WD 2 - 051/22 Rahmenbedingungen für ausländische NGOs in ausgewählten Staaten. -Russland, China, Indien, Israel und USA

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Wissenschaftliche Dienste                        Deutscher Bundestag Dokumententyp: Dokumentation Dokumentation Titel: Rahmenbedingungen Rahmenbedingungen                 für ausländische für ausländische NGOsNGOs    in ausgewählten in ausgewählten     Staaten Staaten -Russland,       China, Indien, Israel und USA- Untertitel: -Russland, China, Indien, Israel und USA- © 2022 Deutscher Bundestag                                      WD 2 - 3000 - 051/22
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Wissenschaftliche Dienste                   Dokumentation                                                                 Seite 2 WD 2 - 3000 - 051/22 Rahmenbedingungen für ausländische NGOs in ausgewählten Staaten -Russland, China, Indien, Israel und USA- Aktenzeichen:                         WD 2 - 3000 - 051/22 Abschluss der Arbeit:                 27.07.2022 Fachbereich:                          WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und Humanitäre Hilfe Disclaimer:  Die Wissenschaftlichen Die Wissenschaftlichen    Dienste des Dienste DeutschendesBundestages Deutschen Bundestages unterstützenunterstützen   diedes die Mitglieder  Mitglieder desBundestages Deutschen    Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages                    Tätigkeit. IhreTätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen       ArbeitenIhre geben  nicht die Arbeiten     Auffassung geben  nicht diedes Deutschen Auffassung desBundestages,   eines sei­ Deutschen Bundes­ ner Organe  oder  der  Bundestagsverwaltung     wieder.  Vielmehr  liegen sie in der fachlichen Verantwortung tages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwor­der Verfasse­ rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit­ tung  der Verfasserinnen   und Verfasser  sowie  der  Fachbereichsleitung.  Arbeiten   der Wissenschaftlichen  Dienste punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge­      geben nur  den zum ordneten  des Zeitpunkt Bundestagesderdar. Erstellung  des Textes Die Arbeiten  könnenaktuellen Stand wieder und stellen der Geheimschutzordnung            eine individuelle des Bundestages         Auftragsarbeit unterliegende,   ge­ schützte für einenoder  andere nicht Abgeordneten    deszur  Veröffentlichung Bundestages    dar. Diegeeignete ArbeitenInformationen     enthalten. Eine beabsichtigte können der Geheimschutzordnung                Weitergabe des Bundestages        oder unter­ Veröffentlichung   ist vorab liegende, geschützte         dem jeweiligen oder andere  nicht zur Fachbereich   anzuzeigen Veröffentlichung          undInformationen geeignete    nur mit Angabe   der Quelle enthalten.    zulässig. Eine          Der Fach­ beabsichtigte bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste         Dokumentation                 Seite 3 WD 2 - 3000 - 051/22 Inhaltsverzeichnis 1.          Einführung                                        4 2.          Russische Föderation                              4 2.1.        „Unerwünschte nicht-kommerzielle Organisationen“  5 2.2.        „Ausländische Agenten“                            7 3.          Volksrepublik China                              11 4.          Indien                                           16 5.          Israel                                           20 6.          Vereinigte Staaten von Amerika                   23
