20161205
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 25b Inhaltsverzeichnis A.25.b. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration ...................................................................................................... 215 25.b.0. ................................................................................................................................................................................ 215 25b.1.1. Erteilungsvoraussetzungen .................................................................................................................................. 215 25b.1.2. Regelmäßig zu erfüllende Voraussetzungen ....................................................................................................... 216 25b.1.2.1. Erforderliche Aufenthaltsdauer .................................................................................................................. 216 25b.1.2.2.1. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung .................................................................... 216 25b.1.2.2.2. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ... 217 25b.1.2.3. Überwiegende Lebensunterhaltssicherung ................................................................................................ 217 25b.1.2.4. Sprachkenntnisse ...................................................................................................................................... 218 25b.1.2.5. Schulbesuch .............................................................................................................................................. 218 25b.1.3.1. Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung bei vorübergehendem Bezug von Sozialleistungen .......................................................................................................................................................... 218 25b.2. Ausschlussgründe ................................................................................................................................................... 219 25b.2.1. Vorsätzliches Verhindern oder Verzögern der Aufenthaltsbeendigung ........................................................ 219 25b.2.2. Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 n.F. ....................................................................................................... 220 ............................................................................................................................................................................................ 562 25b.3. Ausnahme von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung und den mündlichen Sprachkenntnissen ........... 220 25b.4. Erleichterte Voraussetzungen für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder ........................................ 221 25b.5. Aufenthaltsdauer/Nebenbestimmung/Sperrwirkung ................................................................................................ 221 A.25.b. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration ( 25.04.2016; Anwendungshinweise des BMI; 24.10.2016) Checkliste § 25b Abs. 1 Checkliste § 25b Abs. 4 25.b.0. Durch die Regelung in § 25b wird eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Wenn die Voraussetzungen des § 25b vorliegen, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, d.h. nur in Ausnahmefällen kann von der Titelerteilung abgesehen werden. Merke: Ein Ausnahmefall, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn der ursprünglich erlaubte Aufenthalt mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen – insbesondere der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 - beendet wurde und der Aufenthalt insgesamt nicht überwiegend geduldet gewesen ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen würde sonst eine Umgehung der sonstigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen begünstigen. 25b.1.1. Erteilungsvoraussetzungen Im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 Satz 1 muss der Aufenthalt des Ausländers nach § 60a geduldet sein. Ausländer, deren Aufenthalt nicht geduldet wird, sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Denn mit der Neuregelung ist beabsichtigt, jene Ausländer profitieren zu lassen, die langfristig geduldet waren und denen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b nunmehr eine Aufenthaltsperspektive in Deutschland eröffnet werden soll. Zwar wurden zeitliche Gewichtungen bzw. Abstufungen zwischen Duldung, Gestattung und Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gesetzlich nicht normiert, eine Titelerteilung in den Fällen, in denen der Ausländer die geforderte Mindestlaufzeit nicht überwiegend als Inhaber einer Duldung verbracht hat, entspricht nicht Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Norm und scheidet somit aus. Es entspricht - entgegen sonstiger Gewohnheit - durchaus Sinn und Zweck dieser Norm, den nichtlegalen Voraufenthalt hier zu privilegieren. Auch jene Ausländer sind vom Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen, die bereits über längere Zeit einen Aufenthaltstitel (z.B. nach den §§ 16 oder 18) inne hatten und denen insoweit eine Lebensperspektive in Deutschland bereits prinzipiell offen stand. Das VG München hat in seinem Beschluss vom 29.02.2016, Az. M 24 E 16.927, hierzu u.a. folgendes ausgeführt: „…Sinn Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 215 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin und Zweck der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen „alters- und stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz“ ist nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drs. 18/4097, S. 23), die gesetzliche Lücke zu schließen, die darin besteht, dass das Aufenthaltsgesetz bislang keine allgemeine stichtagsunabhängige Regelung vorsieht, um nachhaltig Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren, nicht jedoch, eine Auffangnorm für die Fälle zu schaffen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht (mehr) vorliegen,…“ Darüber hinaus vertritt das VG München auch die Auffassung, dass der Besitz einer Duldung bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 25b ist und führt hierzu u.a. aus: „…Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, der zwar für die Berechnung des Aufenthaltszeitraumes von acht bzw. sechs Jahren auf den Besitz eines Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis abstellt, jedoch nicht vom Erfordernis des Besitzes (zumindest) einer Duldung als Anspruchsvoraussetzung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG befreit." Wenn die Duldung allein im Hinblick auf ein Verfahren erteilt wird, in dem darum gestritten wird, ob der Ausländer in der Sache berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis noch vor der Abschiebung zu erhalten oder diese im Bundesgebiet einholen zu dürfen, liegt keine Duldung im Sinne des § 25b Absatz 1 vor. Hier handelt es sich lediglich um eine gerichtliche Verfahrensduldung. Ebenso verhält es sich bei allen anderen bloßen Verfahrensduldungen nach § 60a Abs. 2 AufenthG (z.B. Duldung in laufenden Härtefallverfahren, Schwangerenduldung, u.