20160222
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 8 Inhaltsverzeichnis C.8. Ausweispflicht ............................................................................................ 584 C.8.0. Grundsatz ........................................................................................ 584 C.8.1. Ausweispflicht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ...... 584 Passersatz .......................................................................................... 584 Alienpässe .......................................................................................... 585 C.8.2. Biometrische Daten ......................................................................... 585 C.8. Ausweispflicht ( 14.06.2011; ÄndFreizügG/EU ) C.8.0. Grundsatz § 8 bestimmt im Grundsatz die Ausweispflicht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise. Als Ausweis gilt ein Nationalpass oder ein anerkannter Passersatz. Als anerkannter Passersatz für Unionsbürger gilt insbesondere ein von einem Mitgliedsstaat ausgestellter Personalausweis (siehe § 3 Abs. 3 Nr. 5 AufenthV). C.8.1. Ausweispflicht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen C.8.1.1. Laut Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 5 a, Art. 10 Abs. 2 a) der Unions RL kann die Ausländerbehörde von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses verlangen. Passersatz Merke: Entgegen dem Wortlaut der o.g. Artikel genügt im Übrigen auch die Vorlage eines in Deutschland anerkannten Passersatzes. Dies folgt aus § 8 i.V.m. Art 37 der Unions RL. Ohne die Vorlage eines solchen gültigen Dokuments ist die Ausstellung einer (Dauer-)Aufenthaltskarte abzulehnen und ist der Betroffene an seine Botschaft zu verweisen. Auch bei einer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Mittellosigkeit ist die zuständige Botschaft erster Ansprechpartner für den Betroffenen, da er auch in der Bundesrepublik grundsätzlich unter dem Schutz seines Herkunftsstaates steht. Über § 79 AufenthV i.V.m §§ 2-14 AufenthV wird auch Unionsbürgern und ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ermöglicht, ihrer Ausweispflicht durch einen anerkannten (deutschen) Passersatz nachzukommen. Hierbei gelten hinsichtlich des Kriteriums der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung keine Unterschiede zu Drittstaatsangehörigen (vgl. B.AufenthV.2.-11.) . Ein gem. § 5a nachgewiesenes Freizügigkeitsrecht tritt dabei an die Stelle der in § 6 AufenthV aufgezählten Aufenthaltstitel. So ist es etwa bei in Berlin geborenen von der AWO vormundschaftlich betreuten Kindern, deren leibliche Eltern nachweislich oder mutmaßlich die bulgarische oder rumänische Staatsangehörigkeit besitzen, faktisch ausgeschlossen ohne Einverständnis der Eltern Pässe zu erhalten. Hier ist bei eingeleiteten Inkognitoadoptionen (Adoptionen, in denen sich die Adoption deutscher Pflegeeltern auf Grund der fehlenden Zustimmung der leiblichen Eltern und/oder deren unbekannten Aufenthalts), bezogen auf § 8 Abs. 1 FreizügG/EU bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 4 AufenthG von einem Regelausnahmeverhältnis auszugehen und gem. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG ggf. i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG eine Aufenthaltserlaubnis für regelmäßig 2 Jahre auf Ausweisersatz auszustellen, ohne dass es seitens der AWO oder der Pflegeeltern des konkreten Nachweises einzelner Passbeschaffungsbemühungen gegenüber den o.g. Botschaften bedürfte. In den sonstigen Fällen, in denen das Kind in einer Pflegefamilie oder einem Heim betreut wird, ist bis auf Weiteres von einem vom Vormund und dem Kind nicht zu vertretenden Ausreisehindernis auszugehen, und sind in diesen Fällen Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG auf Ausweisersatz auszustellen. Bis zur Vorlage von Pässen ist die Staatsangehörigkeit in allen Fällen als ungeklärt zu betrachten. Die Ausstellung eines (vorläufigen) Reiseausweises kommt dagegen nur beim Nachweis konkreter Passbeschaffungsbemühungen und dem Erfordernis einer Auslandsreise aus wichtigem Grund z.B. zur Klärung von Verwandtschaftsverhältnissen, zur Passbeschaffung oder zum gemeinsamen Jahresurlaub mit