WD 2 - 041/22 Rechtliche Grenzen einer etwaigen atomaren Bewaffnung Deutschlands
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Kurzinformation Dokumententyp: Kurzinformation Rechtliche Titel: Rechtliche Grenzen einer etwaigen Grenzen einer etwaigen atomaren Bewaffnung atomaren Bewaffnung Deutschlands Deutschlands 1. „Zwei-Plus-Vier-Vertrag“ Deutschland hat im „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ vom 1 12. September 1990 (sog. „Zwei-plus-Vier-Vertrag“), der gem. Art. 8 Abs. 1 „für das vereinte Deutschland“ gilt, völkerrechtsverbindlich auf den Besitz von Atomwaffen verzichtet. In Art. 3 dieses Vertrages heißt es: „Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.“ 2. Nichtverbreitungsvertrag 2 Der Nichtverbreitungsvertrag vom 1. Juli 1968 (NVV, auch: Atomwaffensperrvertag) regelt die Proliferation, also die Weitergabe und Verbreitung von Kernwaffen. Der Vertrag verpflichtet die Nichtkernwaffenstaaten zum Verzicht auf Nuklearwaffen. Art. II des NVV lautet: 1 BGBl. 1990 II, S. 1317, Vertragstext abrufbar unter: https://www.auswaertiges- amt.de/blob/243466/2851e102b97772a5772e9fdb8a978663/vertragstextoriginal-data.pdf 2 Deutschland ist dem Vertrag am 2. Mai 1975 beigetreten, BGBl. 1974 II S. 786. Vertragstext abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/blob/207392/b38bbdba4ef59ede2fec9e91f2a8179b/nvv-data.pdf. WD 2 - 3000 – 041/22 (10. Juni 2022) © 2022 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Disclaimer: Dienste des Dienste Die Wissenschaftlichen DeutschendesBundestages unterstützenunterstützen Deutschen Bundestages die Mitglieder diedes Deutschen Mitglieder desBundestages Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages Tätigkeit. IhreTätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen ArbeitenIhre geben nicht die Arbeiten Auffassung geben nicht diedes Deutschen Auffassung desBundestages, eines sei Deutschen Bundes ner Organe tages, eines oder seinerder Bundestagsverwaltung Organe wieder. Vielmehr oder der Bundestagsverwaltung liegen wieder. sie in der Vielmehr fachlichen liegen Verantwortung sie in der der Verfasse fachlichen Verantwor rinnen tung derund Verfasser sowie Verfasserinnen undder Fachbereichsleitung. Verfasser Arbeiten der Wissenschaftlichen sowie der Fachbereichsleitung. Dienste geben nurDienste Arbeiten der Wissenschaftlichen den zum Zeit geben punkt nur dender zumErstellung Zeitpunkt desder Textes aktuellen Erstellung des Stand Texteswieder undStand aktuellen stellen eine individuelle wieder Auftragsarbeit und stellen eine fürAuftragsarbeit individuelle einen Abge ordneten für einen des Bundestages Abgeordneten desdar. Die Arbeiten Bundestages dar.können der Geheimschutzordnung Die Arbeiten des Bundestages können der Geheimschutzordnung unterliegende, des ge Bundestages unter schützte liegende,oder andereoder geschützte nichtandere zur Veröffentlichung geeignete Informationen nicht zur Veröffentlichung enthalten. Eine geeignete Informationen beabsichtigte enthalten. Weitergabe oder Eine beabsichtigte Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorabFachbereich anzuzeigen dem jeweiligen und nur Fachbereich mit Angabe anzuzeigen undder nurQuelle zulässig. mit Angabe der Der Fach Quelle bereich zulässig.berät über die dabei Der Fachbereich zu berücksichtigenden berät Fragen. über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Rechtliche Grenzen einer etwaigen atomaren Bewaffnung Deutschlands „Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen und sonstige Kern sprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzu nehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonst wie zu erwer ben und keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen.“ 3 Überwiegend wird davon ausgegangen, dass der NVV einer „nuklearen Teilhabe“ nicht entge 4 gensteht. 