20160317
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin stabilisieren und ggf. im Kontakt mit Beratungsstellen eine Entscheidung über die Mitwirkung als Zeuge im Strafverfahren zu treffen. Dies teilt der Polizeipräsident oder die Staatsanwaltschaft ggf. vor Ablauf der Ausreisefrist mit. Liegt bei Ablauf der Ausreisefrist noch kein Votum vor, ist so lange auf eine Aufenthaltsbeendigung zu verzichten, bis über den Polizeipräsidenten in Berlin geklärt ist, ob die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Votum der Staatsanwaltschaft in Betracht kommt oder die Ausreisefrist verlängert werden soll. In einem solchen Fall ist ggf. mit der Polizei unverzüglich telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die während der Bedenkzeit ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigung ist mit den Auflagen „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ und “Studium nicht gestattet” zu versehen. Zur Beschäftigung bei Duldungen vgl. B.BeschV.32. und 33., zur selbstständigen Tätigkeit A.4.2.1.3. Hier aufhältlichen ausreisepflichtigen ledigen, minderjährigen Kindern und Ehegatten von potenziellen Zeugen ist ggf. eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 3 zu erteilen. Eine Ausreisefrist wird somit immer erst dann gewährt, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Polizeipräsident in Berlin dies für erforderlich erachtet oder aber zumindest mitteilt, die Erforderlichkeit zu prüfen. Vorab benennen Polizei oder Staatsanwaltschaft die betroffenen Personen und bestätigen das Vorliegen der Voraussetzungen ggf. fernmündlich. Erfolgt die Mitteilung telefonisch, ist die ersuchende Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft um ein nachträgliches schriftliches Votum zu bitten, in dem ggf. auch Aussagen zu der voraussichtlichen Dauer der Ausreisefrist bzw. erforderlichen Anwesenheit als Zeugin oder als Zeuge enthalten sein sollten. Aussagen über die Dauer sollten immer dann gemacht werden, wenn bereits absehbar ist, dass die Person eine längere Bedenkzeit benötigt oder es aus ermittlungstaktischen Erwägungen zwingend erscheint, dass die Dauer der Erlaubnis länger bemessen werden soll. Über das Gespräch ist ein Aktenvermerk zu fertigen. Merke: Gem. § 72 Abs. 6 S. 2 genügt es grundsätzlich, wenn vor der Festlegung der Ausreisefrist lediglich ein schriftliches Votum des Polizeipräsidenten in Berlin vorliegt, ohne dass von dort bereits die Staatsanwaltschaft eingebunden wurde. Befindet sich die Person zum Zeitpunkt des Ersuchens in Abschiebungshaft, ist sie zu entlassen und aufzu-fordern, binnen einer Woche bei IV Z 2 vorzusprechen. Beratungsangebote Nach § 59 Abs. 7 Satz 4 unterrichtet die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle im Rahmen der Festsetzung der Ausreisefrist über die für Opfer von Menschenhandel (nur die Fälle des § 25 Abs. 4a) bestehenden gesetzlichen Regelungen, Programme und Maßnahmen. Hierzu wird ein in verschiedenen Sprachen vorliegendes Hinweisblatt ausgehändigt. Sofern einschlägige Beratungsstellen mit dem Wunsch an uns herantreten, Beratungsangebote an die betroffenen Personen zu richten, ist diesem Wunsch in geeigneter Weise zu entsprechen. Insbesondere wird den Beratungsstellen die Möglichkeit gegeben, eigene Merkblätter und Broschüren in unserer Dienststelle auszulegen. Ergeben sich bei der durch die ABH durchzuführenden Beratung von im Abschiebungsgewahrsam einsitzenden Häftlingen Hinweise darauf, dass es sich um Opfer von Straftaten im Sinne des § 25 Abs. 4a handeln könnte, so ist den Betroffenen das vor Ort vorhandene Infoblatt über Kontakt- und Beratungsstellen auszuhändigen. Eine vergleichbare Beratungspflicht gilt gem. § 59 Abs. 8 auch für alle Ausländer, die ohne Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren. § 59 Abs. 8 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Sanktionsrichtlinie, der vorsieht, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige vor ihrer Abschiebung systema-tisch und objektiv über ihre Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Sanktionsrichtlinie, d.h. insbesondere § 25 Abs. 4b und § 59 Abs. 7 informiert werden. Dafür steht ein entsprechendes Hinweisblatt (Infoblatt Schwarzarbeit) auf der Homepage zur Verfügung. Mitteilungspflichten der Ausländerbehörde gem. § 90 Abs. 4 Von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach § 59 Abs. 7 und der Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a bzw. 4b ist die zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit dem Strafverfahren befasste Strafgericht nach § 90 Abs. 4 zu unterrichten. Diese Stellen sind danach ebenfalls von dem Über-gang der Zuständigkeit auf eine andere Ausländerbehörde von der aktuell zuständigen Ausländerbehörde zu unterrichten. Um eine effiziente Umsetzung dieser Mitteilungspflichten zu gewährleisten, sind die dort genannten Sachverhalte durch IV Z 2 unverzüglich dem Polizeipräsidenten per Telefax mitzuteilen. Von dort werden die zu-ständige Staatsanwaltschaft und das Strafgericht unterrichtet. Achtung! Die ausschließliche Bearbeitung durch IV Z 2 betrifft nur Zeuginnen und Zeugen von Straftaten im Sinne des § 25 Abs. 4a S. 1 und 3 bzw. 4b S. 1 und 3. Die Vorgänge sonstiger Zeugen oder V-Personen werden - sofern es sich nicht um VS-Sachen handelt - vom zuständigen Sachgebiet geführt und bearbeitet. 59.8. Die mit dem 2. Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführte Norm erfordert eine Unterrichtung ausreisepflichtiger Ausländer, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wurden, ohne dass sie einen rechtmäßigen Aufenthalt besessen hätten, über ihre Rechte ggü. ihrem Arbeitgeber (Geltendmachung ausstehender Vergütungen) nach der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen („Sanktionsrichtlinie“) . Dafür steht ein entsprechendes Hinweisblatt (Infoblatt Schwarzarbeit) auf der Homepage zur Verfügung. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 343 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 344 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60 A.60. Verbot der Abschiebung ( QualRiLiUmsG; Asylpaket II ) 60. 0. Die Norm wurde durch das Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz an die Anforderungen der Richtlinie 2011/95/EU angepasst und in Teilen redaktionell geändert. 60.1.1. frei 60.1.2. Das BVerwG hat mit Urteil vom 22.03.2012 (BVerwG 1 C 3.11) entschieden, dass vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings genießen und das Abschiebungsverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. dessen Umsetzung in § 60 Abs. 1 AufenthG nicht automatisch zu ihren Gunsten eingreift. Dies bedeutet, dass auch vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer keine Rechtsstellung als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) erlangt haben. 60.1.3. bis 60.6. frei 60.7.1. Da praktische Fallkonstellationen, in denen es zu einer Abschiebung trotz einer erheblichen konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter kommt, außer in Fällen gewichtiger Ausweisungsgründe kaum denkbar sind, bindet § 60 Abs. 7 S. 1 das Ermessen (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Macht der Ausländer ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 geltend, ist vor jeder Entscheidung das Bundesamt zu beteiligen (vgl. Wortlaut des § 72 Abs. 2). An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 AsylG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. ... weggefallen ... Stellt ein Betroffener einen entsprechenden Antrag, ist eine Entscheidung schon wegen der Beteiligung des Bundesamtes nicht sofort möglich. Hier ist eine Duldung auszustellen (vgl. Wortlaut des § 60a Abs. 4). Beantragt der Ausländer allerdings die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, ist ihm bei Vorliegen der entprechenden Voraussetzungen ggf. eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 2 und 3 auszustellen (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Beides gilt allerdings nicht, wenn aus der Abschiebungshaft heraus ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht wird. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Es ist aber bis auf weiteres davon auszugehen, dass das Beteiligungsverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 2 S. 4 abgeschlossen ist und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Entlassung aus der Haft erfolgt daher nicht. Die Außenstelle des Bundesamtes kann - natürlich abhängig vom konkret vorgetragenen Abschiebungsverbot - in dringenden Fällen innerhalb von einem Tag oder sogar kurzfristiger entscheiden, wenn die Unterlagen per Fax übersandt und auf die Dringlichkeit zuvor telefonisch hingewiesen wurde. Davon kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Abschiebungstermin bereits fest- und unmittelbar bevorsteht. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw.) § 60 Abs. 7 vorliegt, gilt weiterhin die Bindungswirkung des § 42 AsylG . Eine Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht geboten, denn die Vorschrift gilt ausdrücklich nur in Fällen, in denen die Ausländerbehörde selbst über das Vorliegen des Abschiebungshindernisses zu entscheiden hat. Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen die Ausführungen zu § 72 Abs. 2). 60.7.2. bis 60.7.4. Auch bei erkrankungsbedingten Abschiebungshindernissen ist grundsätzlich das BAMF zu beteiligen. Dies gilt auch und obwohl seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) zum 17.03.2016 deutlich höhere Anforderungen für die Annahme einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefahr gelten. Mit der in Satz 2 niedergelegten Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 345 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann z.B. in den Fällen einer PTBS eine solche im Regelfall nicht angenommen werden, sodass eine Rückführung regelmäßig möglich ist, es sei denn die Rückführung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT Drucksache 18/7538, S. 18). Die Beteiligung des Bundesamtes ist auch in allen Fällen erforderlich, in denen über den weiteren Aufenthalt von jugoslawischen Bürgerkriegsflüchtingen entschieden wird, die an einer PTBS leiden und bisher geduldet wurden, weil bislang ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wg. mangelnder Behandlungsmöglichkeiten angenommen wurde (beachte aber die Ausnahmen unter E.Bos.2 und E.Serb.5.). Eine Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Betroffenen mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib und Leben droht. Eine der Versorgung in Deutschland oder der EU vergleichbare Versorgung im Zielstaat wird allerdings nicht vorausgesetzt. Dem Betroffenen ist insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaates zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Inländische Gesundheitsalternativen im Zielstaat sind ggf. aufzusuchen. Erkrankungen eines Ausländers, die schon während des Aufenthalts des Betroffenen außerhalb des Bundesgebietes bestanden und somit bereits bei Einreise in die Bundesrepublik vorgelegen haben, stehen der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen. Im Rahmen von erkrankungsbedingten Abschiebungshindernissen ist zu beachten, dass in geeigneten (Ausnahme-)Fällen auch eine zeitlich befristete Übernahme der Behandlungskosten im Herkunftsland in Betracht kommen kann, wenn eine Weiterbehandlung der geltend gemachten Erkrankung möglich ist, es aber z.B. an einer Übergangsfinanzierung einzunehmender Medikamente fehlt. 60.7 . 5. bis 60.10. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 346 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60a Inhaltsverzeichnis A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ............................................................................................ 347 .......................................................................................................................................................................................... 608 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse ..................................................................................................... 347 60a.2.4. Duldung und Grenzübertrittsbescheinigung .................................................................................................. 348 60a.2.5. Duldungsfristen ............................................................................................................................................. 348 60a.2.3. Ermessensduldung ....................................................................................................................................... 348 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz .................................................................................................... 349 60a.2.4. Ermessensduldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung ............................................... 350 Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung vor dem 21. Lebensjahr ........................................................... 350 Ausschlussgrund sicherer Herkunftsstaat ........................................................................................................... 350 Abbruch der Ausbildung ...................................................................................................................................... 351 Erteilungsdauer .................................................................................................................................................... 351 Duldung von Familienangehörigen ...................................................................................................................... 351 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 .................. 351 60a.2c. Gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit ............................................................................................... 351 60a.2d. Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage von Attesten ................................................................................ 352 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ........................................................................................... 352 60a.5.0 Versagung eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung ................................................................................ 353 60a.6.0. Versagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Personen mit Duldung ..................................................... 353 A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse ................................................................................................................... 355 A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener im Freigang bzw. während Drogentherapie nach § 35 BTM-G ....................................................................................................................................................................................... 355 A.60a.s.3. Fortsetzung einer Schul- und Berufsausbildung ...................................................................................................... 356 A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ( 10.03.2016; A sylpaket II ) 60a.1.1. Die nach § 60a Abs. 1 S. 1 mögliche Aussetzung ist auf maximal 6 Monate begrenzt. Zuständig ist hier SenInnSport. 60a.1.2. Nach 3 Monaten sind nur Entscheidungen gem. § 23 Abs. 1 möglich. Zwar ist in § 60a Abs. 1 S. 2 noch eine Frist von 6 Monaten enthalten. Hierbei handelt es sich jedoch um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Denn im Interesse eines möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzuges hält es der Gesetzgeber für angezeigt, den Zeitraum, in dem die obersten Landesbehörden ohne das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern einen Abschiebestopp verfügen zu können, auf maximal drei Monate zu verkürzen. 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse 60a.2. 