der gesamten Pflegefamilie in Betracht. Besitzt ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger dagegen keinen Nationalpass oder Personalausweis und kann ihm mangels Erfüllung der Ausstellungsvoraussetzungen auch kein deutscher Passersatz ausgestellt werden, ist die Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung mit Blick auf § 5a Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 grundsätzlich abzulehnen. Für Familienangehörige ist die Ausstellung der (Dauer-)Aufenthaltskarte abzulehnen, da hierfür ein gültiger Pass oder Passersatz gem. § 5a Abs. 2 Voraussetzung ist. In Ausnahmen kann aber auch ohne Erfüllung der Ausweispflicht ein Freizügigkeitsrecht und damit ein Recht auf Einreise Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 584 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin und (Dauer-)Aufenthalt bestehen. I st ein - abgeleitetes - Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen durch Beibringung entsprechender Dokumente nachgewiesen, wird eine befristete „Bescheinigung über das geprüfte Freizügigkeitsrecht“ ausgestellt. Um Anreize zur Passbeschaffung zu geben, soll die Gültigkeit der Bescheinigung 2 Jahre nicht übersteigen. Gleiches gilt, wenn der Pass oder Passersatz eines Freizügigkeitsberechtigten, der die Einreise sowie die Ausstellung der Aufenthaltskarte ermöglicht hat, ungültig wird (so ausdrücklich Art. 15 Abs. 2 Unions RL) . Vor der Einreise kann das BMI für einen anschließenden Aufenthalt eine Ausnahme von der Passpflicht für freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige zulassen. Dies geschieht etwa regelmäßig bei der Einreise von palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit zum Zwecke des Familiennachzugs (vgl. insofern § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 AufenthG sowie Art 37 der Unions RL). Alienpässe Merke: Einige EU-Staaten wie Lettland, Finnland und Italien verwenden für innerstaatliche Minderheiten oder anerkannte Flüchtlinge so genannte Alien-Passports. Diese unterscheiden sich oft nur im Feld der Staatsangehörigkeit/Nationalität von den jeweiligen Nationalpässen. Wie unsere Reiseausweise begründet solch ein Alien-Passport keine Staatsangehörigkeit des Ausstellungslandes und somit auch keine Unionsbürgerschaft. Die Datensätze solcher Kunden sind auf die jeweilige Staatsangehörigkeit bzw. im Zweifel auf die „998“ zu schlüsseln und fallen sodann in die Zuständigkeit des jeweiligen Regionalsachgebiets. Entsprechendes gilt bezogen auf den sog. Roten "Identitätsausweis" der Republik Österreich. Es handelt sich dabei um einen nationalen Identitätsausweis für Österreich. Er wird ohne Angabe der Staatsangehörigkeit ausgestellt, berechtigt nicht zum Grenzübertritt resp. den Aufenthalt in Deutschland und ist deshalb ebenfalls nicht als Nachweis der Freizügigkeit anerkannt. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Ausweispflicht auch durch Eintragung in einen anerkannten und gültigen Pass ihres gesetzlichen Vertreters (vgl. § 11 Abs. 1 S. 8 i.V.m. § 2 AufenthV). C.8.1.1a. - C.8.1.2. frei C.8.1.3. § 8 Abs. 1 Nr. 3 ist insbesondere für Maßnahmen gem. § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 relevant und korrespondiert mit § 48 Abs. 1 AufenthG. Ist der Unionsbürger ausreisepflichtig (vgl. hierzu die Ausführungen unter C.7) so soll der Pass oder anerkannte Passersatz bis zur Ausreise in Verwahrung genommen werden (§ 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 50 Abs. 5). Verstöße gegen die Pflichten des § 8 Nr. 3 sind bußgeldbewehrt. C.8.2. Biometrische Daten Gemäß Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 sind Pässe und Reisedokumente, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgegeben werden, mit einem Speichermedium zu versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Ausgenommen sind lediglich Dokumente mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 12 Monaten. Die Verordnung wird von den Mitgliedstaaten in Bezug auf das gespeicherte Gesichtsbild 18 Monate nach Erlass der technischen Spezifikationen angewandt. Diese Frist lief am 28.08.2006 ab. Absatz 2 berücksichtigt die Vorgaben der Verordnung und schafft die Rechtsgrundlage für das Auslesen der von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen verwendeten Pässe. (vgl. die Ausführungen zu § 49 AufenthG) Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 585 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 9 C.9. Strafvorschriften ( ÄndFreizügG/EU ) C.9. 