WD 2 - 050/22 Reparationen im Kontext des Ukrainekriegs
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Dokumententyp: Dokumentation Dokumentation Titel: Reparationen Reparationen im Kontext im Kontext des Ukrainekriegs des Ukrainekriegs © 2022 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 050/22
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 2 WD 2 - 3000 - 050/22 Reparationen im Kontext des Ukrainekriegs Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 050/22 Abschluss der Arbeit: 28. Juli 2022 (zugleich letzter Zugriff auf Internetlinks) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Disclaimer: Die Wissenschaftlichen Die Wissenschaftlichen Dienste des Dienste DeutschendesBundestages Deutschen Bundestages unterstützenunterstützen diedes die Mitglieder Mitglieder desBundestages Deutschen Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages Tätigkeit. IhreTätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen ArbeitenIhre geben nicht die Arbeiten Auffassung geben nicht diedes Deutschen Auffassung desBundestages, eines sei Deutschen Bundes ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung tages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantworder Verfasse rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit tung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge geben nur den zum ordneten des Zeitpunkt Bundestagesderdar. Erstellung des Textes Die Arbeiten könnenaktuellen Stand wieder und stellen der Geheimschutzordnung eine individuelle des Bundestages Auftragsarbeit unterliegende, ge schützte für einenoder andere nicht Abgeordneten deszur Veröffentlichung Bundestages dar. Diegeeignete ArbeitenInformationen enthalten. Eine beabsichtigte können der Geheimschutzordnung Weitergabe des Bundestages oder unter Veröffentlichung ist vorab liegende, geschützte dem jeweiligen oder andere nicht zur Fachbereich anzuzeigen Veröffentlichung undInformationen geeignete nur mit Angabe der Quelle enthalten. zulässig. Eine Der Fach beabsichtigte bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 3 WD 2 - 3000 - 050/22 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Mechanismen zur Durchsetzung von Reparationen 5 2.1. Friedensabkommen 6 2.2. Internationale Gerichtsverfahren 7 2.3. Internationale Schiedskommission 8 3. Beteiligung Russlands an den Wiederaufbaukosten 11 3.1. Eingefrorene russische Zentralbankguthaben 11 3.2. Eingefrorene Gelder sanktionierter Oligarchen 12 4. Fazit 14
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 4 WD 2 - 3000 - 050/22 1. Einführung Auch wenn der Krieg in der Ukraine andauert und ein Ende der russischen Aggression nicht absehbar ist, stellt sich bereits jetzt die zentrale Frage, wer für die Kosten des Wiederaufbaus in der Ukraine aufkommen wird. Das Ausmaß der Kriegsschäden und der Zerstörung sowie die materiellen und immateriellen Schäden lassen sich angesichts der andauernden Kriegs handlungen noch nicht beziffern. Bei einer Wiederaufbaukonferenz in Lugano am 4. Juli 2022 1 schätzten Vertreter der Ukraine die Wiederaufbaukosten zuletzt auf 750 Milliarden US Dollar. Unabhängig von der Frage, ob und wann Verhandlungen von den Konfliktparteien aufgenom men werden, ist derzeit nicht absehbar, ob Russland im Rahmen eines möglichen Abkommens 2 seiner Reparationszahlungspflicht nachkommen würde. Die völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze der Staatenverantwortlichkeit be gründen Reparationsverpflichtungen Russlands gegenüber der Ukraine wegen des Verstoßes gegen das Gewaltverbot. So verpflichtet Art. 31 der Artikelentwürfe der International Law Commission (ILC) zur Staatenverantwortlichkeit den verantwortlichen Staat „volle Wiedergut machung für den Nachteil zu leisten, der durch das völkerrechtswidrige Handeln verursacht 3 wurde.“ Der völkerrechtliche Reparationsanspruch eines Gläubigerstaates entsteht dabei nach weiten Teilen der völkerrechtswissenschaftlichen Literatur „bereits während des den An 4 spruch begründenden Krieges.“ Darüber hinaus ist eine Konfliktpartei die gegen Bestimmun gen des humanitären Völkerrechts (Genfer Konventionen) verstößt, gegenüber dem gegneri schen Staat völkervertraglich entschädigungspflichtig und haftet für alle Handlungen ihrer 5 Streitkräfte. Ferner ist das Recht des Einzelnen auf Wiedergutmachung oder Schadensersatz in 6 verschiedenen (regionalen) Menschenrechtskonventionen enthalten. Die „Grundsätze und Richtlinien der Vereinten Nationen über das Recht auf Wiedergutmachung für Opfer von 1 Tagesschau.de, „Erste Schritte für den Wiederaufbau“, 5. Juli 2022, https://www.tagesschau.de/ausland/eu ropa/ukraine-konferenz-105.html. 2 Vgl. Michael Ambühl, Nora Meier, Daniel Thürer, „Verhandeln –aber wie? Drei Abkommen – was auf den russi schen Überfall der Ukraine folgen könnte“, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19. Mai 2022. 3 ILC, Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, Anlage der Resolution Nr. 56/83 der VN-Generalversammlung, 12. Dezember 2001, http://legal.un.org/ilc/texts/instruments/eng lish/draft_articles/9_6_2001.pdf, deutsche Fassung: http://eydner.org/dokumente/darsiwaev.PDF. 4 Siehe dazu ausführlich Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung, „Zu den völkerrechtlichen Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksich tigung des griechisch-deutschen Verhältnisses“, WD 2 -3000- 041/13 vom 26. Juni 2013, https://www.bundes tag.de/resource/blob/415628/b9c2381f1dd0065ac01ccba2ce1f3261/wd-2-041-13-pdf-data.pdf. 5 Art. 91 Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, abrufbar unter: https://www.fedlex.ad min.ch/eli/cc/1982/1362_1362_1362/de. 6 Siehe Art. 41 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), abrufbar unter https://www.menschenrechtskonvention.eu/; Art. 63 Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) abruf bar unter: http://www.cidh.org/Basicos/English/Basic3.American%20Convention.htm.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 5 WD 2 - 3000 - 050/22 schweren Verletzungen internationaler Menschenrechte und schwerwiegenden Verletzungen des internationalen humanitären Rechts“ („UN-Basic Principles and Guidelindes on the Right to a Remedy and Reparation for Victims of Gross Violations of International Human Rights Law and Serious Violations of International Human Rights Law“) enthalten darüber hinaus Grund prinzipien zur Wiederherstellung der Rechte der Opfer solcher Verletzungen, die aber recht 7 lich nicht verbindlich sind. Die nachfolgende Dokumentation gibt einen Überblick über den aktuellen Stand zur Diskus sion um Reparationen im Kontext des Ukraine-Kriegs und verweist auf Literatur, die skizziert, welche Verfahren in Betracht kommen würden, um Wiedergutmachung und Entschädigungs zahlungen in Folge des Ukrainekrieges zu realisieren (2.) Neben der Wiederaufbauhilfe durch internationale Partner wird dabei auch diskutiert, inwie weit die eingefrorenen russischen Vermögenswerte (Staatsvermögen und Vermögen von sank tionierten Oligarchen) für die Kosten des Wiederaufbaus herangezogen werden könnten, sollte Russland Reparationszahlungen verweigern (3.). 2. Mechanismen zur Durchsetzung von Reparationen Auch wenn aus völkerrechtlicher Sicht Reparationsansprüche dem Grunde nach bestehen, ge staltet es sich in der Praxis schwierig, diese durchzusetzen. Elisabeth Günnewig stellt dazu in ihrer Dissertation „Schadensersatz wegen der Verletzung des Gewaltverbots als Element eines ius post bellum“ fest, „dass es kein obligatorisches Streitbeilegungsverfahren in den internationalen Beziehungen gibt, mithin ein ständiges Forum fehlt, vor dem Ansprüche geltend gemacht werden können. Ferner gibt es keinen verbindlichen Mechanismus, um einen Verstoß gegen das Gewaltverbot 8 festzustellen.“ Reparationszahlungen werden in der Regel auf Grundlage eines Vertrages vereinbart, der in dem 9 Fall der Ukraine von einer Zustimmung Russlands abhängig wäre. Zwar kann auch im Rahmen 7 A/RES 60/147 (2005) vom 16. Dezember 2005, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021- 08/N0549642.pdf. 8 Elisabeth Günnewig, „Schadensersatz wegen Verletzung des Gewaltverbotes als Element eines ius post bellum“, Baden Baden: Nomos, 2019, S. 373. 9 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Können russische Devisenreserven den Wiederaufbau finanzieren“, 11. Mai 2022, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/russische-devisenreserven-fuer-den-wiederaufbau-der-ukra ine-verwenden-18020586.html.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 6 WD 2 - 3000 - 050/22 10 internationaler oder nationaler Gerichtsverfahren Schadensersatz gewährt werden. Hier erge ben sich aber sowohl mit Blick auf die Zuständigkeit als auch in Bezug auf die Durchsetzung ent sprechender Ansprüche erhebliche Schwierigkeiten. Die Einrichtung einer internationalen Schiedskommission, die über Entschädigungsansprüche infolge eines bewaffneten Konflikts ent scheidet, erfolgte in der Vergangenheit ebenfalls auf vertraglicher Grundlage oder auf Anordnung des VN-Sicherheitsrates. Der Handlungsspielraum des VN-Sicherheitsrates ist jedoch aufgrund der russischen Veto-Macht stark eingeschränkt. 2.1. Friedensabkommen Reparationszahlungen können zunächst im Rahmen eines Abkommens von den Konfliktparteien vertraglich vereinbart werden. Wann Russland und die Ukraine überhaupt Verhandlungen auf nehmen werden und mit welchen Folgen, ist derzeit nicht absehbar. Michael Ambühl, Nora Meier und Daniel Thürer zeigen in ihrem Beitrag für die Frankfurter All gemeine Zeitung „Verhandeln –aber wie? Drei Abkommen – was auf den russischen Überfall der Ukraine folgen könnte“ einen Weg auf, wie der Ukrainekrieg mit diplomatischen Verhandlungen 11 enden könnte. Hierzu wären aus Sicht der Autoren ein Waffenstillstandsabkommen sowie ein weiteres bilaterales Abkommen zur regionalen Zusammenarbeit denkbar, welches auch eine Neutralitätserklärung der Ukraine zum Gegenstand haben könnte. Darüber hinaus wäre ein drit tes Abkommen der Ukraine mit ihren Alliierten möglich, welches Sicherheitsgarantien enthält, um einen Ausgleich für die fehlende NATO-Mitgliedschaft zu finden. Die Autoren schlagen fer ner die Etablierung eines sog. Snapback-Mechanismus vor, nachgebildet dem Atomabkommen mit dem Iran (JCPOA): Sollte Russland sich nicht an die Vereinbarungen des Friedensabkom mens halten, würden danach automatisch die Sanktionen gegen Russland wieder greifen und ge gebenenfalls auch verschärft werden. Die Autoren gehen nicht davon aus, dass sich Russland im Rahmen entsprechender Abkommen zu Reparationszahlungen an die Ukraine verpflichten würde und verweisen daher mit Blick auf die Wiederaufbauhilfe für die Ukraine auch auf die eingefro renen Gelder russischer Oligarchen (siehe dazu näher 3.). Laurie Blank befasst sich in ihrem Aufsatz „War Reparations for Ukraine: Key Issues“ vom 2. Mai 2022 mit möglichen Optionen, wie die Kriegsopfer Reparationszahlungen erhalten könnten und weist auch auf die Möglichkeit hin, dass Reparationszahlungen Teil einer Verhandlungslösung 12 zwischen Russland und der Ukraine sein könnten. Zwar schätzt Blank eine derartige Vereinba rung derzeit als unwahrscheinlich ein. Juristisch wären etwaige Reparationszahlungen, die in ei nem Friedensvertrag vorgesehen sind, für die Vertragsparteien jedenfalls verbindlich, und jede 10 Vgl. Art. 36 Abs. 2 Ziffer 4 IGH-Statut, Text abrufbar unter: https://www.menschenrechtsabkommen.de/statut- des-internationalen-gerichtshofs-1154/. 11 Michael Ambühl, Nora Meier, Daniel Thürer, „Verhandeln – aber wie? Drei Abkommen – was auf den russi schen Überfall der Ukraine folgen könnte“, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19. Mai 2022. 12 Lauri Blank, „War Reparations for Ukraine: Key Issues, Justsecurity vom 2. Mai 2022, https://www.just security.org/81341/war-reparations-for-ukraine-key-issues/.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 7 WD 2 - 3000 - 050/22 Nichteinhaltung entsprechender Vereinbarungen würde einen eigenständigen Verstoß gegen das 13 Völkerrecht begründen. Die Nichtregierungsorgansation Ceasefire (Centre for Civilian Rights) hat im Juni dieses Jahres den Bericht „Reparations for Ukraine: An international route map“ veröffentlicht, der einen Fahr plan aufstellt, wie ein Reparationsprozess in Folge der russischen Aggression gegen die Ukraine 14 aussehen könnte. Mit Blick auf Zugeständnisse der russischen Seite zu Reparationszahlungen im Rahmen eines Friedensvertrages gelangen die Autoren zu der Einschätzung, dass Russland eher zu Verhandlungen bereit sein könnte, wenn es durch ein entsprechendes Abkommen wirt schaftlich besser da stehen würde als unter dem Druck der gegenwärtigen Sanktionen. Allein ein militärisches Gleichgewicht der Konfliktparteien dürfte aus Sicht der Autoren nicht ausreichen, um Russland an den Verhandlungstisch zu bringen. 2.2. Internationale Gerichtsverfahren Reparationszahlungen können im Rahmen von Verfahren vor internationalen Gerichten ausge 15 sprochen werden. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat bereits in verschiedenen Fällen Re 16 parationszahlungen wegen einer Verletzung des Gewaltverbots angeordnet. Auch die Ukraine hat sich kurz nach dem Einmarsch russischer Truppen mit einer Klage und ei nem Antrag auf Erlass vorsorglicher Maßnahmen an den IGH gewandt, um feststellen zu lassen, dass der russische Einmarsch unter dem Vorwand, die ukrainische Bevölkerung vor einem ver 17 meintlichen Völkermord zu schützen, völkerrechtswidrig sei. Zwar hat der IGH vorsorgliche Maßnahmen angeordnet und könnte unter Umständen auch die Verpflichtung zu Reparations zahlungen im Hauptsacheverfahren aussprechen. Das Verfahren erstreckt sich jedoch nur auf die Einhaltung der Völkermordkonvention. 13 Ebd. 14 Ceasefire Centre for Civilian Rights, Reparations for Ukraine: An international route map, 16. Juni 2022, https://reliefweb.int/report/ukraine/reparations-ukraine-international-route-map. 15 Siehe zuletzt IGH, Armed Activities on the Territory of the Congo (DRC v Uganda) (Reparations), Urteil vom 9. Februar 2022, https://www.icj-cij.org/en/case/116. 16 Siehe dazu Elisabeth Günnewig, „Schadensersatz wegen Verletzung des Gewaltverbotes als Element eines ius post bellum“, Baden Baden: Nomos, 2019, S. 376. 17 Ausführlich dazu: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Infobrief, „Die Eilentscheidung des Internationalen Gerichtshofs vom 16. März 2022 (Ukraine/Russland)“, WD 2 - 3010 - 034/22 vom 24. Mai 2022, https://www.bundestag.de/resource/blob/899274/6a63bd8ab894ad6165db6bb1655a4115/Die-Eilentscheidung- des-Internationalen-Gerichtshofs-vom-16-Maerz-2022-Ukraine-Russland-data.pdf.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 8 WD 2 - 3000 - 050/22 Der Bericht von Ceasefire weist angesichts dieser begrenzten Zuständigkeit des IGH darauf hin, dass entsprechende Entschädigungszahlungen wohl ebenfalls begrenzt wären und die umfang 18 reichen Schäden infolge des Krieges nicht abdecken würden. Darüber hinaus wären die An sprüche kaum durchsetzbar, da Russlands Veto-Macht im VN-Sicherheitsrat die VN daran hin 19 dert, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Russland zu ergreifen. Die Autoren des Berichts verweisen darüber hinaus auf Verfahren vor dem Internationalen Straf 20 gerichtshof (IStGH), der ebenfalls Entschädigungszahlungen anordnen kann. Allerdings würden entsprechende Verfahren von den Ermittlungen bis zur Verurteilung nach strafrechtlichen Be weisstandards sehr lange dauern und könnten auch nur in begrenzten Umfang für Wiedergutma chung sorgen. Ferner enthält der Bericht einen Hinweis auf den vom IStGH eingerichteten Treu 21 handfonds für Opfer. Grundsätzlich wären auch Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) denkbar, da Russland erst mit Wirkung vom 16. September 2022 nicht mehr Vertragspar 22 tei der EMRK sein wird. Der Bericht von Ceasefire weist aber darauf hin, dass sich Russland 23 nach seinem Ausschluss aus dem Europarat vom 16. März 2022 an möglichen Verfahren nicht mehr beteiligen wird und daher kaum Aussichten auf Entschädigungszahlungen bestünden. Zwi schenzeitlich hat Russland auch ein Gesetz verabschiedet, nach dem Urteile des EGMR, die nach 24 dem 15. März 2022 ergangen sind, nicht mehr ausgeführt werden. 2.3. Internationale Schiedskommission In der Staatenpraxis gab es in der Vergangenheit bereits mehrere Beispiele für Reparationspro gramme nach zwischenstaatlichen Konflikten, bei denen eine sog. „Claims-Commission“ einge 18 Siehe auch Chiara Giorgetti, Markiyan Kliuchkovsky and Patrick Pearsall, “Launching an International Claims Commission for Ukraine”, Justsecurity, 20. Mai 2022, https://www.justsecurity.org/81558/launching-an-interna tional-claims-commission-for-ukraine/. 19 Siehe auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Infobrief, „Die Eilentscheidung des Internati onalen Gerichtshofs vom 16. März 2022 (Ukraine/Russland)“, WD 2 - 3010 - 034/22 vom 24. Mai 2022, https://www.bundestag.de/resource/blob/899274/6a63bd8ab894ad6165db6bb1655a4115/Die-Eilentscheidung- des-Internationalen-Gerichtshofs-vom-16-Maerz-2022-Ukraine-Russland-data.pdf. 20 Art. 75 IStGH-Statut, abrufbar unter: https://www.auswaertiges- amt.de/blob/203446/c09be147948d4140dd53a917c2544fa6/roemischesstatut-data.pdf. 21 Art. 79 IStGH-Statut, abrufbar unter: https://www.auswaertiges- amt.de/blob/203446/c09be147948d4140dd53a917c2544fa6/roemischesstatut-data.pdf. 22 Europarat, Pressemitteilung, „Russische Föderation ab 16. September 2022 keine Vertragspartei der Europäi schen Menschenrechtskonvention mehr“, 23. März 2022, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to- be-a-party-to-the-european-convention-of-human-rights-on-16-september-2022. 23 Ebd. 24 Vgl. beck-aktuell, „Russland will Urteile des EGMR nicht mehr beachten“, 13. Juni 2022, https://rsw.beck.de/ak tuell/daily/meldung/detail/russland-will-urteile-des-egmr-nicht-mehr-beachten.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 9 WD 2 - 3000 - 050/22 richtet wurde. Bekanntes Beispiel hierfür ist die Arbeit der United Nations Compensation Com mission, die 1991 auf Grundlage der Resolution 687 des VN-Sicherheitsrats als dessen Unteror gan eingesetzt wurde. Aufgabe der Kommission war es, Ansprüche und Zahlungen von Entschä digungen für Verluste, die Einzelpersonen, Unternehmen, Regierungen und internationale Orga nisationen infolge der Invasion und Besetzung Kuwaits durch irakische Truppen in den Jahren 25 1990-1991 erlitten hatten, zu bearbeiten. Im Jahr 1981 wurde zudem das Iran-United States Claims Tribunal in Folge der Krise zwischen der Islamischen Republik Iran und den USA eingerichtet, die durch eine Geiselnahme in der Te 26 heraner US-Botschaft ausgelöst wurde. Ein weiteres Beispiel ist die sog. Eritrea-Ethiopia Claims Commission, die gemäß Art. 5 des am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen Äthiopien und Eritrea eingesetzt wurde, welches formell den zweijährigen bewaffneten Konflikt zwischen den zwei Ländern be endete. Die Claims Commission war eines von drei Gremien, die im Rahmen des Abkommens eingerichtet wurden, um sich mit den politischen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit 27 dem Grenzstreit zu befassen. Chiara Giorgetti, Markiyan Kliuchkovskyi und Patrick W Pearsall stellen in ihrem Aufsatz „Laun ching an International Claims Commission for Ukraine“ vom 20. Mai 2022, die Gründe heraus, die generell und konkret bezogen auf die Ukraine für die Etablierung einer Claims Commission sprechen – auch im Vergleich zu möglichen Alternativen (nationale und internationale Gerichte, 28 Ad-hoc-Schiedsgerichte oder Organe der VN). Ferner erörtern sie die unterschiedlichen Grund lagen für die Einrichtung und Ausgestaltung einer Claims Commission, insbesondere Resolutio nen des VN-Sicherheitsrates, zwischenstaatliche Vereinbarungen und den Abschluss eines Ver gleichs. Abschließend wird ein konkreter Vorschlag für eine Claims Commission für die Ukraine auf Grundlage eines multilateralen Vertrages der Ukraine und interessierten Staaten gemacht. Zur Finanzierung der Entschädigungszahlungen verweisen die Autoren auf die eingefrorenen russischen Vermögenswerte. Die Vertragsstaaten könnten sich zum Beispiel dazu verpflichten, einen Fonds für die Claims Commission mit eingefrorenen russischen Vermögenswerten zu fi nanzieren. Die Autoren sind Teil des International Claims and Reparations Project der Colum bia Law School (ICRP), das die ukrainische Regierung offiziell in völkerrechtlichen Fragen u.a. 25 Thomas A Mensa, “United Nations Compensation Commission (UNCC)”, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, April 2011, https://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law- 9780199231690-e424?rskey=5AMC6Z&result=3&prd=MPIL. 26 Christopher Pinto/Bridie McAsey, “Iran-United States Claims Tribunal”, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, März 2013, https://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law- 9780199231690-e49. 27 Natalie Klein, Eritrea-Ethiopia Claims Commission, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, März 2013, https://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690- e1774?rskey=5AMC6Z&result=1&prd=MPIL. 28 Chiara Giorgetti/Markiyan Kliuchkovskyi/Patrick W Pearsall, “Launching an International Claims Commission for Ukraine”, EJIL:Talk!, 20. Mai 2022, https:/www.ejiltalk.org/launching-an-international-claims-commission- for-ukraine/ und https://www.justsecurity.org/81558/launching-an-international-claims-commission-for-ukra ine/.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 10 WD 2 - 3000 - 050/22 im Zusammenhang mit internationalen Ansprüchen und Reparationen im Zusammenhang mit der russischen Aggression in der Ukraine berät. In den kommenden Wochen wird das ICRP aktu 29 elle Informationen und Einzelheiten zu den nächsten Schritten veröffentlichen. Oleksandr Vodiannikov schlägt in seinem Beitrag “Compensation Mechanism for Ukraine: An Option for Multilateral Action” vom 13. Mai 2002 ein sog. „Compensation Tribunal for Ukraine“ 30 vor. Da ein solches Tribunal aufgrund Russlands Vetomacht im VN-Sicherheitsrat nicht nach Kapitel VII der VN-Charta errichtet werden kann und auch eine Zustimmung Russlands zu einem völkerrechtlichen Abkommen nicht zu erwarten ist, schlägt der Autor als Grundlage für das „Compensation Tribunal for Ukraine“ einen multilateralen Vertrag vor. Staaten, die dem Vertrag über das Tribunal beitreten, würden ipso facto die Gerichtsbarkeit des Tribunals über mit Russ land verbundene Vermögenswerte anerkennen und die Immunitäten unter den im Vertrag festge legten Bedingungen aufheben. Roberto Gentilli, erläutert in seinem Beitrag „Ukraine Options Paper: A Russia-Ukraine claims commission after the armed conflict“ die Vorteile der Errichtung einer Claims Commission für 31 Russland und die Ukraine : Eine Claims Commission sei ein unpolitisches, unabhängiges und neutrales Gremium. Die Ergebnisse einer Claims Commission können der Wiedergutmachung dienen, ohne dass ein kriminelles Fehlverhalten festgestellt wird. Die Parteien können vereinba ren, dass dieses Verfahren das einzige ist, das sie oder ihre Staatsangehörigen nutzen können, um von der jeweils anderen Seite irgendeine Form von Wiedergutmachung zu verlangen. Zudem dis kutiert der Autor die zu gehenden Schritte zur Errichtung einer Claims Commission, z.B. hin sichtlich der Auswahl der Schiedsrichter, Beweislastverteilungen, oder der Frage, ob die Com mission auch die Frage der Haftung eines Staates für die unrechtmäßige Auslösung des bewaffne ten Konflikts (jus ad bellum) prüft oder sie sich nur auf Ansprüche aus dem Verhalten während des Krieges (jus in bello) beschränkt. Der Bericht von Ceasefire nennt zudem die Möglichkeit der VN-Generalversammlung, für die Ukraine einen internationalen Mechanismus einzurichten, der Ansprüche auf Wiedergutma chung aufgrund von Verletzungen des humanitären Völkerrechts, von Menschenrechtsverletzun gen und anderen Verstößen gegen das Völkerrecht im Hoheitsgebiet der Ukraine sammelt, bewer tet und Empfehlungen dazu abgibt, um die Gewährung von Wiedergutmachung im Einklang mit 29 Siehe dazu die Website der Columbia Law School: https://www.law.columbia.edu/news/archive/columbia-law- school-advise-ukraine-international-claims-and-reparations. 30 Oleksandr Vodiannikov, “Compensation Mechanism for Ukraine: An Option for Multilateral Action”, Opinio Juris, 13. Mai 2022, http://opiniojuris.org/2022/05/13/compensation-mechanism-for-ukraine-an-option-for-mul tilateral-action/. 31 Roberto Gentilli, “Ukraine Options Paper: A Russia-Ukraine claims commission after the armed conflict”, https://www.lcil.cam.ac.uk/sites/www.law.cam.ac.uk/files/images/www.lcil.cam.ac.uk/ukraine/anon_a_russia- ukraine_claims_commission_after_the_armed_conflict_web_version.pdf.