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Wissenschaftliche Dienste                Dokumentation                                                     Seite 4 WD 2 - 3000 - 051/22 1.     Einführung In dieser kommentierten Dokumentation werden die Rahmenbedingungen für die Arbeit auslän­ discher Nichtregierungsorganisationen (non-governmental organisations, NGOs) in fünf Ländern dargelegt. Ausgewählt wurden die Russische Föderation, die Volksrepublik China, Indien, Israel sowie die Vereinigten Staaten von Amerika. Diese fünf Länder unterscheiden sich in ihrer Verfasstheit deutlich voneinander: während Russ­ land und China autoritär geführte, undemokratische Staaten sind, sind Israel, Indien und die USA Demokratien. Dabei ist Indien in den letzten Jahren jedoch auf allen maßgeblichen Demo­ kratie-Rankings abgerutscht; Freedom House bezeichnete das Land im Jahre 2021 nur als „teil­ 1 weise freie Demokratie“ und das schwedische V-Dem Institute gar als „Wahl-Autokratie“. Inso­ fern repräsentiert die Auswahl ein breites politisches Spektrum. Dabei ist gerade auch der Umgang mit der Zivilgesellschaft - also auch allen NGOs, seien sie ein­ heimisch oder aus dem Ausland - ein starkes Indiz für den Grad der demokratischen Verfasstheit eines Staates. In einer freien Demokratie sollten Organisationen (auch ausländische), die sich nicht grundsätzlich gegen Demokratie, Menschen- und Bürgerrechte engagieren, prinzipiell ohne Behinderungen des Staates arbeiten können – oder gar durch ihn gefördert werden. Es ist daher kein unzulässiger Vorgriff auf die Ergebnisse dieser Arbeit, wenn schon an dieser Stelle die we­ nig überraschende Feststellung getroffen wird, dass die Arbeit (nicht nur ausländischer) NGOs in Russland und China stark behindert und zum Teil einfach unmöglich gemacht wird. Auch in In­ dien ist es in den letzten Jahren zu einer deutlichen Verschlechterung der Rahmenbedingungen für NGOs gekommen. Ebenso hat sich die rechtliche Situation in Israel verschlechtert, wenn auch bei weitem nicht so drastisch wie z.B. in Russland. In den USA gibt es zwar rechtliche Regelun­ gen, die ausländische NGOs betreffen, faktisch gibt es aber keine Einschränkungen ihrer Arbeit. 2.     Russische Föderation Russland hat sich nach einer Phase relativer Freiheit in den 1990er und frühen 2000er Jahren zu einem auf allen Ebenen autoritären Staat entwickelt und die meisten Errungenschaften einer plu­ ralistischen Demokratie – Meinungs- und Pressefreiheit, Wahlfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Ver­ antwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, Gewaltenteilung, unabhängige Justiz, Grundrechte als Abwehrrechte des Individuums gegen den Staat usw. – massiv eingeschränkt, 1 Soutik Biswas, 'Electoral autocracy': The downgrading of India's democracy, BBC am 16. März 2021, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56393944 (zuletzt abgerufen am 4. Juli 2022).
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Wissenschaftliche Dienste                  Dokumentation                                                          Seite 5 WD 2 - 3000 - 051/22 bzw. de facto abgeschafft. Russland kann heute unter keinen Umständen als Demokratie be­ 2 zeichnet werden. Die russische Regierung hat in den letzten Jahren insbesondere auch Anstren­ gungen unternommen, um die Zivilgesellschaft - also auch NGOs - zu zerstören oder unter ihre Kontrolle zu bringen. Dies gilt sowohl für ausländische wie auch einheimische NGOs. Zwar liegt der Schwerpunkt die­ ser Arbeit auf der Betrachtung des Umgangs mit ausländischen Organisationen, doch kann man dies im Hinblick auf Russland nur formaljuristisch trennen. Tatsächlich bliebe das Gesamtbild großenteils unvollständig, wenn man sich neben den Regelungen betreffend ausländischer bzw. internationaler NGOs nicht auch mit dem Umgang der russischen Regierung mit der einheimi­ schen Zivilgesellschaft befasste. Die Kategorie „ausländisch“ kann nämlich aus