20160222
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 45 A.45. Integrationsprogramm frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 286 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 45a A.45a. Berufsbezogene Deutschsprachförderung (AsylVfBeschG) 45a.0. Mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes zum 01.11.2015 wurde § 45a eingeführt. Ziel ist es die Integration in den Arbeitsmarkt durch schnelleren und bedarfsgerechteren Erwerb der deutschen Sprache zu beschleunigen. 45a.1. Die Umsetzung und Koordinierung der berufsbezogenen Sprachförderung erfolgt durch das BAMF . 45a.2. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Sprachförderung erfolgt, wenn der Ausländer Leistungen nach dem SGB II bezieht ' und die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters festgelegt wurde. Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Betroffenen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung durch das Jobcenter zur Teilnahme verpflichtet. Zwar ist die Zuständigkeit des Jobcenters zur Ausstellung der Bescheinigung über die Teilnahmeverpflichtung im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll aber mit Abs. 2 S. 1 eine den Regelungen zu Integrationskursen vergleichbare Möglichkeit, zur Teilnahme an einer berufsbezogenen Sprachförderung zu verpflichten, durch die Jobcenter gesichert werden. Die ABH ist somit nicht Normadressat. Ausgeschlossen ist eine Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Sprachförderung, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (s. Anlage II des AsylG). E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 287 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 46 A.46. Ordnungsverfügungen (26.11.2009 - VwV; 2. RiLiUmsG ) 46.1.0. Absatz 1 sieht die Möglichkeit vor, gegenüber vollziehbar Ausreisepflichtigen Maßnahmen zur Förderung der Ausreise zu treffen, und ergänzt damit § 61 Abs. 1. 46.1. Es sind verschiedene Maßnahmen denkbar und möglich (z.B. Ansparen finanzieller Mittel für die Heimreise, Ticketvorlagen, Verpflichtung, den Wechsel des Aufenthaltsorts oder der Beschäftigung mitzuteilen etc.) Beachte in diesem Zusammenhang auch die Rechtspflicht des § 49 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 (strafbewehrte Pflicht, Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit zu machen). Soweit die AufenthG-VwV unter Ziffer 46.1.6. vorsieht, dass entsprechende Ordnungsverfügungen in den Pass des Ausländers einzutragen sind, ist darauf in Hinblick auf die aus § 50 Abs. 5 folgende Verpflichtung, den Pass zu überlassen, zu verzichten. 46.2.1. bis 46.2.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 288 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 47 A.47. Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 289 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 48 A.48. Ausweisrechtliche Pflichten ( 2. RiLiUmG; NeuBestG ; 17.11.2015 ) 48.0. Der Ausländer ist durch ein Merkblatt möglichst in einer ihm verständlichen Sprache auf seine gesetzlichen Verpflichtungen gem. § 48 Abs. 1 und 3 hinzuweisen. Dies ergibt sich zwingend aus § 82 Abs. 3. Das Merkblatt enthält auch einen Hinweis auf die Ordnungswidrigkeit der Passverschleierung sowie auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2. Die Aushändigung des Merkblattes ist zumindest aktenkundig zu vermerken. 48.1. Flankierend zur Vorlagepflicht des § 48 Abs. 1 ist § 57 AufenthV zu beachten (siehe Ausführungen unter B.AufenthV.57.). Im Zusammenhang mit der Vorlagepflicht ist auch Nr. 48.1.7. der VwV-AufenthG zu beachten. Danach hat die Ausländerbehörde eine Kopie des vorgelegten Passes zu den Akten zu nehmen. Dieser Vorgabe kommt insbesondere in Hinblick auf eine später evtl. erforderliche Passbeschaffung von Amts wegen große Bedeutung zu. Es ist vor diesem Hintergrund darauf zu achten, dass das Lichtbild auf der Kopie gut erkennbar bleibt. Insbesondere bei Personen mit dunklerer Hautfarbe sollte daher eine Farbkopie der Personalienseite des Passes angefertigt werden. Liegt eine elektronische Akte vor, ist dementprechend ein Farbscan der Personalienseite samt Lichtbild vorzunehmen. Soweit in Nr. 48.1.8. AufenthG-VwV geregelt ist, dass bei Einziehung eines deutschen Passersatzpapiers wegen Ungültigkeit das Orignal wieder ausgehändigt werden soll, nachdem jede Seite ungültig gestempelt, die Hologramme der deutschen Titeletiketten zerkratzt und eine Kopie für die Akte gefertigt worden ist, kommt dies nur auf Antrag und nur im Einzelfall in Betracht, wenn der Betroffene daran ein rechtliches Interesse darlegt - etwa als Nachweis über Auslandsaufenthalte oder ehemalige ausländische Aufenthaltstitel. Wird ein Pass oder Passersatz - etwa zur Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - einbehalten, ist dem Ausländer bei einem bestehenden Aufenthaltstitel auf Antrag ein Ausweisersatz auszustellen (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 AufenthV bzw. § 81 Abs.5). Dies gilt gem. Nr. 48.1.10.3. AufenthG- VwV auch bei kurzfristiger Einbehaltung, es sei denn die Einbehaltung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 dauert nicht länger als 24 Stunden. Zur Beantragung des Ausweisersatzes ist der Ausländer nach § 56 Nummer 4 AufenthV verpflichtet. Hierauf ist er hinzuweisen. Eine Bescheinigung einer Fiktionswirkung ist dagegen in einem Ausweisersatz nicht möglich, diese ist zwingend auf dem vorgesehenen Trägervordruck auszustellen, s. Nr. 81.5.0 AufenthG-VwV. Da die Fiktionsbescheinigung nur in Verbindung mit dem Pass gilt, ist zusätzlich eine formlose, gebührenfrei Passeinzugsbescheinigung auszustellen. Wenn der Ausländer ausreisepflichtig ist oder kurzfristig nach Einbehalten des Passes ausreisepflichtig wird, wie dies etwa nach Erlöschen eines Aufenthaltstitels gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder auf Grund eines versagenden Bescheides der Fall ist, erhält er über die Passverwahrung eine formlose Bescheinigung, die gebührenfrei erteilt wird (vgl. Nr. 50.6. AufenthG- VwV). 48.2. Korrespondierend zu § 48 Abs. 2 nennt § 55 Abs. 1 AufenthV die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes (vgl. auch Ausführungen dort). Von besonderer Bedeutung ist der von § 55 Abs. 1 Satz 3 AufenthV in Bezug genommene § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, wonach die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen sind. Dies gilt auch für Personen, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). 48.3.1. § 48 Abs. 3 orientiert sich an den Mitwirkungspflichten Asylsuchender gem. § 15 Abs. 2 Nr. 5 und 6 AsylVfG. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung hat einschneidende Konsequenzen. Die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 wird gesperrt. Vgl.zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Passbeschaffung bzw. der Mitwirkung daran auch B.AufenthV.5.-11.. Der Ausländer ist verpflichtet, sowohl Urkunden und sonstige Unterlagen als auch Datenträger zur Identitätsfeststellung auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Datenträger im Sinne dieser Vorschrift sind beispielsweise Mobiltelefone, Laptops oder Tabletcomputer. So können etwa die Adressdaten in dem Mobiltelefon eines ausreisepflichtigen Ausländers beziehungsweise gespeicherte Verbindungsdaten aufgrund der Auslandsvorwahl wesentliche Hinweise auf eine mögliche Staatsangehörigkeit geben. Erfasst sind zum Beispiel auch in elektronischer Form in (Klein-)Computern gespeicherte Reiseunterlagen. 48.3.2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht ermöglichen die Durchsuchung (§ 48 Abs. 3 S. 2) sowie die Einleitung eines Owi-Verfahrens (§ 98 Abs. 2 Nr. 3). 48.3a. frei 48.4.1. Personen, bei denen nach § 5 Abs. 3 (humanitäre Aufenthaltstitel) vom Regelerfordernis der Erfüllung der Passpflicht abgesehen wird, oder Neugeborenen, die unter § 33 S. 1 oder 2 fallen, ist ein Ausweisersatz auszustellen, sofern nicht vorrangige Bestimmungen zur Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge führen. Die Verpflichtungen zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG bleiben unberührt, sofern die Beantragung eines Passes oder Passersatzes des Herkunftsstaates zumutbar ist (vgl. insoweit die Ausführungen unter B.AufenthV.5.-11.). A.48.S.1. Pass- und ausweisrechtliche Situation von Einbürgerungs-bewerbern a) Ausländern mit Niederlassungserlaubnis, die die Einbürgerung beantragt haben, kann im Fall ungültig gewordener Nationalpässe für die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ein Ausweisersatz ausgestellt werden. Sie sind nicht Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 290 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin aufzufordern, sich einen Nationalpass ausstellen zu lassen. Keinesfalls ist ein Ermittlungsverfahren wegen Fehlens eines gültigen Passes einzuleiten oder die Aufenthaltsgenehmigung nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 zu widerrufen. b) Betreibt ein Ausländer im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit und muss deshalb seinen Nationalpass abgeben oder erhält er aus diesem Grunde keinen neuen Pass, ist ein vorläufiger Reiseausweis für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV auszustellen. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 291 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 48a A.48a. Erhebung von Zugangsdaten (NeubestG) 48a.1. bis 48a.3. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 292 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 49 Inhaltsverzeichnis A.49. Feststellung und Sicherung der Identität ......................................................................................................................... 293 49.S.1. Erkennungsdienstliche Behandlung auf der Grundlage der EURODAC-VO ................................................................ 295 1. Übermittlung von Fingerabdrücken von Ausländern, die beim LABO, Abt. IV um Asyl nachsuchen (Art. 9 EURODAC-VO; § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 AsylG) ................................................................................................................................ 295 2. Übermittlung von Fingerabdrücken von Ausländern, die sich unerlaubt und ohne Duldung im Bundesgebiet aufhalten und bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in einem Staat, in dem die EURODAC-VO zur Anwendung kommt, einen Asylantrag gestellt haben (Art. 17 EURODAC-VO; § 49 Abs. 9) ............................................................................. 295 3. Erkennungsdienstliche Behandlung durch die Berliner Polizei (Art. 9 und 14 EURODAC-VO, § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs 2 AsylG, § 49 Abs. 8) .................................................................................................................................................. 296 EURODAC-Treffermeldung ................................................................................................................................................ 297 A.49. Feststellung und Sicherung der Identität ( 17.11.2015; DatenaustauschVerbG ) 49 .0. § 49 gibt der Verwaltung eine stärkere Handhabe, gegen Ausländer vorzugehen, die versuchen, durch Verschleierung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit ihren weiteren Aufenthalt zu erzwingen oder sich weigern, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Der Ausländer soll durch ein Merkblatt möglichst in einer ihm verständlichen Sprache auf seine gesetzlichen Verpflichtungen gem. § 49 Abs. 1 und 8 hingewiesen werden ( § 82 Abs. 3). Die Aushändigung des Merkblattes ist zumindest aktenkundig zu vermerken. 49.1. § 49 Abs. 1 enthält die notwendige Rechtsgrundlage, die es den zur Prüfung der Echtheit von Dokumenten oder der Identität des Inhabers zuständigen Behörden ermöglicht, die auf dem elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten (Fingerabdrücke, Lichtbild und Iris) zu erheben und miteinander zu vergleichen. 49.2. § 49 Abs. 2 statuiert die Verpflichtung des Ausländers, richtige Angaben zu seiner Person zu machen und die notwendigen Erklärungen im Rahmen der Passbeschaffung gegenüber Auslandsvertretungen fremder Staaten abzugeben. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 ist strafbewehrt. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 49 Absatz 2 ist allerdings im Hinblick auf die Strafandrohung nur dann anzunehmen, wenn die vom Ausländer geforderten Angaben für diesen erkennbar den ausländerrechtlichen Wirkungskreis der Behörde betreffen. Dies ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Hinweis gemäß § 82 Absatz 3 erfolgt ist, sondern auch dann, wenn sich dies aus den allgemeinen Umständen ergibt. Ein strafbewehrter Verstoß liegt schon vor, wenn der Ausländer keinerlei Angaben macht oder seine Angaben unvollständig oder – wenn auch nur im Hinblick auf einzelne Punkte – falsch sind. Merke: Ein Verstoß gegen die ebenfalls in § 49 Abs. 2 geregelte Verpflichtung, Erklärungen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben, ist dagegen nach dem klaren Wortlaut des § 95 Abs. 1 Nr. 5 nicht strafbar (vgl. insofern Nr. 95.1.5.3. ff VwVAufenthG). 49.2.1. bis 49.2.2. frei 49.3.1. Entsprechend der früheren Regelung des § 41 AuslG sind bei Zweifeln über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit nicht nur vor Erlaubnis der Einreise und der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern auch vor der Erteilung einer Duldung die zur Feststellung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 49.3.2. frei 49.4. Die erkennungsdienstliche Behandlung von unerlaubt eingereisten Ausländern, die nach § 15a verteilt werden sollen, wird im Rahmen der Strafanzeige u.a. wegen unerlaubter Einreise durch die Polizei vorgenommen, die ... weggefallen ... auch die EURODAC-Recherche auf der Grundlage des Art. 11 EURODAC-VO veranlasst (s. hierzu auch 49.S.1). 49.5.1. bis 49.5.2. frei 49.5.3. Von § 49 Abs. 5 Nr. 3 - Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vor Abschiebungen und Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 293 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zurückschiebungen - sollte nur eingeschränkt Gebrauch gemacht werden. Bei gültigen Papieren oder wenn die Aussetzung der Abschiebung lediglich angedroht wird, sollte noch keine ed-Behandlung erfolgen. 49.5.4. frei 49.5.5. Nach § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG in der Fassung des 2. ÄndG sollen im Rahmen der Erteilung nationaler Visa Lichtbilder und Fingerabdrücke (vgl. Abs. 6 a) von allen Drittstaatsangehörigen genommen werden. Eine Beschränkung dieser Möglichkeit auf bestimmte Staatsangehörigkeiten besteht somit nicht mehr. Nach dieser Vorschrift ist in allen D-Visumverfahren regelmäßig eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die deutschen Auslandsvertretungen zu prüfen. Nach Aussagen des Auswärtigen Amtes erfolgt eine erkennungsdienstliche Behandlung allerdings nur, wenn die zu beteiligende Ausländerbehörde darum ausdrücklich ersucht oder vor Ort Anhaltspunkte für ein Verschleiern der Identität vorliegen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Feststellung und Sicherung der Identität gem. § 49 Abs. 3 Nr. 5 im Einreiseverfahren bleibt somit die Ausnahme. Lediglich wenn von unserer Seite der begründete Verdacht an der Verschleierung der wahren Identität besteht, sollten wir darum ersuchen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der Befragung durch den Ehepartner Hinweise zu einem Voraufenthalt des Antragstellers gewonnen werden, die aber im Ausländerzentralregister nicht zu ersehen sind. 49.5.6. Auch wenn § 49 Abs. 5 für die ed-Behandlung ein gebundenes Ermessen vorsieht, ist im Rahmen des § 49 Abs.5 Nr. 6 in keinem Fall in den Fällen des § 23 Abs. 2 (Stichwort: jüdische Zuwanderer) eine ed- Behandlung durchzuführen. 49.5.7. Durch § 49 Abs. 5 Nr.7 werden erkennungsdienstliche Maßnahmen zugelassen, wenn die Voraussetzungen für den Versagungsgrund des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vorliegen. 49.6. 0. Sofern im Einzelfall über die Fälle des § 15a AufenthG hinaus eine ED-Behandlung erforderlich wird, gilt Folgendes: ED-Maßnahmen sind grundsätzlich erst dann durchzuführen, wenn dem Ausländer das Merkblatt über Identitätsfeststellung und - sicherung (M 49) ausgehändigt wurde (vgl.A.82.3.1). Lehnt der Ausländer die Aufnahme eines Lichtbildes oder die Abnahme seiner Fingerabdrücke ab, so ist er noch einmal auf § 49 Abs. 8 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 6 hinzuweisen, wonach er die ED-Behandlung zu dulden hat und sich strafbar macht, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt. Ist der Ausländer auch nach diesem Hinweis nicht bereit, ein Lichtbild anfertigen bzw. sich die Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, so ist die ED-Maßnahme mit einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid anzuordnen und in diesem Bescheid gleichzeitig die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Durchführung der ED-Maßnahme anzudrohen. Außerdem ist eine Strafanzeige zu fertigen. Für die Abnahme von Fingerabdrücken ist das Fingerabdruck blatt " KP 1a " bei männlichen und weiblichen Personen und zu verwenden. Der Vordruck ist unbedingt in Maschinenschrift auszufüllen. Hierfür steht das über den Dialog "ED-Behandlung" in der KK "Personalien" abrufbare Formschreiben „ 50013 Fingerabdruckblatt“ zur Verfügung. "Delikt (Identitätsüberprüfung)" und "Rechtsgrundlage (§ 49 AufenthG /Art. 17 EURODAC )" sind bereits vorgegeben. ... weggefallen ... (Näheres s. 49.S.1.). Vorsorglich ist auf den "KP 1-Vordrucken" unten rechts zusätzlich noch einmal die einsendende Stelle mit Stellenzeichen angegeben, um bei der Rücksendung des Auswertungsergebnisses Fehlleitungen zu vermeiden. Vor Abnahme der Fingerabdrücke hat sich die ED zu behandelnde Person gründlich die Hände zu waschen, damit die "Papillarlinien" klar erkennbar zum Abdruck kommen und das "Fingerabdruckblatt" reibungslos vom BKA ausgewertet werden kann. Außerdem soll die Person vor Abnahme der Fingerabdrücke den "KP 1-Vordruck" links unten unterschreiben. Um einen klaren sauberen Fingerabdruck zu erhalten, ist die Farbe nicht zu dick aufzutragen. Die Einzelfingerabdrücke müssen genau in den vorgesehenen Feldern sitzen und dürfen auf keinen Fall an oder über die vorgezeichneten Linien ragen. Die Fingerabdruckblätter dürfen weder gefaltet noch geknickt sein und werden auf dem Postweg dem "BKA" ... weggefallen ... übersandt. Als Anschreiben an das "BKA" steh t (ebenfalls im Dialog „ED-Behandlung“) ein Formschreiben (00218 – BKA Äußerung Asylgesuch/15a) zur Verfügung. Darüber hinaus steht das an den PolPräs gerichtete Ersuchen um EURODAC- und VIS-Abfrage (Formschreiben 00220) zur Verfügung. Die Reinigung der ED-Geräte (Walze, Platte) ist außerordentlich wichtig und hat täglich nach Ende des Publikumsverkehrs zu erfolgen. 49.6.1. Neben dem Aufnehmen von Lichtbildern, dem Abnehmen von Fingerabdrücken und Messungen und ähnlichen Maßnahmen sind nach neuem Recht auch körperliche Eingriffe zulässig, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zwecke der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Zu den körperlichen Eingriffen sind beispielsweise auch Röntgenaufnahmen zum Zwecke der Altersbestimmung zu zählen. In welchem Umfang von diesen Maßnahmen Gebrauch gemacht wird und durch wen die Untersuchungen erfolgen sollen, bedarf noch der Klärung. Beachte: Bei der Beantragung eines nationalen Visums durch Drittstaatsangehörige sind nach Abs. 5 Nr. 5 allein die Aufnahme von Lichtbildern und die Abnahme von Fingerabdrücken zulässig (49.6a). 49.6.2. Die Maßnahmen in den Fällen des Abs. 3 bis Abs. 5 sind ab Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig (in Fällen der unerlaubten Einreise sowie des Aufenthalts im Bundesgebiet ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel siehe A.49.8 und A.49.9.). Zweifel gehen zu Lasten des Ausländers. Der Ausländer ist aufgrund seiner Mitwirkungspflichten nach den §§ 82 Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 294 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abs. 2 Satz 1 und 24 VwVfG, die hier konkretisiert werden, gehalten, die für ihn günstigen Umstände – hier das noch nicht vollendete 14. Lebensjahr- darzulegen. Gelingt ihm das nicht, und ist auch sonst nicht klar ersichtlich, dass er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, muss er sich behandeln lassen, als habe er das 14. Lebensjahr vollendet. Bei der Abnahme der Fingerabdrücke sollten immer zwei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zugegen sein. Fingerabdrücke von männlichen Ausländern sollten generell von einem Mitarbeiter, von Ausländerinnen dagegen von einer Mitarbeiterin abgenommen werden, um Vorfällen bzw. eventuellen Beschuldigungen vorzubeugen. Bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr nocht nicht vollendet haben, sind dennoch kindgerechte Befragungen zur Identitätsklärung zulässig (vgl. Ziffer 49.6.2. AufenthG-VwV). 