 binnen zweier Wochen                                 4 binnen eines Monats                                  2 binnen zweier Monate                                 1 länger als drei Monate                               - Zu 12.: Keine Gebühr                                         9 Zu 13.: Der Gesetzestext wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht. In den Medien wurde über das Inkrafttreten des Gesetzes berichtet. Der Gesetzestext des Thüringer Informations- freiheitsgesetzes steht den Bürgern im Serviceportal Thüringen unter der Rubrik "Landesrecht Thüringen" zum Abruf bereit. Scherer Minister 3
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