russischer Sicht auf beide gleichermaßen angewandt werden, was politisch und juristisch repressive Wirkung zei­ tigt. Das Instrument hierfür ist die Klassifizierung einer einheimischen Organisation als „auslän­ discher Agent“. Salopp ausgedrückt, kann in Russland der Staat jede einheimische NGO zu einer „ausländischen“ machen. Dazu ist nicht einmal mehr konkrete Unterstützung aus dem Ausland nötig: Im Juli 2022 unter­ zeichnete Wladimir Putin eine Verschärfung des entsprechenden Gesetzes, so dass nun jede Or­ ganisation und jedes Individuum, die bzw. das „unter ausländischem Einfluss steht“, ein „aus­ ländischer Agent“ sein kann (mehr dazu s.u.). 2.1. „Unerwünschte nicht-kommerzielle Organisationen“ Hinsichtlich „echter“ ausländischer und internationaler Organisationen, auch NGOs, ist in erster Linie ein Gesetz von 2015 einschlägig, dass es dem Generalstaatsanwalt bzw. dem Justizministe­ rium von Russland gestattet, ausländische Organisationen als „unerwünscht“ einzustufen. Die Kriterien, die zu einer Einstufung führen, sind nicht klar und eindeutig, das Gesetz spricht (in Artikel 5) von Organisationen, die „die Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung der Russi­ schen Föderation, die Verteidigungsfähigkeiten des Landes oder die Sicherheit des Staates bedro­ hen.“ Inwieweit dies z.B. auf die schon 2015 für unerwünscht eingestufte Open Society Founda­ tion oder z.B. den 2021 eingestuften Verein Deutsch-Russischer Austausch (DRA) e.V. zutrifft, ist weder offensichtlich noch wird es vom russischen Justizministerium begründet. Kontakte jeder Art (Arbeit, Annahme oder Bereitstellung von Mitteln, Korrespondenz usw.) von russischen Staatsbürgern zu den eingestuften Organisationen werden bestraft. Einen kurzen Überblick über Ausmaß und Inhalt des Gesetzes von 2015 liefert die freie russische Medienorganisation Meduza in einem Artikel vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „The most draconian law yet - Everything you 2 Auf dem Demokratieindex 2022 von Freedom House erhält Russland eine Wertung von 19/100. Das ist ein Platz schlechter als 2021, wobei das Ranking für 2022 noch vor dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine erstellt wurde. Dieser löste in Russland eine neue Welle der Repression aus; bekanntestes Beispiel ist das mit Haftstrafe bewehrte Verbot der Verwendung des Wortes „Krieg“ für den Angriff auf die Ukraine. Russland wird von Freedom House bereits seit Jahren als „nicht frei“ eingestuft, ähnlich wird das Land auch von anderen füh­ renden Demokratieindices beurteilt. Freedom House, Freedom in the World 2022: Russia, 2022, https://free­ domhouse.org/country/russia/freedom-world/2022 (zuletzt abgerufen am 7. Juli 2022).
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Wissenschaftliche Dienste                  Dokumentation                                                       Seite 6 WD 2 - 3000 - 051/22 3 need to know about Russia's new legislation against ‘undesirable organizations’“. Die Einstu­ fung als “unerwünscht” bedeutet faktisch ein Verbot der betroffenen Organisation. Eine umfassendere und detaillierte Quelle mit juristischer Fachexpertise ist die Meinung der Eu­ ropäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) des Europarates vom Juni 2016 mit dem Titel „Opinion on Federal Law No. 129-FZ on amending certain Legisla­ tive Acts (Federal Law on Undesirable Activities of Foreign and International Non-governmen­ 4 tal Organisations)“. Unter anderem werden hier die Rechtsfolgen einer Einstufung als „uner­ wünscht“ erläutert. Die wichtigsten, aber nicht die einzigen, sind - das Verbot, Strukturen auf dem Gebiet der Russischen Föderation zu etablieren - das Verbot, Publikationen im Gebiet der Russischen Föderation zu