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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b). 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Passpflicht und ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. 5. Passpflicht In den Fällen, in denen kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt diese auf Ausweisersatz. Die Ausstellung eines Reiseausweises kommt nur unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthV in Betracht, vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage syrischer Nationalpässe zu verlangen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG sieben Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, grundsätzlich aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien wird beim Ehegattennachzug auf das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG verzichtet. Nachziehenden Ehegatten, die nicht über einfache Sprachkenntnisse verfügen, wird zunächst ein Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt (vgl. auch A.30.1.1.2.). Nicht erforderlich bei nachziehenden Familienangehörigen ist das Vorliegen des für die Erteilung der Aufnahmezusage notwendigen besonderen Schutzbedürfnisses. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 AufenthG). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Flüchtlinge findet § 33 AufenthG Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Flüchtlinge aus Syrien aufgenommen worden oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 33 AufenthG. Beansprucht dagegen der andere personensorgeberechtigte hier aufhältliche Elternteil gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. AufenthG. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 4 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 AufenthG besitzen, von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Eine Gebührenbefreiung für die Erteilung und Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, gleichwohl ist von der Erhebung dieser Gebühr wie auch der Antragsgebühr nach § 52 Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                  Seite 184 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abs. 7 AufenthV aus humanitären Gründen abzusehen. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. II. Am 06.12.2013 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und – senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten im Jahr 2014 weitere 5.000 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanter Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen. Dabei wird das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen verstärkt berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 23.12.2013 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG erlassen, die in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit), deren Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien leben oder gelebt haben, sowie ihre mit ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen umfasst. Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, von den Bundesländern oder in besonderen Fällen vom Auswärtigen Amt oder vom BMI dem BAMF zu Aufnahme vorgeschlagen werden, wobei für die Auswahl vorrangig das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen berücksichtigt wird. Besonders sollen Personen aufgenommen werden, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden oder die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. Für die Umsetzung gelten die Ausführungen unter I.1. bis I.8. dieser Weisung, wobei im Rahmen des Familiennachzuges (I.7.) auch Drittstaatsangehörige Berücksichtigung finden können. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen für solche Familienangehörige, die sich nicht in der Region, sondern im Herkunftsland oder in einem Drittstaat aufhalten, in Betracht kommt, sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit Aufnahme nach § 23 Abs. 2 AufenthG gefunden hat. III. Am 12.06.2014 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und –senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten und Libyen in den Jahren 2014/2015 weitere 10.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanten Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen. Dabei wird das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen verstärkt berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 18.07.2014 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG erlassen, die neben Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen, die in Folge des Bürgerkrieges aus ihren Wohnorten fliehen mussten und sich in Syrien, dessen Anrainerstaaten, in Ägypten oder in Libyen aufhalten, in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit) umfasst, deren Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien leben oder gelebt haben, sowie ihre mit ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, von den Bundesländern oder in besonderen Fällen vom Auswärtigen Amt oder vom BMI dem BAMF zur Aufnahme vorgeschlagen werden, wobei für die Auswahl vorrangig das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen berücksichtigt wird. Besonders sollen Personen aufgenommen werden, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden oder die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. Für die Umsetzung gelten die Ausführungen unter I.1. bis I.8. dieser Weisung. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen für Familienangehörige in Betracht kommt, sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit Aufnahme nach § 23 Abs. 2 AufenthG gefunden hat. 23.s.6. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten einschließlich Ägypten sowie von irakischen Flüchtlingen zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten Flankierend zur Aufnahme der sog. 5.000-Kontingente (vgl. oben A.23.s.5., I. und II.) gibt es die Möglichkeit, Visa und Aufenthaltserlaubnisse für syrische und seit dem 18.01.2017 auch irakische Flüchtlinge zu erteilen, sofern diese enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Berlin aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                   Seite 185 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland vollständig zu sichern. In Abänderung ihres zuletzt vom 06.01.2016 datierenden Erlasses hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 30.01.2017 eine weitere Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG erlassen, zu der das BMI am 18.01.2017 sein Einvernehmen erteilt hat. Mit der neuerlichen Anordnung die Antragsfrist bis zum 31.12.2017 verlängert und auf irakische Flüchtlinge, die von den Kriegshandlungen im Irak betroffen sind, erweitert. Im Übrigen gilt der Erlass vom 06.01.2016 fort. Im Einzelnen ist wie folgt zu verfahren: 1. Zum Einreiseverfahren 1.1. Die einreisewilligen Personen haben vor Einreise zwingend ein entsprechendes Visumverfahren durchzuführen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Einreise ohne das erforderliche Visum auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet damit aus. Grundsätzlich sollen die Erteilungsvoraussetzungen für das Visum durch die Berliner Ausländerbehörde auf der Grundlage der Angaben und Nachweise der sich in Berlin rechtmäßig aufhaltenden Verwandten geprüft werden und soll dies der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Rahmen einer Vorabzustimmung gem. § 31 Abs. 3 AufenthV mitgeteilt werden. Die Prüfung der Auslandsvertretung soll sich damit in der Regel auf die Identitätsfeststellung des Nachziehenden, die Sicherheitsanfrage sowie die Erfassung biometrischer Daten beschränken. Soweit die Erteilungsvoraussetzungen nicht vollständig geprüft werden können - etwa weil Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlen, ist keine Vorabzustimmung zu erteilen, sondern sind die Angehörigen über die Möglichkeit eines geregelten Visumverfahrens zu informieren oder ist die Möglichkeit eines Aufnahmevorschlages nach A.23.s.5. zu prüfen. In Einzelfällen kann die Vorabzustimmung unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises bestimmter Erteilungsvoraussetzungen – etwa des Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses - gegenüber der deutschen Auslandsvertretung erteilt werden. 1.2. Visumanträge müssen unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis 31.Dezember 2017 bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Amman, Ankara, Bagdad, Beirut, Erbil, Istanbul, Izmir, Kairo, Kuwait City, Riad oder Teheran) vorliegen. Die erteilten Vorabzustimmungen sind ebenso wie die Ablehnungen einer Vorabzustimmung nach Beratung seit dem 1.10.2013 statistisch zu erfassen und monatlich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu melden. 2. Begünstigter Personenkreis 2.1.Allgemeines Begünstigt sind syrische und irakische Staatsangehörige sowie in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit), deren Identität feststeht und die nachweislich seit mind. drei Jahren in Syrien bzw. im Irak leben oder gelebt haben. Die Personen müssen infolge des Bürgerkriegs aus ihrem syrischen oder irakischen Wohnort geflohen sein und sich in einem Anrainerstaat Syriens (Libanon, Jordanien, Irak, Türkei) oder in einem Anrainerstaat des Irak (Iran, Jordanien, Kuwait, Saudi-Arabien, Syrein, Türkei) oder noch in Syrien oder dem Irak aufhalten. 2.2. Verwandtschaftlicher Bezug zu Berlin Weiter müssen diese Personen zu sich in Berlin rechtmäßig aufhaltenden Verwandten zuziehen. Die Verwandten müssen als deutsche Staatsangehörige, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, EWR- Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige sowie Schweizer mit einer Aufenthaltserlaubnis- Schweiz, syrische oder irakische Staatsangehörige oder aus Syrien oder dem Irak eingereiste Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit festgestellter Identität mit einem gültigen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel seit mindestens einem Jahr in Deutschland leben und in Berlin seit mindestens einem Jahr ihrem Hauptwohnsitz haben. Im Zweifelsfall ist bzgl. des Meldeverhältnisses eine Olmera-Auskunft einzuholen. Merke: Ausweislich des Wortlauts der Anordnung muss der Aufenthalt seit dem 30.01.2016 nicht zwingend durchgängig rechtmäßig gewesen sein. Den Voraussetzungen genügen auch solche hier aufhältliche Personen, deren Aufenthalt lediglich gem. § 25 Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 2 S. 2 als erlaubt gilt und/oder die lediglich einen Aufenthaltstitel besitzen, der nicht zum Familiennachzug berechtigt (vgl. etwa die Fallkonstellationen des § 29 Abs. 3 S. 3 bzw. § 104 Abs. 13) sowie solche nachzugswilligen Familienangehörigen, die nicht die Erteilungsvoraussetzungen des §§ 27ff. erfüllen. Begünstigt sind Ehegatten, gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartner, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Weitere Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder können (unter Wahrung der Einheit der Familie) mit einbezogen werden. 2.3. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen 2.3.1. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, deren Vorliegen bereits im Visumverfahren nachzuweisen und zu prüfen ist. 2.3.2. Bzgl. des gesicherten Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 setzt die Zustimmung zur Visumserteilung bzw. zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 durch den Familienangehörigen abgegeben wurde (zum Begriff des Dritten vgl. A.2.3.1.13. ) . Dabei ist die Verpflichtung für die Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                        Seite 186 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit auszunehmen und dies auf dem Vordruck unter Bemerkungen aufzunehmen. Daraus ergeben sich allerdings keine Abschläge bei der Höhe und Dauerhaftigkeit der Einkünfte des Verpflichtungsgebers im Rahmen der Bonitätsprüfung. (Behördenvermerk: Aufnahmeanordnung Syrien vom 30.01.2017 gem. § 23 Abs,1 AufenthG. Verpflichtung nach § 68 AufenthG ausgenommen Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit). Die Verpflichtungserklärung, die für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben ist, ist sodann mit der Vorabzustimmung an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu übersenden. Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung sind abweichend vom üblichen Verfahren für die Berechnung ausreichenden Lebensunterhaltes die Sätze nach dem AsylbLG zu Grunde zu legen. 2.3.3. Ausnahmen von der Passpflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 können nach § 3 Abs. 2 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugelassen werden, sofern der im Regelfall bei der deutschen Auslandsvertretung vorgelegte Reisepass der einreisewilligen Person nicht anerkannt wird, die Identität der einreisewilligen Person aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen wird. Kann kein gültiger Reisepass vorgelegt werden, die Identität aber anderweitig nachgewiesen werden, kann ein Reiseausweis für Ausländer nach den Voraussetzungen der §§ 5 und 7 AufenthV durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ausgestellt werden. Kopien von uns im Rahmen der Prüfung einer Vorabzustimmung vorgelegte Dokumente sind mit der Vorabzustimmung an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu übersenden. 2.3.4. Bzgl. der Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 gelten keine Besonderheiten. Von der Aufnahmeanordnung wurden allerdings ausdrücklich Personen ausgeschlossen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen die Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Merke: Unabhängig von der Möglichkeit der Zustimmung zur Erteilung eines Visums oder zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Basis des § 23 Abs. 1 ist immer auch zu prüfen, ob nach den sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes insb. §§ 27 ff. ein Titel erteilt werden kann oder die Möglichkeit eines Aufnahmevorschlages nach A.23.s.5. besteht. Im Fall einer beabsichtigten Titelerteilung sollte gleichfalls von § 31 Abs. 3 AufenthV Gebrauch gemacht werden. 3. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 3.1. Im Rahmen des Visumsverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 3.2. Die aufgenommenen Personen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre; bzgl. der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten für die Ersterteilung die o.g. Ausführungen entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ sowie dem leistungsrechtlich relevanten Hinweis "Aufnahme wegen des Krieges im Heimatland" zu versehen. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei erstmaliger Erteilung gem. § 12a Abs. 1 S. 1 mit dem Hinweis „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen, soweit der Betroffene nicht nachweist, seinen Lebensunterhalt eigenständig und damit unabhängig von der für ihn abgegebenen Verpflichtungserklärung zu sichern bzw. dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 S. 2 vorliegen. Trotz der Abgabe der Verpflichtungserklärung wird die auflösende Bedingung "Erlischt mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bzw. AsylbLG" nicht verfügt. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für 2 Jahre verlängert, so die o.g. Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Dies gilt abweichend von der Ersterteilung auch, wenn der Lebensunterhalt zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht eigenständig gesichert werden kann und die für die Einreise und Ersterteilung ursprünglich abgegebene Verpflichtungserklärung aufgrund der mit dem Integrationsgesetz zum 6.8.2016 neu gefassten §§ 68, 68 a abgelaufen ist. Ist letzteres der Fall, ist allerdings die Wohnsitznahme ggf. weiterhin auf das Land Berlin zu beschränken. Merke: Für Personen, die gem. § 12a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 7 § 12a unterfallen (erstmalige Erteilung ab dem 01.01.2016), ist die Wohnsitzzuweisung bei der Verlängerung ggf. auf insgesamt 3 Jahre zu beschränken (vgl. Wortlaut § 12a Abs. 1 S. 1). Im Übrigen gelten für die Aufhebung der Wohnsitzzuweisung die Ausführungen unter A.12a. Ein Anspruch auf einen Integrationskurs besteht nicht (vgl. § 44 Abs. 1). An einem Integrationskurs Interessierte sind unter Verweis auf § 44 Abs. 4 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. In den Fällen, in denen nach der Einreise kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt diese auf Ausweisersatz. Die Ausstellung eines Reiseausweises kommt nur unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthV in Betracht, vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage syrischer bzw. irakischer Nationalpässe zu verlangen. 