49.6a. Bei der Beantragung eines nationalen Visums durch Drittstaatsangehörige nach Abs. 5 Nr. 5 sind nur die Aufnahme von Lichtbildern und die Abnahme von Fingerabdrücken zulässig. 49.7 .0. § 49 Abs. 7 ist die Rechtsgrundlage für das Aufzeichnen des gesprochenen Wortes des Ausländers zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion, wenn der Ausländer zuvor in Kenntnis gesetzt wurde (offene Datenerhebung). Es werden bereits seit Jahren Sprachaufzeichnungen durch das Bundesamt teilweise in Amtshilfe für die Ausländerbehörden mit Einverständnis der Betroffenen durchgeführt. 49.7.1. frei 49.8. In den Fällen der unerlaubten Einreise ist die Aufnahme von Lichtbildern auch vor Vollendung des 14. Lebensjahres unmittelbar nach unerlaubter Einreise durch die Bundespolizei zulässig, bei der Abnahme von Fingerabdrücken verbleibt es allerdings bei der Altersgrenze der Vollendung des 14. Lebensjahres. 49.9. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 49 Abs. 9 ist immer die EURODAC-VO zu beachten. Die EURODAC-VO sowie die hierzu erlassene Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28.02.2002) ist in allen EU-Staaten (außer Dänemark) sowie Island , Norwegen und dem Vereinigten Königreich (nicht aber in Irland) anwendbares, unmittelbar geltendes Recht und ergänzt damit die Vorschriften der §§ 49 Abs. 8 und 9 und 16, 19 AsylG (s. hierzu auch 49.S.1.). Bei der ED-Behandlung in den Fällen des § 49 Abs. 9 erfolgt die Aufnahme von Lichtbildern bei allen Personen unabhängig vom Alter. Dies gilt auch in den Fällen des § 15a. Die Abnahme von Fingerabdrücken ist erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig. Insofern stehen die Ermächtigungsgrundlagen des § 49 Abs. 4, 5, 8 und 9 gleichberechtigt nebeneinander. 49.10 . frei 49.S.1. Erkennungsdienstliche Behandlung auf der Grundlage der EURODAC-VO Die EURODAC-Zentraleinheit mit Sitz im Luxemburg hat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 (EURODAC-VO) am 15.Januar 2003 ihren Wirkbetrieb aufgenommen. EURODAC ist eine zentrale europäische Datenbank, die die effiziente Nutzung der Vorschriften des Dubliner Übereinkommens zum Ziel hat (Erkennen von „fremden“ Asylbewerbern und Überstellung an den zuständigen Staat (s. auch D. 13 .). Zur Umsetzung der EURODAC-VO in der seit 20.07.2015 unmittelbar geltenden Fassung der VO (EU) Nr. 603/2013 vom 26.06.2013 – insbesondere der Art. 9 und 17 – und der § 49 Abs. 8 und 9 bzw. § 16 AsylG ist wie folgt zu verfahren: 1. Übermittlung von Fingerabdrücken von Ausländern, die beim LABO, Abt. IV um Asyl nachsuchen (Art. 9 EURODAC-VO; § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 AsylG ) Bei Personen, die gegenüber der Ausländerbehörde um internationalen Schutz ( Asyl ) nachsuchen (vgl. § 13 Abs. 1 AsylVfG), handelt es sich nicht um internationalen Schutz Suchende im Sinne des Art. 9 Abs. 1 EURODAC-VO. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 1 a ) EURODAC-VO, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ist, der einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden verkürzt „Asylantrag“) gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist . Erst der förmliche Asylantrag gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gem. § 14 AsylG löst die Rechtsfolgen des Art. 9 EURODAC-VO aus. ... weggefallen ...I n den Fällen, in denen sich die erkennungsdienstliche Behandlung ausschließlich auf § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 AsylG stützt, ... weggefallen ... werden die Fingerabdruckblätter ohne Kennzeichnung als EURODAC-Fall Art. 9 ... weggefallen ... mit einem entsprechenden Begleitschreiben an das BKA Wiesbaden gesandt. Auf der Grundlage von Art. 9 abgenommene Fingerabdrücke werden 10 Jahre in der Datenbank aufbewahrt (Art. 12).… wegegefallen … 2. Übermittlung von Fingerabdrücken von Ausländern, die sich unerlaubt und ohne Duldung im Bundesgebiet aufhalten und Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 295 von 735