veröffentlichen, zu verteilen oder zugänglich zu machen - das Verbot für Finanzinstitute, Geschäfte mit der unerwünschten Organisation zu tätigen - die Einführung von Geldstrafen für alle russischen natürlichen und juristischen Personen, die an Aktivitäten einer unerwünschten Organisation teilnehmen oder eines durch das Gesetz etab­ lierten Verbote verletzen. Ergänzend hierzu wurde ein neuer Paragraph in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Bei zwei Verstößen innerhalb eines Jahres gegen das Verbot, an „Aktivitäten teilzunehmen“ (sowohl Aktivitäten als auch Teilnahme werden nicht definiert), können Strafen verhängt werden, die von einer Geldstrafe von mindestens 300.000 Rubeln bis hin zu fünf Jah­ ren Zwangsarbeit oder bis zu sechs Jahren Gefängnis reichen. Die Venedig-Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Gesetz keinen rechtsstaatlichen An­ forderungen genügt, insbesondere das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit verletzt und allein dem Zweck der Repression missliebiger politischer Aktivitäten diene. Das Gesetz wurde im Juli 2021 nochmals verschärft und stellt nun auch Kontakte oder die Arbeit 5 russischer Staatsbürger für unerwünschte Organisationen im Ausland unter Strafe. Eine voll­ ständige deutsch- oder englischsprachige Liste der vom russischen Justizministerium als uner­ wünscht eingestuften NGOs konnte im Rahmen der Recherche für diese Arbeit nicht gefunden 3 Meduza, „The most draconian law yet - Everything you need to know about Russia's new legislation against ‘undesirable organizations’“, 19. Mai 2015, https://meduza.io/en/feature/2015/05/19/the-most-draconian-law- yet (zuletzt abgerufen am 11. Juli 2022). 4 European Commission for Democracy through Law (Venice Commission), Opinion on Federal Law No. 129-FZ on amending certain Legislative Acts (Federal Law on Undesirable Activities of Foreign and International Non- governmental Organisations), 13. Juni 2016, https://www.venice.coe.int/web­ forms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-AD(2016)020-e (zuletzt abgerufen am 11. Juli 2022). 5 Halya Conash, Russia imposes prison sentences for donating to ‘undesirable NGOs' and adds Bard College to its blacklist, Kharkiv Human Rights Protection Group am 23. Juni 2021, https://khpg.org/en/1608809245 (zuletzt abgerufen am 11. Juli 2022).
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Wissenschaftliche Dienste                Dokumentation                                                             Seite 7 WD 2 - 3000 - 051/22 werden. Das Gesetz wurde und wird jedoch häufig angewandt, ohne, dass es die Möglichkeit zur Berufung gibt, und ohne, dass klare und vorhersehbaren Kriterien existieren. Es wird de facto willkürlich und als pures Repressionsinstrument benutzt. Im Zuge von Russlands Überfall auf die Ukraine gab es eine Reihe neuer Verbote. Im Juli 2022 wurde z.B. das Recherchenetzwerk Bellingcat verboten; Presseberichten zufolge standen damit 56 NGOs und andere Non-Profits auf 6 der Liste der unerwünschten Organisationen. Bereits im April 2022 hatte die russische General­ staatsanwaltschaft die dortigen Zweigstellen der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Konrad-Adenauer- Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stif­ 7 tung sowie der NGOs Amnesty International und Human Rights Watch verboten. 2.2. „Ausländische Agenten“ Dass die Gesetze und Regelungen über ausländische NGOs bzw. „unerwünschte Organisationen“ und die Regelungen hinsichtlich einheimischer NGOs sinnvollerweise nur zusammen betrachtet werden können, zeigt die folgende Quelle: ein Briefing von Martin Russell vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlamentes (EP) mit dem Titel „'Foreign agents' 8 and 'undesirables': Russian civil society in danger of extinction?“ vom 8. März 2022. Es bietet einen Überblick über die Entwicklung der Instrumente „unerwünschte Organisation“ und „ausländischer Agent“ und die Ausweitung ihrer Anwendung im Zuge immer stärkerer Repressionen des russischen Regimes gegen die Zivilgesellschaft. Die Motivation der russischen Regierung für diese Repression, die über Jahre immer weiter zunahm und offenkundig die Vernichtung des Engagements der russischen Zivilgesellschaft zum Ziel hat, waren nach Russell die sogenannten Farbenrevolutionen in ehemaligen Sowjetrepubliken sowie die regierungskritischen Proteste in Russland selbst. Die Farbenrevolutionen, z.B: die Orangene Revolution 2004 in der Ukraine, werden vom Kreml als von fremden Mächten unter dem Deckmantel zivilgesellschaftlichen Engagements gesteuerte regime changes betrachtet. Zivilgesellschaftliches Engagement ist für die russische Regierung per se verdächtig, insbesondere dann, wenn es sich international vernetzt und politische und finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und ganz besonders, wenn es für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und gegen Korruption kämpft. Dass dieses Engagement nicht fremdgesteuert sein, sondern dem tatsächlichen Willen der einheimischen Bevölkerung entspringen könnte, ist gemäß dem Kreml-Narrativ abwegig; es sieht überall finstere Mächte am 6 Russland erklärt Investigativ-Medium Bellingcat für „unerwünscht“, Berliner Zeitung am 15. Juli 2022, https://www.berliner-zeitung.de/news/pressefreiheit-russland-erklaert-investigativ-medium-bellingcat-fuer- unerwuenscht-li.247028 (zuletzt abgerufen am 18. Juli 2022). 7 Russland verbietet Arbeit parteinaher deutscher Stiftungen und Menschenrechtsorganisationen, Redaktions­ netzwerk Deutschland am 9. April 2022, https://www.rnd.de/politik/russland-heinrich-boell-stiftung-amnesty- international-und-co-verboten-PCI7JHKPU56DXG5YDF5SIAZIRI.html (zuletzt abgerufen am 18. Juli 2022) so­ wie Roland Bathon, Ende einer Ära in Moskau, Rosa-Luxemburg-Stiftung am 2. Mai 2022, https://www.nd-aktu­ ell.de/artikel/1163446.rosa-luxemburg-stiftung-ende-einer-aera-in-moskau.html (zuletzt abgerufen am 15. Juli 2022). 8 Martin Russell, 'Foreign agents' and 'undesirables': Russian civil society in danger of extinction?, Europäisches Parlament, 8. März 2022, Download unter: https://www.europarl.europa.eu/think­ tank/en/document/EPRS_BRI(2022)729297 (zuletzt abgerufen am 4. Juli 2022).
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Wissenschaftliche Dienste                Dokumentation                                                           Seite 8 WD 2 - 3000 - 051/22 Werk, die Russland (lies: der Regierung von Wladimir Putin) schaden wollen und deren Handlanger, internationale, ausländische und einheimische NGOs, unterdrückt werden müssen. Die Einschränkung der Arbeit von NGOs begann im Januar 2006 (also vor dem Gesetz über „uner­ wünschte ausländische Organisationen“ und zwei Jahre nach der Orangenen Revolution in der Ukraine) mit der Verabschiedung des „Gesetzes über die Einführung von Ergänzungsbestimmun­ gen für bestimmte Gesetze der Russischen Föderation“, in der Literatur zumeist als „NGO-Ge­ setz“ bezeichnet. Einen detaillierteren Überblick über Inhalt und Wirkung dieses ersten Gesetzes verschafft der (von Russell als Quelle verlinkte) Artikel „The Russian NGO Law: Potential Conflicts with International, National, and Foreign Legislation“ den Alison Kami im Dezember 2006 in der 9 Fachpublikation International Journal of Not-for-Profit Law im Dezember 2006 veröffentlichte. Schon damals wurde festgestellt, dass das Gesetz den russischen Behörden die drastische Einschränkung zivilgesellschaftlichen Engagements unter möglicher Verletzung von u.a. der Europäischen Menschenrechtskonvention ermöglichte. Mitgliedschaft und Gründung einer NGO wurden auf in Russland wohnhafte Menschen beschränkt (sofern sie nicht „unerwünschte Ausländer“ sind), Behördenvertretern der Besuch jeder (auch internen) Veranstaltung einer NGO ermöglicht, und NGOs die Pflicht auferlegt, sich unter Offenlegung diverser Informationen und mit erheblichem bürokratischen Aufwand zu registrieren. Bereits in den ersten Monaten der Geltung des Gesetzes sahen sich einige NGOs dazu gezwungen, ihre Arbeit zumindest zeitweilig einzustellen, darunter auch internationale Organisationen wie Ärzte ohne Grenzen. Die komplizierten Registrierungsformalitäten und die den NGOs auferlegten Nachweispflichten, gepaart mit vagen Formulierungen im Gesetzestext, erlaubten es den Behörden, mehreren zivilgesellschaftlichen Akteuren die Registrierung zu verweigern. Wie Russell ausführt, hat sich die Situation seither deutlich verschlechtert. Im Jahre 2012 wurde das „Gesetz über ausländische Agenten“ verabschiedet, das seither immer häufiger zur Anwendung kam, um unliebsame Stimmen aus der Zivilgesellschaft zum Schweigen zu bringen. Kern des Gesetzes ist die Pflicht jeder registrierten Organisation, die sich in Russland politisch betätigt und Zuwendungen aus dem Ausland erhält, sich selbst in Publikationen, auf Webseiten und dergleichen als „ausländischer Agent“ zu kennzeichnen. Kurz und prägnant fasst Katherin Machalek für die NGO Freedom House die NGO-Gesetze Russlands von 2006 bis 2012 sowie ihre politischen und finanziellen Auswirkungen - vor allem die des Gesetzes über ausländische 10 Agenten - in einem Factsheet mit dem Titel „Russia’s NGO Laws“ zusammen. Zurück zur Russell: Seit 2014 können NGOs, die sich nicht an die Pflicht halten, vom Justizministerium direkt als „ausländische Agenten“ registriert werden. Seither wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeweitet: 2017 auf Medien, 2019 auf individuelle 9 Alison Kamhi, The Russian NGO Law: Potential Conflicts with International, National, and Foreign Legislation, The International Journal of Not-for-Profit Law, Vol. 9, Ausgabe 1, Dezember 2006, https://www.icnl.org/re­ sources/research/ijnl/the-russian-ngo-law-potential-conflicts-with-international-national-and-foreign-legislation (zuletzt abgerufen am 4. Juli 2022). 10 Katherin Machalek, Factsheet: Russia’s NGO laws, Freedom House, 2012, https://freedomhouse.org/si­ tes/default/files/Fact%20Sheet_0.pdf (zuletzt abgerufen am 5. Juli 2021).
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Wissenschaftliche Dienste                 Dokumentation                                                              Seite 9 WD 2 - 3000 - 051/22 Journalisten und Blogger, 2020 auf politisch engagierte Einzelpersonen sowie nichtregistrierte zivilgesellschaftliche Bewegungen. Dabei ist die Sprache des Gesetzes so weit gefasst, dass der russische Staat praktisch alle Organisationen, Medien und mittlerweile auch alle Individuen, die sich politisch äußern und denen auch nur die geringste Unterstützung aus dem Ausland 11 zukommt, als „ausländische Agenten“ registrieren kann. Das Gesetz nimmt zwar diverse Organisationen aus „apolitischen“ Bereichen von seinem Anwendungsbereich aus – z.B. aus den Bereichen Wissenschaft, Gesundheit, Kinderschutz und Umweltschutz – doch genügt jede Kritik am russischen Staat, um von einer apolitischen zu einer „sich politisch betätigenden“ 12 Organisation zu werden und unter das Gesetz zu fallen. „Politische Betätigung“ wird im Gesetz 13 zwar detailliert erläutert, aber sehr weitgefasst, und es ist ausdrücklich nicht erforderlich, dass diese Betätigung tatsächlich im Interesse eines ausländischen Unterstützers erfolgt (das Gesetz