4. Familiennachzug Für den Familiennachzug gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                    Seite 187 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes jenseits der abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, grundsätzlich aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien und im Irak wird beim Ehegattennachzug auf das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG verzichtet. Nachziehenden Ehegatten, die nicht über einfache Sprachkenntnisse verfügen, wird zunächst ein Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt (vgl. auch A.30.1.1.2.). Bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger wird bis zum Nachweis der Sprachkenntnisse eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 AufenthG). Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Personen findet § 33 AufenthG Anwendung. 5. Gebühren Von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung von Aufenthaltserlaubnissen ist gem. § 53 Abs. 2 AufenthV abzusehen. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen gleichfalls gem. § 53 Abs. 2 AufenthV von der Gebührenerhebung abzusehen. 23.s.7. Aufnahme von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Erfüllung der Verpflichtungen aus den EU-Ratsbeschlüssen 2015/1523, 2015/1601 und 2016/1754 Deutschland hat sich im Rahmen der EU-Ratsbeschlüsse vom 14.09.2015 (2015/1523) und 22.09.2015 (2015/1601) verpflichtet, sich an der Umverteilung von 160.000 Asylsuchenden aus Griechenland und Italien zu beteiligen. Mit EU-Ratsbeschluss vom 29.09.2016 (2016/1754) wurde die zusätzliche Option geschaffen, die festgelegten Aufnahmequoten zum Teil auch durch die Aufnahme von syrischen Staatsangehörigen und Staatenlosen aus der Türkei zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 11.01.2017 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 erlassen, die wie folgt umgesetzt wird: 1. Grundsätzliches 1.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt nach Maßgabe der o.g. EU-Ratsbeschlüsse Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit und deren Angehörigen, die sich in der Türkei aufhalten, eine Aufnahmezusage. In begründeten Einzelfällen können auch Staatenlose, deren Identität feststeht und die nachweislich vor ihrem Aufenthalt in der Türkei in Syrien gelebt haben, mit ihren Familienangehörigen in das Bundesgebiet aufgenommen werden. 1.2. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 AufenthV zu . 1.3. Die Flüchtlinge sind berechtigt, mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage und einem gültigen und anerkannten Reisepass nach Deutschland einzureisen. Ist der vorgelegte Reisepass nicht anerkannt oder ungültig, die Identität des Flüchtlings aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) unter Berücksichtigung einer plausiblen Dokumentenlegende nachgewiesen, wird eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 zugelassen. Kann der Flüchtling keinen Reisepass vorlegen, seine Identität aber anderweitig nachweisen, wird ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5, 7 AufenthV durch die zuständige Botschaft bzw. das zuständige Generalkonsulat in der Türkei mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten (§ 8 Abs. 2 S. 1 AufenthV) ausgestellt, sofern nachweislich kein anderes der Identifizierung dienendes Passersatzdokument erlangt werden kann. In diesen Fällen ist in der im Reiseausweis enthaltenen Rubrik, auf welchen Unterlagen der Reiseausweis ausgestellt wird, der Vermerk anzubringen, dass die Personalien auf eigenen Angaben des Schutzbedürftigen beruhen. Dabei bittet das Bundesministerium des Innern bei Antragstellern aus den vom sogenannten Islamischen Staat kontrollierten Gebieten Syriens, des Irak und Libyens ( Syrien: Städte Dair al Zur, ar-Raqqa, Idlib, Gouvernement Idlib, Gouvernement Al Hasakah, Irak: Provinz Al-Anbar, Stadt Mossul, Libyen: Stadt Sirte) um besonders sorgfältige Prüfung. 1.4. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1 .5. Es wird angestrebt, die Erstaufnahme der ausgewählten Personen mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger und Schwerstkranker zentral über die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, vorrangig am Standort Grenzdurchgangslager Friedland, für die Dauer von 14 Tagen durchzugführen und von dort aus vom BAMF zu verteilen. Soweit eine Aufnahme aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist und eine zentrale Unterbringung nicht gewährleistet werden kann, erklären sich die Länder bereit, die von ihnen aufzunehmenden Flüchtlinge unmittelbar nach deren Einreise vom Flughafen abzuholen und aufzunehmen (LAF). Niedersachsen sowie das BAMF informieren die Länder rechtzeitig, spätestens 21 Tage vor der Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                 Seite 188 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Einreise der Flüchtlinge. Ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige und Schwerstkranke. 1.6. Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne Familienangehörige aufgenommen werden, werden zwar in die Verteilung einbezogen; in solchen Fällen klärt das BAMF vor der Einreise unter Berücksichtigung der jew. Anzahl bereits erfolgter Aufnahmen, welches Land zur Aufnahme einer schwerstkranken Person und ihrer Familienangehörigen bzw. eines unbegleiteten Minderjährigen bereit ist. Die Personen werden von einem Vertreter des aufnehmenden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort begleitet. Bei Minderjährigen, die ohne Familienangehörige aufgenommen werden, gewährleistet das aufnehmende Land, dass diese am Zielflughafen in Empfang genommen und dem für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamt zugeführt werden. 