0 . Mit § 9 enthält das FreizügG/EU erstmals eine eigene Strafvorschrift für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen. Eine Strafanzeige wird in der Regel durch die festnehmenden Beamten erfolgen. C.9.1. Mit Abs. 1 wurde eine Regelung in das FreizügG/EU aufgenommen, nach der die Beschaffung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1), einer Daueraufenthaltsbescheinigung oder einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5) durch unrichtige oder unvollständige Angaben unter Strafe gestellt wird. Ebenfalls unter Strafe gestellt ist auch der wissentliche Gebrauch einer so beschafften Aufenthaltsbescheinigung nach dem FreizügG/EU zur Täuschung im Rechtsverkehr. Unrichtige Angaben werden bspw. gemacht, wenn die Herstellung oder Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vorgetäuscht wird (Scheinehe). Unrichtige Angaben können sich auch aus der Vorlage bzw. dem Benutzen ge- oder verfälschter oder unzutreffender Dokumente oder der Vorspiegelung falscher Tatsachen ergeben (vgl. § 2 Absatz 7). Unvollständige Angaben kann derjenige machen, der wesentliche Tatsachen gegenüber der zuständigen Behörde gezielt verschweigt. Die Angaben müssen grundsätzlich geeignet sein, eine Aufenthaltskarte oder eine andere Aufenthaltsbescheinigungen nach dem FreizügG/EU zu Unrecht verschaffen zu können. Es ist nicht erforderlich , dass die begehrte Aufenthaltsbescheinigung nach dem FreizügG/EU tatsächlich ausgestellt wurde. Die Angaben können sowohl eigen- als auch fremdnützig gemacht werden. C. 9.2. frei C.9.3. Aufenthaltsbescheinigungen nach dem FreizügG/EU, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt worden sind, sowie Dokumente oder sonstige Unterlagen, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat nach § 9 Absatz 1 bestimmt oder gebraucht worden sind, können eingezogen werden Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 586 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 10 C.10. Bußgeldvorschriften (25.10.2010; ÄndFreizügG/EU ) C.10. 0 . § 10 orientiert sich an den Bußgeldvorschriften für Deutsche bei Verstößen gegen das Passgesetz. Damit wird die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe einer Gleichbehandlung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Inländern umgesetzt. C.10.1. - C.10.4. frei C.10.5. § 10 Abs. 5 benennt die verantwortlichen Verwaltungsbehörden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 2 sind die Ausländerbehörden. Für die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit bzw. einer Verwarnung gilt das übliche Verfahren. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 587 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 11 Inhaltsverzeichnis C.11. Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ....................................................................................................................... 588 C.11.1. Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ............................................................................................................. 588 Integrationskurseberufsbezogene Sprachförderung für Freizügigkeitsberechtigte .............................................. 588 Sicherheitsabfragen bei Freizügigkeitsberechtigten ............................................................................................. 589 Erhebung biometrischer Daten von Freizügigkeitsberechtigten ........................................................................... 589 Mitteilungspflichten an die Ausländerbehörden .................................................................................................... 589 Meistbegünstigungsklausel .................................................................................................................................. 589 C.11.2. Anwendung des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ................... 590 C.11.3. Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts auf zeitliche Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes ...... 590 C.11. Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ( ÄndFreizügG/EU; AsylVfBeschlG ) C.11. 0 . § 11 Abs. 1 Sätze 1 , 2, 8 und 9 stehen für den Grundsatz, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen weitestgehend aus dem Anwendungsbereich der aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Drittstaatsangehörige herausgenommen werden. Anders als etwa § 7 oder § 8 knüpfen § 11 Abs. 1 Sätze 1 , 2, 8 und 9 damit nicht allein an die Staatsangehörigkeit bzw. den Familienangehörigenstatus an, sondern verlangen ausdrücklich auch ein bestehendes Freizügigkeitsrecht. Das AufenthG darf demzufolge für diese Personengruppe nur angewandt werden, wenn § 11 Abs. 1 Sätze 1 , 2, 8 und 9 die Vorschrift des AufenthG ausdrücklich benennen oder die Ausreisepflicht festgestellt wurde und die Durchsetzung dieser Pflicht im Raum steht (§ 11 Abs. 2) oder die Vorschrift des AufenthG eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU oder die UnionsRL (§ 11 Abs. 1 S. 11). Merke: Im Umkehrschluss kann Unionsbürgern und deren Familienangehörigen grundsätzlich nur dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn kein Freizügigkeitsrecht vorliegt, aber ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet nach dem AufenthG besteht. Die Erteilung eines – im Übrigen gebührenpflichtigen und mit biometrischen Merkmalen zu versehenden – Aufenthaltstitels vermittelt keine über die Freizügigkeit hinaus gehenden Rechte, z.B. hinsichtlich der Reiserechte in der EU bzw. dem Schengenraum, der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Inanspruchnahme von sozialen Leistungen wie bspw. Kinder- oder Elterngeld. Bei Anträgen von Freizügigkeitsberechtigten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels fehlt es damit an einem Sachbescheidungsinteresse. Auch die mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig verbundene Teilnahmeberechtigung für einen Integrationskurs kann zu keiner anderen Bewertung führen. Die Maßgabe des § 44 AufenthG und § 4 IntV, Freizügigkeitsberechtigte nur im Rahmen verfügbarer Plätze zu einem Integrationskurs zuzulassen, kann nicht durch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels allein zu diesem Zweck konterkariert werden. Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger kommt damit allein nur in zwei Konstellationen in Betracht: - bei Ehegatten, Lebenspartnern oder Elternteilen von Deutschen, da diese bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG bereits nach drei (anstelle der durch § 4a regelmäßig vorgesehenen fünf) Jahren ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet erhalten können oder - bei kroatischen Staatsangehörigen , die wegen der noch bis mindestens 30.06.2015geltenden Übergangsregelung en selbst noch keine uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (beachte aber die Ausführungen in C.13 ) und zu einem Familienangehörigen nachziehen, der entweder Deutscher oder Drittstaatsangehöriger bzw. Unionsbürger mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang ist. C.11.1. Anwendung des Aufenthaltsgesetzes Integrationskurse berufsbezogene Sprachförderung für Freizügigkeitsberechtigte C.11.1.1. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 AufenthG haben auch Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen die Möglichkeit an einem Integrationskurs teilzunehmen. Daraus folgt, dass diese keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs geltend machen können und ihnen keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 588 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin werden kann. Spricht ein Unionsbürger aus diesem Grund vor, ist ihm immer die Liste der Kursträger auszuhändigen. Weiter ist er zu beraten, dass er sich mit der Zustimmung eines Kursträgers direkt beim BAMF auf einen freien Platz im Integrationskurs bewerben kann. Die Kosten hat in jedem Fall der Unionsbürger selbst zu tragen (so auch § 5 Abs. 1 IntV). Hinsichtlich der berufsbezogenen Sprachförderung wird auf die Ausführungen zu A.45a. verwiesen. Merke: Auch die zum AufenthG erlassenen Rechtsverordnungen finden etwa gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 69 AufenthG dann Anwendung, wenn die jeweilige Regelung der Verordnung Freizügigkeitsberechtigte in Bezug nimmt oder aber eine Regelung enthält, die eine günstigere Rechtsstellung vermittelt So können auch für Freizügigkeitsberechtigte eine Gebührenpflicht entstehen, so sie eine gebührenpflichtige Amtshandlung in Anspruch nehmen. Die BeschV finde t für Kroatien gem. § 13 i.V.m. § 284 Abs. 6 SGB III lediglich dann Anwendung, wenn sie günstigere Regelungen enth ält (siehe insbesondere B.BeschV.9 . und die verschiedenen zustimmungsfreien Beschäftigungen, die kroatische Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen in analoger Anwendung der BeschV ohne Arbeitsgenehmigung-EU aufnehmen können). Sicherheitsabfragen bei Freizügigkeitsberechtigten C.11.1.2. Satz 2 ergänzt die Aufzählung des § 73 AufenthG in Satz 1. Sicherheitsabfragen können sowohl von Auslandsvertretungen im Rahmen der Visumentscheidung gegenüber drittstaatsangehörigen Familienangehörigen als auch von der Ausländerbehörde bei Entscheidungen gem. § 5 Abs. 1 und 5 gegenüber Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen durchgeführt werden. Werden (dann) durch die Sicherheitsbehörden Erkenntnisse übermittelt, die eine Feststellung gem. § 6 Abs. 1 rechtfertigen, ist der Verlust des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts festzustellen. Gem. § 6 Abs. 5 letzter Halbsatz gilt dies grundsätzlich auch für Daueraufenthaltsberechtigte und Betroffene, die nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ihr Freizügigkeitsrecht verlieren können. C.11.1.3 bis C.11.1.7 Durch Satz 3 und 4 wird § 78 AufenthG für die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte anwendbar. Satz 5 definiert die Abkürzung in der Lesezone. Die Ausstellung der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte auf Vordruck wird durch Satz 6 ermöglicht, der auf § 78a AufenthG verweist. Bisher ausgestellte Karten behalten nach Satz 7 in Anwendung des § 105b AufenthG ihre Gültigkeit bis zum 31.08.2021. Erhebung biometrischer Daten von Freizügigkeitsberechtigten C.11.1. 8. Mit Satz 8 wird der Verweis auf § 82 Abs. 5 in Satz 1 dem besonderen Rechtsstatus von Unionsbürgern angepasst. § 65 Nr. 7 AufenthV ist die die hintergründige Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Unionsbürgern, ein biometrietaugliches Lichtbild vorzulegen oder bei seiner Herstellung mitzuwirken. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat am 02.07.2007 zugestimmt, dass bis zur Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht auf ein Lichtbild des Unionsbürgers verzichtet wird. Eventuelle Anfragen der Sicherheitsbehörden sind entsprechend dem jeweiligen Stand des AusReg2-Datensatzes zu beantworten. Grundsätzlich bieten sie keinen Anlass, vom Unionsbürger ein Lichtbild nachzufordern. Auf drittstaatsangehörige Familienangehörige findet dagegen § 82 Abs. 5 AufenthG volle Anwendung, d.h. sie haben auf Verlangen der Ausländerbehörde auch an der Abnahme ihrer Fingerabdrücke mitzuwirken. Mitteilungspflichten an die Ausländerbehörden C.11.1. 9 . § 11 Abs. 1 S. 9beschränkt die Anwendbarkeit des § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG auf diejenigen Übermittlungen, die für die Feststellung des Verlust auf Einreise und Aufenthalt gem. § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 relevant sind. C.11.1.10. Da § 44 Abs. 4 AufenthG entsprechende Anwendung findet, wird auch die Datenübermittlung analog zu § 88a Abs. 1, 3 und 4 AufenthG erlaubt. Meistbegünstigungsklausel C.11.1.11. § 11 Abs. 1 S. 11 beinhaltet eine Meistbegünstigungsklausel und deckt sich insofern mit Art. 37 der UnionsRL . Danach findet das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung, wenn es dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung vermittelt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Freizügigkeitsberechtigte kommt regelmäßig nicht in Betracht (siehe oben unter 11.0.) Sind die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG erfüllt und liegt parallel kein Freizügigkeitsrecht vor (vgl. C.11.1.1.!), ist immer auch zu prüfen, ob der Unionsbürger auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs gem. § 44 Abs. 1-3 AufenthG erfüllt. Ggf. ist er entsprechend zu informieren und ist ihm eine Bestätigung zur Vorlage bei einem Kursträger auszustellen. Eine Teilnahmeverpflichtung gem. § 44 a AufenthG kommt in diesen Fällen allerdings nie in Betracht, da zumindest nach § 11 Abs. 1 S. 11 nur Vorschriften des AufenthG Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 589 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Anwendung finden, die dem Unionsbürger eine günstigere Rechtsstellung vermitteln. C.11.2. Anwendung des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts C.11.2. § 11 Abs. 2 regelt, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen oder der Verlust des Rechts aus § 2 Abs. 1 festgestellt wurde, dem AufenthG unterworfen sind. Ausnahme ist eine etwaige besondere, im FreizügG/EU getroffene Regelung. Dies ist bei § 7 Abs. 1 der Fall, der demzufolge vorrangig Anwendung findet. C.11.3. Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts auf zeitliche Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes C.11.3. § 11 Abs. 3 verknüpft die rechtmäßigen Aufenthalte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen mit den entsprechenden Aufenthaltstiteln des AufenthG und ist insofern für die – spätere – Anwendung des AufenthG für diese Personengruppe von Relevanz. Dies kann insbesondere für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, relevant sein, wenn sie etwa durch eine Scheidung ihren Status als freizügigkeitsberechtigte Person verlieren, ohne dass das Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 5 fort gilt (vgl. insofern die Ausführungen unter C.3) . Unionsbürgern und ihren freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen mit einem unbefristeten Au fenthaltstitel wird in Berlin ein Wahlrecht eingeräumt. Eine Übertragung als Niederlassungserlaubnis in einen neu ausgestellten Pass gegen Gebühr ist ebenso wie die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts oder einer Daueraufenthaltskarte möglich. Ausgeschlossen ist allerdings zur Vermeidung von Missbrauch die Übertragung des Titels verbunden mit der gleichzeitigen Ausstellung eines der Dokumente nach § 5. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 590 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 12 C.12. Staatsangehörige der EWR-Staaten (25.10.2010; ) C.12. 0 . § 12 stellt die Staatsangehörigen der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen den Unionsbürgern gleich. Ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 erfüllen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wie auch zur selbständigen Tätigkeit ist uneingeschränkt erlaubt. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 591 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 13 Inhaltsverzeichnis C.13. Staatsangehörige Kroatiens ....................................................................................................................................... 592 C.13.1.1. Übergangsregelungen für das am 01.07.2013 beigetretene Kroatien ....................................................... 592 C.13.1.2. Drei Phasen der Übergangsregelung .......................................................................................................... 592 C.13.1.3. Übergangsregelungen für entsandte Arbeitnehmer aus Kroatien ................................................................ 592 C.13.1.4. Ausübung einer Beschäftigung nur mit einer Arbeitsgenehmigung-EU ....................................................... 592 C.13.1.5. Familienangehörige von kroatischen Unionsbürgern ................................................................................... 593 C.13.1.6. Arbeitsuche .................................................................................................................................................. 593 C.13.1.7. Günstigere Regelungen in der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung ...... 593 C.13.1.8. Dienstleistungsfreiheit .................................................................................................................................. 593 C.13.1.9. Werkvertragsarbeitnehmer ............................................................................................................................ 