besagt vielmehr, dass es alle politischen Betätigungen betrifft, „eingeschlossen im Interesse ausländischer Zuwender“, was anderweitige politische Betätigung eben nicht ausschließt). Der Status als „ausländischer Agent“ bedeutet zwar formaliter nicht, dass die betreffende Organisation automatisch gar nicht mehr arbeiten kann, doch führt er meist zu erheblichen Nachteilen und Behinderungen: Die Assoziationen des Begriffes sind im Russischen so negativ 11 Das Gesetz definiert „ausländischer Agent“ wie folgt: „eine russische nicht-kommerzielle Organisation, die Mittel und anderes Eigentum von Fremdstaaten, ihren Regierungsstellen, von internationalen und ausländi­ schen Organisationen, Ausländern, Staatenlosen oder von [von den genannten] ermächtigten Personen erhält, oder russische juristische Personen, die Mittel und anderes Eigentum aus den oben erwähnten Quellen er­ hält….und die sich auf dem Territorium der Russischen Föderation politisch betätigt, eingeschlossen politisch betätigt im Interesse ausländischer Zuwender von Mitteln.“ In der engl. Fassung der Quelle: „a Russian non- commercial organisation receiving funds and other property from foreign States, their governmental bodies, in­ ternational and foreign organisations, foreign nationals, stateless persons or persons authorised by [any of the above], or Russian legal entities receiving funds and other property from the above-mentioned sources … and which engages in political activity, including political activity carried out in the interests of foreign providers of funds, in the territory of the Russian Federation.” Florian Kriener, Ecodefence v Russia: The ECtHR’s stance on Foreign Funding of Civil Society, EJIL am 21. Juni 2022, https://www.ejiltalk.org/ecodefence-v-russia-the- ecthrs-stance-on-foreign-funding-of-civil-society/ (zuletzt abgerufen am 4. Juli 2022). Im Juli 2022 wurde das Gesetz verschärft und kann zukünftig schon auf alle angewandt werden, die nur „unter ausländischem Einfluss stehen“ (siehe Anm. 16). 12 Vgl.: auch Katherin Machalek (Anm. 10). 13 Gemäß Definition im Gesetz betätigt sich eine NGO, nichtkommerzielle Organisation oder Person politisch, wenn sie – unabhängig von den von ihr genannten Zielen bzw. Zwecken - „Staatsaufbau, Schutz der Grundla­ gen der Verfassungsordnung der Russischen Föderation und der föderalen Struktur der Russischen Föderation, Schutz der Souveränität und Gewährleistung der territorialen Integrität der Russischen Föderation, Gewährleis­ tung der Rechtsstaatlichkeit, der öffentlichen Ordnung und der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, Landes­ verteidigung, Außenpolitik, sozioökonomische und nationale Entwicklung der Russischen Föderation, Entwick­ lung des politischen Systems und der Tätigkeit der Staatsorgane und der Organe kommunaler Selbstverwaltung sowie gesetzgeberische Regelung der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten ausübt, um die Entwicklung und Umsetzung staatlicher Politik und die Bildung staatlicher Organe und der Organe kommunaler Selbstver­ waltung sowie deren Entscheidungen und Handlungen zu beeinflussen.“ Siehe Europäische Audiovisuelle In­ formationsstelle / Europarat, „Ausländische Agenten“ im russischen Medienrecht, S.7, IRIS Extra, 2020, https://rm.coe.int/iris-extra-2020de-auslandische-agenten-im-russischen-medienrecht/1680a0cceb