ä.). 25b.1.2. Regelmäßig zu erfüllende Voraussetzungen Liegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vor, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ lässt es aber zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b führen können . Beispielhaft ist hier ein herausgehobenes soziales Engagement zu nennen, wie es u.a. in Vereinen, sozialen Einrichtungen, Kirchen o.ä. üblicherweise praktiziert wird. Das herausgehobene Engagement muss über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinausgehen. In diesen Fällen kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch dann erfolgen, wenn z.B. die erforderliche Aufenthaltsdauer oder die geforderten Deutschkenntnisse noch nicht vollständig vorliegen. Praktisch dürfte dies kaum von Relevanz sein. 25b.1.2.1. Erforderliche Aufenthaltsdauer Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration setzt gemäß Nummer 1 zunächst voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder seit mindestens sechs Jahren, falls er aktuell zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die häusliche Gemeinschaft mit minderjährigen Kindern setzt das tatsächliche Zusammenleben unter einer Wohnanschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung über den AE-Antrag voraus, eine gelebte familiäre Lebens-gemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Ferner muss es sich bei den Kindern um die eigenen leiblichen bzw. Adoptivkinder handeln. Der zu berücksichtigende Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein; kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten sollen nach der Gesetzesbegründung unschädlich sein. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthalts werden die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsauf-enthalt nicht mehr berücksichtigt. Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, d. h. geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Merke: Eine beachtliche Unterbrechungszeit liegt immer vor, wenn der Betreffende untergetaucht ist und sich dadurch seiner Abschiebung entzogen hat. Zum Absehen von der Aufenthaltsdauer bei Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen Kindern vgl. A.25b.4. 25b.1.2.2.1. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung Der Antragsteller muss sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Diese Voraussetzung ist der Voraussetzung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG entnommen, so dass davon auszugehen ist, dass ein entsprechender Maßstab bei der Auslegung anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung ist das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung keine bloß formelle, sondern eine materielle Erteilungsvoraussetzung. Der Antragsteller muss den Inhalt der von ihm abzugebenden Loyalitätserklärung verstanden haben (siehe BayVGH, Urteil vom 19.01.2013 - 5 B 11.732 - unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 08.12.2008 - 5 B 58/08 - und VGH BW, Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 1169/07). Sofern der Ausländer über einen erfolgreichen deutschen Schulabschluss, eine in Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium verfügt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Erklärung auch von einem entsprechenden Bewusstsein getragen ist. Merke: Liegen gegen den Ausländer schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Versagungsgründe nach § 5 Absatz 4 vor oder liegt ein Ausschlusstatbestand für die Einbürgerung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 StAG vor, lässt sich dieses Bekenntnis nicht feststellen. Das gilt ebenso bei einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bunderepublik Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 216 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Deutschland verboten worden ist, auch wenn noch keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Absatz 1 eingetreten ist. Das Bekenntnis setzt immer eine Abkehr von solchen Verbindungen und Machenschaften voraus. Vor Erteilung ist dem Antragsteller das Merkblatt mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auszuhändigen, ggf. zu erläutern und von dem Antragsteller/der Antragstellerin unterschreiben zu lassen. Das Verfahren ist bei Antragstellern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nicht anzuwenden. 25b.1.2.2.2. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen. Dies hat die Ausländerbehörde zu prüfen, wenn kein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Nachweis der Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium nachweisen kann. Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden auch nachgewiesen durch den bundeseinheitlichen Test „Leben in Deutschland“ zum Orientierungskurs nach § 17 Absatz 1 Nr. 2 Integrationskursverordnung (IntV). Gemäß Ziffer 9.2.2.1 AVV-AufenthG können Ausländer, die am Integrationskurs nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen haben, die Abschlusstests des Integrationskurses auf freiwilliger Basis ablegen, um den Nachweis der Grundkenntnisse zu erbringen. Für § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 gilt dasselbe. Es besteht ferner die Möglichkeit, dass die Ausländer auch isoliert nur am Orientierungskurs des Integrationskurses oder sogar nur dem Test „Leben in Deutschland“ teilnehmen können, um so den Nachweis über die Grundkenntnisse zu erbringen. In diesem Fall erhält der Teilnehmer kein Abschlusszertifikat, sondern lediglich eine Mitteilung über das erreichte Ergebnis im Test „Leben in Deutschland" . Die Teilnahme muss dabei grundsätzlich als Selbstzahler erfolgen, weil ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b besteht. Unter dem Gesichtspunkt, dass besondere Integrationsleistungen bei der Gewährung des Aufenthaltstitels nach § 25b honoriert werden sollen, sind die genannten Bemühungen, wie die freiwillige Anmeldung zum Test auf eigene Kosten, für den Geduldeten grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Mit der Aufenthaltsgewährung nach § 25b sollen – auch ausweislich der Gesetzesbegründung – gerade außerordentliche Integrationsleistungen honoriert werden, die der Geduldete aus eigener Kraft und trotz des ungeklärten Aufenthaltsstatus‘ erbracht hat. Der Erwerb von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung ist für einen über längere Zeit in Deutschland lebenden Geduldeten im Übrigen auch ohne die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses möglich, so z.B. durch Zeitungslektüre, (insbesondere öffentlich-rechtliche) Fernsehsendungen, Internetangebote etc. Auch die Regelungen zum Nachweis der Voraussetzungen bzw. die Regelungen zu den Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Ziffern 9.2.2.ff. AVV-AufenthG finden in Bezug auf § 25b Absatz 1 Nummer 2 entsprechend Anwendung. Sofern der Nachweis über die Teilnahme an einem Integrations-/Orientierungskurs bzw. die Mitteilung über das erreichte Ergebnis im Test „Leben in Deutschland“ vorliegt, ist von den Grundkenntnissen der rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet auszugehen. 