1.7. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin 5,08 % für 2016) und unter Berücksichtigung der Wahrung der Familieneinheit und sonstiger integrationsförderlicher Bindungen nach Deutschland. Für die Verteilung finden § 24 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung, bzgl. der Wohnsitzregelung gilt bis zum 05.08.2019 § 12a; danach finden § 24 Abs. 4 und 5 Anwendung (s. dazu auch nachfolgend 2.). 2. Begünstigter Personenkreis Die Auswahl der Flüchtlinge durch das BAMF orientiert sich an folgenden Kriterien: Wahrung der Familieneinheit Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Religionszugehörigkeit, geringes Alter), Grad der Schutzbedürftigkeit, ggf. weitere Kriterien, die im Rahmen von gemeinsamen Verfahrensleitlinien auf EU-Ebene mit der Türkei vereinbart werden. 3. Ausschlussgründe die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen im Visumverfahren durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Flüchtlinge erhalten eine AE nach § 23 Abs. 2 für drei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 S. 5). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der Ersterteilung für die Dauer ihrer dreijährigen Gültigkeit mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12a.). Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b). 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Passpflicht und ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. Bzgl. der Wohnsitzregelung gelten dann § 24 Abs. 4 und 5 (die Anwendung des § 12a ist bis 05.08.2019 befristet). Die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels richtet sich nach § 9a bzw. § 26 Abs. 4. 5. Passpflicht In den Fällen, in denen kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den aufgenommenen Personen zur Wahrung besonderer politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufnahmezusage erteilt worden ist, eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt diese grundsätzlich auf Ausweisersatz. Die Ausstellung eines Reiseausweises kommt nur unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthV in Betracht, vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage syrischer Nationalpässe zu verlangen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                      Seite 189 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 fünf Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht , Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. Zu beachten sind danach grundsätzlich auch die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, grundsätzlich aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Dabei ist der Umstand, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit nach § 23 Abs. 2 aufgenommen wurde, zu berücksichtigen. Aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien wird beim Ehegattennachzug auf das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 verzichtet. Nachziehenden Ehegatten, die nicht über einfache Sprachkenntnisse verfügen, wird zunächst ein Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 erteilt (vgl. auch A.30.1.1.2.). Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 5 Nr. 1). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Flüchtlinge findet § 33 Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Flüchtlinge aus Syrien aufgenommen worden oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 33 AufenthG. Beansprucht dagegen der andere personensorgeberechtigte hier aufhältliche Elternteil gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 4 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 besitzen, von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Eine Gebührenbefreiung für die Erteilung und Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, gleichwohl ist von der Erhebung dieser Gebühr wie auch der Antragsgebühr nach § 52 Abs. 7 AufenthV aus humanitären Gründen abzusehen.' 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                Seite 190 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 23a Inhaltsverzeichnis A.23a. Aufenthaltsgewährung in Härtefällen .................................................................... 191 23a.1.0. Härtefallkommission .................................................................................... 191 23a.1.1. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. Anordnung von SenInnDS ...... 191 23a.2.1. Verfahrensregelung .............................................................................. 191 23a.2.1.7. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis .................................................... 193 A.23a. Aufenthaltsgewährung in Härtefällen ( AsylVfbeschlG ; 16.09.2016; 20.09.2016 ) 23a.1.0. Härtefallkommission Soweit in Einzelfällen um Auskunft zum Verfahren der Härtefallkommission (HFK) nach § 23a gebeten wird, so sind die Betroffenen entsprechend zu beraten. De r Flyer der Härtefallkommission , der die aktuelle Adressliste enthält, kann ausgehändigt werden. 23a. 1.0.1. Gibt die Härtefallkommission gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ein Ersuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, kann dort über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen entschieden werden. 23a.1.1. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. Anordnung von SenInnDS Ordnet SenInnDS an, dass eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a zu erteilen ist, wird diese für drei Jahre erteilt, sofern sich nicht wie im Regelfall aus dem Anschreiben etwas anderes ergibt. War der Betroffene während des HFK- Verfahrens im Besitz einer Duldung mit der auflösenden Bedingung „Erlischt mit der Härtefallentscheidung des Senators für Inneres und Sport“ ist die Aufenthaltserlaubnis auch ohne Antrag rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erlöschens zu erteilen, damit keine Nachteile durch die Unterbrechung des geduldeten bzw. rechtmäßigen Aufenthalt entstehen. Sofern durch SenInnDS verfügt wird, dass eine Erwerbstätigkeit, ein Studium oder eine Ausbildung aufgenommen werden soll oder die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen ist, ist der Aufenthaltstitel dennoch grundsätzlich unmittelbar bei der nächsten Vorsprache zu erteilen. In einem solchen Fall ist dem Betroffenen vor der Erteilung eine Kopie des an uns gerichteten Schreibens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auszuhändigen und ist er noch einmal ausdrücklich auf diese Maßgabe hinzuweisen. Die Aushändigung der Kopie ist aktenkundig zu machen. Ein entsprechender Nachweis des Betroffenen ist dann entweder während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis oder bei deren Verlängerung zu erbringen. Sollte eine abweichende Regelung gewünscht sein, wird hierauf ausdrücklich durch SenInnDS hingewiesen. Vor der Erteilung findet in keinem Fall § 73 Abs. 2 Anwendung. Entsprechend den Ausführungen in den Mitteilungen von SenInnDS über den Ausgang des Härtefallverfahrens ist vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sicherzustellen, dass sämtliche Rechtsbehelfe zurückgenommen worden sind. Da die Senatsverwaltung für Inneres und Sport frei ist, dem Votum der Kommission zu folgen, unterbleiben Ausführungen in unseren Schreiben wie "die Kommission hat entschieden, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen..." oder ähnliches. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 werden grundsätzlich mit Ausnahme der Passpflicht durch SenInnDS geprüft. Für das Erfordernis der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 3) gilt, dass dieses von uns zu prüfen ist, sofern hierzu das Anschreiben von SenInnDS keine Aussage enthält. Genügt der Betroffene seiner Passpflicht nicht, so gelten auch hier die Ausführungen unter A.5.3.2. Treten nach einer Anordnung von SenInnDS neue Umstände - insbesondere Ausweisungsgründe - auf, ist vor einer Entscheidung nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Maßstäben die Senatsverwaltung für Inneres und Sport einzubinden. 23a.1.2. bis 23a.1.3. frei 23a.1.4. frei 23a.2.1. Verfahrensregelung 23a.2.1.1. In Berlin gilt die entsprechende Rechtsverordnung vom 16.05.2009. Danach werden bestimmte Personen von vornherein ausgeschlossen, wie insbesondere Personen, bei denen das Ausweisungsinteresse des § 5 Abs. 4 S. 1 vorliegt oder für die die Berliner Ausländerbehörde nicht zuständig ist, oder die noch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder 5 beantragen können (§ 3 Abs. 2 HFKV). Über diese von der HFKV vorgegebenen Einschränkungen hinaus, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a einem Ausländer auch abweichend von den im AufenthG vorgesehenen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen sowie abweichend von den §§ 10 und 11 erteilt werden. Insbesondere kann also auch von den Erteilungsverboten gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 oder § 11 Abs. 1 abgewichen werden. In § 23a Abs. 1 Satz 3 ist darüber hinaus seit 01.11.2015 gesetzlich vorgeschrieben, dass die Annahme eines Härtefalls in Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                                     Seite 191 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Regel ausgeschlossen ist, wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht.' Ein Rückführungstermin steht konkret fest, sobald der Termin datumsmäßig bestimmt ist. Hingegen genügt es nicht, dass bereits ein Ersuchen an die Polizei gesandt wurde. Wurde ein Rückführungstermin konkret festgesetzt und geht an demselben Tag ein Antrag bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission ein, so sind die Anträge auf Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 12.04.2016 dennoch aus Billigkeitsgründen als zulässig zu erachten. Der Betroffene ist also so zu stellen, als ob ein Termin noch nicht feststünde. Genauso ist nach der genannten Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu verfahren, wenn wir - im Regelfall per Fax oder elektronischer Post - von einem eingegangenen Antrag der Härtefallkommission unterrichtet werden und der Geschäftsstelle nicht innerhalb von 72 Stunden mitteilen, dass ein Termin konkret feststeht. Es handelt es sich also um eine von der Fachaufsicht festgesetzte echte Verschweigensfrist, die § 23 a Abs. 1 S. 3 aus Billigkeitsgründen unbeachtlich macht. Dabei kommen aber nur die Stunden von montags bis freitags zur Anrechnung. Maßgeblich ist der Eingang der Nachricht in der Ausländerbehörde und nicht beim zuständigen (Haft-) Sachbearbeiter. Bei gesetzlichen Feiertagen wird der Fristlauf gleichfalls gehemmt. Ein Berechnungsbeispiel: Ein Rückführungstermin wird am Donnerstag, den 10.12.2015 festgesetzt. Nunmehr erhält das Vorzimmer IV AbtL am Freitag, den 11.12.2015, um 18.30 Uhr die Mitteilung von einem eingegangen Antrag bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission per Fax. Jetzt läuft die 72-Stunden-Frist bis Freitag 