3. Vertragliche Kündigungsmöglichkeiten Art. 10 des Nichtverbreitungsvertrages enthält eine Kündigungsklausel mit hohen rechtlichen Hürden: „Jede Vertragspartei ist in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, dass durch außergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses Vertrags zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie teilt diesen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drei Monate im Voraus mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die ihrer Ansicht nach eine Gefährdung ihrer höchsten Interessen eingetreten ist.“ 5 Bislang hat nur Nordkorea 2003 von diesem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Der Austritt Nordkoreas wurde aber aus formalen Gründen von der internationalen Staatengemeinschaft nie 6 akzeptiert; der Status Nordkoreas im NVV ist daher rechtlich umstritten. Ein etwaiger Austritt Deutschlands aus dem Nichtverbreitungsvertrag wäre wohl weder innen- noch außenpolitisch durchsetzbar. Der 2+4-Vertrag enthält keine Kündigungsklausel. Eine Revidierung des 2+4-Vertrages, der die völkerrechtliche Grundlage und politische Voraussetzung für die deutsche Wiedervereinigung (am 3. Oktober 1990) bildet, ist politisch und rechtlich kaum vorstellbar. Sie könnte allenfalls im 3 Darunter versteht man „Zwei-Schlüssel-Vereinbarungen“, die festlegen, dass der Kernwaffenstaat und der Staat, in dessen Hoheitsgebiet Kernwaffen stationiert sind, nur gemeinsam über deren Einsatz entscheiden können. 4 Zur “nuklearen Teilhabe” vgl. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Landes Rheinland-Pfalz, WD 8/51-1530, 31. Januar 2006, „Vereinbarkeit der Stationierung von atomaren Waffen in Deutschland bzw. der nuklearen Teilhabe mit dem Völkerrecht“, https://www.landtag.rlp.de/fileadmin/Landtag/Medien/Gutach ten_WD/14._Wahlperiode/2006-01-31_-_B90-GRUENE_-_Stationierung_von_atomaren_Waffen_in_Deutsch land.pdf. 5 SPIEGEL online vom 10. Januar 2013, „Nordkorea kündigt Sperrvertrag“, https://www.spiegel.de/politik/aus land/atomstreit-nordkorea-kuendigt-sperrvertrag-a-230022.html 6 https://treaties.unoda.org/a/npt/democraticpeoplesrepublicofkorea/acc/moscow. Fachbereich WD 2 (Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe)
Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Rechtliche Grenzen einer etwaigen atomaren Bewaffnung Deutschlands Einvernehmen mit allen Vertragsparteien (also den Siegermächten des 2. Weltkriegs USA, Russ land, Frankreich und Großbritannien) erfolgen. 4. Nuklearer Verbotsvertrag Der Atomwaffenverbotsvertrag (Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons) vom 20. Septem ber 2017, der in Art. 1 den Besitz von Atomwaffen verbietet, ist von Deutschland weder unter 7 zeichnet noch ratifiziert worden. 5. Europäische Atommacht Zur Diskussion um einen möglichen Schutz Deutschlands durch den französischen Nuklea 8 schirm vgl. Konrad Schuller, „Die zögernde Atommacht“ sowie das Gutachten der Wissenschaft lichen Dienste „Völkerrechtliche Verpflichtungen Deutschlands beim Umgang mit Kernwaffen: 9 Deutsche und europäische Ko-Finanzierung ausländischer Nuklearwaffenpotentiale“. *** 7 Der Atomwaffenverbotsvertrag ist am 22. Januar 2021 in Kraft getreten. Aktuell haben den Vertrag 86 Staaten unterzeichnet und 61 ratifiziert. Der Vertragstext als Dokument der VN-Generalversammlung (A/CONF.229/2017/8) ist über folgenden Link abrufbar: https://www.friedenskooperative.de/sites/default/fi les/vertrag_ueber_das_verbot_von_kernwaffen.pdf. 8 Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 1. Dezember 2019, S. 9, https://www.faz.net/aktuell/politik/in land/frankreich-in-der-eu-die-zoegernde-atommacht-16512226.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2. 9 WD 2 - 3000 - 013/17 vom 23. Mai 2017, https://www.bundestag.de/re source/blob/513080/c9a903735d5ea334181c2f946d2cf8a2/wd-2-013-17-pdf-data.pdf. Fachbereich WD 2 (Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe)