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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.39. - 41. Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.39. - 41. Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ..................................... 511 B.AufenthV.39. Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke ...... 511 Besitz eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis ................................... 511 Positivstaater und gültige Schengenvisa ........................................................................ 511 "Dänemarkehe" ............................................................................................................... 512 Aufenthaltstitel für Asylbewerber .................................................................................... 512 Geduldete mit Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ........................................ 512 Ausländer mit Aufenthaltstitels anderer Schengenstaaten ............................................. 513 Personen im Besitz einer Blauen Karte EU .................................................................... 513 B.AufenthV.40. Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts ......................................... 514 B.AufenthV.41. Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten ...................................... 514 Working-Holiday-Abkommen .......................................................................................... 514 Working-Holiday-Abkommen mit der Republik Chile ...................................................... 515 Working-Holiday-Abkommen mit der SVR Hongkong .................................................... 515 Working-Holiday-Abkommen mit Israel .......................................................................... 515 Youth-Mobility-Abkommen mit Kanada .......................................................................... 515 Working-Holiday-Programm mit Korea ........................................................................... 515 Working-Holiday-Programm mit Taiwan ......................................................................... 515 B.AufenthV.39. - 41. Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet (15 .10.2014; AuslBeschR ; 29 .02.2016 ) B.AufenthV.39. Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke B.AufenthV.39.0. s. hierzu Ausführungen unter A.60a.2.3. Besitz eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis B.AufenthV.39.1. Besitzt der Ausländer ein D-Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, so kann er in jedem Fall einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen (§ 39 Nr. 1 ). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Frist eines Aufenthaltstitels gem. § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG verkürzt werden soll. Stellt etwa ein Ausländer, der zum Zwecke des Familiennachzugs eingereist ist und der gem. § 28 Abs. 5 AufenthG oder § 29 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätgikeit berechtigt ist, einen Antrag auf Erteilung eines Titels gem. §§ 18 - 21 AufenthG, und besteht der Aufhenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch fort, so ist zu prüfen, ob ein solcher Titel mit oder ohne Beteiligung der Arbeitsagentur bzw. der Senatsverwaltung für Wirtschaft erteilt werden kann (vgl. insofern die Ausführungen unter A.21 bzw. A.39 ). Zu beachten ist allerdings, dass in einem solchen Fall, in dem der Ausländer eine Erlaubnis nach § 18 AufenthG begehrt, er keinesfalls in den Genuß des vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage des § 37 BeschV kommen kann, nachdem wir auf eine Zustimmungsanfrage verzichten können (vgl. A.39.1.) . Auch wird die Arbeitsagentur in diesen Fällen ihr Ermessen nach § 35 BeschV zu Ungunsten des Betroffenen ausüben. Auch bei einer nur zum Sprachstudium eingereisten Person oder in einem sonstigen Fall des § 16 Abs. 5 AufenthG ist nach Abschluss des Aufenthaltszweckes (Sprachkurs, Schulbesuch) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG (z.B. zur Aufnahme eines Studiums) oder nach einer anderen Rechtsgrundlage gemäß § 39 Nr. 1 zu erteilen, ohne dass zuvor die vorherige Ausreise erforderlich ist, sofern das Zweckwechselverbot gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 i.V.m Abs. 2 dem nicht entgegensteht. B.AufenthV.39.2. frei Positivstaater und gültige Schengenvisa B.AufenthV.39.3. Bei Einreise mit einem Schengen-Visum oder visafreier Einreise von Positivstaatern ist in allen Anspruchsfällen eine Aufenthaltserlaubnis ohne Ausreise zu erteilen, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2008 - OVG 12 S 39.08 -). Auch hier ist § 81 Abs. 4 AufenthG zu beachten. Ist das C- Visum erloschen und wird ein Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Titel rückwirkend fort. Voraussetzung für die Anwendung des § 39 Nr. 3 ist allerdings, dass die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach der Einreise in das Bundesgebiet entstanden sind. Dabei kommt es insofern nicht darauf an, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalserlaubnis erst nach der Einreise im Bundesgebiet entstanden sind. Abzustellen ist darauf, ob die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung, d.h. das Ereignis, welches die Anwendung der den Anspruch begründenden Rechtsnorm auslöst - also etwa die Geburt eines Kindes oder eine Eheschließung - erst nach der Einreise ins Bundesgebiet Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016                                                                                                     Seite 511 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin stattgefunden hat. So kann sich etwa ein Ehegatte, der die Ehe im Ausland geschlossen hat, nicht darauf berufen, ihm könne ohne Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil er erst während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Sprachkenntnisse erworben oder die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Lebensunterhaltssicherung bewerkstelligt habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.07.2009 - VG 15 L 95.05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 26.06.2009 - 1 B 552/08, InfAuslR 2009, S. 380 ff.). Soweit teilweise vertreten wird, der Anspruchserwerb im Sinne von § 39 Nr. 3 erfolge erst dann, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen, kann dies auch deshalb nicht überzeugen, weil dann etwa im Falle der sog. „Dänemark-Ehe“ derjenige Ausländer, der nach der Eheschließung in Dänemark ohne die Sprachkenntnisse ins Bundesgebiet einreist und diese hier erst erwirbt gegenüber demjenigen Ausländer, der die Sprachkenntnisse bereits bei der Einreise besaß, begünstigt würde. "Dänemarkehe" Bestanden die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Sinne bereits vor der Einreise, ist der Antragsteller grundsätzlich auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen. Für die Fälle des Ehegattennachzugs bedeutet dies, dass die Ehe erst nach der Einreise geschlossen worden sein darf. Auch bei einer Einreise mit einem Besuchsvisum in den Schengenraum und der Eheschließung in Dänemark verbunden mit einer sich unmittelbar daran anschließenden (Wieder-) Einreise ins Bundesgebiet, ist die Anwendung des § 39 Nr. 3 ausgeschlossen. Auch die (Wieder-) Einreise aus Dänemark ist eine Einreise im Sinne von § 39 Nr. 3, so dass hier allenfalls gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative eine Ausnahme von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, VG Berlin, Beschluss vom 24.04.2008 - VG 24 A 19.08 - sowie OVG Lüneburg Beschluss vom 28.08.2008 - 13 ME 131/08 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2009 - OVG 2 B 19.08 -). Soweit vorgetragen wird, ein deutscher Staaatsangeöriger mache durch die Eheschließung in Dänemark von seiner Dienstleistungsfreiheit oder seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch und habe daran anknüpfend einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts ohne vorherige Durchführung eines Visumsverfahrens erlangt, wie ihn auch ein Drittstaatsangehöriger beim Familiennachzug zu einem Unionsbürger haben würde, hat das BVerwG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass deutsche Staatsangehörige freizügigkeitsrechtliche Vergünstigungen nur erwerben, wenn sie mit einer gewissen Erheblichkeit und Nachhaltigkeit vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Bei von vornherein auf kürzere Zeit angelegten Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten zu touristischen Zwecken oder auch zur Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen sowie zur Eheschließung fehlt eine solche Erheblichkeit und Nachhaltigkeit. Maßgeblich ist hier, dass der deutsche Staatsangehörige auch für einen gewissen Zeitraum seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat oder dort eine grenznahe Beschäftigung ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09). Keine Anwendung findet § 39 Nr. 3 AufenthV nach seinem Sinn und Zweck gemäß der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15.03.2010 - OVG 12 S 121.09 -) auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zwar erst nach der Einreise, nicht aber im Bundesgebiet entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein im Bundesgebiet dauerhaft rechtmäßig aufhältiger Ehegatte die Ehe im Ausland schließt, während sich der mit Schengenvisum oder als Positivstaater eingereiste Ehegatte rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält - der Fall betraf eine Eheschließung in Abwesenheit eines Ehegatten in Bosnien-Herzegowina. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 39 Nr. 3 scheitert in den Fällen des Ehegattennachzugs allerdings regelmäßig an § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Liegen in einem solchen Fall die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich vor, gelten die Ausführungen unter VAB.A.30.1.3. Der Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu verpflichten. Weiter ist eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate auszustellen. Sind nach sechs Monaten noch keine einfachen Sprachkenntnisse vorhanden, ist der Antrag abzulehnen, da davon auszugehen ist, dass diese nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erworben werden können. Im Falle des Nachzugs eines Vaters zu einem minderjährigen ledigen deutschen Kind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegen die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 vor, wenn nach der Einreise der erforderliche Nachweis für den geltend gemachten Anspruch, d.h. neben der Vaterschaftsanerkennung die Beischreibung in der Geburtsurkunde des Kindes (s. A.32.0) , entsteht. Liegt dieser Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung – noch - nicht vor, ist - wie von A.32.0 vorgesehen - Gelegenheit zur Einreichung innerhalb von sechs Monaten zu geben und dem Betroffenen bis dahin eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen. Dabei ist zu prüfen, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt aufgrund der Vaterschaft eines Deutschen erworben hatte. In dieser Konstellation würde das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend verlieren und hätte der Elternteil somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aufenthaltstitel für Asylbewerber B.AufenthV.39.4. Die Privilegierung von Asylbewerbern, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 AufenthG erfüllen (§ 39 Nr. 4) ist zu beachten. Auch hier kommt es wie in den Fällen des § 39 Nr. 1 und 2 nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Ausländer seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Für die Fälle des Ehegattennachzugs bedeutet dies, dass die Ehe auch vor Erteilung des Visums geschlossen sein kann oder die Ehegatten nach Erteilung des Schengenvisums nach Dänemark ausgereist sein können und dort die Ehe geschlossen werden konnte. Sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs vorliegen, bleibt der § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG unbeachtlich. Geduldete mit Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels B.AufenthV.39.5. Das in § 39 Nr. 5 genannte Erfordernis