594 C.13.1.10. Niederlassungsfreiheit ................................................................................................................................. 594 C.13. Staatsangehörige Kroatiens ( 02.01.2014; 30.04.2015 ) C.13.1.1. Übergangsregelungen für das am 01.07.2013 beigetretene Kroatien § 13 gewährt den Staatsangehörigen Kroatiens im Grundsatz die gleichen Rechte und Pflichten wie anderen Unionsbürgern. Für eine Beschäftigung können jedoch laut Beitrittsvertrag abweichende Übergangsregelungen gesetzlich bestimmt werden. Die Bundesrepublik hat von dieser Möglichkeit bereits bei den EU-Erweiterungen am 01.05.2004 (mit Ausnahme der Mitgliedstaaten Zypern und Malta ) und 01.01.2007 (Bulgarien und Rumänien) Gebrauch gemacht. Das Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union trat am 01.07.2013 in Kraft. Während die Staatsangehörige n der acht zum 01.05.2004 der EU beigetretenen ost-mitteleuropäischen Staaten seit dem 01.05.2011 und die Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien seit dem 01.01.2014 uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, gelten für kroatische Staatsangehörige gem. § 13 i.V.m. § 284 SGB III mindestens bis zum 30.06.2015 abweichende Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und entsandten Arbeitnehmern beim Bau, der Gebäudereinigung und der Innendekoration . C.13.1.2. Drei Phasen der Übergangsregelung Gemäß den in den Beitrittsverträgen aufgenommen Übergangsregelungen kann die Einführung von Teilen der Gemeinschaftsbestimmungen zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern in der erweiterten EU für eine Höchstdauer von 7 Jahren ausgesetzt werden. Der Übergangszeitraum ist nach der Formel „2 plus 3 plus 2“ in drei Phasen unterteilt. Für jede dieser Phasen gelten eigene Bedingungen. Die erste Phase der Übergangsregelungen begann für Kroatien mit dem EU-Beitritt am 01.07.2013 und endet am 30.06.2015. Es bleibt abzuwarten, ob diese Übergangsregelung um eine oder zwei weitere Phasen verlängert werden wird. C.13.1.3. Übergangsregelungen für entsandte Arbeitnehmer aus Kroatien Darüber hinaus wird die Freizügigkeit für entsandte Arbeitnehmer aus Kroatien beim Bau, der Gebäudereinigung und der Innendekoration bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zunächst bis zum 30.06.2015 beschränkt. Zum Baubereich zählen laut Anhang der RL 96/71/EG Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) und Sanierung. C.13.1.4. Ausübung einer Beschäftigung nur mit einer Arbeitsgenehmigung-EU Kroaten, für die mindestens bis zum 30.06.2015 noch Übergangsregelungen gelten, dürfen eine Beschäftigung grundsätzlich nur mit einer Arbeitsgenehmigung-EU ( Arbeitserlaubnis-EU oder nach einem ununterbrochenen Zeitraum der Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt von mindestens 12 Monaten eine Arbeitsberechtigung-EU; § 12 a ArGV) der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Gegenüber drittstaatsangehörigen Ausländern, die zum Zwecke der Beschäftigung nach Deutschland einreisen, besteht ein Vorrang beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Eine aufenthaltsrechtliche Genehmigung zur Erlangung einer Arbeitsgenehmigung-EU ist nicht mehr erforderlich. Auch entsprechende Bescheinigungen, wonach Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 592 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis- EU besteht, werden nicht ausgestellt. Vom anfangs genannten Grundsatz gibt es für Kroaten 4 Ausnahmen. Erste Ausnahme: Die Erwerbstätigkeit ist nach dem AufenthG gestattet. (z.B.: Eine Kroatin, die mit einem Deutschen verheiratet ist.) Zweite Ausnahme: Art. 23 der UnionsRL berechtigt dazu, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. (z.B.: Ein Kroate, der mit einer Italienerin verheiratet ist.) Dritte Ausnahme: Eine günstigere Regelung aus einer Rechtsverordnung ( BeschV, ArGV) ermöglicht die Aufnahme einer arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung. Seit 01.01.2012 ist zudem auch die Aufnahme einer Beschäftigung als Fachkraft mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Tätigkeit oder die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung arbeitserlaubnisfrei. In den genannten Fällen sind kroatische Staatsangehörige nicht an die Bundesagentur für Arbeit zu verweisen. (vgl. C.11. !) Vierte Ausnahme: Kroatische Staatsangehörige, die sich durchgehend seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten oder seit zwei Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, erwerben dadurch einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 284 Abs. 6 SGB III i.V.m. § 9 Abs. 1 BeschV). Sie bedürfen für jegliche Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung-EU mehr. Für kroatische Staatsangehörige, die sich am 01.07.2013 mit einem gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben, gilt für die Ausübung einer Beschäftigung Folgendes: Ein Aufenthaltstitel mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“, der vor dem Beitritt entweder unbefristet oder mindestens bis zum 01.07.2013 erteilt wurde, gilt automatisch als Arbeitsberechtigung-EU. Ein Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Beschäftigung (z.B. § 18 AufenthG) erteilt wurde, gilt bis zu seinem Ablauf als befristete Arbeitserlaubnis-EU fort. C.13.1.5. Familienangehörige von kroatischen Unionsbürgern Erlangt ein Drittstaatsangehöriger erstmals ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger eines kroatischen Staatsangehörigen , so gilt selbst bei einer gültigen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nun für diesen das grundsätzliche Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung-EU gem. § 284 SGB III. Die zuvor gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dokumentierte Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung kann dabei nicht ohne Weiteres auf den nun Freizügigkeitsberechtigten übertragen werden. Daher ist in diesen Fällen grundsätzlich die Aufenthaltskarte mit der Nebenbestimmung „Arbeitsgenehmigung-EU erforderlich.“ auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem bislang gültigen Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit oder die Beschäftigung gestattet waren. Die Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU obliegt den Operativen Sevices der Bundesagentur für Arbeit (vgl. A.39) . Merke: Leitet der Drittstaatsangehörige jedoch im Einzelfall sein Freizügigkeitsrecht von einem kroatischen Staatsangehörigen mit vollem Zugang zum Arbeitsmarkt ab, ist ohne Beteiligung der Arbeitsagentur die Aufenthaltskarte mit der Nebenbestimmung „Arbeitsgenehmigung-EU nicht erforderlich. Erwerbstätigkeit erlaubt gem. § 2 7 Abs. 5 AufenthG.“ auszustellen (vgl. C.11.1. 11.) . C.13.1.6. Arbeitsuche Auch zur Arbeitsuche kann sich der Arbeitsuchende bei einer Agentur für Arbeit/Jobcenter melden. Der kroatische oder Arbeitsuchende muss, nachdem er einen Arbeitgeber gefunden hat, der ihn beschäftigen möchte, bei der A gentur für Arbeit, Essen, Team 009 in Duisburg ( vgl. auch A.39 ) einen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis-EU stellen. (vgl. auch C.2.2.) . Besonders ist zu beachten, dass neben dem Antrag des Arbeitsuchenden auf Arbeitserlaubnis-EU seitens des potentiellen Arbeitgebers ein konkretes prüffähiges Stellenangebot vorgelegt werden muss, an Hand dessen die erforderliche Arbeitsmarktvorrangprüfung zugunsten bevorrechtigter Bewerber erfolgen kann. Weitere Verfahren, etwa berufsrechtliche Anerkennungsverfahren, bleiben vorbehalten und sind durch den Betroffenen mit den hierzu zuständigen Stellen zu klären. C.13.1.7. Günstigere Regelungen in der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung Die zum AufenthG erlassene Rechtsverordnung zur Beschäftigung, die BeschV, finde t gem. § 13 i.V.m. § 284 Abs. 6 SGB III lediglich dann Anwendung, wenn sie günstigere Regelungen enthält. Dies gilt für Unionsbürger aus Kroatien und ihre Familienangehörigen, die sich bereits zum Beitritt am 01.07.2013 erlaubt oder geduldet in der Bundesrepublik aufgehalten haben. Hier finden die §§ 9, 32 und 38 BeschV Anwendung. Deren Prüfung, ob auf Basis der BeschV eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt wird, obliegt jedoch der Agentur für Arbeit Essen, Team 009 in Dusiburg (vgl. auch A.39 .) Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 593 von 735