20160222
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Grund der PTBS aktuell eine (zumindest teilweise) Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Da der mit der Ersterteilung dauerhaft entfallende Ausreisedruck in vielen Fällen zu einer seelischen Stabilisierung geführt haben dürfte, ist davon auszugehen, dass dann auch eine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dann muss für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis aber auch weiterhin eine wirtschaftliche Integration verlangt werden (Achtung: bezüglich des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist § 104 Abs. 2 zu beachten). Auch dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II kommt insofern Bedeutung zu (vgl. zu den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 generell die entsprechenden Ausführungen unter A. 9). 26.4.2.2. In den Fällen, in denen ein Ausländer am 01.01.2005 im Besitz einer Befugnis oder einer Aufenthaltserlaubnis war, gilt gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht. Für Personen, die am 01.01.2005 nur in Besitz einer Duldung waren, gilt die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 2 allerdings nicht. Insofern findet § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG folgt, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt nach Maßgabe der allgemeinen Regeln sichern muss, vgl. dazu A.2.3.1.. Findet das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge keine Anwendung, sind im Rahmen des von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffneten Ermessens jedenfalls in der Regel zusätzliche Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung zu stellen. Die Fortführung dieser Verwaltungspraxis ist deshalb gerechtfertigt, weil die Dauer des Voraufenthalts der von § 26 Abs. 4 begünstigten Personen wegen §§ 5 Abs. 3, 25 Abs. 5 Satz 2 sowie der Anrechnung von Duldungs- und Gestattungszeiten auf den 7-Jahres-Zeitraum eine sehr viel geringere Gewähr für eine nachhaltige wirtschaftliche Integration bietet als dies in den Fällen der unmittelbaren Anwendung des § 9 AufenthG der Fall ist. In den letztgenannten Fällen hing nämlich bereits die Erteilung und Verlängerung sämtlicher vorher erteilter Aufenthaltserlaubnisse davon ab, dass der Lebensunterhalt gesichert war. Vor diesem Hintergrund kann die Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 jedenfalls in der Regel nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Begünstigten in den letzten zwei Jahren aus eigener Erwerbstätigkeit oder auch der Erwerbstätigkeit des Ehegatten ausreichend gesichert war. Dies ist immer dann der Fall, wenn während dieser zwei Jahre der Regelbedarf der Familie zuzüglich Miete durchgängig durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt war. Zeiten kurzfristiger Arbeitslosigkeit etwa zur Arbeitsplatzsuche sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Erwerbsbiographie des Betroffenen zu würdigen. Das von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffnete Ermessen ist stets orientiert an dieser Leitlinie auszuüben. 26.4.3. Die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung sind gem. § 26 Abs. 4 S. 3 anrechenbar (vgl. aber 26.4.1.4. sowie 26.4.1.5 zu den Leitlinien der Ermessensausübung in solchen Anrechnungsfällen). Dabei sind in großzügiger Auslegung des Gesetzeswortlautes alle früheren Gestatttungszeiten und nicht nur diejenigen eines der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar vorausgehenden Asylverfahrens anzurechenen (vgl. ebenso Nr. 35.1.1.3.7. AufenthG- VwV; zumindest unklar dagegen Nr. 26.4.8. AufenthG- VwV). 26.4.4. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG 26.4.4.1. Bezüglich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder, die eine AE nach dem 5. Abschnitt erhalten haben, kann § 35 gem. § 26 Abs. 4 S. 4 entsprechend angewandt werden. Dabei bezieht sich die entsprechende Anwendung darauf, dass § 35 eigentlich voraussetzt, dass das Kind eine Aufenthaltserlaubnis "nach dem 6. Abschnit besitzt". Aus der entsprechenden Anwendung ergibt sich zum Einen, dass die Fristen des § 35 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 1 S. 2 Nr. 1(seit fünf Jahren) maßgeblich sind ( so Nr. 26.4.10 AufenthG- VwV). Zum Anderen folgt aus dieser Regelung, dass es in den Fällen des § 35 Abs. 1 S. 2 genügt, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres zwar eingereist aber im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt war (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, 1 C 17.10, Rn 22). Darauf dass er schon zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit einen fünfjährigen Aufenthaltsstatus nach dem 5. oder 6. Abschnitt oder eine Aufenthaltsgestattung besaß, kommt es nicht an (vgl. VGH München, Beschluss vom 17.12.2008 - 19 C 08.2657; VGH Mannheim, Beschluss vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06 - sowie Hailbronner AuslR, Rn. 26 zu § 26 AufenthG und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008 - OVG 12 M 119.07). Kind im Sinne dieser Regelung ist nicht nur der zum Zeitpunkt der Entscheidung ledige minderjährige Ausländer, sondern der Ausländer der vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit oder ohne Begleitung eines ihn betreuenden Volljährigen eingereist ist, zwischenzeitlich allerdings volljährig geworden ist. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 4, der den gesamten § 35 - und damit auch den § 35 Abs. 1 S. 2 - in Bezug nimmt und bezüglich der Minderjährigkeit explizit auf den Zeitpunkt der Einreise abstellt. Merke: Beantragt ein Volljähriger, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist ist, eine Niederlassungserlaubnis und kommt § 26 Abs. 4 zur Anwendung so ist somit neben § 26 Abs. 4 S. 1 -3 immer auch zusätzlich § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 - 4 zu prüfen. 26.4.4. 2. § 26 Abs. 4 Satz 4 eröffnet Ermessen, was die entsprechende Anwendung des § 35 angeht („ kann“). Das bedeutet, dass vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage zunächst im Ermessen zu entscheiden ist, ob § 35 überhaupt Anwendung finden soll. Zunächst gilt im Rahmen des von dieser Vorschrift eröffneten Ermessens, dass der gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 219 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG war. Ist dies der Fall ist, das Ermessen dennoch regelmäßig negativ auszuüben, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und sich der Betroffene über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren nicht um die Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung oder - nach Beendigung der Schule - seiner wirtschaftlichen Integration bemüht hat. Ein Ausnahmefall von diesen Ermessensleitlinen ist hingegen zugunsten des Betroffenen unabhängig von der Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder der Sicherung des Lebensunterhalts anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute schulische Leistungen - insbesondere im Fach deutsch -, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Je älter der Antragsteller ist, desto stärker rückt hierbei allerdings auch die wirtschaftliche Integration in den Vordergrund. Wird die Anwendung des § 35 bejaht, hängt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließlich von den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 ab. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die allgemeinen Anforderungen (vgl. A.35.3.1.1. sowie A.2.3). Das Erfordernis der kontinuierlichen Lebensunterhaltssicherung über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren (vgl. A.26.4.2.2.) findet keine Anwendung. 26.4.4. 3. Wie oben unter 26.4.4.1 erläutert, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 35 über § 26 Abs. 4 Satz 4 auch, dass in diesen Fällen (bisherige) Aufenthaltsgestattungszeiten gem. § 26 Abs. 4 S. 3 auf die erforderlichen 5 Jahre Aufenthaltsdauer angerechnet werden. 26.4.4. 4. Auch wenn der Lebensunterhalt einer Kernfamilie nach den Maßgaben von Nr. 26.4.2.2. mit humanitärem Aufenthaltstitel komplett gesichert ist, scheitert die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für die minderjährigen Kinder regelmäßig an § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, soweit die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 2 nicht greift. Das Ausbildungsprivileg des § 9 Abs. 3 S. 2 ist schon nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 1 und 2 in diesen Fällen nicht anwendbar. Aber auch in den Fällen, in denen § 104 Abs. 2 S. 2 greift, kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Minderjährige entgegen unserer früheren Verfahrungspraxis lediglich nach § 26 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 35 S. 1 in Betracht. Dies folgt aus Nr. 26.4.10 AufenthG- VwV, wonach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 durch § 35 ersetzt wird. Insoweit ist § 26 Abs. 4 S. 4 lex specialis zu § 26 Abs. 4 S. 1. 26.4.4. 5. Bei unbegleiteten Minderjährigen, d.h. Personen unter 18 Jahren mit einer AE nach dem 5. Abschnitt des AufenthG, bei denen sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, gilt nichts anderes . Liegen die Voraussetzungen - etwa mangels gesichertem Lebensunterhalt nicht vor - ist das Ermessen sowohl des § 26 Abs. 4 S. 4 als auch des § 35 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 Nr. 3 grundsätzlich zu Gunsten des Betroffenen auszuüben. Bei der Ausübung des Ermessens ist sowohl die bisherige Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (mindestens seit drei Jahren, vgl. A.26.4.4.2. und A. 26.4.1.4.), die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die Art und Qualität der begonnenen Ausbildung zu berücksichtigen. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 220 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 27 Inhaltsverzeichnis A.27. Grundsatz des Familiennachzugs .................................................................................................................................... 221 27.0. Allgemeines ............................................................................................................................................................... 221 27.1a.1.1. Zwei Fallgruppen ..................................................................................................................................... 221 27.1a.1.2. Fallgruppe 1 ............................................................................................................................................... 221 Rechtliche Voraussetzung für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles durch Vaterschaftsanerkennung ....................................................................................................... 222 27.1a.1.3. Fallgruppe 2 .............................................................................................................................................. 222 27.1a.2. Bekämpfung von Zwangsverheiratungen ..................................................................................................... 222 27.2. (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften ........................................................................................................ 222 27.3.1. Sicherung des Lebensunterhaltes .................................................................................................................. 223 27.4.0. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................................ 223 A.27. Grundsatz des Familiennachzugs ( 14.07.2015; DatenaustauschverbG ) 27.0. Allgemeines In den Fällen, in denen einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt wird, ist die maßgebliche Rechtsgrundlage immer bei den §§ 28 ff. zu finden, ohne dass es auf den Titel des bereits hier aufhältlichen Nachzugsberechtigten ankommt. 27.1. einstweilen frei 27.1a.1. Durch das 2. Änderungsgesetz wurden im Rahmen des Familiennachzugs zwei Ausschlussgründe eingefügt. So wird nach § 27 Abs. 1a Nr. 1. ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass eine Zweckehe oder Zweckadoption begründet wurde. Nach der Legaldefinition liegt eine Zweckehe oder Zweckadoption vor, wenn die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Für Lebenspartnerschaften gilt dies nach § 27 Abs. 2 entsprechend. Da die Absicht der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 27 Abs. 1 bereits die Voraussetzung für den Familiennachzug ist und diese Voraussetzung durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und nachzuweisen ist, ging es dem Gesetzgeber im Wesentlichen darum herauszustellen, wie wichtig dieser Prüfungspunkt ist. Einen gesonderten Regelungsgehalt enthält die Vorschrift nicht. Der Vorschrift ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Ziele insbesondere auch nicht zu entnehmen, dass der Nachweis für den Bestand einer ernsthaften familiären Lebensgemeinschaft nicht mehr vom Ausländer zu erbringen wäre (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 7.09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2009 - OVG 3 N 130.08 -; VG Berlin vom 12.03.2008 - VG 26 V 9.07 - sowie VG Berlin, Urteil vom 04.03.2008 - VG 26 V 30.07 -). Auch lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft und damit keine Zweckehe vorliegt, wenn zumindest ein Ehepartner beabsichtigt, die eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Der einseitig gebliebene Wille eines Ehepartners begründet keine den Schutz des Art. 6 GG genießende eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 7.09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2009 - OVG 3 N 130.08 -; OVG Berlin vom 20.10.2003 - OVG 6 S 127.03 - m.w.N.). ... weggefallen ... 27.1a.1. 1. Zwei Fallgruppen Die Regelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 betrifft insofern im Wesentlichen zwei Fallgruppen: Zum einen den Fall, dass ein deutscher Mann oder ein Mann mit gesichertem Aufenthaltsstatus die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt anerkennt, so dass das Kind kraft Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen bzw. gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. erworben hat ( Fallgruppe 1). Zum anderen den Fall, dass ein ausländischer Mann ohne gesicherten Aufenthalt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten Deutschen oder einer unverheirateten Ausländerin mit gesichertem Aufenthalt anerkennt, welches kraft Abstammung von einer deutschen Staatsangehörigen bzw. gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat ( Fallgruppe 2). 27.1a.1. 2. Fallgruppe 1 Aus §§ 90 Abs. 5, 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 n.F., ergibt sich zwar, dass die Ausländerbehörde die Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 221 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels auszusetzen hat, sobald „konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Vaterschaftsanfechtungsrecht vorliegen, nachdem aber der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 17.12.2013 - BVerfG 1 BvL 6/10 – § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 22 § 16 EGBGB wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG für nichtig erklärt hat, laufen diese Vorschriften ins Leere und eine rechtliche Grundlage für die Einleitung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahren durch die zuständige Behörde besteht auch bei Vorliegen konkreter Tatsachen nicht mehr. Etwaigen Interessen des Kindes, der Mutter oder des biologischen Vaters an der Anfechtung kann durch das ihnen ohnehin eingeräumte Anfechtungsrecht (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB) Rechnung getragen werden. Soweit ein auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtetes ausländerbehördliches Verfahren gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ausgesetzt und eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 oder eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 erteilt wurde, ist nunmehr ohne weitere Prüfung der Titel nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu erteilen. War ein auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichtetes ausländerbehördliches Verfahren mit Blick auf ein behördliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgesetzt, so ist nunmehr über die Erteilung der NE abschließend zu entscheiden. In Fällen, in denen der Vaterschaftsanfechtung vom Familiengericht bereits rechtskräftig stattgegeben wurde und in denen die Monatsfrist für eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerGG abgelaufen ist, bleibt es bei der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung (§ 95 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). Die Nichtigerklärung von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB schafft keinen Wiederaufnahmegrund. Ob aufgrund der Nichtigerklärung der Vaterschaftsanfechtung auch die deutsche Staatsangehörigkeit des anerkannten Kindes weggefallen ist, ist durch die zuständige Behörde - das Standesamt bzw. der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - zu entscheiden. Insofern wird diese Behörde über die Vaterschaftsanfechtung in Kenntnis gesetzt mit der Bitte um Stellungnahme, ob das Kind über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt. Wird die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes bestätigt, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 für den ausländischen Elternteil vorzunehmen, sobald für das Kind ein aktueller deutscher Kinderreiseausweis vorgelegt wird. Rechtliche Voraussetzung für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles durch Vaterschaftsanerkennung Davon ist in beiden unter A.27.1a.1.1. geschilderten Fallgruppen immer auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt muss hier nach Sinn und Zweck der gesetzlichern Regelung der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses sein. 27.1a.1. 3 . Fallgruppe 2 Hier erkennt ein ausländischer Mann ohne gesicherten Aufenthalt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten Deutschen oder einer unverheirateten Ausländerin mit gesichertem Aufenthalt an, welches kraft Abstammung von einer deutschen Staatsangehörigen bzw. gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. In dieser Fallgestaltung ist zu beachten, dass bei mangelnder sozial-familiärer Beziehung zum Kind keine aufenthaltsrechtlichen Vorteile entstehen, weil gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nur erteilt werden kann, wenn solche Bindungen vorliegen. Nichts anderes gilt mit Blick auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 6 GG bzw. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5. Dem steht auch die Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2013 nicht entgegen. Nach Auffassung des BVerfG besteht eine verfassungsrechtliche Elternschaft bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft zwar auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat; die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes hängt allerdings davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird. 27.1a.2. Bekämpfung von Zwangsverheiratungen Der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen dient die Regelung in § 27 Abs. 1a Nr. 2., wonach ein Ausschlussgrund vorliegt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde. Danach müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, es kommt nicht darauf an, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen bei bestimmten Herkunftsländern solche Ehen nicht nur vereinzelt vorkommen. Der Ausschlussgrund gilt nach § 27 Abs. 2 entsprechend für Lebenspartner. Abzugrenzen sind Zwangsverheiratungen von arrangierten Ehen, denen eine freie Entscheidung der Eheschließenden zugrunde liegt. Ob die Möglichkeit bestand bzw. gesehen wurde, eine eigenständige Entscheidung zu treffen, ist allerdings schwer feststellbar. Da es Aufgabe der Ausländerbehörde ist, die tatsächlichen Anhaltspunkte darzulegen und zu belegen, ist im Zweifel nicht von einer Zwangsverheiratung auszugehen. 27.2. (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften § 27 Abs. 2 stellt die (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaften aufenthaltsrechtlich der Ehe gleich. Soweit in den USA, Irland, Frankreich oder einem anderen Staat, der das Rechtsinstitut der Ehe unter gleichgeschlechtlichen Partnern kennt, eine Ehe geschlossen wird, kommt § 27 Abs. 2 analog zur Anwendung, da die Ehe von den Pflichten und Rechten sogar über die der eingetragenen Lebenspartnerschaft hinausgeht. Es verbietet sich somit, diese Personengruppe schlechter zu stellen als Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften. § 27 Abs. 2 stellt ebenso wenig wie etwa § 29 eine eigenständige Rechtsgrundlage dar, die nach § 59 Abs. 3 AufenthV in Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 222 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ein Etikett eingetragen werden könnte. Dies ergibt sich bereits aus der Anlage zur AZRG-DV Nr. 10 Buchstabe d) , der die Rechtsgrundlagen abschließend aufführt. Rechtsgrundlage ist die entsprechend anzuwendende Regelung. Das aufenthaltsrechtliche Verfahren bezogen auf Verlobte stellt sich wie folgt dar: Es gibt weder ein Register für die Eintragung getrenntgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften noch Bescheinigungen der Standesämter für getrenntgeschlechtliche Lebensgemeinschaften oder Verlöbnisse. Entsprechende Ansinnen von Bürgern, die immer wieder vorkommen, da etwa in Frankreich die Rechtslage anders ist, werden von den Standesämtern abschlägig beschieden. Auch knüpfen sich an das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft von getrenntgeschlechtlichen Paaren nach dortiger Kenntnis keine irgendwie gearteten Vorteile steuerlicher oder sonstiger Art. Damit ist festzuhalten, dass auch aufenthaltsrechtlich aus dem Führen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eines getrenntgeschlechtlichen Paares keinerlei Vergünstigungen herzuleiten sind. Insbesondere kann keine AE nach den §§ 27 - 30 erteilt werden. 27.3.1. Sicherung des Lebensunterhaltes Abs. 3 S. 1 regelt wie bisher, dass der Lebensunterhalt durch den Familiennachzug nicht gefährdet sein darf und enthält einen besonderen Versagungsgrund im Ermessen für solche Fälle, in denen der den Nachzug vermittelnde Familienangehörige für den Lebensunterhalt von anderen ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen ist. Dabei können bei systematischer Auslegung nur solche Familienangehörigen gemeint sein, die nicht zugleich zu den gegenüber dem nachziehenden Ausländer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gehören, da deren Unterhaltssicherung bereits im Rahmen der Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen ist (vgl. dazu die Ausführungen unter A.2.3.1.3. sowie auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 20.09 -, anders allerdings Nr. 27.3.1 AufenthG-VwV. Der Begriff der „ sonstigen Haushaltsangehörigen“ wird unter A.2.3.1.3. erläutert.). Aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung ergibt sich zudem, dass nicht nur der aktuelle Bezug von Sozialleistungen durch den genannten Personenkreis, sondern auch ein zu erwartender Leistungsbezug nach erfolgtem Familiennachzug das Versagungsermessen eröffnet. Das Versagungsermessen ist danach eröffnet, wenn der den Nachzug Vermittelnde noch andere unterhaltsberechtigte Familienangehörige – etwa Kinder aus einer früheren Verbindung – hat, die Sozialleistungen beziehen oder entsprechende Ansprüche hätten, wenn der Nachzug realisiert würde. Das Ermessen ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 stets zu Gunsten des den Nachzug begehrenden Ausländers auf Null reduziert, wenn der Nachzug zu einem deutschen Familienangehörigen erfolgen soll (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.08.2006 – VG 31 V 61.05 -). Soweit der Nachzug zu einem Ausländer erfolgen soll und dieser zum Unterhalt berechtigte ausländische oder deutsche (!) Familienangehörige hat, die nicht zugleich Familienangehörige des den Nachzug begehrenden Ausländers sind, kommt der Vorschrift allerdings praktische Bedeutung zu: Zu berücksichtigen sind hier regelmäßig nur Kinder des den Nachzug Vermittelnden, die nicht zugleich Kinder des Nachziehenden sind. Soweit diese in der Bedarfsgemeinschaft leben, ist deren Unterhaltsbedarf nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen dem Bedarf der künftigen Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen. Anderenfalls werden nur minderjährige Kinder berücksichtigt und es gilt die Berechnung nach Maßgabe der Regelung unter A.2.3.1.6.. Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen allein (!) wegen dieser Kinder nicht aus, ist das Versagungsermessen auszuüben. Aufgrund der allgemeinen Situation der öffentlichen Kassen ist das Ermessen in der Regel nur unter zwei Voraussetzungen zu Gunsten des den Nachzug begehrenden Ausländers auszuüben: Zum einen muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass durch dessen Nachzug keine zusätzlichen öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen werden, was regelmäßig voraussetzt, dass eine eigene wirtschaftliche Integration des Nachziehenden in die hiesigen Lebensverhältnisse sichergestellt ist. Zum anderen muss eine Aufnahme oder Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nach den allgemeinen Grundsätzen unzumutbar sein (familiäres Zusammenleben mit dt. Staatsangehörigen oder sonstige Abschiebungsverbote). Insbesondere ist es für eine positive Ermessensentscheidung nicht ausreichend, dass durch die Unterhaltsleistungen eines nachziehenden erwerbstätigen Ausländers die Sozialleistungsansprüche hier lebender Familienangehöriger verringert werden könnten. Die in Nr. 27.3.4, 27.3.5 AufenthG-VwV vetretene gegenläufige Auffassung berücksichtigt nicht, dass durch den Familiennachzug der Aufenthalt eines den Nachzug vermittelnden und leistungsabhängigen Ausländers weiter verfestigt würde. ist (vgl. dazu Ziffer 4. der rechtlichen Erläuterungen unter A.2.3.1.3.). Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn durch den Nachzug eines Familienangehörigen und dessen zu erwartendes Erwerbseinkommen sichergestellt würde, dass insgesamt keine Leistungen mehr bezogen werden können. 27.3.2. einstweilen frei 27.4.0. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Durch das 2. Änderungsgesetz wurden Anforderungen an die Geltungsdauer der den Familienangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis eingefügt. Diese setzen neben der Familiennachzugsrichtlinie die Daueraufenthalt-Richtlinie und die Forscherrichtlinie um. Sie gelten mit Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie auch für die Familienangehörigen von Inhabern einer Blauen Karte EU. Für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen gelten sie hingegen nicht, da die Familiennachzugsrichtlinie allein die Bedingungen für Drittstaatsangehörige mit einem mindestens einjährigen Aufenthaltstitel regelt (Art. 1, 3 RL 2003/86/EG). 27.4.1. Dass die Aufenthaltserlaubnis des Nachziehenden nicht länger gültig sein darf als die den Aufenthalt vermittelnden Aufenthaltserlaubnis, entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. 27.4.2. Bei dem Familiennachzug zu Forschern im Sinne des § 20 und zu in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten nach § 38a und zu Inhabern der Blauen Karte EU nach § 19a ist die Aufenthaltserlaubnis zwingend für dieselbe Dauer zu erteilen wie dem Stammberechtigten. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 223 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 27.4.3. Die Beschränkung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf die Gültigkeitsdauer des Passes des Familienangehörigen ist allein Art. 9 Abs. 1 der Forscherrichtlinie zu entnehmen. Von der danach vorgesehenen Verknüpfung wird in Berlin kein Gebrauch gemacht, insbesondere vor dem Hintergrund des Widerrufsgrundes des Nichtbesitzes eines gültigen Passes in § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird hierfür kein sachlicher Grund gesehen. 27.4.4. Für die erstmalige Erteilung ist eine Mindestdauer von einem Jahr vorgesehen, allerdings nach Maßgabe des Satzes 1, dass der Aufenthaltstitel des Stammberechtigten ebenso lange gilt. 27.5. Mit § 27 Abs. 5 wird allen Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach dem sechsten Abschnitt besitzen unabhängig von der Zugangsmöglichkeit zur Erwerbstätigkeit des Stammberechtigen und auch wenn sie zwischenzeitlich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht etwa gem. § 31 oder § 34 Abs. 2 besitzen, ein unbeschränkter Zugang zur Erwerbstätigkeit eingeräumt. Dies gilt selbstverständlich auch für Visa, die zum Zweck des Familiennachzug erteilt werden. Soweit Aufenthaltserlaubnisse etwa gem. § 29 Abs. 5 a.F. noch keinen vollen Zugang zur Erwerbstätigkeit gewähren, ist dies anlassbezogen im Rahmen vorhandener Kapazitäten zu ändern. Merke: Auch ohne Änderung der Auflage steht den Betroffenen selbstverständlich die gesetzlich geregelte Erweiterung der Erwerbsmöglichkeit mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern zu. Betroffenen ist ggf. ein entsprechendes Informationsblatt auch zur Vorlage bei einem Arbeitgeber vorzulegen. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 224 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 28 Inhaltsverzeichnis A.28. Familiennachzug zu Deutschen ...................................................................................................................... 225 == ....................................................................................................................................................................... 603 28.1.0. Allgemeine Hinweise zum Familiennachzug zu Deutschen .................................................................. 225 28.1.1.2. Aufenthaltserlaubnis für das minderjährige ledige Kind ...................................................................... 226 28.1.1.3. Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ............................... 226 28.1.3. Zum Absehen von der Lebensunterhaltssicherung .............................................................................. 227 28.1.4. Nachzug eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen ...... 228 Mindestalter und Deutschkenntnisse beim Nachzug zu deutschen Ehegatten ................................................. 228 28.1.5.0. ...................................................................................................................................................... 228 28.1.5.1 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse im Einreiseverfahren .......................................................... 228 28.1.5.2 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse nach Einreise ..................................................................... 228 28.2.1. Zu den Erteilungsvoraussetzungen für eine NE ................................................................................... 229 28.2.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................. 230 A.28. Familiennachzug zu Deutschen == ( NeubestG; 16.02.2016 ) 28.1.0. Allgemeine Hinweise zum Familiennachzug zu Deutschen § 27 ist beim Familiennachzug zu Deutschen ebenso zu beachten wie § 5. Dabei gelten allerdings für die Anspruchsfälle des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen für die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (unbeachtlich vgl. den Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 1), sowie des § 5 Abs. 2 (vgl. Wortlaut des § 5 Abs. 2 ; zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.1.3. ). Für die Ermessensfälle des § 28 Abs. 1 S. 4 können Ausnahmen von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 gemacht werden (vgl. den Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 4 bzw. § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alt). Die Lebensgemeinschaft muss nach § 28 Abs. 1 im Bundesgebiet (fort-)bestehen. Bezüglich der Frage des Ehegattennachzugs zu deutschen Staatsangehörigen im Falle einer möglichen Mehrehe wird auf die Ausführungen unter A.30.4. verwiesen. Besonderes Augenmerk ist auf die Fälle zu legen, in denen der Familiennachzug zu Deutschen erfolgt, die zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, allerdings zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt waren (z.B. als Studierende, Arbeitnehmer, Selbständige etc.) oder dies als grenzüberschreitend Beschäftigte noch immer sind. Deutsche gelten zwar in Deutschland nicht als Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Feizügigkeitsgesetzes. Der - jedenfalls analoge - Anwendungsbereich des FreizügG/EU wird jedoch dann eröffnet, wenn ein Deutscher von seinem Freizügigkeitsrecht erheblich und nachhaltig Gebrauch macht und er danach mit seinen ausländischen Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, in dem er seinen dauernden Aufenthalt hatte, nach Deutschland zuzieht. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Deutsche als Selbstständiger oder Arbeitnehmer grenzüberschreitend (von Deutschland aus) in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätig ist und damit von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (vgl. dazu sowie zu den mangelnden aufenthaltsrechtlichen Folgen der Unionsbürgerschaft gemäß Art. 20 EG-Vertrag, die jedem Deutschen auch unbahängig vom Gebrauchmachen des Freizügigkeitsrechts zukommt auch C.1.0.). . Privilegiert sind hier alle Familienangehörigen nach dem Maßstab des Art. 2 Nr. 2 der RL (siehe C.3. und C.4.). Für den Nachweis, dass der Deutsche und sein Familienangehöriger dort freizügigkeitsberechtigt aufhältlich waren, genügt im Regelfall die Vorlage der Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte des anderen EU- Staates für den Familienangehörigen. Liegt eine Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte vor, sind weitere Nachweise wie Arbeitsverträge, Lohnbescheinigungen nicht zu fordern. Die interne Zuständigkeit liegt in diesen Fällen bei Z 5. Wenn der deutsche Familienangehörige von seinem Freizügigkeitsrecht nach der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) Gebrauch macht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt (etwa berufsbedingt) ins EU- Ausland verlegt, dabei die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem in Deutschland verbleibenden Familienangehörigen allerdings weiter aufrecht hält, wäre in einem solchen Fall die Aufenthaltserlaubnis für den Familienangehörigen gem. § 28 Abs. 1 zu verlängern bzw. die Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 zu erteilen, so es lediglich am gewöhnlichen Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet fehlt. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen der deutsche Familienangehörige zwar nicht in einem EU- Mitgliedsstaat sondern in einem EWR- Staat oder der Schweiz aufhältlich war oder dies berufsbedingt noch ist. Zur Begründung: Das AufenthG findet auch in diesen Fällen weiterhin Anwendung, da der Ausländer aus dem FreizügG/EU rechtlich nichts herleiten kann (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 1 bzw. § 3 Abs. 1 FreizügG/EU). Der Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 225 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Deutsche ist weder in Deutschland ein Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaates noch ist der Familienangehörige zum Deutschen im Sinne des FreizügG/EU nachgezogen. Der unbestimmte Rechtsbegriff "des gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet" gem. § 28 Abs. 1 muss hier dann aber europarechtskonform so angewandt werden, dass auch der gewöhnliche Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ansonsten würde man den Deutschen, der von seinem in der Freizügigkeitsrichtlinie garantierten Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, schlechter stellen als denjenigen, der lediglich im Bundesgebiet seine Freizügigkeit nutzt. Dies wäre mit dieser elementaren Grundfreiheit des Binnenmarktes nicht vereinbar. Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebotes des Artikels 6 GG kann ein mit Blick auf einen konkreten Eheschließungstermin im Bundesgebiet entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 erteilt werden, so die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 – vorliegen (vgl. zu den Einzelheiten A.30.1.1.) . 28.1.1.1. frei 28.1.1.2. Aufenthaltserlaubnis für das minderjährige ledige Kind Anknüpfend an die Rechtsprechung des OVG Berlin zu § 32 Abs. 3 (vgl. hierzu A.32.3.) ist für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Feststellung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis abzustellen. Wurde bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Ausländer aber zum Zeitpunkt der Entscheidung und Erteilung des Titels volljährig geworden, müssen sämtliche weiteren Nachzugsvoraussetzungen sowohl bei der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein. In einem solchen Fall ist als Rechtsgrundlage § 34 Abs. 2 AufenthG in das Etikett einzutragen (zu den Fällen, in denen das Visum zum Zweck des Kindernachzuges vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die Aufenthaltserlaubnis allerdings erst nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird, vgl. A.34.2- 34.3.). 28.1.1.3. Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen Anknüpfungspunkt für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist die Personensorge des ausländischen Elternteils für sein minderjähriges deutsches Kind (zur Geltungsdauer vgl. F.A.7.2.1.3). Die Personensorge umfasst gemäß § 1626 BGB die Sorge für die Person des Kindes (im Gegensatz zur Vermögenssorge, die das Vermögen des Kindes betrifft). Merke: Die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, sofern diese nicht durch die Abstammung von einem deutschen Elternteil belegt ist, gilt als nachgewiesen durch die Vorlage eines deutschen Kinderpasses bzw. durch Vorlage eines Bestätigungsschreibens des Standesamtes. Ausreichend für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist allerdings nicht, dass der Ausländer formal Inhaber der Personensorge ist, vielmehr muss die Personensorge auch tatsächlich ausgeübt werden. Dies erfordert im Falle des Nichtzusammenlebens mit dem Kind eine tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung. Ist der tatsächliche Umgang so ausgestaltet, dass ein ständiger Aufenthalt in Deutschland nicht notwendig ist (gelegentliche Besuche, Unterhaltszahlungen oder schriftliche und fernmündliche Kontakte), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht (VG Berlin, Beschluss vom 10.07.2014, VG 13 L 158.14). Nach Nr. 28.1.4 AufenthG-VwV ist werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Abs. 1 StAG), aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebotes des Artikels 6 GG ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden. Allerdings muss die Geburt ausweislich der VwV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Hiervon ist regelmäßig ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonats auszugehen. Praktisch relevant wird diese Vorwirkung im Regelfall bei nachzugswilligen Ehegatten, die das gesetzlich erforderliche Mindestalter und/oder die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen. Nach Nr. 28.1.4. AufenthG-VwV- ist wie folgt zu differenzieren: Nachzug eines Ehemannes, der die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt, zu seiner schwangeren Ehefrau, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Geburtstermins nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz besitzt (vgl. § 4 Abs. 3 StAG; zur Berechnung vgl. V A B . G . X V I I I ) : Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 226 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Hier wird der Erteilung des Visums zur Einreise regelmäßig zum voraussichtlichen Geburtstermin – frühestens jedoch 4 Wochen vor dem errechneten Termin - zugestimmt. Eine frühere Einreise kommt in diesen Fällen schon auf Grund der besonderen Bedeutung des Erfordernisses einfacher Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Integration nur in Betracht, wenn die Schwangere – z.B. wegen attestierten Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – in besonderer Weise auf den Beistand des Ehemannes angewiesen ist. In diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Nachzug einer Schwangeren, die die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt, zu ihrem deutschen Ehepartner: In diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Zur Prüfung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die insbesondere auch eine Aussage zum voraussichtlichen Geburtstermin beinhaltet. Nachzug eines Mannes nach Anerkennung der Vaterschaft und Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung zu einer Schwangeren, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Geburtstermins nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz besitzt (vgl. § 4 Abs. 3 StAG; zur Berechnung vgl. VAB.G.XVIII): Die Zustimmung zur Erteilung eines Visums erfordert zwingend den Nachweis - regelmäßig durch eine zeitgleiche Befragung der werdenden Eltern -, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem werdenden Vater und dem Kind aufgenommen werden wird. Nachzug einer Schwangeren zu einem deutschen Staatsangehörigen, der die Vaterschaft für das werdende Kind anerkannt hat. Auch in diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Der Nachweis einer künftigen sozialen familären Beziehung sowie die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung sind nicht erforderlich. Wird nach der Einreise mit einem D-Visum vor der Geburt ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und ist das Visum abgelaufen, ist eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4, Abs. 5 AufenthG bis drei Monate nach dem errechneten Geburtstermin auszustellen. Die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 kommt erst nach der Geburt und Vorlage einer Geburtsurkunde in Betracht, in die der jeweilige Vater auch als solcher eingetragen ist. Sind Mütter oder Väter von minderjährigen deutschen Kindern ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, wird die Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 aufgrund ihrer besonderen Integrationsbedürftigkeit grundsätzlich lediglich für 13 Monate, bei Kindern unter sechs Monaten für 18 Monate und unter Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs erteilt. Ist der oder die Betroffene im Besitz eines Reiseausweises für Ausländer, Staatenlose oder Flüchtlinge mit einer Geltungsdauer von bis zu 18 Monaten wird die Geltungsdauer der des Reiseausweises angepasst. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade dem Spracherwerb der Eltern für den Bildungserfolg ihrer Kinder erhebliches Gewicht zukommt, und kann das abgestufte Instrumentarium des § 8 Abs. 3 effizienter angewandt werden (vgl. A.8.3.). 28.1.2. frei 28.1.3. Zum Absehen von der Lebensunterhaltssicherung Für den Familiennachzug von Ehegatten zu deutschen Staatsangehörigen wurde durch das 2. Änderungsgesetz ein regelmäßiges Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts eingefügt, § 28 Abs. 1 S. 3. Nach Nr. 28.1.1.0 AufenthG-VwV kommt es bei Vorliegen besonderer Umstände auf diese Voraussetzung an. Nach den Hinweisen des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 2.10.2007 könne die Sicherung des Lebensunterhalts bei Vorliegen besonderer Umstände zur Voraussetzung gemacht werden. Besondere Umstände könnten bei Personen vorliegen, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar sei. Dies komme insbesondere bei Deutschen in Betracht , die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. Der bloße Umstand dass der deutsche Staatsangehörige noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, ist für sich genommen dagegen kein Anknüpfungspunkt für eine Prüfung des § 28 Abs. 1 S. 3 (so Mitteilung des BMI vom 02.11.2012). Nach Nr. 28.1.1.1 AufenthG-VwV liegt bei einem begehrten Ehegattennachzug zu Spätaussiedlern ein besonderer Maßstab. Nach der vertriebenenrechtlichen Grundentscheidung, dass Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen auf Grund ihres besonderen Kriegsfolgenschicksals in Deutschland Aufnahme finden sollen, sei die Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar. Dem ist insoweit zu folgen, als dass der bloße Umstand, dass der Spätaussiedler neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem er geboren wurde besitzt und dort geraume Zeit gelebt hat und die Sprache dieses Staates spricht, für sich genommen nie genügen kann, um bei nicht gesichertem Lebensunterhalt den Ehegattennachzug zu versagen. Nach richtiger Auffassung folgt hieraus allerdings nicht, Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 227 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin dass eine Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 3 in dieser Fallkonstellation gänzlich ausgeschlossen ist. Verfügt der Spätaussiedler etwa trotz mehrjährigem Aufenthalts nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und ist auch nicht ansatzweise wirtschaftlich integriert, ohne dass er auf Grund einer Krankheit oder Behinderung an einer Erwerbstätigkeit und dem Erlernen der deutschen Sprache gehindert wäre und ist er für seinen Lebensunterhalt durchgängig und vollständig auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen, so kann sehr wohl zu Lasten der Betroffenen von § 28 Abs. 1 S. 3 Gebrauch gemacht werden. Der Umstand, dass der Nachzug mit dem minderjährigen ledigen ausländischen Kind des Deutschen erfolgen soll, hat nicht zwingend ein Absehen von der Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 3 zur Folge. Hier kommt allerdings im Rahmen des Ermessens der Situation im Heimatstaat eine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich gilt: Wenn gemeinsame ausländische Kinder oder ein Ehegatte etwa besonders betreuungs- oder pflegebedürftig sind und die Betreuung und/oder Pflege im Ausland nicht hinreichend gesichert wäre, oder wegen Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung oder hohen Alters des Deutschen das Leben im Ausland nicht zumutbar ist, ist es auch nicht gerechtfertigt, den Ehegattennachzug von einem gesicherten Lebensunterhalt abhängig zu machen. Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, sind hierzu keine Ermittlungen anzustellen und ist die Frage der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu prüfen. Soweit allein auf Grund § 28 Abs. 1 S. 3 die Zustimmung zur Erteilung des Visums bzw. die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden soll, sind diese Fälle vorab IV Abtl oder IV Z zur Entscheidung vorzulegen. Merke: Schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist regelmäßig von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 abzusehen, wenn der Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zum deutschen Ehegatten zugestimmt wurde oder bereits einmal die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erteilt worden ist. Eine Versagung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 mangels gesicherten Lebensunterhalts kommt damit etwa in Betracht, wenn der Ausländer lediglich für einen kurzfristigen Aufenthalt visafrei oder mit einem Schengenvisum eingereist ist, oder aus einem Asylverfahren oder dem Status der Duldung heraus einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 28.1.4. Nachzug eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen Der Nachzug eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 4 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 und § 27 Abs. 3 begrenzt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Daraus und aus § 6 Abs. 4 S. 2 folgt allerdings nicht, dass die Erteilung eines Visums für einen nicht personensorgeberechtigten Elternteil, der zu seinem deutschen Kind oder mit seinem deutschen Kind einreisen möchte, um die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu leben, ausgeschlossen wäre. Wie in anderen Vorschriften des 6. Abschnitts auch, genügt es für die Erteilung des Visums, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung feststeht, dass die genannten Voraussetzungen nach der Einreise zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen werden. So wird beispielsweise im Visumverfahren auch in den Fällen des § 28 Abs. 1 S. 1 von einem gewöhnlichen Aufenthalt eines Deutschen im Bundesgebiet ausgegangen, wenn der Deutsche sich noch im Ausland aufhält, aber mit seinen ausländischen Familienangehörigen ins Bundesgebiet zuwandern möchte. Bei minderjährigen Eltern ruht die elterliche Sorge auf Grund der beschränkten Geschäftsfähigkeit von Gesetzes wegen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres hat der minderjährige Elternteil neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes, also in der Regel dem anderen Elternteil oder dem Vormund ein sachlich beschränktes Sorgerecht nämlich die tatsächliche Personensorge, aber ohne eigene gesetzliche Vetretung (vgl. § 1673 Abs. 2 BGB). In einem solchen Fall kommt somit § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nicht zur Anwendung, da das umfängliche Personensorgerecht ja gerade nicht vorliegt. Soweit § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 dem nicht entgegensteht und das eingeschränkte Personensorgerecht tatsächlich ausgeübt wird oder werden soll, ist allerdings das Ermessen im Rahmen des § 28 Abs. 1 S. 4 auf Null reduziert und ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Kommt § 28 Abs. 1 S. 4 wegen § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 oder 3 bzw. § 11 nicht in Betracht und hält sich der Elternteil vollziehbar ausreisepflichtig hier auf, kann eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind erteilt werden. Die Erteilung einer AE gem. § 25 Abs. 5 ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn ein Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (§ 10 Abs. 3 S. 2). Hält sich der Elternteil dagegen im Ausland auf, so kommt als mögliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur § 22 S. 1 in Betracht. Wann ein dringender humanitärer Grund vorliegt ist einzelfallbezogen zu beurteilen und geht jedenfalls über das bloße Interesse zur Herstellung oder Wahrung der familiären Gemeinschaft mit dem Kind im Bundesgebiet hinaus. Mindestalter und Deutschkenntnisse beim Nachzug zu deutschen Ehegatten 28.1.5.0. Durch Satz 5 werden die Voraussetzungen für den Nachzug von Ehegatten zu Ausländern übernommen. Danach gilt für den Nachzug grundsätzlich ein Mindestalter für beide Ehegatten von 18 Jahren und die Anforderung, dass sich der Nachziehende zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter A.30.1.1.1. und A.30.1.1.2. Wird ein Anspruch im Inland geltend gemacht und ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht regelmäßig keine Rechtsgrundlage für einen weiteren Aufenthalt. 28.1.5.1 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse im Einreiseverfahren Die Ausführungen zu VAB A.30.1.1.2. finden entsprechende Anwendung. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 228 von 735