des Aufenthalts im Bundesgebiet gilt für die dort genannten Möglichkeiten, die des Erwerbs eines Anspruchs aufgrund einer Eheschließung , der Begründung einer Lebenspartnerschaft und der Geburt eines Kindes. § 39 Nr. 5 findet ausnahmsweise keine Anwendung in solchen Fällen, in denen dem Ausländer eine Duldung ausschließlich (!) deshalb erteilt worden ist, um ihm vor dem Hintergrund des Art. 6 GG eine (fest und unmittelbar bevorstehende) Eheschließung im Bundesgebiet zu ermöglichen. Vielmehr ist erforderlich, dass die Eheschließung zu einem Zeitpunkt Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016                                                                   Seite 512 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erfolgte und mithin ein sich daraus ergebender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalserlaubnis zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Ausländer aus einem anderen Grund geduldet wurde (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - OVG 2 S 61.07 - sowie vom 16.01.2008 - OVG 2 S 4.08 - unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahmevorschrift des § 39 Nr. 5 den Fall regeln wollte, in dem ein ohnehin nicht abzuschiebender Ausländer einen Anspruch aufgrund der Eheschließung erwirbt. Stellt die Eheschließung selbst den Duldungsgrund dar, würde der Regelungszweck überdehnt). Entsprechendes muss auch für den Fall des Anspruchserwerbs aufgrund der Geburt eines Kindes gelten. In einem solchen Fall wird allerdings - anders als bei Ehegatten - das von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen jedenfalls in der Regel zu Gunsten des Betroffenen auszuüben sein, weil - anders als bei Ehegatten - eine durch das Sichtvermerksverfahren bedingte Trennung aufgrund der besonderen familiären Beziehungen zu Kleinkindern regelmäßig nicht zumutbar sein dürfte. Ausländer mit Aufenthaltstitels anderer Schengenstaaten B.AufenthV.39.6. Mit Wirkung zum 22.10.2005 wurde § 39 eine Nr. 6 angefügt. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengenstaates ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Schengenstaaten sind alle Staaten der EU ohne Großbritannien, Irland, Bulgarien, Rumänien und Zypern zuzüglich Island und Norwegen (zu den Übergangsregelungen bzgl. der übrigen zum 01.05.2004 der EU beigetretenen Staaten vgl. A.6.s. ). Für die Frage, ob ein gültiger Aufenthaltstitel eines Schengenstaates im Sinne des § 39 vorliegt, wird auf Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 a, c und e sowie Art. 1 SDÜ verwiesen. Keine Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind nationale Visa (vgl. Art. 18 SDÜ) oder Schengenvisa (Art. 10 SDÜ). Nach Art. 1 SDÜ fallen Aufenthaltsgestattungen für Asylbewerber sowie Duldungen anderer Schengenstaaten gleichfalls nicht unter den Begriff des Aufenthaltstitels. § 41 Abs. 3 findet Anwendung. Ist der Titel abgelaufen, kommt in diesen Fällen gleichfalls § 81 Abs. 4 AufenthG zur Anwendung. Personen im Besitz einer Blauen Karte EU B.AufenthV.39.7. Merke: Bei Inhabern eines von einem anderen Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel – auch einer Blauen Karte EU - ist vorrangig § 39 Nr. 6 zu prüfen. Gleiches gilt für die den Inhaber der Blauen Karte EU begleitenden bzw. nachziehenden Familienangehörigen. Der zum 01.08.2012 neu eingefügte § 39 Nr. 7 setzt Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 der Hochqualifizierten-Richtlinie (2009/50/EG) um. Danach haben Personen, die 18 Monate im Besitz einer Blauen Karte EU aus einem anderen Mitgliedstaat der EU sind, das Recht, sich zusammen mit ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen und in diesem zweiten Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU für eine die Anforderungen erfüllende Beschäftigung zu beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs für die den Inhaber begleitenden bzw. nachziehenden Familienangehörigen (der den Inhaber begleitende Ehegatte oder Lebenspartner sowie seiner minderjährigen ledigen Kinder) setzt voraus, dass die familiäre Lebensgemeinschaft bereits rechtmäßig im ersten Mitgliedstaat bestand und die Familienangehörigen auch dort bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug waren. Spricht ein Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU (nicht des EWR) vor, so muss der Titel nach der Hochqualifiziertenrichtlinie die Bezeichnung "Blaue Karte EU" in (einer) der jeweiligen Amtssprache(-n) enthalten. Dies ist anhand der folgenden Liste zu prüfen: Bulgarisch: Estnisch:        ELi sinine kaart Französisch:     carte bleue européenne Griechisch: Italienisch:     Carta blu UE Kroatisch:       plave karte EU Lettisch:        ES zil karte Litauisch:       ES mlynoji kortel Maltesisch:      Karta Blu tal-UE Niederländisch: Europese blauwe kaart Polnisch:        niebieska karta UE Portugiesisch: Cartão Azul UE Rumänisch:       Cartea Albastr a UE Slowakisch:      modrá karta EÚ Slowenisch:      modra karta EU Schwedisch:      EU-blåkort Spanisch:        tarjeta azul UE Tschechisch: modrou kartou EU Ungarisch:       EU kék kártya Merke: Es ist kein Fall denkbar, in dem die in S. 3 geregelte Monatsfrist relevant werden könnte. Insoweit ist die Monatsfrist Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016                                                                   Seite 513 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin unbeachtlich. Mit der Antragstellung gilt der jeweilige Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 ist auszustellen (zur Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG vgl. auch A.81.3.0 ff. ) B.AufenthV.40. Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts Beantragt ein Staatsangehöriger der in Anhang II zur EG-VisaVO aufgeführten Staaten eine Verlängerung des bis zu drei Monate dauernden visumfreien Aufenthaltes, so kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 40 AufenthV in Betracht. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des Art. 20 Abs. 2 SDÜ. Die Annahme eines Ausnahmefalls kommt nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 33 Visakodex in Betracht. Eine analoge Anwendung ist insofern gerechtfertigt, als dass Positivstaater für Besuchsaufenthalte zwar keiner Visumpflicht unterliegen, sie deshalb aber nicht besser gestellt werden dürfen als visapflichtige Negativstaater, die die in Art. 33 Visakodex vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit in Anspruch nehmen können (vgl. insofern VAB.A.6.2.2). B.AufenthV.41. Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten Working-Holiday-Abkommen Deutschland hat mit Australien, Chile, Hongkong Japan, Neuseeland, der Republik Korea und der Taipeh Vertretung in Berlin bilaterale Abkommen über Working-Holiday-Programme geschlossen. Daneben besteht eine Vereinbarung mit Kanada zur Jugendmobilität (Youth Mobility). Alle Abkommen ermöglichen Aufenthalte von bis zu 12 Monaten. Zur ergänzenden Finanzierung des Aufenthalts können Ferienjobs angenommen werden. Durch die Änderung des § 35 Nr. 4 AufenthV ist auch die selbstständige Tätigkeit möglich. Grundsätzlich müssen die erforderlichen nationalen Visa bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden. Die Auslandsvertretungen in Australien, Chile, Neuseeland, Japan und Korea benötigen gem. § 35 Nr. 4 und in Kanada gem. § 32 nicht unsere vorherige Zustimmung für das nationale Visum. Im Rahmen der Abkommen erteilte nationale Visa können nicht als Aufenthaltserlaubnisse zum gleichen Zweck verlängert werden. Da die Abkommen verschiedene Ausgestaltungen bezüglich der Altersgrenze und des Antragsortes haben, sind die in den Abkommen festgelegten Bedingungen in der folgenden Tabelle zusammengefasst: Working-Holiday bzw. Jugendmobilität Antrag Alter Gebühren Staat         Bezeichnung nur bei                           Besonderes *)    **) Botschaft 18 - Australien Working-Holiday nein                  ja         1x Inanspruchnahme, Antrag im Inland möglich 30 1x Inanspruchnahme, nicht länger als 6 Monate bei einem 18 - Chile         Working-Holiday ja                 ja         Arbeitgeber, Besuch von Aus- und Fortbildungskursen bis zu 6 30 Monate 1x Inanspruchnahme, nur mit Pass der SVR Hongkong oder 18 -             British Overseas, Kontingent festgesetzt, nicht länger als 3 Hongkong Working-Holiday ja                      -- 30               Monate bei einem Arbeitgeber, Besuch v. Aus- u. Fortbildungskursen bis zu 6 Mon. 1x Inanspruchnahme, Antrag im Inland möglich, nicht länger als 18 - Israel        Working-Holiday nein               ja         3 Monate bei einem Arbeitgeber, Besuch von Aus- und 30 Fortbildungskursen bis zu 6 Monate 18 - Japan         Working-Holiday nein               nein       1X Inanspruchnahme, Antrag im Inland möglich 30 Antrag im Inland im Ausnahmefall möglich, Regelung kann 18 - Kanada        Youth mobility grds. ja            ja         zweimal in Anspruch genommen werden (Unterbrechung 35 erforderlich), kontingentiert 18 - Rep. Korea Working-Holiday grds. ja              ja         1x Inanspruchnahme, Antrag im Inland im Ausnahmefall möglich 30 18 - Neuseeland Working-Holiday nein                  ja         Antrag im Inland möglich 30 18 -             1x Inanspruchnahme, Kontingent festgesetzt, max. drei Monate Taiwan        Working-Holiday ja                 -- 30               bei einem Arbeitgeber * 18 - 30 bedeutet: nach dem 18ten und vor dem 31ten Geburtstag ** bei Titelerteilung im Inland Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016                                                                      Seite 514 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ist die Antragstellung nur bei der Botschaft möglich, darf in Inland keine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck erteilt werden. Erstmals nach der Einreise beantragte Working-Holiday- bzw. Youth-Mobility-Visa werden als Anträge auf eine einjährige Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 29 Abs. 3 BeschV aufgefasst. Gemäß § 29 Abs. 3 BeschV i.V.m. den jeweiligen Abkommen bedarf die Ausübung einer Ferienbeschäftigung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Eine AE wird vor dem Hintergrund der Zielrichtungen der Abkommen und dem im § 18 Abs. 3 AufenthG eröffneten Ermessens grds. dann nicht erteilt, wenn dadurch vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Chancen der Aufenthaltsverfestigung geschaffen würden oder der vorherige Aufenthaltszweck über den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen hinaus verlängert wird (z.B. Studienabbruch, erfolglose Arbeitssuche nach § 16 Abs. 4 AufenthG oder befristete Aufenthalte nach § 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 11 BeschV). Die Aufenthaltserlaubnis wird mit den Nebenbestimmungen „Ferienarbeitsaufenthalt. Erwerbstätigkeit gestattet.“ erteilt, wenn der Antragsteller die Altersgrenzen einhält und erstmals ein Aufenthaltstitel für einen Ferienarbeitsaufenthalt erteilt wird. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG werden durch nachgewiesene eigene Mittel von 2000 Euro und einer einjährigen Auslandsreisekrankenversicherung erfüllt. Zu den Abkommen im Einzelnen: Working-Holiday-Abkommen mit der Republik Chile Deutschland hat am 20.02.2014 mit der Republik Chile ein bilaterales Working-Holiday-Abkommen geschlossen, das am gleichen Tag in Kraft getreten ist. Es ermöglicht Aufenthalte bis zu 12 Monaten. Zur ergänzenden Finanzierung des Aufenthalts können Ferienjobs angenommen werden. Merke: Das erforderliche Visum ist bei einer deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Working-Holiday-Abkommen mit der SVR Hongkong Deutschland hat am 26.06.2009 mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong (SVR Hongkong) ein bilaterales Working-Holiday-Abkommen geschlossen. Das Abkommen ist seit dem 01.07.2009 mit einem Kontingent von 100 D-Visa pro Jahr in Kraft getreten. Es ermöglicht Aufenthalte von bis zu 12 Monaten. Zur ergänzenden Finanzierung des Aufenthalts können Ferienjobs angenommen werden. Merke: Ausnahmslos müssen die Inhaber eines „Hong Kong Special Administrative Region“ - Passes oder alternativ eines britischen Passes mit dem Eintrag „British National Overseas“ das erforderliche nationale Visum bei dem deutschen Generalkonsulat in der SVR Hongkong beantragen. Die Auslandsvertretung benötigt gem. § 35 Nr. 4 nicht unsere vorherige Zustimmung für das nationale Visum. Working-Holiday-Abkommen mit Israel Deutschland hat am 25.02.2014 mit Israel ein bilaterales Abkommen geschlossen, das am 29.02.2016 in Kraft getreten ist. Die Aufenthaltsdauer von 12 Monaten zu diesem Zweck soll gewährleistet werden. Der Antrag muss vor Ablauf des visafreien Aufenthalts gestellt werden. Der israelische Reisepass muss länger als 18 Monate gültig sein. Youth-Mobility-Abkommen mit Kanada Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als zuständige oberste Landesbehörde stimmte am 14.11.2006 der Erteilung von Visa an kanadische Staatsangehörige im Rahmen der Absprache zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über Programme zur Jugendmobilität zu. Das Programm dient dazu, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre postsekundäre allgemeine und berufliche Bildung im jeweils anderen Staat ergänzen oder Erfahrungen auf dem dortigen Arbeitsmarkt sammeln. Diese Absprache trat am 20.06.2006 in Kraft. Gleichzeitig trat die Vereinbarung zwischen Kanada und der Bundesrepublik Deutschland vom 09.09.2002 über das Austauschprogramm für junge Arbeitnehmer außer Kraft. Da ein jährliches Kontingent vereinbart wurde, sieht das Abkommen vor, dass für kanadische Staatsbürger von der deutschen Auslandsvertretung bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechendes Visum erteilt wird. Eine Beantragung im Inland soll grundsätzlich ausgeschlossen sein. Ausnahmen sind allerdings zulässig, wenn sich kanadische Staatsbürger zu einem anderen Aufenthalt mit Titel in Deutschland aufhalten, z.B. Aufenthalte zum Besuch von Sprachkursen etc. Wird die Aufenthaltserlaubnis im Inland ausgestellt, informiert das Sachgebiet unter Angabe des RegOM IV G 22 über die positive Entscheidung. IV G 22 informiert die deutsche Auslandsvertretung in Kanada. Um ein zweites Mal am Programm teilnehmen zu können, ist die Ausreise zwingend erforderlich. Beide Aufenthalte dürfen also nicht unmittelbar aneinander anschließen, es muss ein anderer Grund für den zweiten Aufenthalt vorliegen. Der Antrag ist in der Auslandsvertretung zu stellen. Working-Holiday-Programm mit Korea Koreanische Staatsangehörige sind für den Working-Holiday-Aufenthalt visapflichtig. Die Erteilung im Inland ist im Ausnahmefall dann möglich, wenn sich der koreanische Staatsangehörige zu einem anderen Aufenthalt mit Titel in Deutschland aufhalten, z.B. zum Besuch von Sprachkursen, und im Anschluss daran einen Aufenthalt im Rahmen der Vereinbarung beabsichtigt. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016                                                                   Seite 515 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Working-Holiday-Programm mit Taiwan Das Deutsche Institut in Taipei hat am 11.10.2010 mit der Taipeh Vertretung in Berlin eine Gemeinsame Erklärung über ein Working-Holiday-Programm verabschiedet. Die Gemeinsame Erklärung ist am gleichen Tag in Kraft getreten und sieht für den Erteilungszeitraum 11.10.2010 bis 10.10.2011 ein Kontingent von 200 D-Visa vor. Die Vereinbarung ermöglicht Aufenthalte von bis zu 12 Monaten. Zur ergänzenden Finanzierung des Aufenthalts können Ferienjobs angenommen werden. Es gibt erhebliche Unterschiede zu anderen bestehenden Working-Holiday-Abkommen. Ausnahmslos müssen die Inhaber eines gültigen taiwanesischen Passes das erforderliche nationale Visum beim Deutschen Institut in Taipeh beantragen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für diesen Zweck ist auch dann nicht möglich, wenn der Betroffene bereits einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet besitzt. Das nationale Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, da die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als zuständige oberste Landesbehörde der Visaerteilung am 21.12.2010 gem. § 32 zugestimmt hat. Zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen die Begünstigten wie gewohnt jeder Erwerbstätigkeit nachgehen, jedoch nicht länger als drei Monate für denselben Arbeitgeber. Sie dürfen einen oder mehrere Aus- und Fortbildungskurse von insgesamt sechmonatiger Dauer besuchen. Beachte: Bei allen Working-Holiday-Abkommen ist der Familiennachzug zum begünstigten Personenkreis ausgeschlossen! Weitere Details können den Abkommen in der Generalie, IV G 2, entnommen werden. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016                                                               Seite 516 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.44. - 54. Gebühren Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.44. - 54. Gebühren ......................................................................................................... 517 (10.VO ÄndAufenthV, 21.10.2014 ) ............................................................................................ 517 B.AufenthV.44.1.Kassenautomat ............................................................................................... 517 B.AufenthV.44.2. Elektronischer Aufenthaltstitel ........................................................................ 517 B.AufenthV.44a. Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ..................................... 518 B.AufenthV.45. Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und Blaue Karte EU ............................. 518 B.AufenthV.45.a. Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis .................................... 518 B.AufenthV.45b. Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen in Form eines Klebeetiketts ...... 518 B.AufenthV.45c. Gebühren bei Neuausstellung eines eAT ........................................................ 518 B.AufenthV.46. Gebühren für das Visum ................................................................................... 519 B.AufenthV.47. Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen ......................... 519 B.AufenthV.48. Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen .................................. 519 B.AufenthV.49. Bearbeitungsgebühren ...................................................................................... 519 B.AufenthV.50. Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger ................................ 519 B.AufenthV.51. Widerspruchsgebühr ......................................................................................... 520 B.AufenthV.52. Befreiungen und Ermäßigungen ....................................................................... 520 B.AufenthV.52a.Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung ............................... 522 B.AufenthV.53. Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen ........................................... 524 B.AufenthV.54. Zwischenstaatliche Vereinbarungen ................................................................. 525 B.AufenthV.44. - 54. Gebühren ( 10.VO ÄndAufenthV , 21.10.2014 ) Merkblatt_Gebühren_Stand_20.05.2014 Zu den Gebühren für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige vgl. E.Türk.1. B.AufenthV.44.1.Kassenautomat Seit dem 14.03.2007 werden Einzahlungen ausländerbehördlicher Gebühren verknüpft mit dem jeweiligen LEA-OM über den Kassenautomaten und im Ausnahmefall über die personell bediente Kasse elektronisch verbucht. Damit ist im Bedarfsfall jede zu einer Person an einem bestimmten Tag getätigte Einzahlung über eines der beiden Systeme dokumentierbar. Der Ausdruck eines Einzahlbeleges für die (elektronische) AA hat sich damit erübrigt (Ausnahme s. 2. Spiegelpunkt). Allerdings sind weiterhin Befreiungen und Ermäßigungen von Gebühren (§§ 52, 53 AufenthV) wie bisher aktenkundig zu machen. Dazu sind im Fachverfahren-Dialog „Titel erteilen“ / „AA21 - Vermerk für Aktenbeleg“ als Gebühr „0,00“ und im dazugehörigen Datenfeld „Vermerk“ der Gebührenbefreiungsgrund resp. -ermäßigungsgrund (z.B. „Sozialhilfe“, „Stipendium“ u.Ä.) einzutragen. Für die Zahlungsvorgänge des FiS -SG Z 2- gilt folgende Regelung: Die Einzahlbelege sind weiterhin auszudrucken, weil nur über sie die involvierten Gebührenzahler ermittelbar sind. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre. Die übrigen Vorgaben des 1. Spiegelpunktes gelten auch für den FIS. B.AufenthV.44.2. Elektronischer Aufenthaltstitel Die Ausgabe von elektronischen Aufenthaltstiteln (eAT) macht eine Anpassung der für Aufenthaltstitel geltenden Gebühren erforderlich, da die Ausgabe von eATs im Vergleich zu den Aufenthaltstiteln in Form von Klebeetiketten zum einen zu wesentlich höheren Produktionskosten und zum anderen in den Ausländerbehörden zu einem erhöhten Bearbeitungs- und Informationsaufwand führt. Mit der am 01.09.2011 in Kraft getretenen sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 gelten daher neue Gebührenregelungen. Dabei ist zu beachten, dass die Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016                                                                                                      Seite 517 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Gebührenregelungen nunmehr die Erteilung eines eAT als Normalfall ansehen, d.h. dass sich alle Gebührentatbestände soweit in der Verordnung nicht ausdrücklich anders geregelt, immer auf die eAT Ausstellung beziehen. die demgegenüber speziellen Regelungen in Bezug auf den Ausnahmefall der Papiererteilung befinden sich in § 45b, § 47 Abs. 1 Nr. 11 (Übertrag als Papiertitiel), § 47 Abs. 4 (Aufenthaltskarten EU in Papierform) und § 48 Abs. 1 Nr. 10-12 (Ausweisersatz in Papierform). Ein Auszug aus der Aufenthaltsverordnung n.F. zu den nunmehr geltenden Gebühren ist in einem Merkblatt zusammengestellt. Im Übrigen gilt folgendes: B.AufenthV.44a. Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG frei B.AufenthV.45. Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und Blaue Karte EU B.AufenthV.45.1. - 2. frei B.AufenthV.45.3. Bei jedem Wechsel des Aufenthaltszwecks beträgt die Gebühr 90 Euro. Jeder Rechtsgrundlagenwechsel, auch innerhalb eines Paragraphen, stellt einen Zweckwechsel dar. Die regelmäßig mit dem Zweckwechsel einhergehende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist mit der erhobenen Gebühr ebenfalls abgedeckt. Keinesfalls sind etwa doppelte Gebühren, z.B. von 170 Euro gem. § 45 Nr. 2b) + Nr. 3, zu erheben. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu dem neuen Zweck beträgt die Gebühr wieder je nach Gültigkeit 65 oder 80 Euro, vgl. § 45 Nr. 2a oder b. Gebührenermäßigungen oder -befreiungen kommen auch in Fällen des § 45 Nr. 3 zur Anwendung. Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.45.a. Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis B.AufenthV.45a.1.-3. Für die nachträgliche Aktivierung der Online-Ausweisfunktion, die Neusetzung der PIN-Nr. in unserer Behörde und das Entsperren einer eAT-Karte sind Gebühren in Höhe von jeweils 6 Euro zu erheben. Für das Setzen einer neuen PIN-Nr. ist nur dann keine gesonderte Gebühr zu erheben, wenn der eAT-Inhaber unmittelbar bei Abholung seines eAT eine neue PIN-Nr. setzt oder das Neusetzen einer PIN-Nr. mit der nachträglichen Aktivierung der Online-Ausweisfunktion zusammenfällt. B.AufenthV.45a.4. Keine Gebühren sind zu erheben für die erstmalige Aktivierung der Online-Ausweisfunktion eines eAT-Inhabers nach Vollendung seines 16. Lebensjahrs, die Deaktivierung der Online-Ausweisfunktion, die Sperrung der Online-Ausweisfunktion und die Anschriftenänderung. B.AufenthV.45b. Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen in Form eines Klebeetiketts B.AufenthV.45.b.1. In Anlehnung an die bisherige Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten ist nunmehr für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Form eines Klebeetiketts zum Zweck der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat nach § 78a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu erheben. B.AufenthV.45b.2. Wird der Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts nach § 78 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte, vgl. , ausgestellt, vermindert sich die nach §§ 44, 44a oder 45 jeweils zu erhebende Gebühr um 50 Euro. die im Rahmen der Härtefallregelung zu erhebenden Gebühren entsprechen damit den bislang vor dem 01.09.2011 erhobenen Gebühren. Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.45c. Gebühren bei Neuausstellung eines eAT Es ist zwischen der Gültigkeit der eAT-Karte und der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zu unterscheiden. Da auf der eAT-Karte ein Bezug zum Personaldokument aufgedruckt ist und die Karten generell technisch nur zehn Jahre haltbar sind, kann die eAT-Karte kürzer gültig sein, als der Aufenthaltstitel, den sie dokumentiert. Dies gilt immer dann, wenn das Personaldokument früher abläuft als der Aufenthaltstitel oder - v.a. bei unbefristeten Titeln - wenn das Haltbarkeitsdatum der Karte nach zehn Jahren erreicht wird. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird durch den Ablauf der eAT-Karte nicht beeinträchtigt. Der Ausländer ist allerdings verpflichtet, eine neue eAT-Karte zu beantragen. Für die Neuausstellung der eAT-Karte aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Personaldokuments bzw. der technischen Kartennutzungsdauer ist eine Gebühr in Höhe von 60 Euro zu erheben. eine Gebühr von 60 Euro ist ebenfalls für die Neuausstellung einer eAT-Karte zu erheben, wenn die Neuausstellung notwendig wird aufgrund einer Änderung von übrigen Angaben nach § 78 Abs. 1 s. 3 Nr. 1 bis 18 AufenthG, des Verlustes der eAT-Karte, des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit der Karte und der Defakt auf einem unsachgemäßen Gebrauch bzw. auf einer unsachgemäßen Verwendung des Ausländers beruht (vgl. hierzu auch ) oder Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016                                                                     Seite 518 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Beantragung nach § 105b S. 2 AufenthG. Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.46. Gebühren für das Visum frei B.AufenthV.47. Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen B.AufenthV.47.1. Für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG wird keine Gebühr erhoben . Vom Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 9 (Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, etwa im Rahmen der Beantragung von Kindergeld, Erziehungsgeld oder sonstigen öffentlichen Mitteln) soll umfänglich Gebrauch gemacht werden. Die Gebühr hierfür beträgt 10 Euro. Für eine Neuausstellung eines Zusatzblattes zum eAT (z.B. nach Verlust, Abhandenkommen des Zusatzblattes) ist ebenfalls die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 9 zu erheben, soweit nicht die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 zu erheben ist (Aufhebung oder Änderung der Nebenbestimmung). Befreiungen sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 f. möglich. Der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 11 gilt nur für die in § 78a abs. 1 S. 1 AufenthG geregelten Ausnahmefälle. Wird also ein Aufenthaltstitel in den Fällen des § 78a Abs. 1 S. 1 AufenthG weiterhin in Form eines Klebeetiketts ausgestellt und ist das Klebeetikett in ein neues Personaldokument zu übertragen, so ist wie in den Fällen des bisherigen Übertrages eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben. Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.47.2. Gem. § 47 Abs. 2 werden keine Gebühren erhoben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen. Aus der Vorschrift folgt aber im Umkehrschluß, dass bei Geduldeten, bei denen eine Nebenbestimmung zur Beschäftigung geändert wird, eine Gebühr von 20 Euro zu erheben ist, so die Betroffenen nicht Sozialleistungen beziehen (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 7, § 53 Abs. 1 Nr. 3). B.AufenthV.47.3. Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 S. 1 FreizügigG/EU oder einer Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 6 S. 2 FreizügigG/EU in Form des eAT beträgt die Gebühr 28,80 Euro bzw. bei unter 24-Jährigen 22,80 Euro. Die Gebühren gelten auch für die Neuausstellung einer eAT-Karte im Rahmen von § 45c. Für die Bescheinigung des Daueraufenthalts nach § 5 Abs. 6 S. 1 FreizügigG/EU beträgt die Gebühr 8 Euro. B.AufenthV.47.4. Wird gemäß § 11 Abs. 1 FreizügigG/EU i.V.m. § 78a Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 S. 1 FreizügigG/EU oder eine Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 6 S. 2 FreizügigG/EU weitherhin in Papierform ausgestellt, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben. B.AufenthV.48. Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen Zu beachten sind die unterschiedlichen Gebührensätze für biometrische und vorläufige deutsche Reiseausweise sowie der Gebührensatz für an Kinder ausgestellte Dokumente. Die Gebührenregelungen in § 48 Abs. 1 Nr. 10, 11 und 12 hinsichtlich der Erteilung bzw. Verlängerung eines Ausweisersatzes betreffen nur die Fälle, in denen nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 78a Abs. 4 AufenthG ein Ausweisersatz in Papierform erteilt bzw. verlängert wird. Mit § 48 Abs. 1 Nr. 15 ist eine Gebührenregelung für die Fälle eingeführt, in denen ein (bereits vorhandener) eAT nachträglich als Ausweisersatz ausgestellt werden soll (§ 78 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 78 Abs. 2 AufenthG). In diesen Fällen ist eine neue eAT-Karte zu bestellen. Für diese Neuausstellung beträgt die Gebühr 60 Euro (Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen ein eAT von Beginn an direkt als Ausweisersatz ausgestellt wird. In diesen Fällen ist die Gebühr für die Ausstellung des Ausweisersatzes bereits mit der Gebühr für die Erteilung des Titels abgegolten). Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.49. Bearbeitungsgebühren In den Fällen, in denen vor dem 01.09.2011 eine nach §§ 44 und 45 bis 48 Abs. 1 gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt wurde, der Antrag aber erst nach dem 01.09.2011 bearbeitet bzw. beschieden wird, bemessen sich die Bearbeitungsgebühren gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 2 nach der vor dem 01.09.2011 geltenden Rechtslage. Wird eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beantragt und ist zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung davon auszugehen, dass der Titel gem. § 78a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG in Form eines Etiketts ausgestellt wird, bemisst sich die Bearbeitungsgebühr wie folgt: Von der Gebührenerhebung gem. § 44 resp. § 44a ist entsprechend § 45b Abs. 2 ein Abzug in Höhe von 50,00 Euro vorzunehmen. Dieser Betrag ist dann gemäß § 49 Abs.1 zu halbieren. B.AufenthV.50. Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger § 50 Abs. 1 S. 1 regelt allgemein die Gebührenermäßigungen bei Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger, soweit diese nicht besonders in § 50 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 geregelt sind. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016                                                                  Seite 519 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Bei der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen gem. § 26 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG handelt es sich um einen Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen), bei dem § 35 lediglich entsprechend zur Anwendung kommt. Demnach ist 50 Abs. 1 S. 2 nicht einschlägig und beträgt die Gebühr gem. § 50 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 44 Nr. 3 67,50 Euro. Aus diesem Grunde wird als Rechtsgrundlage auch § 26 Abs. 4 und nicht § 35 eingetragen. Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist eine Gebühr in Höhe von 55 Euro zu erheben und zwar unabhängig davon, in welcher Form die Niederlassungserlaubnis ausgegeben wird. Minderjährige wie auch junge Volljährige bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres zahlen für die Aufenthalts- oder Daueraufenthaltskarte eine Gebühr von 22,80 Euro. Die bisherige doppelte Privilegierung Minderjähriger bis 18 Jahre bei der zu entrichtenden hälftigen Gebühr der ohnehin bereits über § 47 Abs. 3 S. 2 bereits reduzierten Gebühr wurde mit der 8.Verordnung zur Änderung der AufenthV mit Blick auf die Produktionskosten bei der Bundesdruckerei und auf gleichaltrige nationale Antragsteller, die für einen Personalausweis 22,80 Euro entrichten müssen, aufgehoben. B.AufenthV.51. Widerspruchsgebühr Wird gegen die Ablehnung einer nach §§ 44 bis 48 Abs. 1 und § 50 gebührenpflichtigen Amtshandlung vor dem 01.09.2011 Widerspruch erhoben, aber erst nach dem 01.09.2011 über den Widerspruch entschieden, so bemessen sich die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 zu erhebenden Gebühren nach der vor dem 01.09.2011 geltenden Rechtslage. B.AufenthV.52. Befreiungen und Ermäßigungen B.AufenthV.52.o. Die partielle Gebührenfreiheit für Unionsbürger und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige ergibt sich aus § 2 Abs. 6 FreizügG/EU. Auch Lebenspartner Deutscher sind gebührenfrei gestellt (§ 52 Abs. 1). Die Fälle des § 23 Abs. 2 AufenthG (Stichwort: jüdische Zuwanderer (§ 52 Abs. 4)) sowie von Familienangehörigen von Stipendiaten (§ 52 Abs. 5 S. 2) genießen desgleichen Gebührenfreiheit. Für Schweizer Staatsangehörig ist eine Gebührenermäßigung angeordnet (§ 52 Abs. 2). B.AufenthV.52.1. Aufgrund der erhöhten Produktionskosten und des gestiegenen Bearbeitungs- und Informationsaufwands hinsichtlich der Ausstellung von eATs sind die vor dem 01.09.2011 bestehenden Gebührenbefreiungen nicht mehr im bisherigen Umfang aufrechterhalten worden. So ist die Gebührenbefreiung für Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger weitgehend entfallen. Lediglich die Gebührenbefreiung für die Erteilung nationaler Visa bleibt bestehen. Diese Gebührenbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Antragsteller ihr Aufenthaltsrecht von dem deutschen Staatsangehörigen ableiten. Sie ergibt sich allein aus dem beschriebenen verwandschaftlichen Verhältnis bzw. dem Status als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen. -weggefallen- B.AufenthV.52.2. Für die auf Antrag ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse für Schweizer Staatsbürger in Form des eAT nach § 78 Abs. 1 S. 2 AufenthG sowei die nach § 45c notwendig werdenden Neuausstellunge ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben bzw. - wenn die Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt sind - eine Gebühr in Höhe von 22,80 Euro. Wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz in Papierform ausgestellt, ist wie bisher eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben. B.AufenthV52.3.bis B.AufenthV.52.4.2. frei B.AufenthV.52.5. Die Freie Universität Berlin führt Direktaustauschprogramme mit Partneruniversitäten in verschiedenen Staaten durch. Diese Direktaustauschprogramme werden zu 100 % aus Mitteln des Landes Berlin finanziert. Teilnehmern an diesen Programmen ist Gebührenbefreiung zu gewähren. Diese Partneruniversitäten sind: USA Columbia University, New York Cornell University, Ithaca, New York Duke University, Durham, North Carolina Emory University, Atlanta, Georgia Indiana University, Bloomington, Indiana Johns Hopkins University, Baltimore, Maryland New York University, New York Ohio State University, Columbus, Ohio Princeton University, Princeton, New Jersey Stanford University, Stanford, California Tulane University, New Orleans, Louisiana University of California, UC System d. h. Berkeley UCB, Davit UCD, Irvine UCI, Los Angeles UCLA, Riverside UCR, Santa Barbara UCSB, Santa Cruz UCSC, San Diego UCSD University of Chicago, Chicago, Illinois University of Minnesota, Minneapolis, Minnesota University of Pennsylvania, Philadelphia,Pennsylvania University of Texas, Austin, Texas University of Washington, Seattle, Washington Vanderbilt University, Nashville, Tennessee Wake Forest University, Winston- Salem, North Carolina Washington University, St. Louis, Missouri Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016                                                                Seite 520 von 735
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