00.00 Uhr (5,5 Stunden). Sodann wird der Fristlauf bis Sonntag 00.00 Uhr gehemmt. Die Frist endet somit am Mittwoch, dem 16.12.2015, um 18.30 Uhr. Liegt der Geschäftsstelle somit erst am Mittwoch um 18.31 Uhr eine Mitteilung der ABH vor, dass der Vorgang bereits am Donnerstag die Woche zuvor konkret festgesetzt wurde, so ist der Antrag bei der Härtefallkommission dennoch als zulässig zu erachten und werden wir angewiesen, die Rückführung abzubrechen. Steht ein Rückführungstermin also bereits konkret fest, ist dies bei einem eingehenden Ersuchen eines Mitglieds der HFK bei der Geschäftsstelle mitzuteilen. Ein Abbruch der Maßnahme erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Die Härtefallkommissionsverordnung wird zeitnah an die neue gesetzliche Regelung angepasst. Bis dahin entscheidet der Vorsitzende der Härtefallkommission (oder sein Vertreter/-in im Amt) über die Zulässigkeit im Fall des konkreten Rückführungstermins. Die Mitglieder werden von der Geschäftsstelle über die Unzulässigkeit informiert, jedoch wird ihnen der konkrete Termin der Rückführung nicht bekannt gegeben, da dies gegen § 59 Abs. 1 Satz 6 verstoßen würde 23a.2.1. 2. Vor Abgabe der Akten an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission bei SenInnDS ist nach Aktenlage zu prüfen, ob gem. § 4 Abs. 3 HFKV ausnahmsweise aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten oder ein Rückführungstermin konkret feststeht. Kommen wir zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzulässig ist oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohnehin nicht in Betracht kommt, ist dies mit Ausnahme der angemeldeten Fälle zu herkunftsstaatsbezogenen Gründen bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 HFKV) SenInnDS ohne Übersendung der Akte mitzuteilen. Unzulässig ist der Antrag im Falle des möglichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 oder 5 (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 HFKV) in den Fällen, in denen nach unserer Prüfung die Voraussetzungen einer dieser Rechtsgrundlagen erfüllt sind oder bei Nachweis der vorgetragenen Behauptungen erfüllt wären. SenInnDS legt Wert auf die Feststellung, dass dies dann in unserem Schreiben auch klar benannt wird. In dieser Konstellation wird um Vorsprache zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebeten. Wird der Antrag als zulässig erachtet, sind in dem Anschreiben an SenInnDS immer anknüpfend an die vorgetragenen dringenden humanitären oder persönlichen Gründe Ausführungen zu § 25 Abs. 4 und 5, bei potentiell Begünstigten auch zu § 25a und b, zu machen. Enthält die Akte einen Aktenauszug, ist hierauf möglichst in dem Anschreiben hinzuweisen, damit sich SenInnDS einen schnellen Überblick über die aufenthaltsrechtliche Vita verschaffen kann. Akten von ausreisepflichtigen Ausländern, für die ein Zustimmungsvorbehalt zur Abschiebung besteht, müssen SenInnDS nicht vorgelegt werden, wenn ein Ersuchen nach § 23a mit der erforderlichen Mehrheit gestellt, eine Entscheidung nach § 23a aber nicht getroffen wurde. Hier lag der Vorgang dem Senator für Inneres und Sport vor, so dass eine erneute Vorlage entbehrlich ist. Die Zustimmung zur Abschiebung gilt dann grundsätzlich für die folgenden 12 Monate als erteilt. 23a.2.1. 3. Aus § 4 Abs. 3 HFKV, wonach die Geschäftsstelle der Kommission sicherstellt, dass für die Dauer der Befassung durch die Kommission grundsätzlich von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird, folgt kein rechtliches Abschiebungsverbot. Wird der Betroffene nicht ohnehin geduldet, ist ihm auf Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 7.11.2013 für die Dauer des Verfahrens auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 S. 3 eine Duldung zu erteilen (Ermessensduldung), es sei denn, die Annahme eines Härtefalls ist gemäß § 23a Abs. 1 S. 3 ausgeschlossen. Im Fall der Duldungserteilung ist diese mit der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Rücknahme des HFK-Antrages od. negativer Entscheidung SenInnSport"/span> zu versehen. Merke: In keinem Fall genügt es, wenn der Ausländer oder ein Mitglied der Kommission mitteilt, der Fall sei oder werde angemeldet. Nach Beratung der Kommission und Entscheidung durch SenInnDS werden alle Rückläufe IV AbtL vorgelegt. Vor dem Hintergrund der langen Verfahrenslaufzeiten sollte die Geltungsdauer der Duldung regelmäßig sechs Monate oder länger betragen. Dies gilt nicht für eilbedürftige Fälle. Bezüglich einer möglichen Beschäftigung von Geduldeten in einem Härtefallverfahren kommt der Versagungsgrund des Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                   Seite 192 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 nicht zur Anwendung, da ein Ersuchen an ein Mitglied der Härtefallkommission, welches ursächlich für die Erteilung der Duldung ist, nicht entgegengehalten werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn es weitere Vollzugshindernisse gibt, die einer Abschiebung entgegenstehen und die der Betroffene zu vertreten hat. Im Übrigen gelten bzgl. der Anwendung des § 32 BeschV, § 60a Abs. 6, § 61 AsylG keine Besonderheiten, d.h. insbesondere in den Fällen, in denen bereits vor der Stellung des Antrags zur HFK eine Duldung aufgrund eines selbstverschuldeten Abschiebungshindernisses erteilt wurde, der HFK-Antrag also nicht ursächlich für die Duldungserteilung war, verbleibt es bei der Anwendung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2. Für geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gelten die Beschränkungen der § 60a Abs.6 S.1 Nr. 3 bzw. § 61 AsylG. Dabei ist die Altfallregelung bezüglich Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gem. § 29a unter D.61.1.2. besonders zu beachten. 23a.2.1. 4. Ordnet SenInnDS an, dass zu prüfen ist, ob ein Titel nach einer anderen Rechtsgrundlage erteilt werden kann, so wird diese Rechtsgrundlage konkret benannt. So das Schreiben von SenInnDS keine weiteren Maßgaben enthält, sind die Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 5 wohlwollend zugunsten der Ausländer zu prüfen. Kommt nach Prüfung eine Erteilung nicht in Betracht, ist der Vorgang IV AbtL, IV Z oder IV R mit einem kurzen Vermerk zur Entscheidung vorzulegen. 23a.2.1. 5. Der Familiennachzug zu Ausländern, denen nach § 23a eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ist nicht (wie in den Fällen der §§ 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 bis 5) durch § 29 Abs. 3 eingeschränkt. Somit ist der Familiennachzug zu diesen Personen unter den Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1, 27 und 5 Abs. 1 möglich. Allerdings macht der Umstand, dass ein Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 besitzt, für sich allein betrachtet, eine Aufnahme oder Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nicht generell unzumutbar (vgl A.25.5.1.). 23a.2.1. 6. In den Fällen, in denen Ausländern nach dem AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung auf Grund eines positiven Votums der Härtefallkommission erteilt wurde, gelten diese Genehmigungen als Aufenthaltstitel entsprechend der sonstigen Vorschriften des AufenthG, nicht aber nach § 23a fort. Wurde eine Befugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG erteilt, gilt diese als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 fort. Dies folgt aus der Tatsache, dass es eine § 23 a entsprechende Regelung vor dem 01.01.2005 nicht gab. Werden die Maßgaben von SenInnDS für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts er laubnis nicht mehr erfüllt oder treten im N achhinein neue entscheidungserhebliche Umstände (insbesondere Ausweisungsgründe) ein, gilt dasselbe Verfahren wie bei den nach § 23a AufenthG entschiedenen Fällen (vgl. A.23a.2.1.7.) . ...weggefallen... 23a.2.1.7. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Zur Verlängerung der AE nach § 23a gilt , auch wenn die AE in einem anderen Bundesland erteilt wurde, Folgendes: Eine nach § 23a erteilte AE wird auch nach § 23a verlängert, solange keine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Betracht kommt (vgl. § 8 Abs. 1). Kommt eine Verlängerung nicht in Betracht, etwa weil der Betroffene zwischenzeitlich Ausweisungsgründe gesetzt hat, so ist die Möglichkeit der Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 4 oder 5 zu prüfen. Hat der Betroffene nach der Ersterteilung Ausweisungsgründe oberhalb der Schwelle des § 25 a Abs. 3 gesetzt, so kommt eine Verlängerung für diesen nicht in Betracht. Ehegatten, Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und minderjährige ledige Kinder sollten nicht von dem Fehlverhalten betroffen sein und grundsätzlich den Titel verlängert bekommen. Dies gilt nicht bei minderjährigen ledigen Kindern von Alleinerziehenden. Hier folgt das aufenthaltsrechtliche Schicksal dem allein personensorgeberechtigten Elternteil. Soweit vorgegebene Vorbehalte für die Verlängerung insbesondere bzgl. der Arbeitsaufnahme und/oder Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt werden, ist dies für junge Erwachsene immer unbeachtlich, wenn sich der Betroffene (bei Familien mindestens ein Elternteil) in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einen Hochschulabschluss führt (sofern die Betroffenen erwerbstätig sind, genügt auch der Besuch einer Abendschule; Verlängerung für die Dauer der Ausbildung plus drei Monate, max. 2 Jahre); oder er einer Vollerwerbstätigkeit nachgeht (mind. 35 Wochenstunden, wobei auch verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden können), das Einkommen aber zur Sicherung der Bedarfsgemeinschaft nicht genügt (bei befristeten Verträgen oder während der Probezeit Verlängerung für die Dauer des Arbeitsvertrages bzw. der Probezeit plus drei Monate; im Übrigen regelmäßig drei Jahre) und dies auf Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Eheschließung, Geburt eines Kindes) zurückzuführen ist. Eine Verlängerung erfolgt auch bei Alleinerziehenden, wenn und solange ein Kind unter zwei Jahren betreut wird bzw. bei zwei Elternteilen, wenn einer vollerwerbstätig ist (zur Begrifflichkeit s.o.; Verlängerung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres plus drei Monate). War der Inhaber eines Titels nach § 23 a bei der Ersterteilung ledig und minderjährig, ohne dass eine Vorgabe zur Sicherung des Lebensunterhalts oder eine sonstige Vorgabe gemacht wurde und ist er nunmehr volljährig, erfolgt eine Verlängerung, wenn er im Bundesgebiet aufgewachsen ist, hier einen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben hat und der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nachweislich eine Beschäftigung oder einen Ausbildungs- oder Studienplatz in Aussicht hat, oder sich nachweislich – etwa durch Vorlage von Bewerbungsschreiben, den Nachweis von Vorstellungsgesprächen und/oder Teilnahme an berufsvorbereitenden oder –qualifizierenden Maßnahmen – kontinuierlich um eine Beschäftigung oder einen Ausbildungsplatz bemüht Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                  Seite 193 von 753
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