1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 ist die Abschiebung eines Ausländers immer dann auszusetzen, wenn bei diesem die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dennoch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zwingende Voraussetzung für eine Duldung ist aber die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des betreffenden Ausländers. Zu Fällen einer tatsächlichen Unmöglichkeit siehe unten 60a.s.1 . Unter § 60a Abs. 2 Satz 1 fallen alle Fälle, bei denen die Erteilung einer AE ausgeschlossen ist, aber die unverzügliche Abschiebung - zum Beispiel auch mangels hinreichenden Personals im Abschiebungsbereich ausgeschlossen ist, so dass grundsätzlich alle vollziehbar Ausreisepflichtigen ohne AE eine entsprechende Bescheinigung besitzen oder abgeschoben werden (zur Ausgestaltung der Bescheinigung siehe 60a.4.). Merke: Während des Kirchenasyls hat der Betreffende keinen Anspruch auf Ausstellung einer Duldung. Insoweit fehlt es während des Kirchenasyls an einem diesbezüglichen Sachbescheidungsinteresse, weil der Betroffene sich ausschließlich in den Kirchenräumen aufhält und dort versorgt wird. Dies gilt auch für alle anderen Bescheinigungen. Eine Person befindet sich im Kirchenasyl, wenn hierüber ein schriftlicher Beschluss der betreffenden Kirchengemeinde vorliegt. Dsa Kirchenasyl gilt solange als gewährt, bis dieses durch einen ausdrücklichen Beschluss der Kirchengemeinde wieder aufgehoben wurde und eine Anmeldung außerhalb der Kirche erfolgt Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 347 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 60a.2. 2. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, diese in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und wenn nicht übergeordnete öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts eine Abschiebung dennoch erforderlich machen (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.1. ). 60a.2. 3. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis ergeben. Dazu bedarf es allerdings Anhaltspunkten dafür, warum ein Ausländer für einen dauerhaften Aufenthalt nicht auf den Staat seiner Staatsangehörigkeit verwiesen werden kann. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ein Ausländer im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit schlichtweg nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -) (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.2.). Soweit ein solches Abschiebungsverbot bzw. Ausreisehindernis geltend gemacht wird, handelt es sich trotz der Herleitung aus der EMRK nicht um ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 60 Abs. 5, welches eine Beteiligung des BAMF gemäß § 72 Abs. 2 notwendig machen würde oder bei dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 in Betracht käme. § 60 Abs. 5 betrifft nach der Systematik des deutschen Aufenhaltsrechts ausschließlich die aus der EMRK herzuleitenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, während es sich bei dem sog. "faktischen Inländer" wegen der erforderlichen besonderen Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse um ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot handeln würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2006 - 7 B 10020/06 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum wortgleichen § 53 Abs. 4 AuslG). 60a.2.4. Duldung und Grenzübertrittsbescheinigung In den Fällen, in denen die Ausreisepflicht vollziehbar (vgl. § 58 Abs. 2), aber während laufender Ausreisefrist (noch) nicht vollstreckbar ist, eine Zusicherung gegenüber dem VG oder OVG abgegeben wurde oder der Ausländer eine Petition eingelegt hat, ist eine GÜB für die Dauer von einem Monat auszustellen ( GÜB 1 bei nicht vollstreckbarer Ausreisepflicht, GÜB 2 bei lfd. Rechtsschutzverfahren, Zusicherungen gegenüber VG, Petitionen ). Fällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht weg, wird auf Antrag eine Bescheinigung L 4048 ausgestellt. Für den Fall des späteren Wiedereintritts der Vollziehbarkeit beachte die Ausführungen unter A.59.0.. Vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige, die sich an die Härtefallkommission gewandt haben, erhalten für die Dauer der Befassung mit dem Antrag eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 mit auflösender Bedingung (vgl. A.23a.2.1.3.). Bei Anfragen beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 wird eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 erteilt. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu § 72). In jedem Fall sollte auch weiterhin eine Abschiebung und grundsätzlich auch die Abschiebungshaft bei einer noch gültigen Duldung regelmäßig nicht erwogen werden. Siehe aber § 60a Abs. 5. 60a.2.5. Duldungsfristen Die Duldungshöchstfrist ist nicht gesetzlich vorgegeben. Orientiert an der Frist des § 25 Abs. 5 Satz 2 wird die Duldung grundsätzlich für 18 Monate verlängert, so nicht ohnehin eine Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 25 Abs. 5 erteilt werden kann . Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 beteiligt wurde und noch nicht oder negativ Stellung genommen hat, konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses und damit die zwangsweise Durchsetzung der Abschiebung in absehbarer Zeit vorliegen oder ein besonderes Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht besteht. Merke: In den Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass dem Betroffenen in absehbarer Zeit ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann - etwa weil er sich um einen Pass bemüht - führt dies nicht dazu, dass die Geltungsdauer verkürzt wird. Eine solche Schlechterstellung wäre schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. In den Fällen einer verkürzten Geltungsdauer ist hierüber ggf. nach Rücksprache mit der Clearingstelle für Passbeschaffung oder dem zuständigen Haftsachbearbeiter einzelfallbezogen zu entscheiden. Soweit konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses zu einer kürzeren Geltungsdauer der Duldung führen, sind die Anhaltspunkte aktenkundig zu machen und ist die Geltungsdauer einzelfallbezogen zu gestalten. Eine pauschale Verlängerung etwa um 6 Monate kommt nicht in Betracht. Von einem besonderen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Ausreisevereinbarung (etwa im Rahmen eines „Equal- Projekts“ oder VG-Vergleiches) eingegangen wurde. Der negative Abschluss eines Verfahrens nach § 23 a oder die vergebliche Beteiligung des Petitionsausschusses rechtfertigt entgegen unserer früheren Praxis für sich genommen ebensowenig eine kürzere Geltungsdauer wie eine Ausweisung des Ausländers oder eines Mitglieds seiner Kernfamilie (Ehegatte, minderjährige, ledige Kinder). 60a.2.2. Für vollziehbar ausreisepflichtige Zeugen von Verbrechen, die für ein Strafverfahren benötigt werden, sieht der mit dem 2. Änderungsgesetz ergänzte Satz 2 die Erteilung einer Duldung vor. 60a.2.3. Ermessensduldung Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 348 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die frühere Ermessensduldung nach § 55 Abs. 3 AuslG ist mit dem 2. Änderungsgesetz wieder eingeführt worden. Ziel dieser Regelung ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn dieser zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Auf die in der AVwV unter 60a.2.3.1. resp. 25.4.1.4.ff. dargelegten Grundsätze ist zurückzugreifen. 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz Unter Berücksichtigung der besonderen Situation während einer Schwangerschaft wird auf die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung und damit auch eine Inhaftnahme drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin sowie drei Monate nach dem Tag der Entbindung regelmäßig verzichtet, ansonsten ist eine etwaige Reiseunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Duldung ist grundsätzlich sofort mit der maximal möglichen Dauer zu erteilen. Ist eine Vorsprache der Mutter vor Ablauf dieser Frist erforderlich (z.B. zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen), ist die Duldung zunächst mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen, wenn möglich länger, nach dem errechneten Entbindungstermin zu erteilen. Die Duldung wird dann bei Vorsprache entsprechend bis drei Monate nach dem tatsächlichen Entbindungstermin weiter verlängert. Mit diesem Duldungszeitraum sind auch die Mutterschutzfristen bei Mehrlingsgeburten abgedeckt (bei Mehrlingsgeburten 6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Entbindung). Bei vorzeitiger Entbindung oder Frühgeburt ist zu beachten, dass die eine Abschiebung hindernde Mutterschutzfrist über die drei Monate nach der Entbindung hinausgehen kann. So sieht das Mutterschutzgesetz im Falle einer vorzeitigen Entbindung (= Entbindung eines reifen Kindes vor dem errechneten Termin) Frühgeburt ( = vorzeitige Entbindung eines unreifen Kindes ( unter 2.500 g)) folgende Fristen vor: Vorzeitige Entbindung: Die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte. Frühgeburten: Die Mutterschutzfrist von 12 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Für die ausländerrechtliche Praxis bedeutet dies, dass in Fällen der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 bzw. Nicht-Inhaftnahme einer Ausreisepflichtigen wegen ihrer Schwangerschaft die durch die vorzeitige Entbindung oder Frühgeburt fehlende Zeitdifferenz zur "Vor-Mutterschutzfrist" der jeweiligen "Nach-Mutterschutzfrist" hinzuzurechnen ist, die ausreisepflichtige Mutter demnach ggf. auch über die drei Monate hinaus zu dulden ist bzw. entsprechend später in Haft genommen werden darf. Fehlgeburt und Totgeburt Die Abgrenzung zwischen Fehlgeburt und Totgeburt wird von attestierenden Arzt anhand des Gewichtes des Embryo bestimmt (< 500g Fehlgeburt, > 500g Totgeburt). Eine Mutterschutzfrist und Duldung wird nicht gewährt bei einer Fehlgeburt, wohingegen bei einer Totgeburt, die nicht gleichzeitig auch eine Frühgeburt ist, eine Mutterschutzfrist von acht Wochen gilt; in diesen Fällen ist ebenfalls eine dreimonatige Duldung zu gewähren. Handelt es sich bei der Totgeburt hingegen gleichzeitig um eine Frühgeburt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Merke: Der Nachweis, ob es sich um eine Fehl-, Früh- oder Totgeburt bzw. um eine vorzeitige Entbindung handelt, erfolgt durch ein ärztliches Attest. Bei der Bewertung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die entsprechende Angabe im ärztlichen Attest ohne Gewichtsangabe genügt. 60a.2.3.2 . Die bevorstehende Geburt eines voraussichtlich ausländischen Kindes begründet darüber hinaus grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 02.02.2007, OVG 11 N 3.06) sowie gemäß Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG ist allerdings der künftigen Geburt eines Kindes, welches voraussichtlich die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Abstammung erwerben wird, durch ein Aussetzen der Abschiebung der werdenden Mutter Rechnung zu tragen. Dies folgt aus Art. 2 und Art. 6 GG. Danach ist es aufgrund der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben einerseits und für die Familie andererseits nicht zumutbar, dass ein voraussichtlich deutsches Kind gegen den Willen seiner Mutter im Ausland geboren wird. So ist zu berücksichtigen, dass das Kind mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet erhält. Dieses könnte nicht umgehend durchgesetzt werden, wenn die werdende Mutter vor der Geburt ausreisen müsste. In Analogie zu Ziffer 28.1.4. AufenthG kommt die Annahme eines Abschiebungsverbotes nur in Betracht, wenn die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Davon ist regelmäßig ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonats auszugehen. Ein Abschiebungsverbot für die Mutter besteht aber trotz der insoweit unbestimmten Formulierung in Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG nur dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes kraft Abstammung erworben werden wird, d.h. in den Fällen, in denen das Kind von einem deutschen Vater abstammen wird. Anders die Fälle des § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG): Allein die Aussicht des Kindes darauf, bei einer Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, weil der Vater die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt, vermag ein Abschiebungsverbot nicht zu begründen. Hier setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Geburt Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 349 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin des Kindes gerade im Inland voraus, die bei bestehender Ausreisepflicht der Kindesmutter gerade nicht den gesetzgeberischen Intentionen entspricht. Eine Abschiebung werdender Väter voraussichtlich dt. Kinder ist ab vier Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auszusetzen, um Ihnen die Anwesenheit während der Geburt zu ermöglichen, wenn ggf. aufgrund entsprechender Erklärungen der Mutter oder einer Anhörung der Eltern davon auszugehen ist, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Vaters zu der Mutter und dem Kind besteht bzw. bestehen wird und kein überwiegendes öffentliches Interesse die Aufenthaltsbeendigung dennoch gebietet. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist zur Vermeidung von Mißbrauch regelmäßig darauf abzustellen, dass der Vater nicht nur die Vaterschaft anerkannt hat, sondern die künftigen Eltern auch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Problematisch ist, dass als einziger wirksamer Nachweis der Vaterschaft eine Geburtsurkunde gilt. Vor der Geburt kann eine solche aber nicht ausgestellt werden. Daher ist in solchen Fallgestaltungen ausnahmsweise (!) vorläufig von einer Vaterschaft auszugehen, wenn ein vor einem Notar, einem Standesbeamten, dem Amtsgericht oder dem Jugendamt abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt und die werdende Mutter nicht nachweislich mit einem anderen Mann verheiratet ist (dieser wäre ansonsten gemäß §§ 1594 Abs. 2, 1592 Nr. 1 BGB der Vater des Kindes). Die Betroffenen sind dann aktenkundig darauf hinzuweisen, dass unmittelbar nach der Geburt eine Geburtsurkunde vorzulegen ist, in die auch der Vater eingetragen ist. Wird das Kind geboren und liegt nach Ablauf der Mutterschutzfrist immer noch keine Geburtsurkunde vor, in die der Vater eingetragen ist, kann nicht von der geltend gemachten Vaterschaft bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ausgegangen werden, so dass bestehende Ausreisepflichten durchzusetzen sind. 60a.2.3.3. Zur Problematik der Fälle, in denen eine Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes erst kurz bevorsteht, gilt Folgendes: Die Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 3) führt dazu, dass im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einem erlaubt aufhältlichen Ausländer oder einem deutschen Staatsangehörigen diese im Rahmen der Duldung zu ermöglichen ist. Trägt ein Ausländer vor, dass die Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes bevorstehe, ist dieser Umstand ebenfalls als dringender persönlicher Grund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 anzusehen. Beachte in diesen Fällen auch B.AufenthV.39.5. Ist der Ausländer dagegen erlaubt eingereist und muss keinen versagenden, eine Ausreisepflicht begründenden vollziehbaren Bescheid gegen sich gelten lassen, und beantragt er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unter Hinweis auf eine kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt, so ist ihm die Bescheinigung LABO 4048 auszustellen. Dies folgt aus dem Umkehrschluss aus § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Hier ist die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen. 60a.2.4. Ermessensduldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wurde durch die Aufnahme und Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen wurde, als dringender persönlicher Grund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 definiert, der die Erteilung einer Duldung rechtfertigt. Merke: Die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 steht im Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben, wenn er ausgewiesen wurde bzw. ein Ausweisungsinteresse verwirklicht hat, welches seine Ausweisung rechtfertigt. In diesen Fällen überwiegt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Betroffenen an der Absolvierung der Ausbildung. Gleiches gilt, wenn die Ausbildung bereits mehrfach abgebrochen wurde oder die Abschiebung unmittelbar bevorsteht, insbesondere ein entsprechendes Dokument zur Rückführung ausgestellt wurde. Darüber hinaus wird das Ermessen zu Lasten des Betroffenen ausgübt, wenn aufgrund einer Verurteilung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 18a Abs. 1 Nr. 7 ausgeschlossen wäre, weil der Betroffene dann nach Abschluss der Ausbildung keine Perspektive hätte, in eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu wachsen, vgl. VAB 18a.1.7.. Nach Abschluss der Berufsausbildung besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG. Kommt eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob nicht die Regelung in A. 60a.s.3 zur Fortsetzung einer Schul- bzw. Berufsausbildung greift. Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung vor dem 21. Lebensjahr Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von Satz 4 liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung ( http://www2.bibb.de/tools/aab/aabberufeliste.php ) abgerufen werden. Vergleichbar geregelt mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist eine Ausbildung, wenn sie auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung erfolgt und mit einer Prüfung abschließt, die nicht notwendig eine staatliche Prüfung sein muss. In Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren zu fordern, wobei die individuelle Verkürzung der Ausbildungsdauer z.B. aufgrund besonderer (Vor-)Qualifikationen des Antragstellers unschädlich sind (vgl. auch A.18a.1.1.).Zu beachten ist auch, dass Minderjährige gem. § 4 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz nur unter sehr engen Voraussetzungen in einem nicht anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden dürfen. In diesen und anderen Zweifelsfällen sollte die Bundesagentur für Arbeit im Wege der Amtshilfe bzw. in analoger Anwendung von § 72 Abs. 7 AufenthG beteiligt werden. Liegt eindeutig eine qualifizierte Berufsausbildung vor, erfolgt die Erlaubnis zustimmungsfrei. Es die Neben-bestimmung „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Ausbildung als….“ zu verfügen. Die Berufsausbildung muss vor dem 21. Lebensjahr aufgenommen worden sein. Ausschlussgrund sicherer Herkunftsstaat Staatsangehörige, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.v. § 29a AsylG stammen, können sich auf die Regelung des § 60a Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 350 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abs. 2 Satz 4 nicht berufen. Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 War bisher die Ausbildung gemäß § 33 BeschV bzw. nunmehr § 60a Abs. 6 ausgeschlossen, etwa weil der Betroffene bei der Passbeschaffung nicht ausreichend mitgewirkt hat gilt Folgendes: Durch die Einfügung von § 60a Abs. 2 Satz 4 wird ein eigener Duldungsgrund geschaffen, der unabhängig von weiteren Ausreishindernissen die Erteilung einer Duldung rechtfertigen kann. Das Ermessen wird bei einem selbstverschuldetem Abschiebungshindernis dann positiv ausgeübt, wenn nunmehr eine Mitwirkung erfolgt, beispielsweise nachgewiesen wird, dass ein entsprechender Antrag bei der Botschaft auf Ausstellung eines Passes gestellt wurde. Dann gilt für diesen Zeitraum, dass hier aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat. Insofern kommt dann auch die Anwendung von Abs. 6 nicht mehr in Betracht, so dass auch in diesen Fällen die Duldung erteilt und die Ausbildung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen werden kann, vgl. 60a.6.3.1..Die Passbeschaffung durch R 3 ist dann einzustellen. Abbruch der Ausbildung Mit Abbruch der Ausbildung entfällt der Duldungsgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4. Wird dann keine neue Ausbildung rechtzeitig vor dem 21. Lebensjahr aufgenommen, kann dieser Duldungsgrund nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Duldung ist dann mit der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Abbruch der Ausbildung als ….“ zu versehen. Erteilungsdauer De Duldung ist regelmäßig für zunächst 6 Monate auszustellen. Die Altersgrenze von 21 Jahren findet dabei lediglich bei der erstmaligen Erteilung der Duldung Anwendung, nicht mehr jedoch bei der Verlängerung, vgl. Abs. 2 S. 6. Solange also die Ausbildung andauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist, soll die Duldung sodann für 18 Monate verlängert werden. Nicht erforderlich ist, dass die Gründe, die ursprünglich zur Aussetzung der Abschiebung geführt haben, fortbestehen. Duldung von Familienangehörigen Zur Duldung von betreuenden Familienangehörigen gelten die unter A.60a.s.3.2 festgelegten Grundsätze. 60a.2a.1. Diese neue Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Duldung greift in der Konstellation einer gescheiterten Zurück- oder Abschiebung. Bei einer solchen Rückübernahme wird durch die Bundespolizei (§ 71 Abs. 3 Nr. 2) eine Duldung für eine Woche erteilt, sofern keine Abschiebungshaft angeordnet ist, § 62 Abs. 2 Satz 5. Die Duldung ist nach § 61 Abs.1a auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde zu beschränken. 60a.2a.2. bis 60a.3. frei 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 § 60a Abs. 2b ergänzt die Regelung des § 25a. Danach sollen personensorgeberechtigte Eltern und deren minderjährige Kinder auch dann geduldet werden, wenn sie die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 nicht erfüllen; sei es weil im Falle der Eltern der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, die Betroffenen das Ausreisehindernis zu vertreten haben oder weil sie Straftaten begangen haben, die die Grenzen des § 25a Abs. 3 überschreiten. Die Regelung gilt analog für Ehegatten oder unverheiratete Kinder eines von § 25a Abs. 1 Begünstigten (vgl. A.25a.2.2.). Eine Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift des § 60a Abs. 2b ist hinsichtlich solcher Familienangehörigen angezeigt, die Ist- Ausweisungsgründe gesetzt haben. Liegen diese Voraussetzungen bei einem Familienangehörigen vor, gilt die Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift auch für solche anderen Familienangehörigen, die nicht ohne den zurückzuführenden Familienangehörigen im Bundesgebiet verbleiben können (z.B. etwa minderjährige Kinder eines allein sorgeberechtigten Elternteils). Die Duldungsdauer ist auf den Zeitpunkt, in dem der von § 25a Abs. 1 begünstigte Jugendliche volljährig wird, zu begrenzen. Soweit nicht andere Duldungsgründe vorliegen, ist danach die Ausreisepflicht durchzusetzen (zur analogen Anwendung des § 60 Abs. 2 b auf minderjährige, ledige Kinder bzw. Ehegatten eines Titelinhabers nach § 25 a Abs. 1 vgl. A.25a.2.2.). 