25b.1.2.3. Überwiegende Lebensunterhaltssicherung Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b reicht es aus, wenn der Unterhalt tatsächlich zum größten Teil aus Erwerbstätigkeit bestritten wird. Bei Bezug öffentlicher Mittel muss das Einkommen aus Erwerbstätigkeit insgesamt deutlich überwiegen. oder aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt i.S.v. § 2 Abs. 3 im Laufe der Zeit selbst gesichert wird. Maßgeblich ist die Bedarfsgemeinschaft. Diese Erteilungsvoraussetzung stellt eine Spezialregelung zur Re-gelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar. Der Bezug von Wohngeld ist unschädlich, allerdings muss der Lebensunterhalt auch ohne Hinzurechnen des Wohngeldes überwiegend gesichert sein. Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung der Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von 51% der zu berücksichtigenden Regelsätze plus Miete prognostisch dauerhaft erwirtschaftet wird. Ausweislich des Gesetzeswortlauts reicht eine zukünftige Erwerbstätigkeit nur aus, wenn zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt i. S. v. § 2 Abs. 3 im Laufe der Zeit selbst gesichert wird. Liegt also noch keine Erwerbtätigkeit vor (etwa Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 217 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin weil diese bisher gemäß § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 nicht eingeräumt werden konnte), ist weiter zu prüfen, ob dennoch eine positive Prognose hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation getroffen werden kann. Erforderlich ist hierfür zumindest ein belastbares konkretes Arbeitsplatzangebot, durch das der ausreichende Lebensunterhalt erzielt werden kann. Prognosemaßstab ist in diesen Fällen die vollständige Lebensunterhaltssicherung. In diesen Fällen ist der Titel allerdings zunächst nur für ein Jahr auszustellen. Zum Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung s. 25b.1.3. 25b.1.2.4. Sprachkenntnisse Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A2 des GER vorgelegt wird (z. B. „Deutsch-Test für Zuwanderer“ – Kompetenzstufe A2). Die Sprachkenntnisse sind auch von nach Absatz 4 einbezogenen Familienangehörigen eigenständig zu erbringen. Neben dem Sprachstandszeugnis der Stufe A 2 sind die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen, wenn der Ausländer bereits längere Zeit im Berufsleben gestanden hat und sodann einfache Gespräche ohne Zuhilfenahme eines Sprachmittlers auf Deutsch geführt werden können, vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, oder ein Schulabschluss erworben wurde oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutschsprachige Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses, welches in Deutsch wenigstens die Note 4 ausweist. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern erfolgt keine Prüfung der Sprachkenntnisse, da diese gem. § 25 b Abs. 3 diese aus Altersgründen nicht erfüllen müssen. Für erwerbsunfähige und lebensältere Personen ist die persönliche Lebenssituation gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen, vgl. A.25b.3. Merke: Ausländer, die bei der Ersterteilung noch keine ausreichenden schriftlichen und mündlichen Sprachkenntnisse der Stufe B1 aufweisen, sind gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 3 zum Integrationskurs zu verpflichten. 25b.1.2.5. Schulbesuch Der tatsächliche Schulbesuch aller schulpflichtigen Kinder ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Erteilung oder Verlängerung durch Vorlage von Zeugnissen mindestens des letzten Jahres und einer aktuellen Schulbescheinigung nachzuweisen. Nach Wortlaut, Systematik und Zielrichtung der Regelung sind jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Die Schulpflicht besteht grundsätzlich ab Vollendung des 6. und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und erstreckt sich neben der Teilnahme am Unterricht auch auf die Teilnahme an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. In Ganztagsschulen gehören auch die außerunterrichtlichen Betreuungszeiten zu den verbindlichen Veranstaltungen (vgl. §§ 8, 15 Abs. 2; 12 SchulG Bln). Merke: Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Eltern, deren schulpflichtige Kinder keinen tatsächlichen Schulbesuch aufweisen, ebenfalls von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sein sollen. Insoweit ist in diesen Fällen, selbst wenn die Eltern die Voraussetzungen erfüllen, von einem atypischen Sachverhalt auszugehen, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis gebietet. Durch diese Auslegung wird der Verantwortung der Eltern für die Integration ihrer Kinder Rechnung getragen. 25b.1.3.1. Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung bei vorübergehendem Bezug von Sozialleistungen Von der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 wird in der Regel abgesehen, bei Antragstellern, die sich im Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen befinden, Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, Alleinerziehenden, die Kinder unter drei Jahren zu betreuen haben, und denen deshalb gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist oder Geduldeten, die pflegebedürftige nahe Angehörige (insbesondere der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und Geschwister sowie die Kinder) im Bundesgebiet pflegen (ggf. auch mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes), 25b.1.3.1. 1. Die Regelung gilt zunächst nur für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten (Fach-)Hochschulen ist analog aber auch für Auszubildende an vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 1 anzuwenden. Anknüpfend an die Gesetzesbegründung des wortgleichen § 104 a Abs. 6 Nr. 1 sind von § 25 b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 neben der betrieblichen auch schulische (Berufsfachschulen) und sonstige in einen anerkannten Berufsabschluss mündende Ausbildungen erfasst. Öffentlich geförderte Berufsvorbereitungsmaßnahmen sind demnach solche nach dem SGB III und dem Be-rufsbildungsgesetz, die darauf abzielen, lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen Ausbildungsreife zu vermitteln. Zu diesen staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen gehören das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) sowie die be-triebliche Einstiegsqualifizierung Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 218 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (EQJ-Programm). Aber auch das Absolvieren eines Freiwilligendienstes, wie des Bundesfreiwilligendienstes (vgl. § 3 BFDG) oder freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres, welcher der Vermittlung sozialer, kultureller und interkultureller Kompetenzen dient (vgl. § 4 Abs. 1 BFDG und § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 JFDG), stellt eine solche Berufsfördermaßnahme dar. Im Rahmen des von § 25 b Abs. 5 S. 1 eröffneten Ermessens ist die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausbildungsabschlusses zuzüglich eines halben Jahres höchstens jedoch für zwei Jahre zu verlängern. Die Überschreitung der Regelausbildungsdauer von bis zu einem Jahr ist unschädlich. Eine Verlängerung kommt nach Abschluss der Ausbildung nur in Betracht, wenn innerhalb eines halben Jahres danach, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Verlängerung die Prognose einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung im Sinne von § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 gerechtfertigt ist. Für Ehegatten und Lebenspartner von Studierenden und Auszubildenden gilt, dass die Verlängerung nur in Betracht kommt, wenn deren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit im Sinne der allgemeinen Anforderungen überwiegend gesichert ist (vgl. Abs. 4). Sind Kleinkinder zu betreuen, gilt, dass der Ehegatte jedenfalls ein halbes Jahr nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Halbtagsbeschäftigung von mindestens 20 Stunden aufgenommen haben muss. Nach Beendigung der Ausbildung gelten für die Familie wieder die allgemeinen Maßstäbe. 25b.1.3.1. 2 . Lediglich ergänzende Sozialleistungen liegen immer dann vor, wenn der Anspruch auf Sozialleistungen nur wegen der Kinder besteht, der Lebensunterhalt der Eltern bzw. des Elternteiles einschließlich anteiliger Miete und ohne Berücksichtigung des Kindergeldes aber im Sinne von Abs. 1 S. 2 Nr. 3 überwiegend gesichert ist (die Eltern sind bei der Berechnung so zu stellen, als hätten sie keine Kinder). Der Begriff „Kinder“ bezieht sich dabei nicht nur auf minderjährige Kinder, sondern auf alle Kinder der Familie, für die die Eltern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind und tatsächlich einen Beitrag leisten. Dies dürfte etwa bei volljährigen Schülern und Studenten regelmäßig der Fall sein. 25b.1.3.1. 3 . Die Ausnahme gilt für Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, weil ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, da diese die Erziehung des oder der Kinder gefährden würde. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist jedenfalls die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Steht die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit zum Verlängerungszeitpunkt fest, ist die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Zeitpunkt der Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes bzw. bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Wiedereintritts der Zumutbarkeit zuzüglich eines halben Jahres, längstens jedoch für zwei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung kommt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes nur in Betracht, wenn innerhalb eines halben Jahres danach, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag, die Prognose einer über-wiegenden Lebensunterhaltssicherung im Sinne von Abs. 1 S. 2 Nr. 3 gerechtfertigt ist. Merke: Da die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 durch die speziellere Regel § 25b Abs.1 Satz 2 Nr. 3 ersetzt wird, ist die Regelung in § 25b Abs. 1 Satz 2 als Spezialregelung zu § 5 Abs. 3 Satz 2 zu verstehen. Daher kommt ein Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung im Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Hilfsweise ist das Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 jedenfalls dann negativ auszuüben, wenn anhand der Erwerbsbiographie keine ausreichenden Bemühungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen erkennbar sind. In diesem Fall liegen keine ausreichenden Integrationsleistungen vor. Als fehlende Bemühungen sind auch fehlende Bemühungen zur Beseitigung des Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 anzusehen. Merke: Der Begriff „vorübergehend“ ist im Zusammenhang mit der Voraussetzung vorhandener Kinder zu sehen. Die Ausnahme berücksichtigt, dass durch Kinder in der Familie die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts erschwert sein kann. Eine zeitliche Grenze, die den Begriff „vorübergehend“ definiert, kann indes nicht festgelegt werden. Es müssen zur Auslegung jedoch berechtigte Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass der Bezug dieser ergänzenden Sozialleistungen nicht dauerhaft erfolgen wird (vgl. Ziffer 104a.6.2 AVV-AufenthG). 25b.2. Ausschlussgründe Grundsätzlich sollen nur Ausländer, die nicht regelmäßig oder wesentlich gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen verstoßen haben, begünstigt werden. 25b.2.1. Vorsätzliches Verhindern oder Verzögern der Aufenthaltsbeendigung Maßgeblich für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist, ob die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Eine Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtliche Umstände liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausländer Falschangaben über seine Identität – einschließlich Alter und Herkunftsstaat -, über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft oder über den (mangelnden) Besitz eines Passes macht. Dasselbe gilt für eine nachweisliche und schwerwiegende Täuschung über eine Traumatisierung, die eine Ausweisung rechtfertigt (das bloße Behaupten einer nicht als glaubhaft bewerteten Traumatisierung stellt keine solche Täuschung dar). Die Regelung knüpft grundsätzlich nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an, bedeutet aber nicht, dass jedes Fehlverhalten in dem vorangegangenen Verfahren außer Betracht zu bleiben hat. Vielmehr können ...weggefallen... in der Vergangenheit begangene (u. U.) schwere und jahrelange Täuschungshandlungen zur Staatsangehörigkeit/Identität und fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten einen Ausnahmefall begründen, die die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen , sofern diese allein ursächlich für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind. Das VG Berlin hat mit Urteil vom 21.04.2016, Az. VG 11 K 485.15, hierzu folgendes ausgeführt: „….vergangene Täuschungshandlungen über die Identität und die vergangenen fehlenden Bemühungen zur Beschaffung eines Heimreisedokuments begründen einen Ausnahmefall, in dem von der Titelerteilung nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 219 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin abzusehen ist. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG maßgebliche Regelannahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.09.2015 – 2 M 121/12 – juris, Rdnr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 21.07.2015 – 18 B 486/14 – juris, Rdnr. 15).“ Darüber hinaus vertritt das VG Berlin die Auffassung, dass “…Täuschungshandlungen und fehlende Mitwirkung so schwerwiegend sind, dass sie die Regelannahme einer Integration nach § 25 Abs. 1 S. 2 AufenthG widerlegen, wenn der Ausländer über einen langen Zeitraum und wiederholt vorsätzlich falsche Angaben machte, um sich für viele Jahre einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.“ Die freiwillige Offenbarung einer anderen Identität reicht allein nicht aus, um das Gewicht der vergangenen Täuschungshandlungen entfallen zu lassen. Vielmehr ist in Anlehnung an den in § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG genannten Zeitraum ein Ablauf von sechs bzw. acht Jahren nötig, in den der Ausländer unverschuldet an seiner Ausreise verhindert war. Gab es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstanden, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der eine Urkunde vernichtet hat, der aber wg. einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch unabhängig davon nicht hätte abgeschoben werden können, behördliche Maßnahmen nicht ursächlich verzögert oder behindert. Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit kann, auch wenn diese für die lange Aufenthaltsdauer allein ursächlich gewesen ist, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Familienangehörigen von sich aus offenbart und aktiv an der Beschaffung entsprechender Identitätsnachweise seines Heimatstaates mitgewirkt hat. Haben eigene ausländerbehördliche Ermittlungen zu Erkenntnissen über die Identität des Ausländers geführt, muss die Offenbarung spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Konfrontation mit diesen Erkenntnissen erfolgt sein. Eine spätere Offenbarung beseitigt den Ausschlussgrund ansonsten nicht. Besitzt eine Person, die sonst alle Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt, keinen gültigen Pass oder anerkannten Passersatz, kann ihr im Einzelfall eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zur Vorlage bei ihrer Heimatvertretung ausgestellt werden, wonach ihr bei Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Gültigkeit der Zusicherung ist auf 6 Monate zu befristen. Zum endgültigen Nachweis der offenbarten Identität gilt der vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ggf. nach entsprechender Zusicherung ohnehin vorzulegende Pass. Denn in diesem Zusammenhang gelten die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4. Soweit ein Betroffener nachgewiesen hat, dass er einen Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Passes gestellt hat, wird ihm die Aufenthaltserlaubnis für grundsätzlich 1 Jahr in einem Ausweisersatz ausgestellt. Voraussetzung ist allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a, dass die Identität durch Vorlage eines belastbaren Identitätsnachweises nachgewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene einen abgelaufenen oder sonst ungültigen Pass oder Passersatz vorlegt oder ausweislich der Akte vorgelegt hat und eine Bescheinigung der Botschaft vorlegt, wonach ihm auf seine Personalien ein Pass ausgestellt werden wird. 25b.2.2. Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 n.F. Durch den Ausschlussgrund wird die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 insofern verschärft, als dass bei Vorliegen des Ausschlussgrundes - also Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 - auch keine Annahme eines atypischen Sachverhalts in Betracht kommt und die Erteilung zwingend ausgeschlossen ist. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, können im Einzelfall außer Betracht bleiben. Etwas anderes gilt allerdings dann und die Geldstrafen finden Berücksichtigung, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 vorliegt. Im Übrigen gelten im Rahmen von § 25b ausweislich der Gesetzesbegründung auch die Regelerteilungsvo-raussetzungen nach § 5, so dass gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Titelerteilung nach § 25b in der Regel voraussetzt, dass überhaupt kein Ausweisungsinteresse besteht (vgl. BT Drs. 18/4097; zu Nr. 13 - § 25 b Abs. 2 - des Gesetzesentwurfs). Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung kommt nur unter Annahme eines atypischen Sachverhalts bzw. im Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 von dem Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung in Betracht. Bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 n. F. wird regelmäßig keine nachhaltige Integration gegeben sein, so dass die Titelerteilung ausscheidet. Bei Verurteilungen zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen ist regelmäßig von nicht ausreichenden Integrationsleistungen auszugehen und das Ermessen i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 zu Lasten des Antragstellers anzuwenden. Hier kommt nur ausnahmsweise eine Erteilung in Betracht, wenn dennoch eine insgesamt positive Integrationsprognose gestellt werden kann. Hierbei ist zu bewerten, wie schwer die Straftaten wiegen, wie lange sie zurückliegen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich der Ausländer seitdem erfolgreich um seine Integration bemüht hat, so dass den Straftaten ggf. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag weniger Gewicht beizumessen ist und gleichwohl bei einer Gesamtbetrachtung von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden kann. 25b.3. Ausnahme von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung und den mündlichen Sprachkenntnissen Absatz 3 sieht über die Regelung in § 25b Abs. 1 Satz 2 hinaus für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von den Anforderungen der Lebensunterhaltssicherung sowie des Vorliegens hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse ab bei Ausländern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 220 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin aus Altersgründen das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sowie das Sprachnachweiserfordernis nicht erfüllen können. Das Erfordernis, sich im Übrigen in die hiesigen Verhältnisse nachhaltig integriert zu haben, gilt aber auch für diesen Personenkreis. Die Gründe Krankheit bzw. Behinderung müssen regelmäßig durch ärztliche Atteste belegt werden, die den Schluss nahelegen, dass von den Betroffenen das Sprachnachweiserfordernis bzw. das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nicht zu verlangen ist. Auf einen Nachweis kann nur dann verzichtet werden, wenn die Ausschlussgründe offenkundig sind. Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss dieser Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Ausländer an der Erlangung der Kenntnisse hindern. Beispielhaft sei die Unfähigkeit des Ausländers genannt, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren oder angeborene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Für das Absehen bei Behinderung, Krankheit gelten die allgemeinen zu § 9 Abs. 2 Satz 3 entwickelten Kriterien. Ein Absehen aus Altersgründen von den vorgenannten Voraussetzungen ist jedenfalls ab dem 65. Lebensjahr sowie bei allen noch nicht schulpflichtigen Kindern, d.h. Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 8 SchulGBln) anzunehmen. Soll davon abweichend aus Altersgründen von den Voraussetzungen abgesehen werden, ist konkret zu belegen, dass aus Altergründen der Spracherwerb und die überwiegende Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt werden können. Die übrigen Voraussetzungen bleiben von dieser Ausnahmeregelung unberührt. 25b.4. Erleichterte Voraussetzungen für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder Absatz 4 regelt die Möglichkeit für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, abweichend von der erforderlichen Aufenthaltsdauer in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Bzgl. der entsprechenden Anwendung des Abs. 1 S. 2 Nr. 2 – 5 gelten keine Besonderheiten. Der Lebensunterhalt der in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen ist auch gesichert bzw. überwiegend gesichert im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, welches den Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft überwiegend sichert. § 31 gilt für Ehegatten und Lebenspartner entsprechend. Erteilungsgrundlage bleibt aber § 25b Abs. 4. Der Familiennachzug ist gem. § 29 Abs. 3 S. 3 ausgeschlossen. 25b.5. Aufenthaltsdauer/Nebenbestimmung/Sperrwirkung Die Aufenthaltserlaubnis wird regelmäßig für 2 Jahre ausgestellt und mit der Nebenbestimmung „Erwerbstä-tigkeit gestattet“ versehen. Werden öffentliche Leistungen bezogen, ist die Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage zu versehen, vgl. A. 12.2.2. Ausländer, die bei der Ersterteilung noch keine ausreichenden schriftlichen und mündlichen Sprachkenntnisse der Stufe B1 aufweisen, sind gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 3 zum Integrationskurs zu verpflichten. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, so dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b auch in Betracht kommt, wenn zuvor ein Asylantrag nach § 30 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis findet § 26 Abs. 4 Anwendung. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist nach § 9a Abs. 3 Nr. 1 ausgeschlossen. Die Sperrwirkung nach § 11 hindert grundsätzlich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, allerdings ist in diesen Fällen zu prüfen, ob eine Aufhebung der Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 25b erfüllt sind, vgl. A.11.4. Ausländern, deren Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 3 S. 1 abgelehnt wurde, weil ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten begangen hat, können bei Vorliegen der Voraussetzung Aufenthaltstitel nach § 25b erteilt werden. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 221 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 26 Inhaltsverzeichnis A.26. Dauer des Aufenthalts ..................................................................................................................................................... 222 26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse ............................................................................................... 222 26.2. Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................. 222 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1.Alt. sowie § 23 Abs. 4 ........................................... 223 26.3.1.1. NE bei fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ................................................................................ 224 26.3.1.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor .................................................................................... 224 26.3.1.3. Überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes ....................................................................................... 224 26.3.1.4. Hinreichende Sprachkenntnisse .................................................................................................................. 224 26.3.1.5. Sonstige Voraussetzungen .......................................................................................................................... 225 26.3.2.1. Berücksichtigung von Erkrankungen, Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (NE nach fünf Jahren Besitz der AE) ................................................................................................................................................. 225 26.3.2.2. Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhaltes bei Erreichen der Regelaltersgrenze (nur bei fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis) ............................................................................................................ 225 26.3.3.1. NE bei dreijährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ................................................................................ 225 26.3.3.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor .................................................................................... 226 26.3.3.3. Beherrschen der deutschen Sprache .......................................................................................................... 226 26.3.3.4. Weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes ................................................................................ 226 26.3.3.5. Sonstige Voraussetzungen .......................................................................................................................... 226 26.3.4. Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (drei Jahre Besitz der AE) .......................................... 227 26.3.5. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG ............................................................................................. 227 26.4. Niederlassungserlaubnis nach sonstigem humanitärem Aufenthalt ......................................................................... 227 26.4.1.3. Ermessensausübung im Rahmen von Abs. 4 Satz 1 ................................................................................... 227 26.4.1.4. Unterbrechungen der 5-Jahres-Frist im Sinne von Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ................ 228 26.4.1.5. Keine NE bei AE nach §§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 4 a ............................................................. 228 26.4.1.6. Familiennachzug .......................................................................................................................................... 228 26.4.1.7. Verweis auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 (Lebensunterhaltssicherung) ......................................... 228 26.4.4. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG .................................................................................................... 229 A.26. Dauer des Aufenthalts ( 20.09.2016; IntG; 18.10.2016 ) 26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse Gem. dem Wortlaut des § 26 Abs.1 Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden. Zudem besagt § 26 Abs. 1 Satz 2, dass in den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 1. Alt. die AE erstmalig für 3 Jahre zu erteilen ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2; zu den Fällen der Verlängerung vgl. unten 26.3.2). Für die Fälle des § 25 Abs.2.Satz1 2. Alternative ist bei Ersterteilung eine Mindestfrist von 1 Jahr vorgesehen; bei Verlängerung eine Mindestfrist von 2 Jahren. Diese Fristen orientieren sich dabei an § 26 Abs. 3, der nach einer Geltungsdauer von frühestens drei Jahren vorbehaltlich eines Widerrufs oder einer Rücknahme des BAMF einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungserlaubnis gewährt, sofern die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 erfüllt sind . Vor dem Hintergrund der erheblich gestiegenen Belastung des BAMF und damit im Einzelfall nicht auszuschließenden hier verspätet eingehenden Widerrufs- und Rücknahmemitteilungen ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 26 Abs. 1 aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen und sollte die Ersterteilung einer AE nach § 25 Abs. 1 und 2 mit einer Geltungsdauer von bis zu 3 Jahren und 6 Monaten ausgestellt werden. In den übrigen Fällen (§§ 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 4 S. 2) sollte zur Entlastung der Ausländerbehörde von der Drei-Jahres-Frist ebenfalls großzügig Gebrauch gemacht werden, solange nicht absehbar ist, dass das der Ausreise entgegenstehende Hindernis in nächster Zeit endet. Für die Fälle des § 25 Abs. 3 ist eine Mindestfrist von einem Jahr vorgesehen (§ 26 Abs. 1 Sat z 4). Vgl. auch A.7.2.1.2. 26.2. Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Gemäß § 26 Abs. 2 ist bei jeder Verlängerung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ersterteilung noch vorliegen. Ist der Betroffene nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des § 25 Abs. 3 – 5 oder der Duldung, die auf einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 beruhen, nicht ausgereist, so ist vor jeder Verlängerung erneut das BAMF gem. § 72 Abs. 2 zu beteiligen , sofern keine gemäß § 42 AsylVfG bindende Entscheidung Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 222 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin des BAMF über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes vorliegt. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 (zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2 sowie A.72.2 . 10. ) . Eine Beteiligung des BAMF ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Beteiligungsverfahren bzw. gleichgelagerter Entscheidungen des BAMF über das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Rahmen des Asylverfahrens bereits feststeht, dass ein Abschiebungshindernis zum Entscheidungszeitpunkt besteht bzw. nicht besteht. Für die Fälle des subsidiären Schutzes, in denen nach altem Recht eine AE nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde und keine Entscheidung des BAMF gemäß § 42 AsylVfG vorlag, sondern das BAMF lediglich gemäß § 72 Abs. 2 beteiligt wurde bzw. auf eine Beteiligung von vornherein verzichtet wurde (s.E.Syrien.2), ist zukünftig wie folgt zu verfahren: Der Gesetzgeber hat in § 104 Abs. 9 S. 3 eine Übergangsregelung geschaffen. Danach ist in den Fällen, in denen aufgrund eines Abschiebungshindernisses nach der Qualifikationsrichtlinie nach altem Recht eine AE nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde, § 73 b AsylVfG entsprechend anwendbar. In den Fällen, in denen das BAMF lediglich nach § 72 Abs. 2 beteiligt wurde bzw. in denen auf eine Beteiligung verzichtet wurde, fehlt es an einer widerrufs- bzw. rücknahmefähigen Entscheidung des BAMF. In entsprechender Anwendung des § 73 b AsylVfG in Verbindung mit Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU ist daher das BAMF um eine Überprüfung des Fortbestehens des subsidiären Schutzes zu bitten. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der EU erfolgte. 26.2.1. Für Asylberechtigte oder Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 3 AsylVfG, vormals § 60 Abs. 1, früher § 51 AuslG) gilt § 73 Abs. 2a AsylVfG. Danach hat das BAMF spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin vorliegen. Ist das Widerrufsverfahren rechts- oder bestandskräftig zu Lasten des Betroffenen abgeschlossen, gilt A.52. ' 26.2. 2. Wird der Familiennachzug zu einem Ausländer beantragt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 ' oder § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 2 -5, 7 S. 2 a.F. besitzt, ist vor der Entscheidung über den Nachzugsantrag bzw. vor der Zustimmung im Einreiseverfahren beim BAMF anzufragen, ob der Widerruf in Betracht kommt. Auf eine Anfrage beim BAMF ist nur dann zu verzichten, wenn bei einem Widerruf der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Maßgabe von A.52.1.1.4. ein Widerruf des Aufenthaltstitels ohnehin nicht in Betracht käme, zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. A.29.2.1.. 26.2.3. Besteht etwa wegen geringer Integrationsleistungen oder Ausweisungsgründen ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, der asylberechtigt oder anerkannter Flüchtling ist, kann unabhängig von einem Antrag auf Familiennachzug beim BAMF angefragt werden, ob die Anerkennung widerrufen werden soll, um danach dann den Aufenthalt etwa durch einen Widerruf nach § 52 zu beenden. 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1.Alt. sowie § 23 Abs. 4 26.3.0. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach drei bzw. fünf Jahren an Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Asylberechtigte) bzw. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. (anerkannte Flüchtlinge nach der GFK) sowie § 23 Abs. 4 ( sog. Resettlement-Flüchtlinge) besitzen, ist in § 26 Abs. 3, Satz 1, Satz 3 und Satz 6 als lex specialis zu § § 9 und 26 Abs. 4 geregelt. Die Niederlassungserlaubnis wird für Titelinhaber des genannten Personenkreises mit Inkrafttreten des IntG am 06.08.2016 nur dann erteilt, wenn durch den Schutzberechtigten Integrationsleistungen erbracht worden sind. Die besondere Lage der unter diese Vorschrift fallenden Ausländer wird dadurch berücksichtigt, als vom Erfordernis der Beiträge zur ges. Rentenversicherung oder vergleichbarer Aufwendungen abgesehen wird und nach fünf Jahren lediglich eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung vorausgesetzt wird und als erforderliches Sprachniveau hinreichende Sprachkenntnisse (A 2) genügen. Ein besonderer Integrationsanreiz besteht durch die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn das Sprachniveau C 1 erreicht wurde und der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert wird (vgl. hierzu A.26.3.3.1). Die Gebührenbefreiung nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AufenthV besteht für den o.g. Personenkreis fort. Merke: Im Rahmen des § 26 Abs. 3 AufenthG (n.F.) empfiehlt es sich aus Gründen der Verfahrensökonomie immer zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegen (NE nach drei Jahren), erst wenn dies nicht der Fall ist, sind die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist in den Fällen des nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ausgeschlossen, wenn das BAMF nach § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 2) . Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn die jeweiligen zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden und das BAMF innerhalb eines Monates nach dreijähriger Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung keine Mitteilung an die ABH gesandt hat. Die Niederlassungserlaubnis ist dann zu erteilen, ohne dass es auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 ankommt (so ausdrücklich § 5 Abs. 3 Satz 4). Ob § 5 Abs. 4 die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindert ist ggf. durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden gem. § 73 Abs. 2 festzustellen. Insofern gelten keine Besonderheiten ... weggefallen ... Erfolgt eine Mitteilung des BAMF über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerrufs oder einer Rücknahme, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht möglich. Da hier regelmäßig offen ist, wann die Entscheidungen über den Widerruf bzw. die Rücknahme rechts- oder bestandskräftig entschieden sind, beträgt die Geltungsdauer für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich drei Jahre . Im Übrigen kommt es für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei AE- Inhabern gem. § 23 Abs. 4 nicht auf eine irgendwie geartete Zulieferung des BAMF an. Soweit einem sog. Resettlement-Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 vor dem 01.01.2016 erteilt wurde und Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 223 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin er diese Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 5 seit 3 Jahren besitzt, ist die Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Eine Prüfung für eine mögliche Rücknahme erfolgt in den Fällen des § 23 Abs. 4 nur bei entsprechenden Anhaltspunkten . 26.3.1.1. NE bei fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist in der Mehrheit der Fälle der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 1. Alt. erforderlich, wobei die Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG bzw. des Besitzes eines Ankunftsnachweises (AKN) anrechenbar ist (vgl. hierzu D.55 bzw. D.63a. und D.87c.). Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich (vgl. A.26.4.1.4.). Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangener Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auch dann auf die 5- Jahresfrist unabhängig angerechnet, wenn es keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. Merke: Für die Berechnung der Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis finden aber nicht nur die Zeiten der Aufenthaltsgestattung oder des Besitzes eines Ankunftsnachweises Anrechnung. Gem. § 26 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 können auch sonstige Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zur Anrechnung kommen. Nach richtiger Auffassung muss dies vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 4 Nr. 3 auch für andere Aufenthaltstitel jenseits des dritten Abschnitts gelten. Damit kann bereits unmittelbar nach Bekanntgabe eines positiven BAMF- Bescheides die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt sein, wenn der Betroffene sich zuvor über Jahre im Asylverfahren aufgehalten und/oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck hatte. Kommt durch die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten die Erteilung der Niederlassungserlaubnis in Betracht, ohne dass das BAMF Veranlassung hatte eine Regelüberprüfung nach drei Jahren vorzunehmen, ist das BAMF vor Erteilung der NE unter Fristsetzung von 1 Monat aufzufordern mitzuteilen, ob eine Entscheidung gem. § 73 AsylG erfolgen wird. Dazu steht im Fachverfahren ein Schreiben zur Verfügung. Wird dies verneint oder antwortet das BAMF nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist von der Voraussetzung des § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 auszugehen. 26.3.1.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor s. Erläuterungen unter 26.3.0. bzw. 26.3.1.1. 26.3.1.3. Überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis reicht es aus, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Titelerteilung überwiegend sichert. Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt regelmäßig dann vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mindestens 51 % des zu berücksichtigenden Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft (unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerfreibetrages) plus Miete dauerhaft erwirtschaftet wird. Bereits in § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 wird das Erfordernis einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung als erfüllt angesehen, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt zu mindestens 51 % sichert. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist daher auch in diesem Fall eine Sicherung des Lebensunterhaltes von mindestens 51 % des zu berücksichtigenden Bedarfs angemessen. Diese Erteilungsvoraussetzung stellt eine Spezialregelung zur Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar. Zur Berechnung des Lebensunterhaltes auch bezüglich der Dauerhaftigkeit und Verlässlichkeit gelten im Übrigen die allgemeinen Maßstäbe nach A 2.3.1). 26.3.1.4. Hinreichende Sprachkenntnisse Hinreichende Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), Die Sprachkenntnisse können durch Vorlage einer Bescheinigung über den erfolgreich bestandenen Sprachtest auf dem Niveau A 2 oder durch ein Alltagsgespräch im Rahmen der Vorsprache geprüft/nachgewiesen werden (vgl. A.2.10.). Die Sprachkenntnisse nach A 2 gelten auch als nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 26 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2).' Ausnahmeregelungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 finden hier gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz Anwendung (zum Maßstab vgl. A.9.2.3 – 9.2.6). Neben dem Sprachstandszeugnis der Stufe A 2 sind die geforderten Sprachkenntnisse nachgewiesen, wenn der Ausländer bereits längere Zeit im Berufsleben gestanden hat und sodann einfache Gespräche ohne Zuhilfenahme eines Sprachmittlers auf Deutsch geführt werden können, vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, oder ein Schulabschluss erworben wurde oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutschsprachige Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses, wenn und soweit bereits eine Deutschnote vergeben wurde und diese wenigstens eine 4 ist. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern oder Grundschulkindern, die noch nicht alphabetisiert wurden, kann keine angemessene Prüfung der Sprachkenntnisse erfolgen. Da der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 26 Abs. 3 durch das Integrationsgesetz zum 6.8.2016 keine Ausnahme Regelung zum Absehen der Spracherfordernisse vergleichbar § 25 b Abs. 3 geschaffen hat, kann in diesem Alter Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 224 von 747