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Wissenschaftliche Dienste                  Dokumentation                                                         Seite 10 WD 2 - 3000 - 051/22 14 wie im Deutschen , zahlreiche NGOs und Einzelpersonen berichteten von Drohungen und Angriffen, nachdem sie als „ausländische Agenten“, also Feinde Russlands, eingestuft worden waren. Hier zeigt sich wieder das oben beschriebene Kreml-Narrativ finsterer ausländischer Mächte, die mittels NGOs Russland bzw. seiner Regierung Schaden zufügen wollen. Darüber hinaus können kleinere NGOs und Individuen den umfangreichen und vagen Nachweispflichten oft nur schwer nachkommen, so dass willkürlichen Repressionen durch die Behörden (wegen formaler Verstöße gegen das Gesetz) Tür und Tor geöffnet sind. Kommt eine NGO oder Person der Pflicht, sich als „ausländischer Agent“ zu registrieren, nicht nach, drohen empfindliche Strafen. Sie können von Geldstrafen von mindestens 200.000 Rubeln bis hin zu Zwangsarbeit und Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren sowie zum Betätigungsverbot 15 für die Organisation führen. Vom Gesetz betroffen sind so unterschiedliche Organisationen wie die NGO Memorial, die die Verbrechen der Stalin-Ära aufarbeitet oder die Ärztegewerkschaft. Gerade kleinere NGOs können ohne finanzielle Unterstützung aus dem Ausland nicht überleben. Das Gesetz lässt ihnen jedoch nur die Wahl, als „ausländischer Agent“ gebrandmarkt zu werden oder sich allein auf russische Spenden verlassen zu müssen - wenn nicht gar auf russische Staatsmittel, was wiederum zum Verlust der Unabhängigkeit und zur Selbstzensur führen kann. Dass das Gesetz auch als Mittel der Außenpolitik angewandt wird, zeigt die im Juli 2022 versandte Warnung des russischen Justizministeriums an mehrere jüdische Organisationen, darunter insbesondere die direkt von Israel finanzierte Jewish Agency, die die Einwanderung 16 (aliyah) von Juden nach Israel organisiert. Diese soll gemäß dem Ministerium ihre Tätigkeiten 17 in Russland vollständig beenden. Vertreter der israelischen Regierung gehen davon aus, dass das drohende Verbot der Organisation als Druckmittel Russlands gegen Israel wegen dessen Position im Ukraine-Krieg (das Land hat den Angriff verurteilt und ist solidarisch mit der 14 „Im Russischen beschwört „ausländischer Agent“ den sowjetzeitlichen Begriff für Spion herauf und spielt da­ mit an auf das vom Regime langgehegte Narrativ, fremde Mächte seien darauf aus, die russische Souveränität zu untergraben und das Land zu destabilisieren. Die Sprache des Gesetzes betont die von diesen NGOs ausge­ hende Gefahr und verpflichtet sie dazu, die Öffentlichkeit zu „warnen“, in dem sie alle ihre Materialien, so­ gar ihre Webseiten, als Propaganda eines ausländischen Agenten kennzeichnen müssen.“ (Im engl. Original: „In Russian, “foreign agent” evokes the Soviet-era term for spies and plays into the regime’s longstanding narrative that foreign interests are bent on interfering with Russia’s sovereignty and destabilizing the country. The law’s language stresses the danger of these NGOs, requiring them to “warn” the public by labeling all of their materi­ als, even their websites, as the propaganda of a foreign agent“) Katherin Machalek (Anm. 10), Übersetzung und Hervorhebung durch den Verfasser. 15 Siehe dazu auch Europäische Audiovisuelle Informationsstelle / Europarat, „Ausländische Agenten“ im russi­ schen Medienrecht, S.8, IRIS Extra, 2020, https://rm.coe.int/iris-extra-2020de-auslandische-agenten-im-russi­ schen-medienrecht/1680a0cceb (zuletzt abgerufen am 14. Juli 2022). 16 Zvika Klein und Lahav Harkov, Multiple Russian-Jewish organizations sent warnings by Russian gov't – exclu­ sive, The Jerusalem Post am 25. Juli 2022, https://www.jpost.com/diaspora/article-712986 (zuletzt abgerufen am 26. Juli 2022). 17 Russia moves to dissolve Jewish Agency branch that promotes immigration to Israel, Reuters am 21. Juli 2022, https://www.reuters.com/world/europe/russian-justice-ministry-asks-jewish-agency-be-dissolved-2022-07-21/ (zuletzt abgerufen am 26. Juli 2022).
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