60a.2c. Gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit 60a.2c.1. bis 60a.2c.2. Der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren geschaffene Abs. 2c enthält nunmehr eine gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit des jeweils Ausreisepflichtigen. Es wird vermutet, dass der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen. Dies bedeutet, dass der betroffene Ausländer diese gesetzliche Vermutung regelmäßig nur durch Vorlage einer von einem approbierten Arzt ausgestellten qualifizierten Bescheinigung zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung entkräften kann. 60a.2c.3. In Satz 3 sind die einzelnen Qualitätskriterien festgelegt, die die jeweilige ärztliche Bescheinigung im Regelfall zu enthalten bzw. zu berücksichtigten hat. Die Regelung ist als „Soll-Regelung" ausgestaltet. Eine ärztliche Bescheinigung ist daher grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann eine ärztliche Bescheinigung aber auch dann noch qualifiziert sein, wenn zwar eines der aufgelisteten Kriterien fehlt, die Bescheinigung im Übrigen aber dem Qualitätsstandard genügt und es auf das fehlende Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 351 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Kriterium ausnahmsweise nicht ankommt; zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Attest vgl. auch A.72.2.4. Über die in Satz 3 aufgeführten Merkmale hinaus können in der Bescheinigung z.B. auch enthalten sein, welche Medikamente der Betroffene regelmäßig einnimmt oder welche hinreichend konkreten Gründe eine Reise im KFZ oder im Flugzeug nicht ohne Weiteres zulassen. 60a.2d. Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage von Attesten 60a.2.d.1. Bei der Obliegenheit des Betroffenen, eine den Anforderungen des Abs. 2c entsprechenden ärztlichen Bescheinigung unverzüglich vorzulegen, handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 hinsichtlich des Vortrags zu etwaigen Erkrankungen. Die Obliegenheit erstreckt sich auch auf Bescheinigungen, die für minderjährige Familienangehörige des Ausländers, für deren Angelegenheiten dieser die Sorge trägt, ausgestellt worden sind. Die Bescheinigung ist jeweils unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern vorzulegen. Die Vorlage von Bescheinigungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen vorgelegt werden, ist nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Für die Berechnung der Frist ist das Datum der Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung maßgeblich. Im Fall einer PTBS, die nicht auf traumatisierende Erfahrungen im Bundesgebiet zurückzuführen ist, muss die qualifizierte ärztliche Bescheinigung sogar unmittelbar nach Erhalt der Abschiebungsandrohung, d.h. innerhalb weniger Tage, vorgelegt werden, damit der Vortrag des Betroffenen Berücksichtigung finden kann. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt regelmäßig dazu, dass der jeweils festgestellte Befund hinsichtlich der beabsichtigten Abschiebung zwingend nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die Wiederlegung der in Abs. 2c geregelten Vermutung ist nicht mehr möglich. Auch der Ausländerbehörde steht in diesem Fall kein Ermessensspielraum zur Verfügung. Etwas anderes gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes wenn der Betroffene nachweislich unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gehindert war oder Gründe vorliegen, die zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 führen würden. ' 60a.2d.2. frei 60a.2d.3. Das "Infoblatt Attestvorlage", mit dem der Betroffene auf die sich aus Abs. 2c und 2d ergebenden Pflichten hinzuweisen ist, ist bei Erlass einer Abschiebungsandrohung auszuhändigen. Die Aushändigung des Merekblattes ist aktenkundig zu machen. ' 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung Das Schriftformerfordernis der Duldung (=Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ergibt sich aus § 77 Abs. 1 S. 1. In der Bescheinigung ist jeweils einzutragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Aussetzung erfolgt (analog § 59 Abs. 3 AufenthV). § 61 Abs. 1 sieht für vollziehbar Ausreisepflichtige das Entstehen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes mit den Ausnahmemöglichkeiten des § 61 Abs. 1 vor (siehe A.61.1.1.). Mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz wurde die räumliche Beschränkung jedoch kraft Gesetzes faktisch auf 3 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; Näheres unter A.61.1b.). In bestimmten Fällen wird der Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit eröffnet, eine erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (wieder) anzuordnen (§ 61 Abs. 1c; siehe A.61.1c.). Das BAFöG wurde zum 01.01.2016 dahingehend geändert, dass auch geduldeten Ausländern Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch Geduldeten Ausländern das Studium gestattet werden kann. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertungen sind Duldungen grundsätzlich nicht mehr mit der Auflage „Studium nicht gestattet.“ zu versehen. Die nach der bis zum 15.02.2016 geltenden Weisungslage verfügte Auflage „Studium nicht gestattet“ wird anlassbezogen – insbesondere bei der Verlängerung der Duldung – gestrichen. Wird die Ausländerbehörde durch Beschluss des Gerichts im vorläufigen Rechtschutzverfahren zur Erteilung einer Duldung verpflichtet, ist diese Duldung mit der Nebenbestimmung „Erlischt bei Stattgabe der Beschwerde gg Beschluss (Benennung des Aktenzeiches)“ Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 352 von 735